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145. Verordnung: Doktorat der Bodenkultur

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 145. Verordnung: Doktorat der Bodenkultur

Auf Grund des § 11 des Bundesgesetzes vom

10. Juli 1969, BGBl. Nr. 292, über Studienrichtungen

der Bodenkultur, in Verbindung mit den

Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht

und Kunst verordnet

Allgemeines

§ 1. (1) Das Studium zur Erwerbung des Doktorates

der Bodenkultur hat über die wissenschaftliche

Berufsvorbildung hinaus der Weiterentwicklung

der Befähigung zu selbständiger

wissenschaftlicher oder konstruktiver bzw. wissenschaftlicher

und konstruktiver Arbeit auf dem

Gebiete der Bodenkultur zu dienen.

(2) Das Studium zur Erwerbung des Doktorates

der Bodenkultur ist an der Hochschule für

Bodenkultur in Wien einzurichten. Vom Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieser Verordnung sind

die im § 2 Abs. 3 vorgesehenen Lehrveranstaltungen

einzurichten und. die im § 5 vorgesehene

Prüfung abzuhalten.

Doktoratsstudiuni

§ 2. (1) Voraussetzung für die Erwerbung des

Doktorates der Bodenkultur ist die Ablegung

der zweiten Diplomprüfung einer der im Bundesgesetz

über Studienrichtungen der Bodenkultur

geregelten Studienrichtungen oder die

Ablegung der abschließenden Diplomprüfung

einer gleichwertigen, an einer anderen in- oder

ausländischen Hochschule absolvierten Studienrichtung.

(2) Wird das Studium einer Studienrichtung

an einer anderen in- oder ausländischen Hochschule

nicht als gleichwertig anerkannt, so hat

der Bewerber um einen Doktorgrad die erforderlichen

ergänzenden Studien und Prüfungen

bis zur Vorlage der Dissertation nachzutragen

(§ 21 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

Inwieweit der Besuch von Hochschullehrgängen

für höhere Studien oder die

wissenschaftliche Tätigkeit in Forschungsinstituten

oder berufliche und außerberufliche Tätigkeiten

diesen Studien gleichwertig sind, hat auf

Ansuchen das Bundesministerium für Wissenschaft

und Forschung nach Art der Forschungstätigkeit

des Institutes, nach dessen jeweiligen

Forschungsprojekten und nach der Art und dem

Umfang der Mitwirkung oder der Tätigkeit des

Bewerbers zu entscheiden. Die zuständige akademische

Behörde ist zu hören (§ 21 Abs. 3 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(3) Eine Inskription ist vom Bewerber um

einen Doktorgrad, albweichend von den Bestimmungen

des § 14 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes, nicht zu fordern. Jedoch

hat das Professorenkollegium für besondere

Lehrveranstaltungen, wie Privatissima, Seminare

und Spezialvorlesungen, vorzusorgen. Es hat

hiebei auf die vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

sowie auf die Bildung wissenschaftlicher

Schwerpunkte Bedacht zu nehmen.

Dem Studierenden steht es frei, diese oder

andere Lehrveranstaltungen zu inskribieren.

Dissertation

§ 3. (1) Der Kandidat hat durch die Dissertation

über die an eine Diplomarbeit zu stellenden

Anforderungen hinaus darzutun, daß er die Befähigung

zur selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher

oder konstruktiver bzw. wissenschaftlicher

und konstruktiver Probleme erworben

hat.

(2) Das Thema der Dissertation ist den auf

Grund des Bundesgesetzes über Studienrichtungen

der Bodenkultur eingerichteten Studien zu

entnehmen, sofern das Fach, dem die Dissertation

zuzurechnen ist, an der Hochschule für

Bodenkultur in Wien durch einen Hochschulprofessor,

emeritierten Hochschulprofessor, Honorarprofessor

oder Hochschuldozenten vertreten

ist.

(3) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema

der Dissertation vorzuschlagen und einen seiner

Lehrbefugnis nach zuständigen Hochschulprofessor

um die Betreuung zu ersuchen. Wird das

vom Kandidaten vorgeschlagene Thema zur

Betreuung nicht angenommen, so steht es dem

Kandidaten frei, sich an das Professorenkollegium

zu wenden. Eignet sich das vom Kandidaten

vorgeschlagene Thema nach Meinung des

Professorenkollegiums grundsätzlich für eine

Dissertation und entspricht es den Bestimmungen

des Abs. 2, so ist der Kandidat vom Rektor

einem seiner Lehrbefugnis (seinem Fach) nach

zuständigen Hochschulprofessor, im Bedarfsfall

auch einem zuständigen emeritierten Hochschulprofessor,

Honorarprofessor oder Hochschuldozenten

mit dessen Zustimmung zuzuweisen.

(4) Die Dissertation ist von zwei Begutachtern

innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu

beurteilen. Der voraussichtlich für die Begutachtung

erforderliche Zeitraum ist von den Begutachtern

dem Vorsitzenden der Prüfungskommission

zur Abhaltung des Rigorosums und dem

Kandidaten bekanntzugeben. Die Begutachter

sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission

aus deren Mitgliedern auszuwählen. Das Mitglied

des Lehrkörpers, das den Verfasser einer

Dissertation betreut hat, ist jedenfalls zum Begutachter

zu bestellen. Gehört der Begutachter

nicht schon gemäß § 26 Abs. 7 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes der Prüfungskommission

an, so tritt er in sie für die Prüfung des

von ihm betreuten Kandidaten ein. Die Begutachter

haben dem Prüfungssenat anzugehören,

doch ist im Verhinderungsfall eine Vertretung

zulässig. Können sich die Begutachter einer Dissertation

über die Approbation nicht einigen, so

hat der Präses neue Begutachter zu bestellen.

Zulassung zum Rigorosum

§ 4. Die Zulassung zum Rigorosum setzt die

Approbation der Dissertation voraus.

Rigorosum

§ 5. (1) Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung,

die in der Form einer kommissionellen

Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten

ist. Der Kandidat hat seine wissenschaftliche

Befähigung sowie seine gründliche Vertrautheit

mit den Hauptproblemen der Prüfungsfächer

nachzuweisen.

(2) Prüfungsfächer des Rigorosums sind

a) das Teilgebiet des Faches, dem das Thema

der Dissertation zuzuordnen ist;

b) ein Teilgebiet eines Faches, das vom Vorsitzenden

der Prüfungskommission nach

Anhörung des Kandidaten und der Begutachtung

der Dissertation auf Grund des

thematischen Zusammenhanges mit der

Dissertation zu bestimmen ist. Der Kandidat

ist berechtigt, einen Vorschlag zu

machen.

Verleihung des akademischen Grades „Doktor

der Bodenkultur"

§ 6. (1) An die Absolventen des in dieser Studienordnung

geregelten Studiums wird der akademische

Grad „Doktor der Bodenkultur", lateinische

Bezeichnung „Doctor rerum naturalium

technicarum", abgekürzt „Dr. nat. techn.", verliehen.

(2) Die Verleihung des akademischen Grades

erfolgt durch Promotion in feierlicher Form in

Anwesenheit des Rektors durch einen Ordentlichen

Hochschulprofessor als Promotor.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades

ist zu beurkunden.

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