145. Verordnung: Doktorat der Bodenkultur
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 11 des Bundesgesetzes vom
10. Juli 1969, BGBl. Nr. 292, über Studienrichtungen
der Bodenkultur, in Verbindung mit den
Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht
und Kunst verordnet
Allgemeines
§ 1. (1) Das Studium zur Erwerbung des Doktorates
der Bodenkultur hat über die wissenschaftliche
Berufsvorbildung hinaus der Weiterentwicklung
der Befähigung zu selbständiger
wissenschaftlicher oder konstruktiver bzw. wissenschaftlicher
und konstruktiver Arbeit auf dem
Gebiete der Bodenkultur zu dienen.
(2) Das Studium zur Erwerbung des Doktorates
der Bodenkultur ist an der Hochschule für
Bodenkultur in Wien einzurichten. Vom Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Verordnung sind
die im § 2 Abs. 3 vorgesehenen Lehrveranstaltungen
einzurichten und. die im § 5 vorgesehene
Prüfung abzuhalten.
Doktoratsstudiuni
§ 2. (1) Voraussetzung für die Erwerbung des
Doktorates der Bodenkultur ist die Ablegung
der zweiten Diplomprüfung einer der im Bundesgesetz
über Studienrichtungen der Bodenkultur
geregelten Studienrichtungen oder die
Ablegung der abschließenden Diplomprüfung
einer gleichwertigen, an einer anderen in- oder
ausländischen Hochschule absolvierten Studienrichtung.
(2) Wird das Studium einer Studienrichtung
an einer anderen in- oder ausländischen Hochschule
nicht als gleichwertig anerkannt, so hat
der Bewerber um einen Doktorgrad die erforderlichen
ergänzenden Studien und Prüfungen
bis zur Vorlage der Dissertation nachzutragen
(§ 21 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
Inwieweit der Besuch von Hochschullehrgängen
für höhere Studien oder die
wissenschaftliche Tätigkeit in Forschungsinstituten
oder berufliche und außerberufliche Tätigkeiten
diesen Studien gleichwertig sind, hat auf
Ansuchen das Bundesministerium für Wissenschaft
und Forschung nach Art der Forschungstätigkeit
des Institutes, nach dessen jeweiligen
Forschungsprojekten und nach der Art und dem
Umfang der Mitwirkung oder der Tätigkeit des
Bewerbers zu entscheiden. Die zuständige akademische
Behörde ist zu hören (§ 21 Abs. 3 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(3) Eine Inskription ist vom Bewerber um
einen Doktorgrad, albweichend von den Bestimmungen
des § 14 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes, nicht zu fordern. Jedoch
hat das Professorenkollegium für besondere
Lehrveranstaltungen, wie Privatissima, Seminare
und Spezialvorlesungen, vorzusorgen. Es hat
hiebei auf die vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
sowie auf die Bildung wissenschaftlicher
Schwerpunkte Bedacht zu nehmen.
Dem Studierenden steht es frei, diese oder
andere Lehrveranstaltungen zu inskribieren.
Dissertation
§ 3. (1) Der Kandidat hat durch die Dissertation
über die an eine Diplomarbeit zu stellenden
Anforderungen hinaus darzutun, daß er die Befähigung
zur selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher
oder konstruktiver bzw. wissenschaftlicher
und konstruktiver Probleme erworben
hat.
(2) Das Thema der Dissertation ist den auf
Grund des Bundesgesetzes über Studienrichtungen
der Bodenkultur eingerichteten Studien zu
entnehmen, sofern das Fach, dem die Dissertation
zuzurechnen ist, an der Hochschule für
Bodenkultur in Wien durch einen Hochschulprofessor,
emeritierten Hochschulprofessor, Honorarprofessor
oder Hochschuldozenten vertreten
ist.
(3) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema
der Dissertation vorzuschlagen und einen seiner
Lehrbefugnis nach zuständigen Hochschulprofessor
um die Betreuung zu ersuchen. Wird das
vom Kandidaten vorgeschlagene Thema zur
Betreuung nicht angenommen, so steht es dem
Kandidaten frei, sich an das Professorenkollegium
zu wenden. Eignet sich das vom Kandidaten
vorgeschlagene Thema nach Meinung des
Professorenkollegiums grundsätzlich für eine
Dissertation und entspricht es den Bestimmungen
des Abs. 2, so ist der Kandidat vom Rektor
einem seiner Lehrbefugnis (seinem Fach) nach
zuständigen Hochschulprofessor, im Bedarfsfall
auch einem zuständigen emeritierten Hochschulprofessor,
Honorarprofessor oder Hochschuldozenten
mit dessen Zustimmung zuzuweisen.
(4) Die Dissertation ist von zwei Begutachtern
innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu
beurteilen. Der voraussichtlich für die Begutachtung
erforderliche Zeitraum ist von den Begutachtern
dem Vorsitzenden der Prüfungskommission
zur Abhaltung des Rigorosums und dem
Kandidaten bekanntzugeben. Die Begutachter
sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission
aus deren Mitgliedern auszuwählen. Das Mitglied
des Lehrkörpers, das den Verfasser einer
Dissertation betreut hat, ist jedenfalls zum Begutachter
zu bestellen. Gehört der Begutachter
nicht schon gemäß § 26 Abs. 7 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes der Prüfungskommission
an, so tritt er in sie für die Prüfung des
von ihm betreuten Kandidaten ein. Die Begutachter
haben dem Prüfungssenat anzugehören,
doch ist im Verhinderungsfall eine Vertretung
zulässig. Können sich die Begutachter einer Dissertation
über die Approbation nicht einigen, so
hat der Präses neue Begutachter zu bestellen.
Zulassung zum Rigorosum
§ 4. Die Zulassung zum Rigorosum setzt die
Approbation der Dissertation voraus.
Rigorosum
§ 5. (1) Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung,
die in der Form einer kommissionellen
Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten
ist. Der Kandidat hat seine wissenschaftliche
Befähigung sowie seine gründliche Vertrautheit
mit den Hauptproblemen der Prüfungsfächer
nachzuweisen.
(2) Prüfungsfächer des Rigorosums sind
a) das Teilgebiet des Faches, dem das Thema
der Dissertation zuzuordnen ist;
b) ein Teilgebiet eines Faches, das vom Vorsitzenden
der Prüfungskommission nach
Anhörung des Kandidaten und der Begutachtung
der Dissertation auf Grund des
thematischen Zusammenhanges mit der
Dissertation zu bestimmen ist. Der Kandidat
ist berechtigt, einen Vorschlag zu
machen.
Verleihung des akademischen Grades „Doktor
der Bodenkultur"
§ 6. (1) An die Absolventen des in dieser Studienordnung
geregelten Studiums wird der akademische
Grad „Doktor der Bodenkultur", lateinische
Bezeichnung „Doctor rerum naturalium
technicarum", abgekürzt „Dr. nat. techn.", verliehen.
(2) Die Verleihung des akademischen Grades
erfolgt durch Promotion in feierlicher Form in
Anwesenheit des Rektors durch einen Ordentlichen
Hochschulprofessor als Promotor.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades
ist zu beurkunden.