145_1964
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145. Verordnung: Verwendung der für Bergbauförderungszwecke vorgesehenen Kredite.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 145. Verordnung: Verwendung der für Bergbauförderungszwecke vorgesehenen Kredite.
1964_145_0 145. Verordnung: Verwendung der für Bergbauförderungszwecke vorgesehenen Kredite.
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Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bergbauförderungsgesetzes
1963, BGBl. Nr. 179, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen und dem für die Angelegenheiten der
Verstaatlichten Unternehmungen zuständigen
Bundeskanzleramt verordnet
Von den nach dem Bundesfinanzgesetz 1964
bei Kapitel 20 Titel 9 § 3 Untertitel 1 vorgesehenen
Krediten sind, soweit sie nach den Be-
stimmungen desselben erfüllt werden können,
50 Millionen Schilling für den Kohlenbergbau
und 15 Millionen Schilling für den Buntmetallerzbergbau
zu verwenden.