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145_1964 AT

145. Verordnung: Verwendung der für Bergbauförderungszwecke vorgesehenen Kredite.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 145. Verordnung: Verwendung der für Bergbauförderungszwecke vorgesehenen Kredite.

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bergbauförderungsgesetzes

1963, BGBl. Nr. 179, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen und dem für die Angelegenheiten der

Verstaatlichten Unternehmungen zuständigen

Bundeskanzleramt verordnet

Von den nach dem Bundesfinanzgesetz 1964

bei Kapitel 20 Titel 9 § 3 Untertitel 1 vorgesehenen

Krediten sind, soweit sie nach den Be-

stimmungen desselben erfüllt werden können,

50 Millionen Schilling für den Kohlenbergbau

und 15 Millionen Schilling für den Buntmetallerzbergbau

zu verwenden.

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