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145. Bundesgesetz: Abänderung des Bewertungsgesetzes 1955.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 145. Bundesgesetz: Abänderung des Bewertungsgesetzes 1955.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148,

wird abgeändert wie folgt

1. § 16 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung

von der Lebenszeit mehrerer Personen ab, so

ist das Lebensalter des Jüngsten maßgebend,

wenn das Recht mit dem Tod des zuletzt

Sterbenden erlischt; dagegen ist das Lebensalter

des Ältesten maßgebend, wenn das Recht mit

dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt."

2. § 21 hat zu lauten

„(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt,

1. wenn der gemäß § 25 abgerundete Wert,

der sich für den Beginn eines Kalenderjahres

ergibt,

a) bei den wirtschaftlichen Einheiten und

Untereinheiten des Grundbesitzes entweder

um mehr als ein Zehntel, mindestens aber

um 2000 S oder um mehr als 100.000 S,

b) bei einem gewerblichen Betrieb oder bei

einer Gewerbeberechtigung entweder um

mehr als ein Fünftel, mindestens aber um

20.000 S oder um mehr als 500.000 S

von dem Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunktes

abweicht (Wertfortschreibung) oder

2. wenn sich die Art des Bewertungsgegenstandes

ändert (Artfortschreibung).

(2) Die im Abs. 1 Z. 1 festgesetzten Wertgrenzen

sind nicht zu beachten, wenn

a) für einen Teil des Bewertungsgegenstandes

ein Grund für eine Steuerbefreiung eintritt

oder wegfällt oder

b) bei einem gewerblichen Betrieb die steuerliche

Zurechnung geändert wird.

(3) Fällt eine wirtschaftliche Einheit oder

Untereinheit, für die ein Einheitswert bereits

festgestellt ist, weg oder tritt für den ganzen

Steuergegenstand eine Steuerbefreiung ein, so

ist der Einheitswert auf den Wert Null fortzuschreiben.

(4) Allen Fortschreibungen einschließlich der

Fortschreibungen auf Grund einer Änderung

der steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes

(Zurechnungsfortschreibung) sind

die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres

zugrunde zu legen, das auf die Änderung folgt

(Fortschreibungszeitpunkt). Die Vorschriften im

§ 65 über die Zugrundelegung eines anderen

Zeitpunktes bleiben unberührt."

3. § 25 hat zu lauten

„Die Einheitswerte sind auf volle 1000 S

nach unten abzurunden."

4. § 30 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Als landwirtschaftliche Betriebe gelten

auch Tierzuchtbetriebe, Viehmästereien, Abmelkställe,

Geflügelfarmen und ähnliche Betriebe,

wenn zur Tierzucht oder Tierhaltung überwiegend

Erzeugnisse verwendet werden, die

im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen

worden sind. Die von einer Landwirtschaftskammer

anerkannten Geflügelherdbuchzuchtbetriebe

und Geflügelvermehrungszuchtbetriebe

gelten auch dann als landwirtschaftliche Betriebe,

wenn zur Tierzucht überwiegend Erzeugnisse

verwendet werden, die nicht im eigenen landwirtschaftlichen

Betrieb gewonnen worden sind."

5. § 33 hat zu lauten

„Der für einen Betrieb anzusetzende Wert darf

nicht geringer sein als der um 20 vom Hundert,

höchstens jedoch um 20.000 S ermäßigte, nach

den Vorschriften über die Bewertung bebauter

Grundstücke sich ergebende Wert der Gebäude

oder Gebäudeteile, die dem Betriebsinhaber,

seinen Familienangehörigen, den Ausnehmern

und den überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers

beschäftigten Personen als Wohnung

dienen, zuzüglich des Wertes, der sich für den

Betrieb auf Grund der Vorschriften über die Bewertung

land- und forstwirtschaftlicher Betriebe

nach Abzug des darin enthaltenen Wohnungswertes

ergibt. Als Wohnungswert gelten bei landwirtschaftlich

genutzten Grundstücksflächen

20 vom Hundert und bei weinbaumäßig genutzten

Grundstücksflächen 15 vom Hundert des maßgebenden

Vergleichswertes. Die zum Betrieb

gehörenden forstwirtschaftlich oder gärtnerisch

genutzten Grundstücksflächen sind hiebei mit dem

Wert anzusetzen, der sich ergibt, wenn bei ihrer

Bewertung das Wohngebäude des Betriebsinhabers

oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil

nicht miteinbezogen wird."

6. § 51 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Zum Grundvermögen gehört der Grund

und Boden einschließlich der Bestandteile (insbesondere

Gebäude) und des Zubehörs. In

das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen

die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen

aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören,

auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.

Umzäunungen sowie Weg- und Platzbefestigungen

sind bei gewerblich genutzten Grundstücken

stets als Vorrichtungen anzusehen, die zu einer

Betriebsanlage gehören. Jede wirtschaftliche

Einheit des Grundvermögens bildet ein selbständiges

Grundstück im Sinne dieses Bundesgesetzes."

7. § 53 hat zu lauten

„(1) Bei der Bewertung von bebauten Grundstücken

(Grundstücke, deren Bebauung abgeschlossen

ist und Grundstücke, die sich zum

Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung

befinden) ist vom Bodenwert (Abs. 2) und vom

Gebäudewert (Abs. 3 bis 5) auszugehen.

(2) Als Bodenwert ist der Wert anzusetzen,

mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes

Grundstück gemäß § 55 zu bewerten

wäre. Dabei sind insbesondere die Lage und

die Form des Grundstückes sowie alle anderen

den gemeinen Wert von unbebauten Grundstücken

beeinflussenden Umstände zu berücksichtigen.

(3) Der Gebäudewert ist vorbehaltlich der

Bestimmungen der Abs. 4 und 5 aus dem Neuherstellungswert

abzuleiten, der sich je nach

der Bauweise und Ausstattung der Gebäude

oder der Gebäudeteile bei Unterstellung von

Durchschnittspreisen je Kubikmeter des umbauten

Raumes der Gebäude oder der Gebäudeteile

ergibt. Umbauter Raum ist der auf mindestens

drei Seiten von Wänden umschlossene

innere nutzbare Raum zuzüglich des Raumes,

den die Umwandung einnimmt.

(4) Bei offenen Hallen (Überdachungen, Flugdächer),

das sind von höchstens zwei Seiten

durch Wände umschlossene Räume, ist der

Gebäudewert aus dem Neuherstellungswert abzuleiten,

der sich je nach der Bauweise und

Höhe bei Unterstellung von Durchschnittspreisen

je Quadratmeter der überdachten Fläche ergibt.

(5) Bei Mietwohngrundstücken und bei gemischtgenutzten

Grundstücken ist der Gebäudewert

aus dem Neuherstellungswert abzuleiten,

der sich je nach der Bauweise und Ausstattung

der Gebäude oder der Gebäudeteile bei Unterstellung

von Durchschnittspreisen je Quadratmeter

der nutzbaren Fläche der Gebäude oder

der Gebäudeteile ergibt. Nutzbare Fläche ist

die Gesamtfläche der insbesondere für Wohnzwecke,

für gewerbliche Zwecke oder für öffentliche

Zwecke nutzbar ausgestatteten Räume

einschließlich der Nebenräume und Wandnischen

(Einbauschränke) sowie einschließlich der für

die erwähnten Zwecke nutzbar ausgestatteten

Keller- und Dachbodenräume; Garagen sind

in die nutzbare Fläche einzubeziehen. Die Wandstärke

ist bei der Berechnung der nutzbaren

Fläche außer Betracht zu lassen. Räume oder

Teile von Räumen, die weniger als 150 cm hoch

sind, sowie Treppen, Stiegenhäuser, Gänge,

offene Balkone und Terrassen sind bei der

Berechnung der nutzbaren Fläche nicht einzubeziehen.

(6) Bei der Ermittlung des Gebäudewertes

ist der Neuherstellungswert (Abs. 3 bis 5)

entsprechend dem Alter der Gebäude oder der

Gebäudeteile . im Hauptfeststellungszeitpunkt

durch einen Abschlag für technische Abnützung

zu ermäßigen, der je nach der Bauweise jährlich

a) allgemein 1 3 v. H.,

b) bei den im § 53 a Abs. 1 Z. 5 bezeichneten

Gebäuden und Gebäudeteilen

2 v. H.,

c) bei den im § 53 a Abs. 1 Z. 2 lit. a

bis p und Abs. 3 lit. a und b bezeichneten

Gebäuden und Gebäudeteilen

2 5 v. H.,

d) bei leichter oder behelfsmäßiger

Bauweise 3 v. H.

und

e) bei einfachen Holzbaracken und

Holzschuppen sowie in den Fällen

gemäß § 53 a Abs. 3 lit. d 5 v. H.

des Neuherstellungswertes beträgt. Der Abschlag

darf bei noch benützbaren Gebäuden

oder Gebäudeteilen in den gemäß lit. a zu behandelnden

Fällen insgesamt höchstens 70 v. H.,

in den übrigen Fällen insgesamt höchstens

80 v. H. betragen.

(7) Bei der Feststellung des Einheitswertes

ist die Summe aus dem Bodenwert und aus dem

gemäß Abs. 6 sich ergebenden Gebäudewert

allgemein um 25 v. H., bei Mietwohngrundstücken

und bei gemischtgenutzten Grundstücken

um 20 v. H. zu kürzen. Bei Mietwohngrundstücken

und bei gemischtgenutzten Grundstücken

ist, soweit sie vor dem Jahr 1945 errichtet

wurden und soweit für sie ein durch gesetzliche

Vorschriften beschränkter Mietzins entrichtet

wird, neben der allgemeinen Kürzung von

20 v. H. ein Sonderabschlag bis zum Höchstausmaß

von 40 v. H. zu gewähren. Die Höhe

des Sonderabschlages beträgt je nach der Größe

des durch die Mietzinsbeschränkung betroffenen

Anteiles an der gesamten nutzbaren Fläche bei

einem Anteil von

100 v. H. bis 90 v. H. der gesamten Nutzfläche

40 v. H.,

weniger als 90 v. H. bis 80 v. H. der gesamten

Nutzfläche 35 v. H.,

weniger als 80 v. H. bis 70 v. H. der gesamten

Nutzfläche 30 v. H.,

weniger als 70 v. H. bis 60 v. H. der gesamten

Nutzfläche 25 v. H.,

weniger als 60 v. H. bis 50 v. H. der gesamten

Nutzfläche 20 v. H.,

weniger als 50 v. H. bis 40 v. H. der gesamten

Nutzfläche 15 v. H.,

weniger als 40 v. H. bis 30 v. H. der gesamten

Nutzfläche 10 v. H.,

weniger als 30 v. H. bis 20 v. H. der gesamten

Nutzfläche 5 v. H. und

weniger als 20 v. H. der gesamten Nutzfläche

0 v. H.

der Summe aus dem Bodenwert und aus dem

gemäß Abs. 6 sich ergebenden Gebäudewert.

Der Sonderabschlag sowie die Kürzung von

20 v. H. oder 25 v. H. dürfen sich hinsichtlich

des Bodenwertes nur auf eine Fläche erstrecken,

die das Zehnfache der bebauten Fläche nicht

übersteigt; dies gilt nicht für Geschäftsgrundstücke,

auf denen sich ein Fabriksbetrieb befindet.

(8) Übersteigt die gesamte bebaute Fläche

einer wirtschaftlichen Einheit das Ausmaß von

2000 m², so ist der gemäß Abs. 1 bis 7 ermittelte

Wert bei einer bebauten Fläche von

mehr als 2.000m² bis 5.000m² um 4 v. H.,

mehr als 5.000 m² bis 10.000 m² um 7 v. H.,

mehr als 10.000 m² bis 20.000 m² um 10 v. H.,

mehr als 20.000 m² bis 30.000 m² um 14 v. H. und

mehr als 30.000 m² um 20 v. H.

zu kürzen.

(9) Bei bebauten Grundstücken, deren gemeiner

Wert geringer ist als der auf Grund der Bestimmungen

der Abs. 1 bis 8 ermittelte Wert,

ist über Antrag der gemeine Wert zugrunde zu

legen.

(10) Bei der Feststellung der Einheitswerte von

Grundstücken, die sich zum Feststellungszeitpunkt

im Zustande der Bebauung befinden,

sind zu dem Wert des Grund und Bodens und

der bezugsfertigen Gebäude und Gebäudeteile

die Kosten hinzuzurechnen, die für die in Bau

befindlichen Gebäude und Gebäudeteile bis

zum Feststellungszeitpunkt entstanden sind. Der

so festgestellte Einheitswert darf jedoch nicht

höher sein als der Einheitswert, der sich ergeben

wird, wenn die Gebäude oder Gebäudeteile

bezugsfertig sind. Als bezugsfertig gilt ein

Gebäude oder ein Gebäudeteil mit der ersten

tatsächlichen Benützung oder Vermietung,

spätestens jedoch mit jenem Tag, mit dem

die Baubehörde die Benützung für zulässig

erklärt hat. Für Zwecke der Grundsteuer ist

ein besonderer Einheitswert festzustellen; dabei

ist nur der Wert des Grund und Bodens und

der bezugsfertigen Gebäude und Gebäudeteile

zu erfassen.

(11) Mindestens sind als Einheitswert eines

bebauten Grundstückes acht Zehntel des Wertes

anzusetzen, mit dem der Grund und Boden

allein als unbebautes Grundstück gemäß § 55

zu bewerten wäre.

8. Nach § 53 ist als § 53 a einzufügen

„§ 53 a. Durchschnittspreise.

(1) Als Durchschnittspreise je Kubikmeter des

umbauten Raumes (§ 53 Abs. 3) sind zu unterstellen

(2) Die im Abs. 1 Z. 1 bis 9 und Z. 12 vorgesehenen

Durchschnittspreise je Kubikmeter

sind zu erhöhen

a) bei Eisenbeton-, Stahlbeton- oder Stahlskelettbauten,

soweit sie nicht in eine ausdrücklich

für solche Bauten vorgesehene

Bauklasse einzureihen sind, um 15 v. H.,

b) bei luxuriöser Ausstattung bis 20 v. H.;

dies gilt nicht für die in Abs. 1 Z. 2 bezeichneten

Bauklassen,

c) bei den im Abs. 1 Z. 3 bezeichneten Gebäuden

unbeschadet der in lit. a und b

vorgesehenen Zuschläge um 5 v. H., wenn

fließendes Warmwasser in den Zimmern

vorhanden ist. Bäder sind entsprechend

ihrer Ausführung von 3000 S bis 8000 S

je Bad, Brauseeinrichtungen mit 1000 S

bis 2000 S je Einrichtung zu bewerten.

(3) Als Durchschnittspreise je Quadratmeter

der überdachten Flächen gemäß § 53 Abs. 4 sind

zu unterstellen, bei

Die unter lit. a bis d vorgesehenen Durchschnittspreise

sind bei Vorhandensein von Fußböden

um 30 bis 60 S je Quadratmeter zu erhöhen;

Umwandungen sind mit 40 bis 80 S je

Quadratmeter der Umwandung zu bewerten.

(4) Als Durchschnittspreise je Quadratmeter

der nutzbaren Fläche bei Mietwohngrundstücken

und bei gemischtgenutzten Grundstücken (§ 53

Abs. 5) sind je nach ihrer Bauweise und Ausstattung

entsprechend den im Abs. 1 Z. 10

lit. a bis g bezeichneten Bauklassen für die

zu unterstellen. Liegen die Merkmale verschiedener

unter lit. a bis g bezeichneter Bauklassen

vor, so ist ein mittlerer Wertansatz

anzunehmen."

9. § 76 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Bei der Bewertung des Gesamtvermögens

sind die Wirtschaftsgüter, für die ein Einheitswert

festzustellen ist, mit dem festgestellten Einheitswert

anzusetzen. Dabei sind die Einheitswerte

für Einfamilienhäuser um 20 vom Hundert

zu kürzen; die Kürzung darf jedoch höchstens

30.000 S betragen."

10. § 79 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten

„Die Vorschriften im § 76 Abs. 2 und Abs. 3

erster Satz sind entsprechend anzuwenden."

Artikel II.

Sonderbestimmungen für die Hauptfeststellung

der Einheitswerte zum 1. Jänner

1963.

(1) Bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte

von Gewerbeberechtigungen zum 1. Jänner

1963 sowie bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen

bis zum nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt

gilt der zum maßgebenden

Stichtag für die Gewerbeberechtigung in einer

Vermögensübersicht (Bilanz) anzusetzende Wert

als gemeiner Wert gemäß § 61 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes

1955.

(2) Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100

gemäß § 38 Z. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2

des Bewertungsgesetzes 1955 beträgt für den

Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1. Jänner 1963

für das landwirtschaftliche Vermögen 20.000 S

und für das Weinbauvermögen 125.000 S.

Artikel III.

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind auf Bewertungszeitpunkte ab 1. Jänner 1963

anzuwenden.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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