145. Bundesgesetz: Antidumpinggesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Zum Zweck der Verhinderung eines
Dumpings (§ 3) kann die Bundesregierung, wenn
durch die Einfuhr von Waren eine bedeutende
Schädigung der österreichischen Gesamtproduk-
tion gleicher oder gleichartiger Waren oder eines
bedeutenden Teiles derselben verursacht wird oder
droht, eine Liste jener Waren durch Verordnung
kundmachen, bei welchen die Gefahr eines
Dumpings im Sinne des § 3 besteht.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist auf
höchstens ein Jahr zu befristen.
§ 2. Für Waren, die in der Liste der dumpinggefährdeten
Waren (§ 1 Abs. 1) enthalten und
Gegenstand eines Dumpings (§ 3) sind, ist ein
Antidumpingzoll in der Höhe der Dumpingspanne
(§ 5) einzuheben.
§ 3. Dumping im Sinne dieses Bundesgesetzes
liegt vor,
a) wenn eingeführte Waren zu einem geringeren
als ihrem normalen Wert auf den österreichischen
Markt gebracht werden;
b) wenn für eingeführte Waren im Ursprungs-
oder Herkunftsland für die Gewinnung,
Herstellung oder Ausfuhr unmittelbar oder
mittelbar eine Prämie oder Subvention gewährt
wird.
§ 4. (1) Eine Ware gilt dann gemäß § 3 lit. a
als zu einem geringeren als dem normalen Wert
auf den österreichischen Markt gebracht, wenn
ihr Preis, frei österreichische Grenze, unverzollt,
oder der Verkaufspreis des Importeurs, abzüglich
der Eingangsabgaben, der inländischen Nebenkosten
und der branchenüblichen Handelsspanne
sowie abzüglich nachträglich gewährter außergewöhnlicher
Preisnachlässe im Sinn des § 8 des
Wertzollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 60,
a) um mindestens 8 v. H. niedriger ist als der
Welthandelspreis bei Waren, die der börsenmäßigen
Notierung unterliegen,
b) oder, sofern es sich um Waren handelt,
für die ein Welthandelspreis börsenmäßig
nicht notiert wird, um mindestens 20 v. H.
niedriger ist als der vergleichbare Preis für
eine gleiche oder gleichartige Ware im
Herkunftsland im Falle des Verkaufes zur
dortigen Verwendung
c) oder, bei Fehlen der in lit. a und b angeführten
Preise, um mindestens 20 v. H. niedriger
ist als
i) der höchste vergleichbare Preis für eine
gleiche oder gleichartige Ware im Herkunftsland
im Falle des Verkaufes zur
laufenden Ausfuhr nach irgendeinem
dritten Land oder
ii) die Herstellungskosten der Ware im Ursprungsland,
zuzüglich einer angemessenen
Spanne für Verkaufskosten und Gewinn.
(2) Vergleichbar im Sinne der vorstehenden
Bestimmungen sind nur Preise, die im gewöhnlichen
Handelsverkehr zwischen voneinander unabhängigen
Verkäufern und Käufern zustande
kommen (freier Wettbewerbspreis).
(3) An die Stelle des Verkaufspreises des Importeurs
tritt im Abs. 1, wenn die eingeführte
Ware vom Importeur nicht zu einem freien Wettbewerbspreis
verkauft wird, der Verkaufspreis
desjenigen, der die Ware im Zollgebiet als erster
Verkäufer zu einem freien Wettbewerbspreis absetzt.
(4) Die Bundesregierung kann im Hinblick
auf die Lage des betroffenen Wirtschaftszweiges
oder aus sozialen Gründen die im Abs. 1 genannten
Hundertsätze für bestimmte Waren durch
Verordnung um höchstens die Hälfte ihres Ausmaßes
herabsetzen oder erhöhen.
§ 5. (1) Dumpingspanne ist im Falle des § 3 lit. a
der Unterschiedsbetrag zwischen den gemäß § 4
zu vergleichenden Preisen. Im Falle des § 3 lit. b
ist Dumpingspanne der Betrag der gewährten
Prämie oder Subvention.
(2) Bei Ermittlung der Dumpingspanne sind
die Unterschiede in den Verkaufsbedingungen, in
der Handelsstufe, in der Besteuerung und in
anderen die Vergleichbarkeit der Preise betreffenden
Belangen zu berücksichtigen.
(3) Bei Ermittlung der Dumpingspanne haben
Preisunterschiede außer Betracht zu bleiben, die
sich daraus ergeben, daß im Ursprungs- oder
Herkunftsland der eingeführten Ware Eingangsabgaben
oder indirekte Steuern, denen gleiche
Waren beim Absatz auf dem dortigen Markt
unterliegen, beim Export nicht erhoben oder
mit einem ihre Einhebung nicht übersteigenden
Betrag erstattet worden sind; dies gilt auch für
die Erstattung der Vorbelastung der Waren durch
die bezeichneten Abgaben.
§ 6. (1) Zum Zweck der Verhinderung von
Niedrigpreiseinfuhren kann die Bundesregierung
durch Verordnung
a) eine Liste jener Waren kundmachen, bei
welchen die Gefahr von Niedrigpreiseinfuhren
(§ 7) besteht;
b) die Einfuhr solcher Waren von der Vorlage
von Ursprungszeugnissen abhängig machen.
(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 lit. a und b
sind auf höchstens ein Jahr zu befristen.
(3) Voraussetzung für die Erlassung der Verordnung
gemäß Abs. 1 lit. a ist die Einfuhr
von Waren zu außergewöhnlich niedrigen Preisen,
sofern diese geeignet ist, eine bedeutende Schädigung
der österreichischen Gesamtproduktion
gleicher oder gleichartiger Waren oder eines
bedeutenden Teiles derselben oder ernste soziale
Rückschläge zu verursachen.
§ 7. (1) Eine Niedrigpreiseinfuhr im Sinne dieses
Bundesgesetzes liegt vor, wenn der Einfuhrpreis
einer Ware (§ 4 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 3)
um mehr als 20 v. H. niedriger ist als der Durchschnitt
der feststellbaren Preise für gleiche oder
gleichartige Waren, die in Ländern mit angemessenem
Lohnniveau hergestellt und dort auf den
Markt gebracht werden.
(2) Die Bundesregierung kann im Hinblick auf
die Lage des betroffenen Wirtschaftszweiges oder
aus so2ialen Gründen den im Abs. 1 genannten
Hundertsatz für bestimmte Waren durch Verordnung
um höchstens die Hälfte seines Ausmaßes
herabsetzen oder erhöhen.
§ 8. (1) Für Waren, die in der Liste gemäß
§ 6 Abs. 1 lit. a enthalten und Gegenstand einer
Niedrigpreiseinfuhr sind, ist ein Ausgleichszoll
in Höhe der Ausgleichsspanne einzuheben.
(2) Ausgleichsspanne ist der Unterschiedsbetrag
zwischen dem Einfuhrpreis (§ 4 Abs. 1 beziehungsweise
Abs. 3) und dem um den Hundertsatz
gemäß § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 verminderten
Durchschnitt der feststellbaren Preise für gleiche
oder gleichartige Waren, die in Ländern mit angemessenem
Lohnniveau hergestellt und dort auf
den Markt gebracht werden. § 5 Abs. 2 findet
sinngemäß Anwendung.
§ 9. (1) Sofern das starke Ansteigen der Einfuhr
von Waren, die in einer Verordnung gemäß
§ 6 Abs. 1 lit. a enthalten sind, die inländische
Erzeugung ernsthaft gefährdet oder zu gefährden
droht, kann die Bundesregierung nach Befassung
des Beirates (§ 10) die Einfuhr solcher Waren
durch Verordnung von der Erteilung einer
Einfuhrlizenz abhängig machen.
(2) Die Erteilung der Einfuhrlizenz kann nur
unter der Voraussetzung abgelehnt werden,
daß eine Niedrigpreiseinfuhr im Sinne des
§ 7 Abs. 1 oder Abs. 2 vorliegt. Die Erteilung
der Einfuhrlizenz kann mit Auflagen verbunden
werden.
§ 10. Beim Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau wird ein Beirat errichtet;
ihm sind alle Angelegenheiten zur Begutachtung
vorzulegen, die zu einer Verordnung der Bundesregierung
gemäß § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 4, § 6
Abs. 1 lit. a oder b oder § 7 Abs. 2 Anlaß geben
können. Der Beirat beschließt seine Geschäftsordnung,
die von der Bundesregierung zu genehmigen
ist, mit Zweidrittelmehrheit.
§ 11. (1) Mitglieder des Beirates sind
1. je ein Vertreter der Bundesministerien für
Handel und Wiederaufbau, für Finanzen, für
soziale Verwaltung und für Auswärtige Angelegenheiten;
2. je ein Vertreter der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen
Arbeiterkammertages, der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs und
des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.
(2) Betrifft die Tätigkeit des Beirates Angelegenheiten
des Landwirtschafts- oder des Ernährungssektors,
so ist zusätzlich zu den Vertretern
der in Punkt 1 genannten Bundesministerien
je ein Vertreter des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministeriums
für Inneres beizuziehen. Betrifft
die Tätigkeit des Beirates Angelegenheiten, die
unter anderem das Produktionsgebiet der verstaatlichten
Industrie betreffen, so ist auch
ein Vertreter des Bundeskanzleramtes — Verstaatlichte
Unternehmungen beizuziehen.
(3) Die Mitglieder des Beirates und alle Personen,
die an den Sitzungen des Beirates teilnehmen,
sind verpflichtet, über alle ihnen in
Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen
Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse strengste
Verschwiegenheit zu bewahren. Für Verletzungen
der Geheimhaltungspflicht finden die
Bestimmungen der §§ 251 und 252 des Finanzstrafgesetzes,
BGBl. Nr. 129/1958, Anwendung.
§ 12. Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister
für Handel und Wiederaufbau, der sich
durch einen Beamten seines Ministeriums vertreten
lassen kann. Die Geschäfte des Beirates
werden vom Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau geführt.
§ 13. (1) Der Beirat hat vor Erlassung einer
Verordnung der Bundesregierung gemäß § 1
Abs. 1, § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 lit. a oder b oder
§ 7 Abs. 2 ein Gutachten zu erstatten. Das Gutachten
ist der Bundesregierung zur Kenntnis zu
bringen.
(2) Das Gutachten hat die Feststellung zu enthalten,
ob die in § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 3
oder § 7 Abs. 2 genannten Voraussetzungen für
die Erlassung der Verordnung der Bundesregierung
gegeben sind. Das Gutachten ist zu
begründen.
(3) In der Begründung sind insbesondere anzuführen
a) die gesamtwirtschaftliche Bedeutung des
bedrohten Wirtschaftszweiges,
b) die Zahl der gefährdeten Arbeitsplätze,
c) die Qualität und Wettbewerbsfähigkeit des
ausländischen Produktes,
d) die Höhe der laufenden österreichischen
Exportpreise für gleiche oder gleichartige
Waren,
e) sonstige für die Beurteilung von Dumpingexporten
bedeutsame Tatsachen.
(4) Das Gutachten des Beirates beruht auf der
einfachen Stimmenmehrheit; die überstimmten
Mitglieder können die Aufnahme einer gesonderten
Niederschrift über ihre Auffassung im
Anhang an das Gutachten verlangen.
§ 14. (1) Kommen anläßlich der Abfertigung
einer Ware zum freien, Verkehr, der Zollabrechnung
für eine im Eingang vorgemerkte Ware
oder der Vorschreibung einer kraft Gesetzes
hinsichtlich einer Ware entstandenen Zollschuld
oder binnen einem Jahr nach diesen Zeitpunkten
hinsichtlich einer Ware, die im Zeitpunkt der
Einfuhr in einer Liste gemäß § 1 Abs. 1 oder
§ 6 Abs. 1 lit. a enthalten war, Umstände hervor,
die die begründete Vermutung eines Dumpings
oder einer Niedrigpreiseinfuhr ergeben, hat das
Bundesministerium für Finanzen unverzüglich
Erhebungen einzuleiten, um festzustellen, ob der
Fall eines Dumpings oder einer Niedrigpreiseinfuhr
vorliegt. Die Einleitung dieser Erhebungen
ist dem Warenempfänger im Sinne der Zollvorschriften
mitzuteilen.
(2) Können für die Entscheidung bedeutsame
Umstände nicht erhoben werden, weil im Ausland
vorzunehmende Ermittlungen von den ausländischen
Behörden nicht gestattet wurden oder
weil der ausländische Erzeuger oder Lieferer der
Waren oder der im Abs. 1 genannte Warenempfänger
die Einsichtnahme in Beweismittel
oder deren Vorlage oder die Erteilung von Auskünften
verweigert hat, so kann die Behörde
in freier Beweiswürdigung den Tatbestand vermuten,
der die Antidumping- oder Ausgleichszollschuld
begründet oder die höhere Abgabenschuld
zur Folge hat.
(3) Sofern die Erhebungen ergeben, daß ein
Dumping oder eine Niedrigpreiseinfuhr nicht
vorliegt, hat das Bundesministerium für Finanzen
den im Abs. 1 genannten Warenempfänger von
der Einstellung des "Verfahrens zu verständigen.
Sofern die Erhebungen ergeben, daß ein Dumping
oder eine Niedrigpreiseinfuhr vorliegt, hat das
Bundesministerium für Finanzen das zuständige
Zollamt hievon unter Bekanntgabe der Höhe der
Dumping- oder Ausgleichsspanne zu benachrichtigen.
(4) Das Zollamt hat unter Zugrundelegung
der in der Benachrichtigung des Bundesministeriums
für Finanzen enthaltenen Angaben den
Antidumping- oder Ausgleichszoll und die darauf
entfallende Ausgleichssteuer mit Bescheid festzusetzen.
Der Bescheid ist an den im Abs. 1
genannten Warenempfänger zu richten.
(5) Das Bundesministerium für Finanzen hat
den Beirat (§ 10) über den Sachverhalt der
Ermittlungsverfahren gemäß Abs. 1 und über
deren Ergebnisse halbjährlich zu unterrichten.
§ 15. (1) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz
nichts anderes ergibt, finden hinsichtlich der
Antidumping- und Ausgleichszölle die für Eingangsabgaben
geltenden gesetzlichen Vorschriften
einschließlich der Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes,
BGBl. Nr. 129/1958, Anwendung.
(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften bestehende
Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten
sind, soweit sie Tatsachen betreffen,
die auch für die Frage des Vorliegens eines
Dumpings oder einer Niedrigpreiseinfuhr bedeutsam
sind, auch für die Zwecke dieses Bundesgesetzes
zu erfüllen.
§ 16. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten nur für Waren, deren Einfuhr Beschränkungen
im Sinne des Außenhandelsgesetzes nicht
unterliegt oder für die Einfuhrbewilligungen
auf Antrag automatisch erteilt werden, sowie für
Waren, für die autonome oder vertragliche Einfuhrkontingente
bestehen.
§ 17. Für die Dauer der Gültigkeit dieses
Bundesgesetzes tritt § 4 des Zolltarifgesetzes 1958,
BGBl. Nr. 74, außer Wirksamkeit.
§ 18. Dieses Bundesgesetz verliert am 31. Dezember
1964 seine Wirksamkeit.
§ 19. Verordnungen gemäß diesem Bundesgesetz
sind im Amtlichen Teil der „Wiener
Zeitung" zu verlautbaren und treten am Tag
nach ihrer Verlautbarung in Wirksamkeit.
§ 20. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit in diesem Bundesgesetz
nicht etwas anderes bestimmt ist, das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau betraut;
betrifft die Vollziehung Waren, bezüglich
deren für die Regelung des Warenverkehrs mit
dem Ausland auch andere Bundesministerien
als das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
zuständig sind, ist auch mit diesen das
Einvernehmen herzustellen.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 2, 8 Abs. 1,
14, 15 und 17 ist das Bundesministerium für
Finanzen betraut.