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145. Bundesgesetz: Antidumpinggesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 145. Bundesgesetz: Antidumpinggesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Zum Zweck der Verhinderung eines

Dumpings (§ 3) kann die Bundesregierung, wenn

durch die Einfuhr von Waren eine bedeutende

Schädigung der österreichischen Gesamtproduk-

tion gleicher oder gleichartiger Waren oder eines

bedeutenden Teiles derselben verursacht wird oder

droht, eine Liste jener Waren durch Verordnung

kundmachen, bei welchen die Gefahr eines

Dumpings im Sinne des § 3 besteht.

(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist auf

höchstens ein Jahr zu befristen.

§ 2. Für Waren, die in der Liste der dumpinggefährdeten

Waren (§ 1 Abs. 1) enthalten und

Gegenstand eines Dumpings (§ 3) sind, ist ein

Antidumpingzoll in der Höhe der Dumpingspanne

(§ 5) einzuheben.

§ 3. Dumping im Sinne dieses Bundesgesetzes

liegt vor,

a) wenn eingeführte Waren zu einem geringeren

als ihrem normalen Wert auf den österreichischen

Markt gebracht werden;

b) wenn für eingeführte Waren im Ursprungs-

oder Herkunftsland für die Gewinnung,

Herstellung oder Ausfuhr unmittelbar oder

mittelbar eine Prämie oder Subvention gewährt

wird.

§ 4. (1) Eine Ware gilt dann gemäß § 3 lit. a

als zu einem geringeren als dem normalen Wert

auf den österreichischen Markt gebracht, wenn

ihr Preis, frei österreichische Grenze, unverzollt,

oder der Verkaufspreis des Importeurs, abzüglich

der Eingangsabgaben, der inländischen Nebenkosten

und der branchenüblichen Handelsspanne

sowie abzüglich nachträglich gewährter außergewöhnlicher

Preisnachlässe im Sinn des § 8 des

Wertzollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 60,

a) um mindestens 8 v. H. niedriger ist als der

Welthandelspreis bei Waren, die der börsenmäßigen

Notierung unterliegen,

b) oder, sofern es sich um Waren handelt,

für die ein Welthandelspreis börsenmäßig

nicht notiert wird, um mindestens 20 v. H.

niedriger ist als der vergleichbare Preis für

eine gleiche oder gleichartige Ware im

Herkunftsland im Falle des Verkaufes zur

dortigen Verwendung

c) oder, bei Fehlen der in lit. a und b angeführten

Preise, um mindestens 20 v. H. niedriger

ist als

i) der höchste vergleichbare Preis für eine

gleiche oder gleichartige Ware im Herkunftsland

im Falle des Verkaufes zur

laufenden Ausfuhr nach irgendeinem

dritten Land oder

ii) die Herstellungskosten der Ware im Ursprungsland,

zuzüglich einer angemessenen

Spanne für Verkaufskosten und Gewinn.

(2) Vergleichbar im Sinne der vorstehenden

Bestimmungen sind nur Preise, die im gewöhnlichen

Handelsverkehr zwischen voneinander unabhängigen

Verkäufern und Käufern zustande

kommen (freier Wettbewerbspreis).

(3) An die Stelle des Verkaufspreises des Importeurs

tritt im Abs. 1, wenn die eingeführte

Ware vom Importeur nicht zu einem freien Wettbewerbspreis

verkauft wird, der Verkaufspreis

desjenigen, der die Ware im Zollgebiet als erster

Verkäufer zu einem freien Wettbewerbspreis absetzt.

(4) Die Bundesregierung kann im Hinblick

auf die Lage des betroffenen Wirtschaftszweiges

oder aus sozialen Gründen die im Abs. 1 genannten

Hundertsätze für bestimmte Waren durch

Verordnung um höchstens die Hälfte ihres Ausmaßes

herabsetzen oder erhöhen.

§ 5. (1) Dumpingspanne ist im Falle des § 3 lit. a

der Unterschiedsbetrag zwischen den gemäß § 4

zu vergleichenden Preisen. Im Falle des § 3 lit. b

ist Dumpingspanne der Betrag der gewährten

Prämie oder Subvention.

(2) Bei Ermittlung der Dumpingspanne sind

die Unterschiede in den Verkaufsbedingungen, in

der Handelsstufe, in der Besteuerung und in

anderen die Vergleichbarkeit der Preise betreffenden

Belangen zu berücksichtigen.

(3) Bei Ermittlung der Dumpingspanne haben

Preisunterschiede außer Betracht zu bleiben, die

sich daraus ergeben, daß im Ursprungs- oder

Herkunftsland der eingeführten Ware Eingangsabgaben

oder indirekte Steuern, denen gleiche

Waren beim Absatz auf dem dortigen Markt

unterliegen, beim Export nicht erhoben oder

mit einem ihre Einhebung nicht übersteigenden

Betrag erstattet worden sind; dies gilt auch für

die Erstattung der Vorbelastung der Waren durch

die bezeichneten Abgaben.

§ 6. (1) Zum Zweck der Verhinderung von

Niedrigpreiseinfuhren kann die Bundesregierung

durch Verordnung

a) eine Liste jener Waren kundmachen, bei

welchen die Gefahr von Niedrigpreiseinfuhren

(§ 7) besteht;

b) die Einfuhr solcher Waren von der Vorlage

von Ursprungszeugnissen abhängig machen.

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 lit. a und b

sind auf höchstens ein Jahr zu befristen.

(3) Voraussetzung für die Erlassung der Verordnung

gemäß Abs. 1 lit. a ist die Einfuhr

von Waren zu außergewöhnlich niedrigen Preisen,

sofern diese geeignet ist, eine bedeutende Schädigung

der österreichischen Gesamtproduktion

gleicher oder gleichartiger Waren oder eines

bedeutenden Teiles derselben oder ernste soziale

Rückschläge zu verursachen.

§ 7. (1) Eine Niedrigpreiseinfuhr im Sinne dieses

Bundesgesetzes liegt vor, wenn der Einfuhrpreis

einer Ware (§ 4 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 3)

um mehr als 20 v. H. niedriger ist als der Durchschnitt

der feststellbaren Preise für gleiche oder

gleichartige Waren, die in Ländern mit angemessenem

Lohnniveau hergestellt und dort auf den

Markt gebracht werden.

(2) Die Bundesregierung kann im Hinblick auf

die Lage des betroffenen Wirtschaftszweiges oder

aus so2ialen Gründen den im Abs. 1 genannten

Hundertsatz für bestimmte Waren durch Verordnung

um höchstens die Hälfte seines Ausmaßes

herabsetzen oder erhöhen.

§ 8. (1) Für Waren, die in der Liste gemäß

§ 6 Abs. 1 lit. a enthalten und Gegenstand einer

Niedrigpreiseinfuhr sind, ist ein Ausgleichszoll

in Höhe der Ausgleichsspanne einzuheben.

(2) Ausgleichsspanne ist der Unterschiedsbetrag

zwischen dem Einfuhrpreis (§ 4 Abs. 1 beziehungsweise

Abs. 3) und dem um den Hundertsatz

gemäß § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 verminderten

Durchschnitt der feststellbaren Preise für gleiche

oder gleichartige Waren, die in Ländern mit angemessenem

Lohnniveau hergestellt und dort auf

den Markt gebracht werden. § 5 Abs. 2 findet

sinngemäß Anwendung.

§ 9. (1) Sofern das starke Ansteigen der Einfuhr

von Waren, die in einer Verordnung gemäß

§ 6 Abs. 1 lit. a enthalten sind, die inländische

Erzeugung ernsthaft gefährdet oder zu gefährden

droht, kann die Bundesregierung nach Befassung

des Beirates (§ 10) die Einfuhr solcher Waren

durch Verordnung von der Erteilung einer

Einfuhrlizenz abhängig machen.

(2) Die Erteilung der Einfuhrlizenz kann nur

unter der Voraussetzung abgelehnt werden,

daß eine Niedrigpreiseinfuhr im Sinne des

§ 7 Abs. 1 oder Abs. 2 vorliegt. Die Erteilung

der Einfuhrlizenz kann mit Auflagen verbunden

werden.

§ 10. Beim Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau wird ein Beirat errichtet;

ihm sind alle Angelegenheiten zur Begutachtung

vorzulegen, die zu einer Verordnung der Bundesregierung

gemäß § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 4, § 6

Abs. 1 lit. a oder b oder § 7 Abs. 2 Anlaß geben

können. Der Beirat beschließt seine Geschäftsordnung,

die von der Bundesregierung zu genehmigen

ist, mit Zweidrittelmehrheit.

§ 11. (1) Mitglieder des Beirates sind

1. je ein Vertreter der Bundesministerien für

Handel und Wiederaufbau, für Finanzen, für

soziale Verwaltung und für Auswärtige Angelegenheiten;

2. je ein Vertreter der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen

Arbeiterkammertages, der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs und

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.

(2) Betrifft die Tätigkeit des Beirates Angelegenheiten

des Landwirtschafts- oder des Ernährungssektors,

so ist zusätzlich zu den Vertretern

der in Punkt 1 genannten Bundesministerien

je ein Vertreter des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministeriums

für Inneres beizuziehen. Betrifft

die Tätigkeit des Beirates Angelegenheiten, die

unter anderem das Produktionsgebiet der verstaatlichten

Industrie betreffen, so ist auch

ein Vertreter des Bundeskanzleramtes — Verstaatlichte

Unternehmungen beizuziehen.

(3) Die Mitglieder des Beirates und alle Personen,

die an den Sitzungen des Beirates teilnehmen,

sind verpflichtet, über alle ihnen in

Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen

Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse strengste

Verschwiegenheit zu bewahren. Für Verletzungen

der Geheimhaltungspflicht finden die

Bestimmungen der §§ 251 und 252 des Finanzstrafgesetzes,

BGBl. Nr. 129/1958, Anwendung.

§ 12. Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister

für Handel und Wiederaufbau, der sich

durch einen Beamten seines Ministeriums vertreten

lassen kann. Die Geschäfte des Beirates

werden vom Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau geführt.

§ 13. (1) Der Beirat hat vor Erlassung einer

Verordnung der Bundesregierung gemäß § 1

Abs. 1, § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 lit. a oder b oder

§ 7 Abs. 2 ein Gutachten zu erstatten. Das Gutachten

ist der Bundesregierung zur Kenntnis zu

bringen.

(2) Das Gutachten hat die Feststellung zu enthalten,

ob die in § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 3

oder § 7 Abs. 2 genannten Voraussetzungen für

die Erlassung der Verordnung der Bundesregierung

gegeben sind. Das Gutachten ist zu

begründen.

(3) In der Begründung sind insbesondere anzuführen

a) die gesamtwirtschaftliche Bedeutung des

bedrohten Wirtschaftszweiges,

b) die Zahl der gefährdeten Arbeitsplätze,

c) die Qualität und Wettbewerbsfähigkeit des

ausländischen Produktes,

d) die Höhe der laufenden österreichischen

Exportpreise für gleiche oder gleichartige

Waren,

e) sonstige für die Beurteilung von Dumpingexporten

bedeutsame Tatsachen.

(4) Das Gutachten des Beirates beruht auf der

einfachen Stimmenmehrheit; die überstimmten

Mitglieder können die Aufnahme einer gesonderten

Niederschrift über ihre Auffassung im

Anhang an das Gutachten verlangen.

§ 14. (1) Kommen anläßlich der Abfertigung

einer Ware zum freien, Verkehr, der Zollabrechnung

für eine im Eingang vorgemerkte Ware

oder der Vorschreibung einer kraft Gesetzes

hinsichtlich einer Ware entstandenen Zollschuld

oder binnen einem Jahr nach diesen Zeitpunkten

hinsichtlich einer Ware, die im Zeitpunkt der

Einfuhr in einer Liste gemäß § 1 Abs. 1 oder

§ 6 Abs. 1 lit. a enthalten war, Umstände hervor,

die die begründete Vermutung eines Dumpings

oder einer Niedrigpreiseinfuhr ergeben, hat das

Bundesministerium für Finanzen unverzüglich

Erhebungen einzuleiten, um festzustellen, ob der

Fall eines Dumpings oder einer Niedrigpreiseinfuhr

vorliegt. Die Einleitung dieser Erhebungen

ist dem Warenempfänger im Sinne der Zollvorschriften

mitzuteilen.

(2) Können für die Entscheidung bedeutsame

Umstände nicht erhoben werden, weil im Ausland

vorzunehmende Ermittlungen von den ausländischen

Behörden nicht gestattet wurden oder

weil der ausländische Erzeuger oder Lieferer der

Waren oder der im Abs. 1 genannte Warenempfänger

die Einsichtnahme in Beweismittel

oder deren Vorlage oder die Erteilung von Auskünften

verweigert hat, so kann die Behörde

in freier Beweiswürdigung den Tatbestand vermuten,

der die Antidumping- oder Ausgleichszollschuld

begründet oder die höhere Abgabenschuld

zur Folge hat.

(3) Sofern die Erhebungen ergeben, daß ein

Dumping oder eine Niedrigpreiseinfuhr nicht

vorliegt, hat das Bundesministerium für Finanzen

den im Abs. 1 genannten Warenempfänger von

der Einstellung des "Verfahrens zu verständigen.

Sofern die Erhebungen ergeben, daß ein Dumping

oder eine Niedrigpreiseinfuhr vorliegt, hat das

Bundesministerium für Finanzen das zuständige

Zollamt hievon unter Bekanntgabe der Höhe der

Dumping- oder Ausgleichsspanne zu benachrichtigen.

(4) Das Zollamt hat unter Zugrundelegung

der in der Benachrichtigung des Bundesministeriums

für Finanzen enthaltenen Angaben den

Antidumping- oder Ausgleichszoll und die darauf

entfallende Ausgleichssteuer mit Bescheid festzusetzen.

Der Bescheid ist an den im Abs. 1

genannten Warenempfänger zu richten.

(5) Das Bundesministerium für Finanzen hat

den Beirat (§ 10) über den Sachverhalt der

Ermittlungsverfahren gemäß Abs. 1 und über

deren Ergebnisse halbjährlich zu unterrichten.

§ 15. (1) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz

nichts anderes ergibt, finden hinsichtlich der

Antidumping- und Ausgleichszölle die für Eingangsabgaben

geltenden gesetzlichen Vorschriften

einschließlich der Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes,

BGBl. Nr. 129/1958, Anwendung.

(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften bestehende

Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten

sind, soweit sie Tatsachen betreffen,

die auch für die Frage des Vorliegens eines

Dumpings oder einer Niedrigpreiseinfuhr bedeutsam

sind, auch für die Zwecke dieses Bundesgesetzes

zu erfüllen.

§ 16. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten nur für Waren, deren Einfuhr Beschränkungen

im Sinne des Außenhandelsgesetzes nicht

unterliegt oder für die Einfuhrbewilligungen

auf Antrag automatisch erteilt werden, sowie für

Waren, für die autonome oder vertragliche Einfuhrkontingente

bestehen.

§ 17. Für die Dauer der Gültigkeit dieses

Bundesgesetzes tritt § 4 des Zolltarifgesetzes 1958,

BGBl. Nr. 74, außer Wirksamkeit.

§ 18. Dieses Bundesgesetz verliert am 31. Dezember

1964 seine Wirksamkeit.

§ 19. Verordnungen gemäß diesem Bundesgesetz

sind im Amtlichen Teil der „Wiener

Zeitung" zu verlautbaren und treten am Tag

nach ihrer Verlautbarung in Wirksamkeit.

§ 20. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit in diesem Bundesgesetz

nicht etwas anderes bestimmt ist, das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau betraut;

betrifft die Vollziehung Waren, bezüglich

deren für die Regelung des Warenverkehrs mit

dem Ausland auch andere Bundesministerien

als das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

zuständig sind, ist auch mit diesen das

Einvernehmen herzustellen.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 2, 8 Abs. 1,

14, 15 und 17 ist das Bundesministerium für

Finanzen betraut.

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