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145. Verordnung: Österreichische Arzneitaxe 1961.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 145. Verordnung: Österreichische Arzneitaxe 1961.

Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom

18. Dezember 1906, RGBl, Nr. 5/1907, betreffend

die Regelung des Apothekenwesens,

wird verordnet

Die Verordnung vom 5. Dezember 1955,

BGBl. Nr. 251, in der Fassung der Verordnung

vom 16. März 1961, BGBl. Nr. 89,

wird abgeändert wie folgt

Artikel I.

Die Anlagen A und B haben zu lauten

Anlage A

Grundsätze für die Ermittlung der Ansätze der Österreichischen Arzneitaxe.

I.

Allgemeine Bestimmungen.

1. Der Verkaufspreis einer vom Apotheker

zur Abgabe hergerichteten Arznei setzt sich

zusammen

A. aus den Preisen der zu ihrer Herstellung

erforderlichen Arzneimittel,

B. aus den Vergütungen für die Arbeiten, die

nach den im Einzelfalle gegebenen Anweisungen

zur Herstellung der abgabefertigen

Arznei aufgewendet werden müssen,

C. aus dem Preise des zur Aufnahme der

Arznei verwendeten Gefäßes,

D. aus dem Betrage der Umsatzsteuer, soweit

diese berechnet werden darf.

2. Werden Arzneimittel öder Arzneien in

einer zur Abgabe an das Publikum bestimmten

fertigen Packung aus dem Handel bezogen und

in dieser Packung abgegeben, so ist dem

Apothekeneinstandspreis

bis zu S 17'50 ein Zuschlag von 64% (= 39%

Rohverdienst),

von S 17'94 bis S 52'50 ein Zuschlag von 60%

(= 37'5% Rohverdienst),

von S 56'01 bis 175 S ein Zuschlag von 50% und

von mehr als S 181'04 ein Zuschlag von 45%

(= 31% Rohverdienst)

hinzuzurechnen.

Beträgt der Apothekeneinstandspreis der

Arzneispezialitäten

S 17'51 bis S 17'93, so beträgt der Verkaufspreis

S 2870,

S 52'51 bis 56 S, so beträgt der Verkaufspreis

84 S,

S 175'01 bis S 181'03, so beträgt der Verkaufspreis

S 262'50.

Dem Apothekeneinstandspreis für Antibiotika,

Schutz- und Heilsera, Impfstoffe, Salvarsanpräparate

sowie Insuline und die entsprechenden

aus der Bauchspeicheldrüse hergestellten, zur

Einspritzung unter die Haut bestimmten Präparate

ist ein Zuschlag von 40% (= 28'6%

Rohverdienst) hinzuzurechnen.

Der Betrag der Umsatzsteuer ist, soweit diese

berechnet werden darf, hinzuzurechnen.

Telegrammgebühr, Fernsprechgebühr, Porto,

Zoll usw. darf der Apotheker dann berechnen,

wenn ihm derartige besondere Unkosten nachweislich

entstanden sind und der Besteller vorher

auf sie hingewiesen worden war.

Ist auf ärztliche Anweisung der Zusatz einer

handschriftlichen Gebrauchsanweisung erforderlich,

so darf dafür eine Vergütung von 40 Groschen

von öffentlichen und Anstaltsapotheken

und von 25 Groschen von Hausapotheken

führenden Ärzten dann berechnet werden, wenn

die auf dem Behältnis oder auf der Packung

anzubringende Signatur der Apotheke die Einzelgabe

(jeweils anzuwendende Menge) oder die

Zeitfolge (Häufigkeit der Anwendung) vorschreibt.

3. Wenn auf dem Rezept Angaben fehlen, die

die Preisberechnung beeinflussen, so sind sie

vom Apotheker hinzuzufügen.

4. Unabhängig vom wahren Gewichte sind

50 Tropfen Äther, 25 Tropfen Essigäther, Chloroform

und Ätherweingeist sowie 20 Tropfen aller

anderen Flüssigkeiten wie 1 g zu berechnen.

5. Zur Ermittlung des Verkaufspreises der

Arznei sind die einzelnen nach den Bestimmungen

unter Z. 1 oder Z. 2 errechneten Preise,

Vergütungen und Zuschläge sowie der Betrag

der Umsatzsteuer, soweit diese berechnet werden

darf, zusammenzuzählen; die einzelnen Posten

sind nötigenfalls auf ganze Groschen aufzurunden.

Aus der Summe ist der Verkaufspreis

der Arznei in der Weise festzustellen, daß 1 bis 2

Groschen auf 0, 3 bis 7 Groschen auf 5, 8 bis 9

Groschen auf 10 Groschen abgerundet werden.

6. Der Verkaufspreis der Arznei ist auf dem

Rezept zu vermerken. Bei einer vom Apotheker

zur Abgabe hergerichteten Arznei sind außerdem

die Einzelbeträge des Verkaufspreises in der in

Z. 1 angegebenen Reihenfolge zu vermerken.

7. Bei Inanspruchnahme der Apotheke

während der Zeit von der Betriebssperre bis

20 Uhr ist der Apotheker berechtigt, eine Zusatzgebühr

von 2 S und während der Zeit von

20 Uhr bis 7 Uhr eine Zusatzgebühr von 4 S zu

berechnen. Die Zusatzgebühr von 4 S darf auch

an Sonn- und Feiertagen nachmittags ab 13 Uhr

dann berechnet werden, wenn sich nur eine

Apotheke am Orte befindet und in dieser neben

dem Apothekenvorstand kein Apotheker oder

Assistent tätig ist.

Der Hausapotheken führende Arzt darf bei

Inanspruchnahme der Hausapotheke während

der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr eine Zusatzgebühr

von 3 S berechnen, wenn das Rezept von

einem anderen Arzt stammt, der keine eigene

Hausapotheke führt.

Bei der Abgabe einer Arznei, die der Suchtgiftverordnung

vom 20. Dezember 1946, BGBl.

Nr. 19/1947, in der jeweils gültigen Fassung

unterliegt, ist der Apotheker befugt, eine Zusatzgebühr

von 80 Groschen, der Hausapotheken

führende Arzt eine Zusatzgebühr von 50 Groschen

zu erheben.

Diese Zusatzgebühren sind gesondert auf den

Rezepten zu vermerken.

II.

Die Berechnung der Arzneimittelpreise.

a) Grundsätze zur Ermittlung der

Preisansätze der Arzneitaxe.

8. Die Festsetzung der Preise in der Arzneitaxe

geht von einem Grundansatz aus, der, je

nachdem es sich um ein Arzneimittel handelt,

das von den Apotheken in rohem oder bearbeitetem

Zustand gekauft oder im eigenen Apothekenbetrieb

hergestellt wird, nach den Bestimmungen

unter Z. 9 oder 10 ermittelt wird.

Aus diesem Grundansatz werden dann nach Z. 11

die Ansätze für die verschiedenen Gewichtsstufen

der Arzneitaxe berechnet.

9. Der Grundansatz für Arzneimittel, die

nicht im eigenen Apothekenbetriebe hergestellt,

sondern in rohem oder bearbeitetem Zustand

gekauft werden, wird in folgender Weise

ermittelt

Zuerst wird der aus den Preismitteilungen

von drei inländischen Drogengroßhandlungen

errechnete Mittelpreis als Einkaufspreis einzelner

Waren unter Berücksichtigung der

arzneilich verwendeten Zerkleinerungsgrade festgestellt.

Maßgebend ist der Einkaufspreis

für 1 kg, wenn üblicherweise 10 g oder mehr,

für 100 g, wenn üblicherweise 1 g,

für 10 g, wenn üblicherweise 0'1 g,

für 1 g, wenn üblicherweise 0'01 g oder weniger

verordnet wird.

Diesem durchschnittlichen Einkaufspreis wird

sodann ein Zuschlag hinzugezählt, dessen Höhe

von der Zuteilung des Arzneimittels zu einer

der in der Arzneitaxe unterschiedenen drei

Gruppen abhängig ist.

Bei den der Gruppe I zugeteilten, in der

Arzneitaxe mit bezeichneten Arzneimitteln

wird ein Zuschlag von 100%, bei Spiritus ein

Zuschlag von 50% hinzugezählt.

Bei den der Gruppe II zugeteilten, in der

Arzneitaxe ohne Vorzeichen aufgeführten

Arzneimitteln wird ein Zuschlag von 120% hinzugezählt.

Bei den der Gruppe III zugeteilten, in der

Arzneitaxe mit bezeichneten Arzneimitteln

wird ein Zuschlag von 160% hinzugezählt.

10. Der Grundansatz für Arzneimittel, die

im eigenen Apothekenbetriebe hergestellt

werden, ergibt sich aus den Ansätzen für die

zur Herstellung im Einzelfalle verwendeten

Arzneimittelmengen und der Vergütung für

die zur Herstellung erforderlichen Arbeiten.

Maßgebend ist die Herstellungsmenge von

1 kg, wenn üblicherweise 10 g oder mehr verordnet

wird, andernfalls ist die Menge von 100 g

maßgebend.

Die Ansätze für die verwendeten Arzneimittelmengen

werden durch Teilung der entsprechenden,

nach Z. 9 ermittelten Grundansätze

im Verhältnis der verarbeiteten Mengen ermittelt.

Die Bestimmungen unter Z. 4 finden

entsprechende Anwendung.

Für die Anfertigung wird, sofern die Herstellungsmenge

von 1 kg der Preisberechnung

zugrunde gelegt wird, die entsprechende nachstehend

bestimmte Vergütung, sofern die Herstellungsmenge

von 100 g der Preisberechnung

zugrunde gelegt wird, unbeschadet der nachstehenden

Bestimmung unter lit. a, ein Fünftel

dieser Vergütung in die Berechnung eingesetzt.

Als Vergütungen sind in die Berechnung einzusetzen

Im vorstehenden unter lit. a bis 1 nicht verzeichnete

Arbeiten sind nach den Bestimmungen

unter Z. 20 zu vergüten.

11. Aus dem nach Z. 9 und 10 ermittelten

Grundansatz werden die Ansätze für die einzelnen

Gewichtsstufen in der Weise berechnet,

daß für je ein Zehntel der Menge zu je einem

Zehntel des Ansatzes 20% hinzugerechnet

werden.

12. Bei allen Berechnungen sind Bruchteile

eines Groschens auf einen vollen Groschen zu

erhöhen.

13. Aus den so ermittelten Ansätzen werden

die Preise für die Gewichtsstufen dadurch berechnet,

daß 1 bis 2 Groschen auf 0, 3 bis 7 Groschen

auf 5, und 8 bis 9 Groschen auf 10 Groschen

abgerundet werden. Beträgt jedoch der

Preis einer Gewichtsstufe 55 Groschen, so ist

unabhängig von dem Ansatz als Preis für die

nächstniedrigere Gewichtsstufe 10 Groschen einzusetzen.

Der niedrigste Preis für eine Gewichtsstufe ist

5 Groschen.

14. Für Arzneimittel, die nach Stückzahl oder

Flächenmaß eingekauft werden, finden die vorstehenden

Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

b) Grundsätze zur Berechnung der

Preise für Arzneimittel, die in

der Arzneitaxe nicht aufgeführt

sind.

15. Für Arzneimittel, die in der Arzneitaxe

nicht aufgeführt sind, sind die Preise nach den

vorstehenden für die Gruppe II geltenden Bestimmungen

sinngemäß zu berechnen.

16. Sind Arzneimittel oder Arzneien, die in

einer zur Abgabe an das Publikum bestimmten

fertigen Packung aus dem Handel bezogen

werden, in derselben Menge oder einem einfachen

Vielfachen der Menge, die in der abgabefertigen

Packung enthalten ist, in einem anderen

Gefäß als der zur Abgabe an das Publikum

bestimmten fertigen Packung verordnet, so ist

für das Arzneimittel der Preis der abgabefertigen

Packung oder Packungen anzurechnen.

Sind derartige Arzneimittel oder Arzneien in

kleineren Mengen verordnet, als die abgabefertige

Packung enthält, so ist für die verbrauchte

Menge das Doppelte ihres Apothekeneinstandspreises,

jedoch nicht mehr als der Verkaufspreis

der abgabefertigen Packung zu berechnen.

Sind derartige Arzneimittel oder Arzneien in

größeren Mengen verordnet, als die größte zur

Abgabe an das Publikum bestimmte fertige

Packung enthält, so ist für diese der nach den Bestimmungen

unter Z. 2 errechnete Preis, für den

die abgabefertige Packung übersteigenden Teil das

Doppelte seines Apothekeneinstandspreises,

jedoch nicht mehr als der Verkaufspreis der

abgabefertigen Packung zu berechnen.

Werden derartige Arzneimittel oder Arzneien

vom Apotheker in größeren Mengen, als in

den für die Abgabe an das Publikum bestimmten

fertigen Packungen enthalten sind, eingekauft

und in kleinere Packungen gebracht, so darf der

nach dem zweiten Absatz berechnete Abgabepreis

dieser Packung nicht höher sein als der der entsprechend

großen im Großhandel käuflichen abgabefertigen

Packung.

Diese Bestimmungen sind nur dann anzuwenden,

wenn für das betreffende Arzneimittel

in der Arzneitaxe keine Preise enthalten sind.

Von den eine Hausapotheke führenden Ärzten

(Tierärzten) im Anbruch entnommene und an

Patienten unmittelbar verabreichte Injektionen

sind mit dem aliquoten Teil des Apothekenverkaufspreises

der größten für den Bezug durch

Hausapotheken führende Ärzte in Betracht kommenden

Normalpackung zu verrechnen.

III.

Berechnung der Arzneipreise.

a) Grundsätze zur Berechnung der

Preise für die zur Anfertigung

einer Arznei erforderlichen Arzneimittelmengen.

17. Die Preise für die zur Anfertigung einer

Arznei erforderlichen Arzneimittelmengen werden

nach Verhältnis der verwendeten Mengen aus

den Preisen der darunterliegenden Gewichtsstufen

berechnet. Als Gewichtsstufen gelten die

Mengen von 0'001 g, 0'01 g, 0'1 g, 1 g, 10 g, 100 g,

200 g, 500 g.

Ist die Gewichtsstufe in der Arzneitaxe nicht

enthalten, so ist ihr Preis zuvor zu berechnen.

Der Ansatz für Gewichtsstufen, die unter der

niedrigsten Gewichtsstufe der Arzneitaxe liegen,

ist in der Weise zu berechnen, daß für je ein

Zehntel der in der Arzneitaxe enthaltenen niedrigsten

Menge zu je einem Zehntel des für

diese angegebenen Preises 20% hinzugerechnet

werden. Aus den so ermittelten Ansätzen ist der

Preis der Gewichtsstufe nach den Bestimmungen

unter Z. 12 und 13 zu berechnen. Der Preis für

Gewichtsstufen, die über der höchsten Gewichtsstufe

der Arneitaxe liegen, ist bis 100 g jeweils

das Achtfache des Preises der niedrigeren Stufe.

Der Preis für 200 g beträgt das Doppelte des

Preises für 100 g, abzüglich 10%, der Preis für

500 g das Vierfache des Preises für 100 g, abgerundet

nach den Bestimmungen unter Z. 13.

In der gleichen Weise ist für i kg das Achtfache

des 100 g-Preises, für 2 kg das Doppelte des

Preises für 1 kg minus 10% und für 5 kg das

Vierfache des Preises für 1 kg zu berechnen.

Wird bei der verhältnismäßigen Berechnung

des Preises für die verwendeten Mengen der in

der Arzneitaxe festgesetzte oder der nach den

Bestimmungen der vorstehenden Absätze errechnete

Preis für die nächsthöhere Stufe überschritten,

so darf nur der Preis dieser Stufe

berechnet werden.

Für Arzneimittel, die nach Stückzahl oder

Flächenmaß berechnet werden, finden die vorstehenden

Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

18. Destilliertes Wasser ist in der durch die

ärztliche Verordnung vorgeschriebenen Menge

zu berechnen. Ausgenommen ist jedoch die für

die Herstellung von Pillen sowie Zäpfchen,

Kugeln oder Stäbchen erforderliche Menge

Wasser. Ferner darf bei der Herstellung von

Salben das zum Lösen oder Anreiben von Arzneimitteln

notwendige Wasser nicht berechnet

werden.

19. Der niedrigste in die Berechnung des Verkaufspreises

einer Arznei einzusetzende Preis

beträgt für gewöhnliches und destilliertes Wasser

10 Groschen, für alle anderen mit bezeichneten

Mittel 40 Groschen, für die unbezeichneten Mittel

80 Groschen und für die mit bezeichneten

Mittel 1 Schilling 40 Groschen.

Der niedrigste Preis für Arzneimittel, die in

der Arzneitaxe nicht angeführt sind, beträgt

1 Schilling 40 Groschen.

Bei Abgabe von Salzen des Homatropins und

des Physostigmins sind mindestens 0'05 g zu

berechnen.

Für die zur Herstellung isotoner Lösungen,

zum Beispiel Augentropfen und Augenwässer,

erforderlichen Hilfsstoffe (Natriumchlorid oder

Kaliumnitrat) darf ein Mindestansatz von

1 Schilling 40 Groschen verrechnet werden.

Für die zur Einstellung einer Lösung auf einen

bestimmten pH-Wert erforderlichen Pufferlösungen

inklusive des allfälligen Zusatzes eines Konservierungsmittels

beträgt der Mindestansatz

1 Schilling 40 Groschen.

Werden Antibiotika, Neosalvarsan oder Tuberkulin

zum Zwecke der rezepturmäßigen Verarbeitung

im Anbruch verschrieben, so ist die

kleinste im Handel befindliche Packung, sofern

sie mindestens die verschriebene Menge enthält,

in Rechnung zu stellen, es sei denn, daß gleichzeitig

mehrere derartige Verschreibungen anzufertigen

sind und die Inhaltsmenge einer Packung

hiefür ausreicht.

b) Vergütungen für die zur Herstellung

der vom Apotheker zur

Abgabe hergerichteten Arznei aufgewendeten

Arbeiten (Rezepturtaxe).

20. Für die Zubereitung einer Arznei und ihre

Herrichtung zur Abgabe wird einschließlich des

etwa erforderlichen Korkes, der Überdecke, der

Papierkapsel, des Papierbeutels vergütet

c) Berechnung der Gefäßpreise.

21. Für die Gefäße, in denen die Arzneien

abgegeben werden, gelten die in der Taxe für

Gefäße festgesetzten Preise.

22. Für die Berechnung des Gefäßpreises ist

mit Ausnahme der Pulverkästchen und Suppositorienkästchen

das Gewicht der Arznei maßgebend.

Werden jedoch Gläser und Kruken zur Aufnahme

trockener Stoffe verwendet, so wird der

Preis der Gefäße nach ihrem Fassungsvermögen

an destilliertem Wasser berechnet.

23. Gläser mit eingeriebenem Glasstöpsel oder

mit festem Deckel, Tropfgläser mit eingeriebenem

Glasstöpsel sowie schwarze Kruken mit

festem Deckel dürfen nur dann berechnet werden,

wenn sie ausdrücklich verlangt oder verordnet

sind oder wenn die Art des Arzneimittels dies

erfordert oder wenn die Zustimmung der Arzneiempfänger

zu ihrer Verwendung vorausgesetzt

werden kann.

Für die Gefäße zur Abgabe von Tierarzneien

gelten die Bestimmungen unter Z. 27.

24. Wird ein verwendbares vorschriftsmäßiges

Gefäß zur Aufnahme oder Wiederholung

einer Arznei in die Apotheke gesandt,

so ist an Stelle des Gefäßpreises für die Reinigung

und Neuausstattung eine Gebühr von

15 Groschen zu berechnen.

IV.

Besondere Bestimmungen für die Preisberechnung

und die Abgabe von Arzneien auf

Kosten des Bundes, der Länder und Gemeinden

sowie der von ihnen verwalteten öffentlichen

Fonds und Anstalten, der Träger der Sozialversicherung

und gemeinnütziger Krankenanstalten.

25. Für die Preisberechnung der in der

Arzneitaxe mit bezeichneten Arzneimittel gelten,

wenn diese Mittel ungemischt und ungeteilt

abgegeben werden, die folgenden Bestimmungen.

Der Mindestpreis beträgt 20 Groschen mit

Ausnahme von destilliertem Wasser, für welches

als niedrigster Preis 10 Groschen zu gelten hat.

Der Preis für Mengen unter 50 g darf die

Hälfte des für 100 g festgesetzten Preises nicht

überschreiten. Für Mengen von 50 g einschließlich

bis 100 g ist der Preis für 100 g der

Berechnung zugrunde zu legen.

Für die Preisberechnung von Arzneimitteln,

die nach Stückzahl oder Flächenmaß gegeben

werden, finden diese Bestimmungen sinngemäß

Anwendung.

Für eine Gebrauchsanweisung, die die Einzelgabe

(jeweils anzuwendende Menge) oder die

Zeitfolge (Häufigkeit der Anwendung) vorschreibt,

beträgt die Vergütung 40 Groschen für

Apotheken, 25 Groschen für Hausapotheken

(siehe Z. 2, letzter Absatz).

Bei obigen Bestimmungen ist es gleichgültig,

ob die Verordnung in Rezeptform deutsch oder

lateinisch, nach Gewicht oder Geldwert erfolgt.

26. Werden Arzneimittel oder Arzneien in

zur Abgabe an das Publikum bestimmten Packungen

mit verschieden großem Inhalt in den

Handel gebracht, so ist, wenn in der Verordnung

eine genaue Angabe über den Inhalt fehlt,

die kleinste Packung abzugeben und zu berechnen,

bei Verordnung einer großen Packung die

nächstgrößere (zweitkleinste).

Weicht die verordnete Menge vom Inhalt

einer Packung ab, so ist die nächstkleinere

Packung oder ein Vielfaches dieser Packung,

jedoch nicht mehr als die verordnete Menge,

abzugeben und zu berechnen.

Verordnet der Arzt zum äußerlichen Gebrauch

bestimmte Arzneimittel oder Arzneien, die in

zur Abgabe an das Publikum bestimmten

Packungen mit verschiedenem Gehalt an wirksamen

Stoffen in den Handel gebracht werden,

ohne nähere Angabe über diesen Gehalt, so ist,

sofern der verordnende Arzt nicht zu erreichen

ist, das Arzneimittel oder die Arznei mit dem

schwächsten Gehalt an wirksamen Stoffen abzugeben

und zu berechnen.

Werden Arzneimittel oder Arzneien in gleich

großen, aber verschieden aufgemachten zur Abgabe

an das Publikum bestimmten Packungen

in den Handel gebracht, so ist das Arzneimittel

oder die Arznei in der billigeren Packung abzugeben

und zu berechnen.

27. Sofern es der Arzt nicht anders verordnet

hat, sind in Papierbeuteln abzugeben

a) die in der Arzneitaxe mit . oder gar nicht

bezeichneten trockenen Arzneimittel, es sei

denn, daß der folgende Absatz etwas anderes

bestimmt;

b) Mischungen der unter lit. a fallenden

Arzneimittel.

In Pappschachteln sind abzugeben

a) Kalium chloricum, Kalium permanganicum,

Natrium bromatum, in Substanz oder in

Tabletten;

b) trockene Arzneimittel, die vorsichtig aufzubewahren

sind;

c) ungeteilte trockene Mischungen, die vorsichtig

oder sehr vorsichtig aufzubewahrende

Arzneimittel enthalten;

d) Leimkapseln, Stärkemehlkapseln, Pillen und

Körner;

e) Ampullen.

In Salbentiegeln sind abzugeben

Salben, Pasten, weiche Seifen, Gallerten, Zäpfchen,

Kugeln, Latwergen, Muse und Schwefelleber.

Augensalben sind stets in Kruken aus Porzellan

oder Glas mit festem Deckel abzugeben.

Bei der Abgabe von magistraliter verschriebenen

sterilen Injektionslösungen sind die in der

Gefäßtaxe vorgesehenen Injektionsgläser aus

Neutralglas zu verwenden beziehungsweise zu

verrechnen.

Für tropfenweise einzunehmende Arzneien, die

vorsichtig oder sehr vorsichtig aufzubewahrende

Arzneimittel enthalten, sind Tropfgläser ohne

eingeriebenen Glasstöpsel zu verwenden.

Abgeteilte Pulver sind stets in Faltkartons

abzugeben.

Diese Bestimmungen gelten auch bei der Abgabe

von Arzneien auf Kosten von solchen Vereinen

und Anstalten, die der öffentlichen Wohlfahrtspflege

dienen.

28. Wird die Zusatzgebühr nach Z. 7, erster

Absatz, berechnet, so ist die Zeit der Inanspruchnahme

der Apotheke auf dem Rezept zu vermerken.

Die Zusatzgebühr nach Z. 7, erster

Absatz, darf nur dann den in Überschrift zu

Abschnitt IV angeführten Beziehern angerechnet

werden, wenn das Rezept den handschriftlichen

Vermerk des Arztes „expeditio nocturna" trägt;

andernfalls ist sie vom Überreicher des Rezeptes

einzuheben. Wird sie dem Versicherungsträger

verrechnet, so ist die Zeit der Inanspruchnahme

der Apotheke auf dem Rezept zu vermerken

und vom Expedienten die Unterschrift beizusetzen.

Anlage B

Österreichische Arzneitaxe

Artikel II.

Die Verordnung tritt mit 1. Juli 1961 in Kraft.

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