145. Verordnung: Österreichische Arzneitaxe 1961.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom
18. Dezember 1906, RGBl, Nr. 5/1907, betreffend
die Regelung des Apothekenwesens,
wird verordnet
Die Verordnung vom 5. Dezember 1955,
BGBl. Nr. 251, in der Fassung der Verordnung
vom 16. März 1961, BGBl. Nr. 89,
wird abgeändert wie folgt
Artikel I.
Die Anlagen A und B haben zu lauten
Anlage A
Grundsätze für die Ermittlung der Ansätze der Österreichischen Arzneitaxe.
I.
Allgemeine Bestimmungen.
1. Der Verkaufspreis einer vom Apotheker
zur Abgabe hergerichteten Arznei setzt sich
zusammen
A. aus den Preisen der zu ihrer Herstellung
erforderlichen Arzneimittel,
B. aus den Vergütungen für die Arbeiten, die
nach den im Einzelfalle gegebenen Anweisungen
zur Herstellung der abgabefertigen
Arznei aufgewendet werden müssen,
C. aus dem Preise des zur Aufnahme der
Arznei verwendeten Gefäßes,
D. aus dem Betrage der Umsatzsteuer, soweit
diese berechnet werden darf.
2. Werden Arzneimittel öder Arzneien in
einer zur Abgabe an das Publikum bestimmten
fertigen Packung aus dem Handel bezogen und
in dieser Packung abgegeben, so ist dem
Apothekeneinstandspreis
bis zu S 17'50 ein Zuschlag von 64% (= 39%
Rohverdienst),
von S 17'94 bis S 52'50 ein Zuschlag von 60%
(= 37'5% Rohverdienst),
von S 56'01 bis 175 S ein Zuschlag von 50% und
von mehr als S 181'04 ein Zuschlag von 45%
(= 31% Rohverdienst)
hinzuzurechnen.
Beträgt der Apothekeneinstandspreis der
Arzneispezialitäten
S 17'51 bis S 17'93, so beträgt der Verkaufspreis
S 2870,
S 52'51 bis 56 S, so beträgt der Verkaufspreis
84 S,
S 175'01 bis S 181'03, so beträgt der Verkaufspreis
S 262'50.
Dem Apothekeneinstandspreis für Antibiotika,
Schutz- und Heilsera, Impfstoffe, Salvarsanpräparate
sowie Insuline und die entsprechenden
aus der Bauchspeicheldrüse hergestellten, zur
Einspritzung unter die Haut bestimmten Präparate
ist ein Zuschlag von 40% (= 28'6%
Rohverdienst) hinzuzurechnen.
Der Betrag der Umsatzsteuer ist, soweit diese
berechnet werden darf, hinzuzurechnen.
Telegrammgebühr, Fernsprechgebühr, Porto,
Zoll usw. darf der Apotheker dann berechnen,
wenn ihm derartige besondere Unkosten nachweislich
entstanden sind und der Besteller vorher
auf sie hingewiesen worden war.
Ist auf ärztliche Anweisung der Zusatz einer
handschriftlichen Gebrauchsanweisung erforderlich,
so darf dafür eine Vergütung von 40 Groschen
von öffentlichen und Anstaltsapotheken
und von 25 Groschen von Hausapotheken
führenden Ärzten dann berechnet werden, wenn
die auf dem Behältnis oder auf der Packung
anzubringende Signatur der Apotheke die Einzelgabe
(jeweils anzuwendende Menge) oder die
Zeitfolge (Häufigkeit der Anwendung) vorschreibt.
3. Wenn auf dem Rezept Angaben fehlen, die
die Preisberechnung beeinflussen, so sind sie
vom Apotheker hinzuzufügen.
4. Unabhängig vom wahren Gewichte sind
50 Tropfen Äther, 25 Tropfen Essigäther, Chloroform
und Ätherweingeist sowie 20 Tropfen aller
anderen Flüssigkeiten wie 1 g zu berechnen.
5. Zur Ermittlung des Verkaufspreises der
Arznei sind die einzelnen nach den Bestimmungen
unter Z. 1 oder Z. 2 errechneten Preise,
Vergütungen und Zuschläge sowie der Betrag
der Umsatzsteuer, soweit diese berechnet werden
darf, zusammenzuzählen; die einzelnen Posten
sind nötigenfalls auf ganze Groschen aufzurunden.
Aus der Summe ist der Verkaufspreis
der Arznei in der Weise festzustellen, daß 1 bis 2
Groschen auf 0, 3 bis 7 Groschen auf 5, 8 bis 9
Groschen auf 10 Groschen abgerundet werden.
6. Der Verkaufspreis der Arznei ist auf dem
Rezept zu vermerken. Bei einer vom Apotheker
zur Abgabe hergerichteten Arznei sind außerdem
die Einzelbeträge des Verkaufspreises in der in
Z. 1 angegebenen Reihenfolge zu vermerken.
7. Bei Inanspruchnahme der Apotheke
während der Zeit von der Betriebssperre bis
20 Uhr ist der Apotheker berechtigt, eine Zusatzgebühr
von 2 S und während der Zeit von
20 Uhr bis 7 Uhr eine Zusatzgebühr von 4 S zu
berechnen. Die Zusatzgebühr von 4 S darf auch
an Sonn- und Feiertagen nachmittags ab 13 Uhr
dann berechnet werden, wenn sich nur eine
Apotheke am Orte befindet und in dieser neben
dem Apothekenvorstand kein Apotheker oder
Assistent tätig ist.
Der Hausapotheken führende Arzt darf bei
Inanspruchnahme der Hausapotheke während
der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr eine Zusatzgebühr
von 3 S berechnen, wenn das Rezept von
einem anderen Arzt stammt, der keine eigene
Hausapotheke führt.
Bei der Abgabe einer Arznei, die der Suchtgiftverordnung
vom 20. Dezember 1946, BGBl.
Nr. 19/1947, in der jeweils gültigen Fassung
unterliegt, ist der Apotheker befugt, eine Zusatzgebühr
von 80 Groschen, der Hausapotheken
führende Arzt eine Zusatzgebühr von 50 Groschen
zu erheben.
Diese Zusatzgebühren sind gesondert auf den
Rezepten zu vermerken.
II.
Die Berechnung der Arzneimittelpreise.
a) Grundsätze zur Ermittlung der
Preisansätze der Arzneitaxe.
8. Die Festsetzung der Preise in der Arzneitaxe
geht von einem Grundansatz aus, der, je
nachdem es sich um ein Arzneimittel handelt,
das von den Apotheken in rohem oder bearbeitetem
Zustand gekauft oder im eigenen Apothekenbetrieb
hergestellt wird, nach den Bestimmungen
unter Z. 9 oder 10 ermittelt wird.
Aus diesem Grundansatz werden dann nach Z. 11
die Ansätze für die verschiedenen Gewichtsstufen
der Arzneitaxe berechnet.
9. Der Grundansatz für Arzneimittel, die
nicht im eigenen Apothekenbetriebe hergestellt,
sondern in rohem oder bearbeitetem Zustand
gekauft werden, wird in folgender Weise
ermittelt
Zuerst wird der aus den Preismitteilungen
von drei inländischen Drogengroßhandlungen
errechnete Mittelpreis als Einkaufspreis einzelner
Waren unter Berücksichtigung der
arzneilich verwendeten Zerkleinerungsgrade festgestellt.
Maßgebend ist der Einkaufspreis
für 1 kg, wenn üblicherweise 10 g oder mehr,
für 100 g, wenn üblicherweise 1 g,
für 10 g, wenn üblicherweise 0'1 g,
für 1 g, wenn üblicherweise 0'01 g oder weniger
verordnet wird.
Diesem durchschnittlichen Einkaufspreis wird
sodann ein Zuschlag hinzugezählt, dessen Höhe
von der Zuteilung des Arzneimittels zu einer
der in der Arzneitaxe unterschiedenen drei
Gruppen abhängig ist.
Bei den der Gruppe I zugeteilten, in der
Arzneitaxe mit bezeichneten Arzneimitteln
wird ein Zuschlag von 100%, bei Spiritus ein
Zuschlag von 50% hinzugezählt.
Bei den der Gruppe II zugeteilten, in der
Arzneitaxe ohne Vorzeichen aufgeführten
Arzneimitteln wird ein Zuschlag von 120% hinzugezählt.
Bei den der Gruppe III zugeteilten, in der
Arzneitaxe mit bezeichneten Arzneimitteln
wird ein Zuschlag von 160% hinzugezählt.
10. Der Grundansatz für Arzneimittel, die
im eigenen Apothekenbetriebe hergestellt
werden, ergibt sich aus den Ansätzen für die
zur Herstellung im Einzelfalle verwendeten
Arzneimittelmengen und der Vergütung für
die zur Herstellung erforderlichen Arbeiten.
Maßgebend ist die Herstellungsmenge von
1 kg, wenn üblicherweise 10 g oder mehr verordnet
wird, andernfalls ist die Menge von 100 g
maßgebend.
Die Ansätze für die verwendeten Arzneimittelmengen
werden durch Teilung der entsprechenden,
nach Z. 9 ermittelten Grundansätze
im Verhältnis der verarbeiteten Mengen ermittelt.
Die Bestimmungen unter Z. 4 finden
entsprechende Anwendung.
Für die Anfertigung wird, sofern die Herstellungsmenge
von 1 kg der Preisberechnung
zugrunde gelegt wird, die entsprechende nachstehend
bestimmte Vergütung, sofern die Herstellungsmenge
von 100 g der Preisberechnung
zugrunde gelegt wird, unbeschadet der nachstehenden
Bestimmung unter lit. a, ein Fünftel
dieser Vergütung in die Berechnung eingesetzt.
Als Vergütungen sind in die Berechnung einzusetzen
Im vorstehenden unter lit. a bis 1 nicht verzeichnete
Arbeiten sind nach den Bestimmungen
unter Z. 20 zu vergüten.
11. Aus dem nach Z. 9 und 10 ermittelten
Grundansatz werden die Ansätze für die einzelnen
Gewichtsstufen in der Weise berechnet,
daß für je ein Zehntel der Menge zu je einem
Zehntel des Ansatzes 20% hinzugerechnet
werden.
12. Bei allen Berechnungen sind Bruchteile
eines Groschens auf einen vollen Groschen zu
erhöhen.
13. Aus den so ermittelten Ansätzen werden
die Preise für die Gewichtsstufen dadurch berechnet,
daß 1 bis 2 Groschen auf 0, 3 bis 7 Groschen
auf 5, und 8 bis 9 Groschen auf 10 Groschen
abgerundet werden. Beträgt jedoch der
Preis einer Gewichtsstufe 55 Groschen, so ist
unabhängig von dem Ansatz als Preis für die
nächstniedrigere Gewichtsstufe 10 Groschen einzusetzen.
Der niedrigste Preis für eine Gewichtsstufe ist
5 Groschen.
14. Für Arzneimittel, die nach Stückzahl oder
Flächenmaß eingekauft werden, finden die vorstehenden
Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
b) Grundsätze zur Berechnung der
Preise für Arzneimittel, die in
der Arzneitaxe nicht aufgeführt
sind.
15. Für Arzneimittel, die in der Arzneitaxe
nicht aufgeführt sind, sind die Preise nach den
vorstehenden für die Gruppe II geltenden Bestimmungen
sinngemäß zu berechnen.
16. Sind Arzneimittel oder Arzneien, die in
einer zur Abgabe an das Publikum bestimmten
fertigen Packung aus dem Handel bezogen
werden, in derselben Menge oder einem einfachen
Vielfachen der Menge, die in der abgabefertigen
Packung enthalten ist, in einem anderen
Gefäß als der zur Abgabe an das Publikum
bestimmten fertigen Packung verordnet, so ist
für das Arzneimittel der Preis der abgabefertigen
Packung oder Packungen anzurechnen.
Sind derartige Arzneimittel oder Arzneien in
kleineren Mengen verordnet, als die abgabefertige
Packung enthält, so ist für die verbrauchte
Menge das Doppelte ihres Apothekeneinstandspreises,
jedoch nicht mehr als der Verkaufspreis
der abgabefertigen Packung zu berechnen.
Sind derartige Arzneimittel oder Arzneien in
größeren Mengen verordnet, als die größte zur
Abgabe an das Publikum bestimmte fertige
Packung enthält, so ist für diese der nach den Bestimmungen
unter Z. 2 errechnete Preis, für den
die abgabefertige Packung übersteigenden Teil das
Doppelte seines Apothekeneinstandspreises,
jedoch nicht mehr als der Verkaufspreis der
abgabefertigen Packung zu berechnen.
Werden derartige Arzneimittel oder Arzneien
vom Apotheker in größeren Mengen, als in
den für die Abgabe an das Publikum bestimmten
fertigen Packungen enthalten sind, eingekauft
und in kleinere Packungen gebracht, so darf der
nach dem zweiten Absatz berechnete Abgabepreis
dieser Packung nicht höher sein als der der entsprechend
großen im Großhandel käuflichen abgabefertigen
Packung.
Diese Bestimmungen sind nur dann anzuwenden,
wenn für das betreffende Arzneimittel
in der Arzneitaxe keine Preise enthalten sind.
Von den eine Hausapotheke führenden Ärzten
(Tierärzten) im Anbruch entnommene und an
Patienten unmittelbar verabreichte Injektionen
sind mit dem aliquoten Teil des Apothekenverkaufspreises
der größten für den Bezug durch
Hausapotheken führende Ärzte in Betracht kommenden
Normalpackung zu verrechnen.
III.
Berechnung der Arzneipreise.
a) Grundsätze zur Berechnung der
Preise für die zur Anfertigung
einer Arznei erforderlichen Arzneimittelmengen.
17. Die Preise für die zur Anfertigung einer
Arznei erforderlichen Arzneimittelmengen werden
nach Verhältnis der verwendeten Mengen aus
den Preisen der darunterliegenden Gewichtsstufen
berechnet. Als Gewichtsstufen gelten die
Mengen von 0'001 g, 0'01 g, 0'1 g, 1 g, 10 g, 100 g,
200 g, 500 g.
Ist die Gewichtsstufe in der Arzneitaxe nicht
enthalten, so ist ihr Preis zuvor zu berechnen.
Der Ansatz für Gewichtsstufen, die unter der
niedrigsten Gewichtsstufe der Arzneitaxe liegen,
ist in der Weise zu berechnen, daß für je ein
Zehntel der in der Arzneitaxe enthaltenen niedrigsten
Menge zu je einem Zehntel des für
diese angegebenen Preises 20% hinzugerechnet
werden. Aus den so ermittelten Ansätzen ist der
Preis der Gewichtsstufe nach den Bestimmungen
unter Z. 12 und 13 zu berechnen. Der Preis für
Gewichtsstufen, die über der höchsten Gewichtsstufe
der Arneitaxe liegen, ist bis 100 g jeweils
das Achtfache des Preises der niedrigeren Stufe.
Der Preis für 200 g beträgt das Doppelte des
Preises für 100 g, abzüglich 10%, der Preis für
500 g das Vierfache des Preises für 100 g, abgerundet
nach den Bestimmungen unter Z. 13.
In der gleichen Weise ist für i kg das Achtfache
des 100 g-Preises, für 2 kg das Doppelte des
Preises für 1 kg minus 10% und für 5 kg das
Vierfache des Preises für 1 kg zu berechnen.
Wird bei der verhältnismäßigen Berechnung
des Preises für die verwendeten Mengen der in
der Arzneitaxe festgesetzte oder der nach den
Bestimmungen der vorstehenden Absätze errechnete
Preis für die nächsthöhere Stufe überschritten,
so darf nur der Preis dieser Stufe
berechnet werden.
Für Arzneimittel, die nach Stückzahl oder
Flächenmaß berechnet werden, finden die vorstehenden
Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
18. Destilliertes Wasser ist in der durch die
ärztliche Verordnung vorgeschriebenen Menge
zu berechnen. Ausgenommen ist jedoch die für
die Herstellung von Pillen sowie Zäpfchen,
Kugeln oder Stäbchen erforderliche Menge
Wasser. Ferner darf bei der Herstellung von
Salben das zum Lösen oder Anreiben von Arzneimitteln
notwendige Wasser nicht berechnet
werden.
19. Der niedrigste in die Berechnung des Verkaufspreises
einer Arznei einzusetzende Preis
beträgt für gewöhnliches und destilliertes Wasser
10 Groschen, für alle anderen mit bezeichneten
Mittel 40 Groschen, für die unbezeichneten Mittel
80 Groschen und für die mit bezeichneten
Mittel 1 Schilling 40 Groschen.
Der niedrigste Preis für Arzneimittel, die in
der Arzneitaxe nicht angeführt sind, beträgt
1 Schilling 40 Groschen.
Bei Abgabe von Salzen des Homatropins und
des Physostigmins sind mindestens 0'05 g zu
berechnen.
Für die zur Herstellung isotoner Lösungen,
zum Beispiel Augentropfen und Augenwässer,
erforderlichen Hilfsstoffe (Natriumchlorid oder
Kaliumnitrat) darf ein Mindestansatz von
1 Schilling 40 Groschen verrechnet werden.
Für die zur Einstellung einer Lösung auf einen
bestimmten pH-Wert erforderlichen Pufferlösungen
inklusive des allfälligen Zusatzes eines Konservierungsmittels
beträgt der Mindestansatz
1 Schilling 40 Groschen.
Werden Antibiotika, Neosalvarsan oder Tuberkulin
zum Zwecke der rezepturmäßigen Verarbeitung
im Anbruch verschrieben, so ist die
kleinste im Handel befindliche Packung, sofern
sie mindestens die verschriebene Menge enthält,
in Rechnung zu stellen, es sei denn, daß gleichzeitig
mehrere derartige Verschreibungen anzufertigen
sind und die Inhaltsmenge einer Packung
hiefür ausreicht.
b) Vergütungen für die zur Herstellung
der vom Apotheker zur
Abgabe hergerichteten Arznei aufgewendeten
Arbeiten (Rezepturtaxe).
20. Für die Zubereitung einer Arznei und ihre
Herrichtung zur Abgabe wird einschließlich des
etwa erforderlichen Korkes, der Überdecke, der
Papierkapsel, des Papierbeutels vergütet
c) Berechnung der Gefäßpreise.
21. Für die Gefäße, in denen die Arzneien
abgegeben werden, gelten die in der Taxe für
Gefäße festgesetzten Preise.
22. Für die Berechnung des Gefäßpreises ist
mit Ausnahme der Pulverkästchen und Suppositorienkästchen
das Gewicht der Arznei maßgebend.
Werden jedoch Gläser und Kruken zur Aufnahme
trockener Stoffe verwendet, so wird der
Preis der Gefäße nach ihrem Fassungsvermögen
an destilliertem Wasser berechnet.
23. Gläser mit eingeriebenem Glasstöpsel oder
mit festem Deckel, Tropfgläser mit eingeriebenem
Glasstöpsel sowie schwarze Kruken mit
festem Deckel dürfen nur dann berechnet werden,
wenn sie ausdrücklich verlangt oder verordnet
sind oder wenn die Art des Arzneimittels dies
erfordert oder wenn die Zustimmung der Arzneiempfänger
zu ihrer Verwendung vorausgesetzt
werden kann.
Für die Gefäße zur Abgabe von Tierarzneien
gelten die Bestimmungen unter Z. 27.
24. Wird ein verwendbares vorschriftsmäßiges
Gefäß zur Aufnahme oder Wiederholung
einer Arznei in die Apotheke gesandt,
so ist an Stelle des Gefäßpreises für die Reinigung
und Neuausstattung eine Gebühr von
15 Groschen zu berechnen.
IV.
Besondere Bestimmungen für die Preisberechnung
und die Abgabe von Arzneien auf
Kosten des Bundes, der Länder und Gemeinden
sowie der von ihnen verwalteten öffentlichen
Fonds und Anstalten, der Träger der Sozialversicherung
und gemeinnütziger Krankenanstalten.
25. Für die Preisberechnung der in der
Arzneitaxe mit bezeichneten Arzneimittel gelten,
wenn diese Mittel ungemischt und ungeteilt
abgegeben werden, die folgenden Bestimmungen.
Der Mindestpreis beträgt 20 Groschen mit
Ausnahme von destilliertem Wasser, für welches
als niedrigster Preis 10 Groschen zu gelten hat.
Der Preis für Mengen unter 50 g darf die
Hälfte des für 100 g festgesetzten Preises nicht
überschreiten. Für Mengen von 50 g einschließlich
bis 100 g ist der Preis für 100 g der
Berechnung zugrunde zu legen.
Für die Preisberechnung von Arzneimitteln,
die nach Stückzahl oder Flächenmaß gegeben
werden, finden diese Bestimmungen sinngemäß
Anwendung.
Für eine Gebrauchsanweisung, die die Einzelgabe
(jeweils anzuwendende Menge) oder die
Zeitfolge (Häufigkeit der Anwendung) vorschreibt,
beträgt die Vergütung 40 Groschen für
Apotheken, 25 Groschen für Hausapotheken
(siehe Z. 2, letzter Absatz).
Bei obigen Bestimmungen ist es gleichgültig,
ob die Verordnung in Rezeptform deutsch oder
lateinisch, nach Gewicht oder Geldwert erfolgt.
26. Werden Arzneimittel oder Arzneien in
zur Abgabe an das Publikum bestimmten Packungen
mit verschieden großem Inhalt in den
Handel gebracht, so ist, wenn in der Verordnung
eine genaue Angabe über den Inhalt fehlt,
die kleinste Packung abzugeben und zu berechnen,
bei Verordnung einer großen Packung die
nächstgrößere (zweitkleinste).
Weicht die verordnete Menge vom Inhalt
einer Packung ab, so ist die nächstkleinere
Packung oder ein Vielfaches dieser Packung,
jedoch nicht mehr als die verordnete Menge,
abzugeben und zu berechnen.
Verordnet der Arzt zum äußerlichen Gebrauch
bestimmte Arzneimittel oder Arzneien, die in
zur Abgabe an das Publikum bestimmten
Packungen mit verschiedenem Gehalt an wirksamen
Stoffen in den Handel gebracht werden,
ohne nähere Angabe über diesen Gehalt, so ist,
sofern der verordnende Arzt nicht zu erreichen
ist, das Arzneimittel oder die Arznei mit dem
schwächsten Gehalt an wirksamen Stoffen abzugeben
und zu berechnen.
Werden Arzneimittel oder Arzneien in gleich
großen, aber verschieden aufgemachten zur Abgabe
an das Publikum bestimmten Packungen
in den Handel gebracht, so ist das Arzneimittel
oder die Arznei in der billigeren Packung abzugeben
und zu berechnen.
27. Sofern es der Arzt nicht anders verordnet
hat, sind in Papierbeuteln abzugeben
a) die in der Arzneitaxe mit . oder gar nicht
bezeichneten trockenen Arzneimittel, es sei
denn, daß der folgende Absatz etwas anderes
bestimmt;
b) Mischungen der unter lit. a fallenden
Arzneimittel.
In Pappschachteln sind abzugeben
a) Kalium chloricum, Kalium permanganicum,
Natrium bromatum, in Substanz oder in
Tabletten;
b) trockene Arzneimittel, die vorsichtig aufzubewahren
sind;
c) ungeteilte trockene Mischungen, die vorsichtig
oder sehr vorsichtig aufzubewahrende
Arzneimittel enthalten;
d) Leimkapseln, Stärkemehlkapseln, Pillen und
Körner;
e) Ampullen.
In Salbentiegeln sind abzugeben
Salben, Pasten, weiche Seifen, Gallerten, Zäpfchen,
Kugeln, Latwergen, Muse und Schwefelleber.
Augensalben sind stets in Kruken aus Porzellan
oder Glas mit festem Deckel abzugeben.
Bei der Abgabe von magistraliter verschriebenen
sterilen Injektionslösungen sind die in der
Gefäßtaxe vorgesehenen Injektionsgläser aus
Neutralglas zu verwenden beziehungsweise zu
verrechnen.
Für tropfenweise einzunehmende Arzneien, die
vorsichtig oder sehr vorsichtig aufzubewahrende
Arzneimittel enthalten, sind Tropfgläser ohne
eingeriebenen Glasstöpsel zu verwenden.
Abgeteilte Pulver sind stets in Faltkartons
abzugeben.
Diese Bestimmungen gelten auch bei der Abgabe
von Arzneien auf Kosten von solchen Vereinen
und Anstalten, die der öffentlichen Wohlfahrtspflege
dienen.
28. Wird die Zusatzgebühr nach Z. 7, erster
Absatz, berechnet, so ist die Zeit der Inanspruchnahme
der Apotheke auf dem Rezept zu vermerken.
Die Zusatzgebühr nach Z. 7, erster
Absatz, darf nur dann den in Überschrift zu
Abschnitt IV angeführten Beziehern angerechnet
werden, wenn das Rezept den handschriftlichen
Vermerk des Arztes „expeditio nocturna" trägt;
andernfalls ist sie vom Überreicher des Rezeptes
einzuheben. Wird sie dem Versicherungsträger
verrechnet, so ist die Zeit der Inanspruchnahme
der Apotheke auf dem Rezept zu vermerken
und vom Expedienten die Unterschrift beizusetzen.
Anlage B
Österreichische Arzneitaxe
Artikel II.
Die Verordnung tritt mit 1. Juli 1961 in Kraft.