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145_1960 AT

145. Verordnung: Im § 115a des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes vorgesehene Kommission.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 145. Verordnung: Im § 115a des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes vorgesehene Kommission.

Auf Grund des § 115 a des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 292/1958, in der Fassung des Künstler-

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 157/1958,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung verordnet

Errichtung der Kommission.

§ 1. Gemäß § 115 a des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes wird

beim Bundesministerium für Unterricht eine

Kommission errichtet.

Bestellung der Mitglieder der Kommission.

§ 2. Der Bundesminister für Unterricht bestellt

aus dem Kreise der rechtskundigen Beamten

des Bundesministeriums für Unterricht

einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des

Vorsitzenden, der dessen Funktion dann auszuüben

hat, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

§ 3. (1) Bis zum. 31. Dezember 1961 sind

folgende Vereinigungen bildender Künstler zur

Entsendung von Mitgliedern berufen

„Föderation moderner bildender Künstler

Österreichs";

„Gesellschaft bildender Künstler Wiens,

Künstlerhaus".

(2) Innerhalb von vier Wochen nach dem

Inkrafttreten dieser Verordnung hat jede der im

Abs. 1 genannten Vereinigungen bildender Künstler

dem Vorsitzenden der Kommission für jedes

der folgenden Fachgebiete drei physische Personen

als Mitglieder und sechs physische Personen als

Ersatzmitglieder der Kommission namhaft zu

machen

Angewandte Kunst, Bildhauerei, Malerei,

Architektur, Graphische Künste.

§ 4. (1) Die gemäß § 3 Abs. 2 namhaft gemachten

Personen sind vom Bundesminister für

Unterricht mit Wirksamkeit bis zu dem im § 3

Abs. 1 genannten Zeitpunkt zu Mitgliedern

(Ersatzmitgliedern) der Kommission zu bestellen.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der

Kommission haben, bevor sie zum erstenmal

ihre Funktion ausüben, dem Vorsitzenden durch

Handschlag zu geloben, daß sie ihre Funktion

gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig

ausüben werden. Über diese Angelobung ist eine

Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden

und vom Mitglied (Ersatzmitglied) zu unterfertigen

ist.

Anhörung der Kommission.

§ 5. Hat das Bundesministerium für Unterricht

gemäß § 115 a des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes ein Gutachten

darüber zu erstatten, ob bei einer Person

eine freiberufliche Tätigkeit als bildender Künstler

im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 4 dieses Bundesgesetzes

gegeben ist oder war, so hat es, soweit

im folgenden nichts anderes bestimmt ist, vor

Erstattung des Gutachtens die gemäß § 1 dieser

Verordnung errichtete Kommission darüber zu

hören, ob eine freiberufliche Tätigkeit als bildender

Künstler gegeben ist oder war.

§ 6. Das Bundesministerium für Unterricht hat

vor Erstattung eines Gutachtens die gemäß § 1

dieser Verordnung errichtete Kommission dann

nicht zu hören, wenn die Person, deren freiberufliche

Tätigkeit als bildender Künstler Gegenstand

des abzugebenden Gutachtens ist, eine der

nachstehend genannten Kunstschulen absolviert

hat

Akademie der bildenden Künste;

Technische Hochschulen in Wien und Graz

(Fakultäten für Architektur);

Akademie für angewandte Kunst in Wien;

Graphische Lehr- und Versuchsanstalt (Bundesanstalt)

in Wien, VII., Fachschule für

Gebrauchsgraphik;

Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie

in Wien, V., Fachschule für

Musterzeichnen;

Modeschule der Stadt Wien, Fachklasse für

Textilentwurf und Textildruck;

Bundesgewerbeschule in Linz, Fachschule für

Werbe- und Gebrauchsgraphik;

Kunstschule der Stadt Linz;

Bundesgewerbeschule in Steyr, Fachschule für

Stahl- und Stanzenschnitt, Gravieren und

Metalltreiben;

Bundesfachschule für Holzbearbeitung in

Hallstatt, Fachschule für Holzbildhauerei

und Holzschnitzerei;

Bundesfachschule für Holz-, Stein- und

Metallbearbeitung in Hallein, Fachschule für

Holz- und Steinbildhauerei;

Bundesgewerbeschule in Graz, Abteilung für

angewandte Kunst;

Bundesgewerbeschule in Innsbruck, Fachschule

für Bildhauerei;

Landesfachschule für Handfeuerwaffen in Ferlach,

Abteilungen für Graveure und Gold-

und Silberschmiede.

Tätigkeit der Kommission.

§ 7. (1) Die Kommission hat in den Fällen

des § 5 festzustellen, ob eine freiberufliche Tätigkeit

als bildender Künstler gegeben ist oder war.

(2) Als Beweismittel kommt alles in Betracht,

was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes

geeignet und nach Lage jedes einzelnen

Falles zweckdienlich ist.

§ 8. (1) Wenn es zur Klärung des maßgebenden

Sachverhaltes zweckdienlich ist, kann der

Vorsitzende die im § 6 genannte Person schriftlich

auffordern, innerhalb einer bestimmten

Frist ab Zustellung der Aufforderung, die nicht

kürzer als zwei und nicht länger als vier Wochen

sein darf, ihr geeignet erscheinende Beweise für

ihre freiberufliche Tätigkeit als bildender Künstler

anzubieten; auf ihr Ansuchen kann diese

Frist aus wichtigen Gründen um höchstens weitere

vier Wochen verlängert werden.

(2) Kommt die im § 6 genannte Person dieser

Aufforderung innerhalb der gemäß Abs. 1 bestimmten

Frist nicht nach, so steht dies dem

Zusammentritt der Kommission nicht entgegen.

(3) Die gemäß Abs. 1 zu erlassende Aufforderung

hat einen Hinweis auf die Bestimmung des

Abs. 2 zu enthalten.

§ 9. (1) In jedem Falle, in dem gemäß § 5 die

Kommission zu hören ist, hat der Vorsitzende

unverzüglich nach dem Einlangen des Ersuchens

des Versicherungsträgers (der Verwaltungsbehörde),

wenn er aber eine Aufforderung gemäß

§ 8 Abs. 1 zu erlassen findet, nach Ablauf der

für die Anbietung von Beweisen bestimmten

Frist, eine Sitzung der Kommission anzuberaumen

und zu dieser Sitzung jene sechs Mitglieder

der Kommission schriftlich zu laden, die

für das Fachgebiet (§ 3 Abs. 2) namhaft gemacht

wurden, das jenem der im § 6 genannten Person

entspricht.

(2) In der Ladung sind Name und Wohnsitz

der im § 6 genannten Person anzugeben und

das Fachgebiet, auf dem sie ihre Tätigkeit ausübt,

näher zu umschreiben.

(3) Ist ein Mitglied der Kommission durch

Krankheit oder sonst aus wichtigen Gründen

davon abgehalten, an der Sitzung teilzunehmen,

so hat es dies unverzüglich dem Vorsitzenden

bekanntzugeben, der ein für das betreffende

Fachgebiet namhaft gemachtes Ersatzmitglied

zur Sitzung zu laden hat; das Ersatzmitglied

muß jener Vereinigung bildender Künstler angehören,

die das an der Teilnahme verhinderte

Mitglied namhaft gemacht hatte.

§ 10. (1) Nach Eröffnung der Sitzung hat der

Vorsitzende das Ersuchen des Versicherungsträgers

(der Verwaltungsbehörde) um Erstattung

eines Gutachtens samt allfälligen Beilagen zu

verlesen, die Beweise aufzunehmen und sodann

die Abstimmung über die Frage durchzuführen,

ob eine freiberufliche Tätigkeit als bildender

Künstler gegeben ist oder war.

(2) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge,

in der die einzelnen Mitglieder ihre Stimme abzugeben

haben; er selbst hat kein Stimmrecht.

Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 11. (1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll

zu führen, das vom Vorsitzenden und von den

Mitgliedern der Kommission zu unterfertigen ist.

(2) In das Protokoll sind die für die Abstimmung

entscheidenden Erörterungen aufzunehmen.

(3) Das Ergebnis der Abstimmung hat der

Vorsitzende unter Anschluß einer Abschrift des

Protokolles schriftlich dem Bundesministerium

für Unterricht mitzuteilen.

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