145. Verordnung: Im § 115a des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes vorgesehene Kommission.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 115 a des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 292/1958, in der Fassung des Künstler-
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 157/1958,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung verordnet
Errichtung der Kommission.
§ 1. Gemäß § 115 a des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes wird
beim Bundesministerium für Unterricht eine
Kommission errichtet.
Bestellung der Mitglieder der Kommission.
§ 2. Der Bundesminister für Unterricht bestellt
aus dem Kreise der rechtskundigen Beamten
des Bundesministeriums für Unterricht
einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des
Vorsitzenden, der dessen Funktion dann auszuüben
hat, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
§ 3. (1) Bis zum. 31. Dezember 1961 sind
folgende Vereinigungen bildender Künstler zur
Entsendung von Mitgliedern berufen
„Föderation moderner bildender Künstler
Österreichs";
„Gesellschaft bildender Künstler Wiens,
Künstlerhaus".
(2) Innerhalb von vier Wochen nach dem
Inkrafttreten dieser Verordnung hat jede der im
Abs. 1 genannten Vereinigungen bildender Künstler
dem Vorsitzenden der Kommission für jedes
der folgenden Fachgebiete drei physische Personen
als Mitglieder und sechs physische Personen als
Ersatzmitglieder der Kommission namhaft zu
machen
Angewandte Kunst, Bildhauerei, Malerei,
Architektur, Graphische Künste.
§ 4. (1) Die gemäß § 3 Abs. 2 namhaft gemachten
Personen sind vom Bundesminister für
Unterricht mit Wirksamkeit bis zu dem im § 3
Abs. 1 genannten Zeitpunkt zu Mitgliedern
(Ersatzmitgliedern) der Kommission zu bestellen.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der
Kommission haben, bevor sie zum erstenmal
ihre Funktion ausüben, dem Vorsitzenden durch
Handschlag zu geloben, daß sie ihre Funktion
gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig
ausüben werden. Über diese Angelobung ist eine
Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden
und vom Mitglied (Ersatzmitglied) zu unterfertigen
ist.
Anhörung der Kommission.
§ 5. Hat das Bundesministerium für Unterricht
gemäß § 115 a des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes ein Gutachten
darüber zu erstatten, ob bei einer Person
eine freiberufliche Tätigkeit als bildender Künstler
im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 4 dieses Bundesgesetzes
gegeben ist oder war, so hat es, soweit
im folgenden nichts anderes bestimmt ist, vor
Erstattung des Gutachtens die gemäß § 1 dieser
Verordnung errichtete Kommission darüber zu
hören, ob eine freiberufliche Tätigkeit als bildender
Künstler gegeben ist oder war.
§ 6. Das Bundesministerium für Unterricht hat
vor Erstattung eines Gutachtens die gemäß § 1
dieser Verordnung errichtete Kommission dann
nicht zu hören, wenn die Person, deren freiberufliche
Tätigkeit als bildender Künstler Gegenstand
des abzugebenden Gutachtens ist, eine der
nachstehend genannten Kunstschulen absolviert
hat
Akademie der bildenden Künste;
Technische Hochschulen in Wien und Graz
(Fakultäten für Architektur);
Akademie für angewandte Kunst in Wien;
Graphische Lehr- und Versuchsanstalt (Bundesanstalt)
in Wien, VII., Fachschule für
Gebrauchsgraphik;
Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie
in Wien, V., Fachschule für
Musterzeichnen;
Modeschule der Stadt Wien, Fachklasse für
Textilentwurf und Textildruck;
Bundesgewerbeschule in Linz, Fachschule für
Werbe- und Gebrauchsgraphik;
Kunstschule der Stadt Linz;
Bundesgewerbeschule in Steyr, Fachschule für
Stahl- und Stanzenschnitt, Gravieren und
Metalltreiben;
Bundesfachschule für Holzbearbeitung in
Hallstatt, Fachschule für Holzbildhauerei
und Holzschnitzerei;
Bundesfachschule für Holz-, Stein- und
Metallbearbeitung in Hallein, Fachschule für
Holz- und Steinbildhauerei;
Bundesgewerbeschule in Graz, Abteilung für
angewandte Kunst;
Bundesgewerbeschule in Innsbruck, Fachschule
für Bildhauerei;
Landesfachschule für Handfeuerwaffen in Ferlach,
Abteilungen für Graveure und Gold-
und Silberschmiede.
Tätigkeit der Kommission.
§ 7. (1) Die Kommission hat in den Fällen
des § 5 festzustellen, ob eine freiberufliche Tätigkeit
als bildender Künstler gegeben ist oder war.
(2) Als Beweismittel kommt alles in Betracht,
was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes
geeignet und nach Lage jedes einzelnen
Falles zweckdienlich ist.
§ 8. (1) Wenn es zur Klärung des maßgebenden
Sachverhaltes zweckdienlich ist, kann der
Vorsitzende die im § 6 genannte Person schriftlich
auffordern, innerhalb einer bestimmten
Frist ab Zustellung der Aufforderung, die nicht
kürzer als zwei und nicht länger als vier Wochen
sein darf, ihr geeignet erscheinende Beweise für
ihre freiberufliche Tätigkeit als bildender Künstler
anzubieten; auf ihr Ansuchen kann diese
Frist aus wichtigen Gründen um höchstens weitere
vier Wochen verlängert werden.
(2) Kommt die im § 6 genannte Person dieser
Aufforderung innerhalb der gemäß Abs. 1 bestimmten
Frist nicht nach, so steht dies dem
Zusammentritt der Kommission nicht entgegen.
(3) Die gemäß Abs. 1 zu erlassende Aufforderung
hat einen Hinweis auf die Bestimmung des
Abs. 2 zu enthalten.
§ 9. (1) In jedem Falle, in dem gemäß § 5 die
Kommission zu hören ist, hat der Vorsitzende
unverzüglich nach dem Einlangen des Ersuchens
des Versicherungsträgers (der Verwaltungsbehörde),
wenn er aber eine Aufforderung gemäß
§ 8 Abs. 1 zu erlassen findet, nach Ablauf der
für die Anbietung von Beweisen bestimmten
Frist, eine Sitzung der Kommission anzuberaumen
und zu dieser Sitzung jene sechs Mitglieder
der Kommission schriftlich zu laden, die
für das Fachgebiet (§ 3 Abs. 2) namhaft gemacht
wurden, das jenem der im § 6 genannten Person
entspricht.
(2) In der Ladung sind Name und Wohnsitz
der im § 6 genannten Person anzugeben und
das Fachgebiet, auf dem sie ihre Tätigkeit ausübt,
näher zu umschreiben.
(3) Ist ein Mitglied der Kommission durch
Krankheit oder sonst aus wichtigen Gründen
davon abgehalten, an der Sitzung teilzunehmen,
so hat es dies unverzüglich dem Vorsitzenden
bekanntzugeben, der ein für das betreffende
Fachgebiet namhaft gemachtes Ersatzmitglied
zur Sitzung zu laden hat; das Ersatzmitglied
muß jener Vereinigung bildender Künstler angehören,
die das an der Teilnahme verhinderte
Mitglied namhaft gemacht hatte.
§ 10. (1) Nach Eröffnung der Sitzung hat der
Vorsitzende das Ersuchen des Versicherungsträgers
(der Verwaltungsbehörde) um Erstattung
eines Gutachtens samt allfälligen Beilagen zu
verlesen, die Beweise aufzunehmen und sodann
die Abstimmung über die Frage durchzuführen,
ob eine freiberufliche Tätigkeit als bildender
Künstler gegeben ist oder war.
(2) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge,
in der die einzelnen Mitglieder ihre Stimme abzugeben
haben; er selbst hat kein Stimmrecht.
Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 11. (1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll
zu führen, das vom Vorsitzenden und von den
Mitgliedern der Kommission zu unterfertigen ist.
(2) In das Protokoll sind die für die Abstimmung
entscheidenden Erörterungen aufzunehmen.
(3) Das Ergebnis der Abstimmung hat der
Vorsitzende unter Anschluß einer Abschrift des
Protokolles schriftlich dem Bundesministerium
für Unterricht mitzuteilen.