Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
145_1958 AT

145. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches der Niederlande, betreffend die Aufhebung des Paßzwanges zwischen Österreich und dem Königreich der Niederlande.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 145. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches der Niederlande, betreffend die Aufhebung des Paßzwanges zwischen Österreich und dem Königreich der Niederlande.

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Den Haag

Zl. 2321-A/58.

Exzellenz,

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die Österreichische Bundesregierung, von dem

Wunsche geleitet, den Reiseverkehr zwischen

Österreich und den Niederlanden zu erleichtern,

bereit ist, mit der Königlich-Niederländischen

Regierung ein Abkommen über die Aufhebung

des Paßzwanges abzuschließen, das wie folgt

lautet

Artikel 1

1. Österreichische Staatsbürger können mit

einem gültigen Reisepaß, Sammelreisepaß (Sammelliste),

Kinderausweis oder Personalausweis der

Republik Österreich ohne Sichtvermerk an allen

amtlich zugelassenen Grenzübergangsstellen in

das Gebiet des Königreiches der Niederlande in

Europa einreisen und von dort ausreisen.

2. Kinder unter 15 Jahren, die die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzen und in einem

österreichischen Reisepaß oder Personalausweis

eingetragen sind, benötigen für den Grenzübertritt

keinen besonderen Ausweis, wenn sie in

Begleitung des Ausweisinhabers reisen.

3. Bei Gruppenreisen mit Sammelreisepaß

(Sammelliste) müssen der Reiseleiter einen gültigen

österreichischen Reisepaß und sämtliche

Reiseteilnehmer einen Lichtbildausweis besitzen.

Die österreichische Staatsbürgerschaft sämtlicher

Reiseteilnehmer muß auf dem Sammelreisepaß

(Sammelliste) amtlich vermerkt sein.

Artikel 2

1. Niederländische Staatsangehörige können

mit einem gültigen Reisepaß oder mit einer

gültigen Touristenkarte ohne Sichtvermerk an

allen amtlich zugelassenen Grenzübergangsstellen

in das Gebiet der Republik Österreich einreisen

und von dort ausreisen.

2. Kinder unter 16 Jahren, die die niederländische

Staatsangehörigkeit besitzen und in einem

niederländischen Reisepaß oder in einer niederländischen

Touristenkarte eingetragen sind, benötigen

für den Grenzübertritt keinen besonderen

Ausweis, wenn sie in Begleitung des Ausweisinhabers

reisen.

Artikel 3

1. Die Befreiung vom Paßzwang gemäß Art. 1

findet keine Anwendung auf österreichische

Staatsbürger, die sich in das Gebiet des Königreiches

der Niederlande in Europa begeben, um

sich dort ununterbrochen länger als drei Monate

aufzuhalten.

2. Die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang

gemäß Art. 2 findet keine Anwendung

auf niederländische Staatsangehörige, die sich in

das Gebiet der Republik Österreich begeben, um

sich dort ununterbrochen länger als drei Monate

aufzuhalten.

3. Niederländische Staatsangehörige, die zum

zeitlich beschränkten oder unbeschränkten Aufenthalt

in der Republik Österreich berechtigt

sind, werden sichtvermerksfrei zur Wiedereinreise

zugelassen.

4. Die gemäß Absatz 2 erforderlichen Sichtvermerke

werden gebührenfrei erteilt.

Artikel 4

1. Die Vorschriften über den Aufenhalt von

Ausländern in jedem der beiden Staaten werden

durch dieses Abkommen nicht berührt.

2. Das Recht der österreichischen Bundesregierung

und der Regierung des Königreiches

der Niederlande, Personen die Einreise oder den

Aufenthalt zu untersagen, wird durch dieses Abkommen

nicht eingeschränkt.

Artikel 5

Der Staat, dessen Behörden einen der in den

Artikeln 1 und 2 erwähnten Ausweise ausgestellt

haben, wird den Inhaber eines dieser Ausweise

formlos auf sein Gebiet übernehmen, selbst

wenn die Staatsangehörigkeit bestritten werden

sollte.

Artikel 6

Jede der beiden Regierungen kann aus Gründen

der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder

Gesundheit die Durchführung dieses Abkommens

vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung ist der

anderen Regierung unverzüglich auf diplomatischem

Wege mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn

diese Maßnahme wieder aufgehoben wird.

Artikel 7

1. Dieses Abkommen tritt am heutigen Tage

in Kraft und gilt für die Dauer eines Jahres. Es

wird stillschweigend auf unbestimmte Zeit verlängert,

falls nicht eine der beiden Regierungen

spätestens zwei Monate vor Ablauf dieses Jahres

der anderen Regierung eine gegenteilige Mitteilung

zukommen läßt.

2. Nach dieser stillschweigenden Verlängerung

kann das Abkommen jederzeit mit einer Frist

von sechs Monaten gekündigt werden.

Artikel 8

Das zwischen der Republik Österreich und

dem Königreich der Niederlande geschlossene

Abkommen vom 24. Mai 1951 über die Aufhebung

des Sichtvermerkszwanges und das am

15. Juni 1951 in Den Haag abgeschlossene Übereinkommen,

betreffend Reisen mit Sammelpässen,

werden durch dieses Abkommen aufgehoben.

Falls die Königlich-Niederländische Regierung

mit den vorstehenden Bestimmungen einverstanden

ist, beehre ich mich vorzuschlagen, daß der

Austausch dieser Note und der Antwortnote

Eurer Exzellenz als Abschluß eines Abkommens

zwischen unseren beiden Regierungen angesehen

wird.

Ich benütze die Gelegenheit, um Eurer Exzellenz

den Ausdruck meiner ausgezeichneten

Hochachtung zu erneuern.

Den Haag, am 30. Mai 1958.

Afuhs m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. J. M. A. H. Luns,

Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten.

Den Haag.

(Übersetzung.)

MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE

ANGELEGENHEITEN

Den Haag

Den Haag, 30. Mai 1958

Exzellenz,

Mit Bezug auf Ihre Note Zl. 2321-A/58 vom

30. Mai 1958 beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen,

daß die niederländische Regierung ebenfalls bereit

ist, mit der Österreichischen Bundesregierung

ein Abkommen über die Aufhebung des Paßzwanges

zu schließen, das wie folgt lautet

Artikel 1

1. Österreichische Staatsbürger können mit

einem gültigen Reisepaß, Sammelreisepaß (Sammelliste),

Kinderausweis oder Personalausweis der

Republik Österreich ohne Sichtvermerk an allen

amtlich zugelassenen Grenzübergangsstellen in

das Gebiet des Königreiches der Niederlande in

Europa einreisen und von dort ausreisen.

2. Kinder unter 15 Jahren, die die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzen und in einem

österreichischen Reisepaß oder Personalausweis

eingetragen sind, benötigen für den Grenzübertritt

keinen besonderen Ausweis, wenn sie in

Begleitung des Ausweisinhabers reisen.

3. Bei Gruppenreisen mit Sammelreisepaß

(Sammelliste) müssen der Reiseleiter einen gültigen

österreichischen Reisepaß und sämtliche

Reiseteilnehmer einen Lichtbildausweis besitzen.

Die österreichische Staatsbürgerschaft sämtlicher

Reiseteilnehmer muß auf dem Sammelreisepaß

(Sammelliste) amtlich vermerkt sein.

Artikel 2

1. Niederländische Staatsangehörige können

mit einem gültigen Reisepaß oder mit einer

gültigen Touristenkarte ohne Sichtvermerk an

allen amtlich zugelassenen Grenzübergangsstellen

in das Gebiet der Republik Österreich einreisen

und von dort ausreisen.

2. Kinder unter 16 Jahren, die die niederländische

Staatsangehörigkeit besitzen und in einem

niederländischen Reisepaß oder in einer niederländischen

Touristenkarte eingetragen sind, benötigen

für den Grenzübertritt keinen besonderen

Ausweis, wenn sie in Begleitung des Ausweisinhabers

reisen.

Artikel 3

1. Die Befreiung vom Paßzwang gemäß Art. 1

findet keine Anwendung auf österreichische

Staatsbürger, die sich in das Gebiet des Königreiches

der Niederlande in Europa begeben, um

sich dort ununterbrochen länger als drei Monate

aufzuhalten.

2. Die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang

gemäß Art. 2 findet keine Anwendung

auf niederländische Staatsangehörige, die sich in

das Gebiet der Republik Österreich begeben, um

sich dort ununterbrochen länger als drei Monate

aufzuhalten.

3. Niederländische Staatsangehörige, die zum

zeitlich beschränkten oder unbeschränkten Aufenthalt

in der Republik Österreich berechtigt

sind, werden sichtvermerksfrei zur Wiedereinreise

zugelassen.

4. Die gemäß Absatz 2 erforderlichen Sichtvermerke

werden gebührenfrei erteilt.

Artikel 4

1. Die Vorschriften über den Aufenthalt von

Ausländern in jedem der beiden Staaten werden

durch dieses Abkommen nicht berührt.

2. Das Recht der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung des Königreiches

der Niederlande, Personen die Einreise oder den

Aufenthalt zu untersagen, wird durch dieses Abkommen

nicht eingeschränkt.

Artikel 5

Der Staat, dessen Behörden einen der in den

Artikeln 1 und 2 erwähnten Ausweise ausgestellt

haben, wird den Inhaber eines dieser Ausweise

formlos auf sein Gebiet übernehmen, selbst

wenn die Staatsangehörigkeit bestritten werden

sollte.

Artikel 6

Jede der beiden Regierungen kann aus Gründen

der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder

Gesundheit die Durchführung dieses Abkommens

vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung ist der

anderen Regierung unverzüglich auf diplomatischem

Wege mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn

diese Maßnahme wieder aufgehoben wird.

Artikel 7

1. Dieses Abkommen tritt am heutigen Tage

in Kraft und gilt für die Dauer eines Jahres. Es

wird stillschweigend auf unbestimmte Zeit verlängert,

falls nicht eine der beiden Regierungen

spätestens zwei Monate vor Ablauf dieses Jahres

der anderen Regierung eine gegenteilige Mitteilung

zukommen läßt.

2. Nach dieser stillschweigenden Verlängerung

kann das Abkommen jederzeit mit einer Frist

von sechs Monaten gekündigt werden.

Artikel 8

Das zwischen der Republik Österreich und

dem Königreich der Niederlande geschlossene

Abkommen vom 24. Mai 1951 über die Aufhebung

des Sichtvermerkszwanges und das am

15. Juni 1951 in Den Haag abgeschlossene Übereinkommen,

betreffend Reisen mit Sammelpässen,

werden durch dieses Abkommen aufgehoben.

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß ich das Einverständnis dazu geben kann,

daß die Note Eurer Exzellenz und meine Antwortnote

als Abkommen zwischen unseren

beiden Regierungen angesehen werden.

Ich benütze die Gelegenheit, Eurer Exzellenz

neuerlich meiner ausgezeichneten Hochachtung

zu versichern.

Luns

Seiner Exzellenz Herrn Dr. Georg Afuhs,

a. o. u. bev. Botschafter

von Österreich

's-Gravenhage.

Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 7 Abs. 1 am 30. Mai 1958 in Kraft

getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →