145. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches der Niederlande, betreffend die Aufhebung des Paßzwanges zwischen Österreich und dem Königreich der Niederlande.
Gesetzestext (1 Artikel)
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
Den Haag
Zl. 2321-A/58.
Exzellenz,
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die Österreichische Bundesregierung, von dem
Wunsche geleitet, den Reiseverkehr zwischen
Österreich und den Niederlanden zu erleichtern,
bereit ist, mit der Königlich-Niederländischen
Regierung ein Abkommen über die Aufhebung
des Paßzwanges abzuschließen, das wie folgt
lautet
Artikel 1
1. Österreichische Staatsbürger können mit
einem gültigen Reisepaß, Sammelreisepaß (Sammelliste),
Kinderausweis oder Personalausweis der
Republik Österreich ohne Sichtvermerk an allen
amtlich zugelassenen Grenzübergangsstellen in
das Gebiet des Königreiches der Niederlande in
Europa einreisen und von dort ausreisen.
2. Kinder unter 15 Jahren, die die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen und in einem
österreichischen Reisepaß oder Personalausweis
eingetragen sind, benötigen für den Grenzübertritt
keinen besonderen Ausweis, wenn sie in
Begleitung des Ausweisinhabers reisen.
3. Bei Gruppenreisen mit Sammelreisepaß
(Sammelliste) müssen der Reiseleiter einen gültigen
österreichischen Reisepaß und sämtliche
Reiseteilnehmer einen Lichtbildausweis besitzen.
Die österreichische Staatsbürgerschaft sämtlicher
Reiseteilnehmer muß auf dem Sammelreisepaß
(Sammelliste) amtlich vermerkt sein.
Artikel 2
1. Niederländische Staatsangehörige können
mit einem gültigen Reisepaß oder mit einer
gültigen Touristenkarte ohne Sichtvermerk an
allen amtlich zugelassenen Grenzübergangsstellen
in das Gebiet der Republik Österreich einreisen
und von dort ausreisen.
2. Kinder unter 16 Jahren, die die niederländische
Staatsangehörigkeit besitzen und in einem
niederländischen Reisepaß oder in einer niederländischen
Touristenkarte eingetragen sind, benötigen
für den Grenzübertritt keinen besonderen
Ausweis, wenn sie in Begleitung des Ausweisinhabers
reisen.
Artikel 3
1. Die Befreiung vom Paßzwang gemäß Art. 1
findet keine Anwendung auf österreichische
Staatsbürger, die sich in das Gebiet des Königreiches
der Niederlande in Europa begeben, um
sich dort ununterbrochen länger als drei Monate
aufzuhalten.
2. Die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang
gemäß Art. 2 findet keine Anwendung
auf niederländische Staatsangehörige, die sich in
das Gebiet der Republik Österreich begeben, um
sich dort ununterbrochen länger als drei Monate
aufzuhalten.
3. Niederländische Staatsangehörige, die zum
zeitlich beschränkten oder unbeschränkten Aufenthalt
in der Republik Österreich berechtigt
sind, werden sichtvermerksfrei zur Wiedereinreise
zugelassen.
4. Die gemäß Absatz 2 erforderlichen Sichtvermerke
werden gebührenfrei erteilt.
Artikel 4
1. Die Vorschriften über den Aufenhalt von
Ausländern in jedem der beiden Staaten werden
durch dieses Abkommen nicht berührt.
2. Das Recht der österreichischen Bundesregierung
und der Regierung des Königreiches
der Niederlande, Personen die Einreise oder den
Aufenthalt zu untersagen, wird durch dieses Abkommen
nicht eingeschränkt.
Artikel 5
Der Staat, dessen Behörden einen der in den
Artikeln 1 und 2 erwähnten Ausweise ausgestellt
haben, wird den Inhaber eines dieser Ausweise
formlos auf sein Gebiet übernehmen, selbst
wenn die Staatsangehörigkeit bestritten werden
sollte.
Artikel 6
Jede der beiden Regierungen kann aus Gründen
der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder
Gesundheit die Durchführung dieses Abkommens
vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung ist der
anderen Regierung unverzüglich auf diplomatischem
Wege mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn
diese Maßnahme wieder aufgehoben wird.
Artikel 7
1. Dieses Abkommen tritt am heutigen Tage
in Kraft und gilt für die Dauer eines Jahres. Es
wird stillschweigend auf unbestimmte Zeit verlängert,
falls nicht eine der beiden Regierungen
spätestens zwei Monate vor Ablauf dieses Jahres
der anderen Regierung eine gegenteilige Mitteilung
zukommen läßt.
2. Nach dieser stillschweigenden Verlängerung
kann das Abkommen jederzeit mit einer Frist
von sechs Monaten gekündigt werden.
Artikel 8
Das zwischen der Republik Österreich und
dem Königreich der Niederlande geschlossene
Abkommen vom 24. Mai 1951 über die Aufhebung
des Sichtvermerkszwanges und das am
15. Juni 1951 in Den Haag abgeschlossene Übereinkommen,
betreffend Reisen mit Sammelpässen,
werden durch dieses Abkommen aufgehoben.
Falls die Königlich-Niederländische Regierung
mit den vorstehenden Bestimmungen einverstanden
ist, beehre ich mich vorzuschlagen, daß der
Austausch dieser Note und der Antwortnote
Eurer Exzellenz als Abschluß eines Abkommens
zwischen unseren beiden Regierungen angesehen
wird.
Ich benütze die Gelegenheit, um Eurer Exzellenz
den Ausdruck meiner ausgezeichneten
Hochachtung zu erneuern.
Den Haag, am 30. Mai 1958.
Afuhs m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. J. M. A. H. Luns,
Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten.
Den Haag.
(Übersetzung.)
MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE
ANGELEGENHEITEN
Den Haag
Den Haag, 30. Mai 1958
Exzellenz,
Mit Bezug auf Ihre Note Zl. 2321-A/58 vom
30. Mai 1958 beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen,
daß die niederländische Regierung ebenfalls bereit
ist, mit der Österreichischen Bundesregierung
ein Abkommen über die Aufhebung des Paßzwanges
zu schließen, das wie folgt lautet
Artikel 1
1. Österreichische Staatsbürger können mit
einem gültigen Reisepaß, Sammelreisepaß (Sammelliste),
Kinderausweis oder Personalausweis der
Republik Österreich ohne Sichtvermerk an allen
amtlich zugelassenen Grenzübergangsstellen in
das Gebiet des Königreiches der Niederlande in
Europa einreisen und von dort ausreisen.
2. Kinder unter 15 Jahren, die die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen und in einem
österreichischen Reisepaß oder Personalausweis
eingetragen sind, benötigen für den Grenzübertritt
keinen besonderen Ausweis, wenn sie in
Begleitung des Ausweisinhabers reisen.
3. Bei Gruppenreisen mit Sammelreisepaß
(Sammelliste) müssen der Reiseleiter einen gültigen
österreichischen Reisepaß und sämtliche
Reiseteilnehmer einen Lichtbildausweis besitzen.
Die österreichische Staatsbürgerschaft sämtlicher
Reiseteilnehmer muß auf dem Sammelreisepaß
(Sammelliste) amtlich vermerkt sein.
Artikel 2
1. Niederländische Staatsangehörige können
mit einem gültigen Reisepaß oder mit einer
gültigen Touristenkarte ohne Sichtvermerk an
allen amtlich zugelassenen Grenzübergangsstellen
in das Gebiet der Republik Österreich einreisen
und von dort ausreisen.
2. Kinder unter 16 Jahren, die die niederländische
Staatsangehörigkeit besitzen und in einem
niederländischen Reisepaß oder in einer niederländischen
Touristenkarte eingetragen sind, benötigen
für den Grenzübertritt keinen besonderen
Ausweis, wenn sie in Begleitung des Ausweisinhabers
reisen.
Artikel 3
1. Die Befreiung vom Paßzwang gemäß Art. 1
findet keine Anwendung auf österreichische
Staatsbürger, die sich in das Gebiet des Königreiches
der Niederlande in Europa begeben, um
sich dort ununterbrochen länger als drei Monate
aufzuhalten.
2. Die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang
gemäß Art. 2 findet keine Anwendung
auf niederländische Staatsangehörige, die sich in
das Gebiet der Republik Österreich begeben, um
sich dort ununterbrochen länger als drei Monate
aufzuhalten.
3. Niederländische Staatsangehörige, die zum
zeitlich beschränkten oder unbeschränkten Aufenthalt
in der Republik Österreich berechtigt
sind, werden sichtvermerksfrei zur Wiedereinreise
zugelassen.
4. Die gemäß Absatz 2 erforderlichen Sichtvermerke
werden gebührenfrei erteilt.
Artikel 4
1. Die Vorschriften über den Aufenthalt von
Ausländern in jedem der beiden Staaten werden
durch dieses Abkommen nicht berührt.
2. Das Recht der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung des Königreiches
der Niederlande, Personen die Einreise oder den
Aufenthalt zu untersagen, wird durch dieses Abkommen
nicht eingeschränkt.
Artikel 5
Der Staat, dessen Behörden einen der in den
Artikeln 1 und 2 erwähnten Ausweise ausgestellt
haben, wird den Inhaber eines dieser Ausweise
formlos auf sein Gebiet übernehmen, selbst
wenn die Staatsangehörigkeit bestritten werden
sollte.
Artikel 6
Jede der beiden Regierungen kann aus Gründen
der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder
Gesundheit die Durchführung dieses Abkommens
vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung ist der
anderen Regierung unverzüglich auf diplomatischem
Wege mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn
diese Maßnahme wieder aufgehoben wird.
Artikel 7
1. Dieses Abkommen tritt am heutigen Tage
in Kraft und gilt für die Dauer eines Jahres. Es
wird stillschweigend auf unbestimmte Zeit verlängert,
falls nicht eine der beiden Regierungen
spätestens zwei Monate vor Ablauf dieses Jahres
der anderen Regierung eine gegenteilige Mitteilung
zukommen läßt.
2. Nach dieser stillschweigenden Verlängerung
kann das Abkommen jederzeit mit einer Frist
von sechs Monaten gekündigt werden.
Artikel 8
Das zwischen der Republik Österreich und
dem Königreich der Niederlande geschlossene
Abkommen vom 24. Mai 1951 über die Aufhebung
des Sichtvermerkszwanges und das am
15. Juni 1951 in Den Haag abgeschlossene Übereinkommen,
betreffend Reisen mit Sammelpässen,
werden durch dieses Abkommen aufgehoben.
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß ich das Einverständnis dazu geben kann,
daß die Note Eurer Exzellenz und meine Antwortnote
als Abkommen zwischen unseren
beiden Regierungen angesehen werden.
Ich benütze die Gelegenheit, Eurer Exzellenz
neuerlich meiner ausgezeichneten Hochachtung
zu versichern.
Luns
Seiner Exzellenz Herrn Dr. Georg Afuhs,
a. o. u. bev. Botschafter
von Österreich
's-Gravenhage.
Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 7 Abs. 1 am 30. Mai 1958 in Kraft
getreten.