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145_1957 AT

145. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrförderungsgesetzes 1954.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 145. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrförderungsgesetzes 1954.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 6. Juli 1954, BGBl.

Nr. 182, über die Übernahme von Haftungen

des Bundes für Ausfuhrgeschäfte (Ausfuhrförderungsgesetz

1954) wird abgeändert wie folgt

§ 2 hat zu lauten

„(1) Der Gesamtbetrag der gemäß § 1 Abs. 1

übernommenen Haftungen darf 1 Milliarde

Schilling nicht übersteigen.

(2) Der Gesamtbetrag der wechselmäßigen

Haftungsübernahmen gemäß § 1 Abs. 2 darf

1.500,000.000 Schilling nicht übersteigen."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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