145. Verordnung: Milch-Qualitätsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4 und 11 des Milchwirtschaftsgesetzes,
BGBl. Nr. 167/1950, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 8/1951,
BGBl. Nr. 69/1953, BGBl. Nr. 135/1953, BGBl.
Nr. 124/1954 und BGBl. Nr. 102/1955, wird verordnet
I. ABSCHNITT.
Gewährung von Zuschüssen.
§ 1. (1) In Durchführung des § 4 Abs. 1 und 3
des Milchwirtschaftsgesetzes darf der Milchwirtschaftsfonds
(im folgenden Fonds genannt) Zuschüsse
nur Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben
sowie wirtschaftlichen Zusammenschlüssen
gewähren, die ständig Milch und Erzeugnisse
aus Milch gemäß den Bestimmungen
dieser Verordnung in Verkehr setzen.
(2) In Durchführung des § 4 Abs. 3 letzter Satz
des Milchwirtschaftsgesetzes kann der Fonds Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetrieben sowie
wirtschaftlichen Zusammenschlüssen, die nicht
ständig Milch und Erzeugnisse aus Milch gemäß
den Bestimmungen dieser Verordnung in Ver-
kehr setzen, ausnahmsweise Zuschüsse gewähren.
Dies gilt insbesondere dann, wenn durch Gebrechen
an Maschinen und Geräten oder durch
andere vom Fonds anerkannte Umstände die Erzeugung
von einwandfreier Qualität vorübergehend
behindert wird, sofern die Behinderungen
dem Fonds unverzüglich bekanntgegeben
und zugleich alle Vorkehrungen getroffen
wurden, um diese Behinderungen zu beheben.
II. ABSCHNITT.
Eigenschaften, die der Milch und den Erzeugnissen
aus Milch für die Gewährung von Zuschüssen
zukommen müssen.
§ 2. (1) Milch und Erzeugnisse aus Milch haben
folgende Eigenschaften aufzuweisen
a) Milch muß vor der Inverkehrsetzung von
den Bearbeitungs- oder Verarbeitungsbetrieben
grundsätzlich einer ausreichenden
Erfolg verbürgenden Reinigung, Erhitzung
und Tiefkühlung unterzogen
worden sein. Für Betriebe, deren Erhitzungsanlage
vorübergehend nicht verwendbar
ist, oder für Betriebe, die über
keine entsprechende Erhitzungsanlage verfügen,
entfällt diese Verpflichtung, doch
dürfen sie die Milch nur mit der für den
Käufer deutlich erkennbaren Bezeichnung
„rohe Milch" in Verkehr bringen. Die
Milch darf keinen durch die üblichen
Methoden der Schmutzprüfung nachweisbaren
Sehmutzgehalt sowie keinen höheren
Säuregrad als 7'8 SH° aufweisen. Sie muß
den Anforderungen der Güteklasse I entsprechen;
bei vom Fonds anerkannten Behinderungen
der Erzeugung dieser Qualität
(wie insbesondere abnormale Futterlage,
Notwendigkeit einer Doppelpasteurisierung,
Ausfall der Tiefkühlanlage) muß
sie mindestens die Güteklasse II erreichen.
b) Teebutter ist ausnahmslos aus pasteurisiertem
Rahm herzustellen. Tafelbutter ist
grundsätzlich ebenfalls aus pasteurisiertem
Rahm herzustellen, mit Ausnahme jener
Tafelbutter, die in Käsereien hergestellt
wird, die über keine Erhitzungsanlage verfügen.
Kochbutter kann sowohl aus pasteurisiertem
Rahm als auch aus rohem Rahm
erzeugt werden. In Molkereien hergestellte
Butter muß überwiegend der Güteklasse I
entsprechen und innerhalb eines Jahres bei
den Qualitätsprüfungen mindestens zu
75% die Güteklasse I erreichen, in Käsereien
hergestellte Butter muß mindestens
der Güteklasse III entsprechen.
c) Butterschmalz muß eine solche Beschaffenheit
aufweisen, daß seine Verwendbarkeit
für Koch- und Backzwecke gewährleistet
ist. Der Wassergehalt darf 0'5% nicht übersteigen.
d) Speise- und Reibtopfen (Industrietopfen)
ist grundsätzlich aus pasteurisierter Milch
herzustellen. Von dieser Verpflichtung
sind nur Käsereien ausgenommen, die über
keine Erhitzungsanlage verfügen. Innerhalb
eines Jahres müssen bei Qualitätsprüfungen
mindestens 50% der Proben die Güteklasse
I erreichen. Das für technische Verwendungszwecke
hergestellte Naßkasein
hat den handelsüblichen Bestimmungen
einer guten Ware zu entsprechen; es kann
auch aus roher Milch erzeugt werden.
e) Käse ist, soweit es die Sortencharakteristik
der betreffenden Sorte gestattet, grundsätzlich
aus pasteurisierter Milch herzustellen.
Hievon kann der Fonds Ausnahmen
bewilligen, wenn die Beschaffung
einer Erhitzungsanlage für den in Betracht
kommenden Betrieb mit untragbaren
wirtschaftlichen Härten verbunden wäre.
Die Qualität des Käses muß überwiegend
der Güteklasse I entsprechen. Innerhalb
eines Jahres muß bei Qualitätsprüfungen
mindestens zu 50%) die Güteklasse I erreicht
werden.
f) Kondensmilch und Trockenmilch haben
die handelsüblichen Forderungen an ihre
Zusammensetzung zu erfüllen und die
Eigenschaften einer handelsüblich als gut
bezeichneten Ware aufzuweisen.
(2) Für die Güteklassen für Milch und Erzeugnisse
aus Milch sowie die Eigenschaften, die für
die Einreihung in eine bestimmte Güteklasse erforderlich
sind, sind die derzeit diesbezüglich
üblichen Handelsgebräuche maßgebend.
III. ABSCHNITT.
Maßnahmen zur Erreichung bestmöglicher
Qualität von Milch und Erzeugnissen aus Milch
(Eigenkontrolle), die anläßlich der Gewährung
von Zuschüssen beachtet werden müssen.
§ 3. (1) Die zur Bearbeitung oder Verarbeitung
bestimmte Milch (Rahm) ist vom Betrieb auf
ihre qualitative Eignung für den beabsichtigten
Verwendungszweck zu überprüfen. In ihrer
natürlichen Beschaffenheit veränderte Milch
(Rahm), die nach dem Lebensmittelgesetz als gesundheitsschädlich
oder verdorben zu gelten hat,
erhebliche Geruchs- oder Geschmacksfehler aufweist
oder aus anderen Gründen zur Herstellung
von Qualitätserzeugnissen nicht geeignet ist, ist
von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben
nicht zu übernehmen. Vor der Inverkehrsetzung
ist die Qualität von Milch und Erzeugnissen
aus Milch, auch wenn es sich um zugekaufte
Ware handelt, vom Betrieb nach fachlich
erprobten Methoden zu prüfen. Zugekaufter
Topfen und Käse sowie zugekaufte Trockenmilch
sind nur auf Aussehen, Geruch und Geschmack,
Dosenmilch auf etwaige Bombierung zu überprüfen.
Über die für die Erzeugung qualitativ
einwandfreier Ware erforderlichen Untersuchungen
und Kontrollmessungen sowie über
die Prüfungsergebnisse sind zusammenhängende
Aufzeichnungen zu führen, die den sachverständigen
Beauftragten des Fonds jederzeit zur
Einsichtnahme bereitzustellen sind.
(2) Der Fonds kann den Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetrieben die zur einheitlichen
Qualitätsfeststellung notwendigen Prüfungsmethoden
auftragen.
IV. ABSCHNITT.
Vorschriften zur Feststellung der Qualität von
Milch und Erzeugnissen aus Milch anläßlich der
Gewährung von Zuschüssen (Fondskontrolle).
§ 4. (1) Der Fonds ist berechtigt, die Qualität
von Milch und Erzeugnissen aus Milch, die über
die Bearbeitungs- oder Verarbeitungsbetriebe
oder ihre wirtschaftlichen Zusammenschlüsse in
Verkehr gesetzt werden sollen, grundsätzlich
kommissionell zu überprüfen.
(2) Die kommissionellen Prüfungen sind fallweise
mindestens in folgendem Ausmaße vorzunehmen
(3) Die Betriebe haben zu den Prüfungen
Proben in folgendem Ausmaße zur Verfügung
zu stellen
Die Proben sind kostenlos zur Verfügung zu
stellen mit Ausnahme der großen Laibkäse. Wenn
große Laibkäse zur Probe zur Verfügung stehen,
so ist nach Abzug von 2 kg für den Restlaib nach
Maßgabe des erzielten Verwertungspreises eine
Entschädigung zu leisten.
(4) Die für die Prüfung erforderlichen Proben
sind von den Beauftragten des Fonds im Betriebe
selbst oder aus den Auffanglagern zu entnehmen
oder vom Fonds aus den Betrieben anzufordern.
Auf Verlangen der Betriebsleitung ist dieser eine
versiegelte Gegenprobe auszufolgen. Beschickt ein
Betrieb unbegründet trotz Aufforderung eine
Prüfung nicht oder stellt er angeforderte Proben
unbegründet nicht bereit, dann verliert er für
diese Warenart und den Monat, in welchem die
Prüfung angesetzt war, den Anspruch auf Zuschußgewährung.
(5) Der Fonds bestellt die Prüfungsorgane aus
dem Kreise seiner Angestellten, er kann ferner
Dienststellen des Bundes und der Länder, örtlich
zuständige wirtschaftliche Interessenvertretungen
sowie Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe
(wirtschaftliche Zusammenschlüsse) einladen, fachkundige
Vertreter als Prüfungsorgane zu kommissionellen
Prüfungen zu entsenden.
(6) Jedem Betrieb sind die Ergebnisse der Prüfung
seiner Warenproben schriftlich bekanntzugeben.
(7) Erforderlichenfalls, insbesondere im Falle
von Beanstandungen bei den kommissionellen
Prüfungen, kann der Fonds auch Prüfungen im
Betriebe selbst vornehmen. Für solche Prüfungen
gelten die Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 sinngemäß.
Bei Einzelprüfungen in Hartkäsereien erfolgt
die Überprüfung durch stichprobenweisen
Käseausstich.
V. ABSCHNITT.
Kennzeichnung von Milch und Erzeugnissen aus
Milch im geschäftlichen Verkehr.
§ 5. (1) Beim Versand von für Verbraucher bestimmter
Milch in Kannen oder Tanks ist die Bezeichnung
des Betriebes auf der Plombe einzuprägen.
Im Lieferschein ist anzugeben, um
welche Milchsorte es sich handelt und ob diese roh
oder pasteurisiert ist.
(2) Beim Versand von Flaschenmilch ist auf dem
Verschluß der Lieferbetrieb namentlich oder mit
einer vom Fonds festgesetzten Betriebsnummer,
weiters die Bezeichnung der Milchsorte mit dem
Zusatz „pasteurisiert" deutlich kenntlich zu
machen.
§ 6. (1) Die für den Verkehr bestimmte Butter
ist vom Erzeuger- oder Ausformbetrieb nach den
sich bei der Beurteilung ergebenden Qualitätsmerkmalen
auf der Umhüllung wie folgt zu
kennzeichnen
Die Güteklasse I
als „Österreichische Teebutter aus pasteurisiertem
Rahm",
die Güteklasse II
als „Österreichische Tafelbutter", gegebenenfalls
mit der Beifügung: „aus pasteurisiertem
Rahm",
die Güteklasse III
als „Kochbutter".
Darüber hinaus ist der Erzeuger- oder Ausformbetrieb
namentlich oder durch eine vom
Fonds bekanntgegebene Betriebsnummer, allenfalls
ergänzt durch die Angabe des zuständigen
wirtschaftlichen Zusammenschlusses, und weiters
das Datum der Erzeugung oder Ausformung in
Ziffern oder Buchstaben nach einem vom Fonds
bekanntgegebenen Schlüssel zu vermerken.
(2) Für die Beschriftung ist bei Teebutter grüne,
bei Tafelbutter blaue und bei Kochbutter rote
Lebensmittelfarbe zu verwenden.
§ 7. Butterschmalz ist von den Erzeugerbetrieben
auf den Gebinden in roter Farbe als „Butterschmalz"
zu kennzeichen. Zugleich ist der Erzeugerbetrieb
namentlich und das Nettogewicht
anzugeben. Der Fonds kann auch die Angabe des
Erzeugungstages in einer von ihm gewählten
offenen oder chiffrierten Form verlangen.
§ 8.(1) Die Käse beziehungsweise ihr Verpackungsmaterial
sind mit der Angabe des. Erzeugerbetriebes
(namentlich oder mit der vom Fonds bekanntgegebenen
Betriebsnummer) oder des wirtschaftlichen
Zusammenschlusses (namentlich mit Beifügung
der Kontrollnummer des Herstellerbetriebes)
zu versehen. Ferner sind Sorte, Güteklasse
und Fettgehaltstufe (in Prozentsätzen oder
in Worten) anzugeben. Wird die Fettgehaltstufe
in Worten angegeben, dürfen
als doppelfett
nur Käse mit mindestens 65% Fettgehalt in der
Trockenmasse (F. i. T.),
als überfett
nur Käse mit mindestens 55% Fettgehalt in der
Trockenmasse (F. i. T.),
als vollfett
nur Käse mit mindestens 45% Fettgehalt in der
Trockenmasse (F. i. T.),
als dreiviertelfett
nur Käse mit mindestens 35% Fettgehalt in der
Trockenmasse (F. i. T.),
als halbfett
nur Käse mit mindestens 25% Fettgehalt in der
Trockenmasse (F. i. T.),
als viertelfett
nur Käse mit mindestens 15% Fettgehalt in der
Trockenmasse (F. i. T.),
als mager
nur Käse unter 15% Fettgehalt in der Trockenmasse
(F. i. T.)
bezeichnet werden. Es ist zulässig, die Fettgehaltstufe
in Prozentsätzen und in Worten anzugeben.
(2) Die Kennzeichnung der Fettgehaltstufe kann
bei jenen Käsen unterbleiben, die nach ihrer Sorte
ausschließlich in einer bestimmten Fettgehaltstufe
erzeugt werden (zum Beispiel Emmentaler,
Quargel).
(3) Bei Emmentaler, Bergkäse und Alpkäse ist
außerdem das Erzeugungsdatum oder die laufende
Laibnummer und allenfalls das Prüfungszeichen
des Fonds anzubringen.
(4) Als Farben für die Kennzeichnung sind für
die Güteklasse I rot, für die Güteklasse II blau,
für die Güteklasse III grün zu verwenden. Die
vorgeschriebene Farbe ist zumindest für die Angabe
der Güteklasse zu verwenden; nur bei
Emmentaler, Bergkäse und Alpkäse ist die gesamte
Kennzeichnung mit der vorgeschriebenen Farbe
vorzunehmen.
(5) Bei Emmentaler, Bergkäse und Alpkäse sind
die im Abs. 1 genannten Bezeichnungen auf dem
Mittelfeld einer Plattseite in einem Kreis von
maximal 20 cm Durchmesser anzubringen. An
Stelle des Erzeugungsbetriebes kann der wirtschaftliche
Zusammenschluß angegeben werden,
wenn dieser die Kennzeichnung durchführt.
Emmentaler der Güteklasse I ist überdies auf der
im Mittelfeld bereits gekennzeichneten Plattseite
auch vom äußeren Käserand bis zu einem Innenkreis
von mindestens 26 cm Durchmesser durch
wiederholte Aufstempelung der Worte „Österreichischer
Emmentaler" in kreisrunder Anordnung
mittels Rollstempel oder Sektorenstempel
zu kennzeichnen.
(6) Die Kennzeichnung erfolgt durch den Herstellerbetrieb
oder wirtschaftlichen Zusammenschluß
(als kennzeichnenden Betrieb) nach Eigenüberprüfung
der Qualität gemäß § 3.
§ 9. Bei Topfen ist auf den Umhüllungen die
Sorte und der Erzeuger- oder Lieferbetrieb
namentlich oder mit einer vom Fonds bekanntgegebenen
Betriebsnummer in Lebensmittelfarbe
anzugeben. Bei Topfen mit einem Mindestgehalt
von 10%, 20%, 30%, 40% oder 50% F. i. T. ist
der Fettgehalt in dieser Weise anzugeben. Außerdem
ist Topfen als „Topfen aus pasteurisierter
Milch" oder als „Topfen aus roher Milch" zu
kennzeichnen.
§ 10. Bei Kondensmilch, Trockenmilch und
Kasein ist auf den unmittelbaren Umhüllungen
der Erzeugerbetrieb, das Nettogewicht, die
handelsübliche Bezeichnung der Qualität sowie
das Erzeugungsdatum, letzteres nach einer vom
Fonds bekanntgegebenen Chiffre oder offen, anzubringen.
VI. ABSCHNITT.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 11. Verpackungsmaterial, das den Vorschriften
dieser Verordnung nicht entspricht, darf noch
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
dieser Verordnung aufgebraucht werden.
§ 12. Durch die Bestimmungen dieser Verordnung
werden Vorschriften, die auf Grund des
Lebensmittelgesetzes, RGBl. Nr. 89/1897 (wieder-
verlautbart als Lebensmittelgesetz 1951, BGBl.
Nr. 239), erlassen wurden, nicht berührt.
§ 13. Diese Verordnung tritt zwei Wochen
nach dem ihrer Kundmachung folgenden Tage in
Kraft.