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145. Verordnung: Milch-Qualitätsverordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 145. Verordnung: Milch-Qualitätsverordnung.

Auf Grund der §§ 4 und 11 des Milchwirtschaftsgesetzes,

BGBl. Nr. 167/1950, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 8/1951,

BGBl. Nr. 69/1953, BGBl. Nr. 135/1953, BGBl.

Nr. 124/1954 und BGBl. Nr. 102/1955, wird verordnet

I. ABSCHNITT.

Gewährung von Zuschüssen.

§ 1. (1) In Durchführung des § 4 Abs. 1 und 3

des Milchwirtschaftsgesetzes darf der Milchwirtschaftsfonds

(im folgenden Fonds genannt) Zuschüsse

nur Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben

sowie wirtschaftlichen Zusammenschlüssen

gewähren, die ständig Milch und Erzeugnisse

aus Milch gemäß den Bestimmungen

dieser Verordnung in Verkehr setzen.

(2) In Durchführung des § 4 Abs. 3 letzter Satz

des Milchwirtschaftsgesetzes kann der Fonds Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetrieben sowie

wirtschaftlichen Zusammenschlüssen, die nicht

ständig Milch und Erzeugnisse aus Milch gemäß

den Bestimmungen dieser Verordnung in Ver-

kehr setzen, ausnahmsweise Zuschüsse gewähren.

Dies gilt insbesondere dann, wenn durch Gebrechen

an Maschinen und Geräten oder durch

andere vom Fonds anerkannte Umstände die Erzeugung

von einwandfreier Qualität vorübergehend

behindert wird, sofern die Behinderungen

dem Fonds unverzüglich bekanntgegeben

und zugleich alle Vorkehrungen getroffen

wurden, um diese Behinderungen zu beheben.

II. ABSCHNITT.

Eigenschaften, die der Milch und den Erzeugnissen

aus Milch für die Gewährung von Zuschüssen

zukommen müssen.

§ 2. (1) Milch und Erzeugnisse aus Milch haben

folgende Eigenschaften aufzuweisen

a) Milch muß vor der Inverkehrsetzung von

den Bearbeitungs- oder Verarbeitungsbetrieben

grundsätzlich einer ausreichenden

Erfolg verbürgenden Reinigung, Erhitzung

und Tiefkühlung unterzogen

worden sein. Für Betriebe, deren Erhitzungsanlage

vorübergehend nicht verwendbar

ist, oder für Betriebe, die über

keine entsprechende Erhitzungsanlage verfügen,

entfällt diese Verpflichtung, doch

dürfen sie die Milch nur mit der für den

Käufer deutlich erkennbaren Bezeichnung

„rohe Milch" in Verkehr bringen. Die

Milch darf keinen durch die üblichen

Methoden der Schmutzprüfung nachweisbaren

Sehmutzgehalt sowie keinen höheren

Säuregrad als 7'8 SH° aufweisen. Sie muß

den Anforderungen der Güteklasse I entsprechen;

bei vom Fonds anerkannten Behinderungen

der Erzeugung dieser Qualität

(wie insbesondere abnormale Futterlage,

Notwendigkeit einer Doppelpasteurisierung,

Ausfall der Tiefkühlanlage) muß

sie mindestens die Güteklasse II erreichen.

b) Teebutter ist ausnahmslos aus pasteurisiertem

Rahm herzustellen. Tafelbutter ist

grundsätzlich ebenfalls aus pasteurisiertem

Rahm herzustellen, mit Ausnahme jener

Tafelbutter, die in Käsereien hergestellt

wird, die über keine Erhitzungsanlage verfügen.

Kochbutter kann sowohl aus pasteurisiertem

Rahm als auch aus rohem Rahm

erzeugt werden. In Molkereien hergestellte

Butter muß überwiegend der Güteklasse I

entsprechen und innerhalb eines Jahres bei

den Qualitätsprüfungen mindestens zu

75% die Güteklasse I erreichen, in Käsereien

hergestellte Butter muß mindestens

der Güteklasse III entsprechen.

c) Butterschmalz muß eine solche Beschaffenheit

aufweisen, daß seine Verwendbarkeit

für Koch- und Backzwecke gewährleistet

ist. Der Wassergehalt darf 0'5% nicht übersteigen.

d) Speise- und Reibtopfen (Industrietopfen)

ist grundsätzlich aus pasteurisierter Milch

herzustellen. Von dieser Verpflichtung

sind nur Käsereien ausgenommen, die über

keine Erhitzungsanlage verfügen. Innerhalb

eines Jahres müssen bei Qualitätsprüfungen

mindestens 50% der Proben die Güteklasse

I erreichen. Das für technische Verwendungszwecke

hergestellte Naßkasein

hat den handelsüblichen Bestimmungen

einer guten Ware zu entsprechen; es kann

auch aus roher Milch erzeugt werden.

e) Käse ist, soweit es die Sortencharakteristik

der betreffenden Sorte gestattet, grundsätzlich

aus pasteurisierter Milch herzustellen.

Hievon kann der Fonds Ausnahmen

bewilligen, wenn die Beschaffung

einer Erhitzungsanlage für den in Betracht

kommenden Betrieb mit untragbaren

wirtschaftlichen Härten verbunden wäre.

Die Qualität des Käses muß überwiegend

der Güteklasse I entsprechen. Innerhalb

eines Jahres muß bei Qualitätsprüfungen

mindestens zu 50%) die Güteklasse I erreicht

werden.

f) Kondensmilch und Trockenmilch haben

die handelsüblichen Forderungen an ihre

Zusammensetzung zu erfüllen und die

Eigenschaften einer handelsüblich als gut

bezeichneten Ware aufzuweisen.

(2) Für die Güteklassen für Milch und Erzeugnisse

aus Milch sowie die Eigenschaften, die für

die Einreihung in eine bestimmte Güteklasse erforderlich

sind, sind die derzeit diesbezüglich

üblichen Handelsgebräuche maßgebend.

III. ABSCHNITT.

Maßnahmen zur Erreichung bestmöglicher

Qualität von Milch und Erzeugnissen aus Milch

(Eigenkontrolle), die anläßlich der Gewährung

von Zuschüssen beachtet werden müssen.

§ 3. (1) Die zur Bearbeitung oder Verarbeitung

bestimmte Milch (Rahm) ist vom Betrieb auf

ihre qualitative Eignung für den beabsichtigten

Verwendungszweck zu überprüfen. In ihrer

natürlichen Beschaffenheit veränderte Milch

(Rahm), die nach dem Lebensmittelgesetz als gesundheitsschädlich

oder verdorben zu gelten hat,

erhebliche Geruchs- oder Geschmacksfehler aufweist

oder aus anderen Gründen zur Herstellung

von Qualitätserzeugnissen nicht geeignet ist, ist

von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben

nicht zu übernehmen. Vor der Inverkehrsetzung

ist die Qualität von Milch und Erzeugnissen

aus Milch, auch wenn es sich um zugekaufte

Ware handelt, vom Betrieb nach fachlich

erprobten Methoden zu prüfen. Zugekaufter

Topfen und Käse sowie zugekaufte Trockenmilch

sind nur auf Aussehen, Geruch und Geschmack,

Dosenmilch auf etwaige Bombierung zu überprüfen.

Über die für die Erzeugung qualitativ

einwandfreier Ware erforderlichen Untersuchungen

und Kontrollmessungen sowie über

die Prüfungsergebnisse sind zusammenhängende

Aufzeichnungen zu führen, die den sachverständigen

Beauftragten des Fonds jederzeit zur

Einsichtnahme bereitzustellen sind.

(2) Der Fonds kann den Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetrieben die zur einheitlichen

Qualitätsfeststellung notwendigen Prüfungsmethoden

auftragen.

IV. ABSCHNITT.

Vorschriften zur Feststellung der Qualität von

Milch und Erzeugnissen aus Milch anläßlich der

Gewährung von Zuschüssen (Fondskontrolle).

§ 4. (1) Der Fonds ist berechtigt, die Qualität

von Milch und Erzeugnissen aus Milch, die über

die Bearbeitungs- oder Verarbeitungsbetriebe

oder ihre wirtschaftlichen Zusammenschlüsse in

Verkehr gesetzt werden sollen, grundsätzlich

kommissionell zu überprüfen.

(2) Die kommissionellen Prüfungen sind fallweise

mindestens in folgendem Ausmaße vorzunehmen

(3) Die Betriebe haben zu den Prüfungen

Proben in folgendem Ausmaße zur Verfügung

zu stellen

Die Proben sind kostenlos zur Verfügung zu

stellen mit Ausnahme der großen Laibkäse. Wenn

große Laibkäse zur Probe zur Verfügung stehen,

so ist nach Abzug von 2 kg für den Restlaib nach

Maßgabe des erzielten Verwertungspreises eine

Entschädigung zu leisten.

(4) Die für die Prüfung erforderlichen Proben

sind von den Beauftragten des Fonds im Betriebe

selbst oder aus den Auffanglagern zu entnehmen

oder vom Fonds aus den Betrieben anzufordern.

Auf Verlangen der Betriebsleitung ist dieser eine

versiegelte Gegenprobe auszufolgen. Beschickt ein

Betrieb unbegründet trotz Aufforderung eine

Prüfung nicht oder stellt er angeforderte Proben

unbegründet nicht bereit, dann verliert er für

diese Warenart und den Monat, in welchem die

Prüfung angesetzt war, den Anspruch auf Zuschußgewährung.

(5) Der Fonds bestellt die Prüfungsorgane aus

dem Kreise seiner Angestellten, er kann ferner

Dienststellen des Bundes und der Länder, örtlich

zuständige wirtschaftliche Interessenvertretungen

sowie Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe

(wirtschaftliche Zusammenschlüsse) einladen, fachkundige

Vertreter als Prüfungsorgane zu kommissionellen

Prüfungen zu entsenden.

(6) Jedem Betrieb sind die Ergebnisse der Prüfung

seiner Warenproben schriftlich bekanntzugeben.

(7) Erforderlichenfalls, insbesondere im Falle

von Beanstandungen bei den kommissionellen

Prüfungen, kann der Fonds auch Prüfungen im

Betriebe selbst vornehmen. Für solche Prüfungen

gelten die Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 sinngemäß.

Bei Einzelprüfungen in Hartkäsereien erfolgt

die Überprüfung durch stichprobenweisen

Käseausstich.

V. ABSCHNITT.

Kennzeichnung von Milch und Erzeugnissen aus

Milch im geschäftlichen Verkehr.

§ 5. (1) Beim Versand von für Verbraucher bestimmter

Milch in Kannen oder Tanks ist die Bezeichnung

des Betriebes auf der Plombe einzuprägen.

Im Lieferschein ist anzugeben, um

welche Milchsorte es sich handelt und ob diese roh

oder pasteurisiert ist.

(2) Beim Versand von Flaschenmilch ist auf dem

Verschluß der Lieferbetrieb namentlich oder mit

einer vom Fonds festgesetzten Betriebsnummer,

weiters die Bezeichnung der Milchsorte mit dem

Zusatz „pasteurisiert" deutlich kenntlich zu

machen.

§ 6. (1) Die für den Verkehr bestimmte Butter

ist vom Erzeuger- oder Ausformbetrieb nach den

sich bei der Beurteilung ergebenden Qualitätsmerkmalen

auf der Umhüllung wie folgt zu

kennzeichnen

Die Güteklasse I

als „Österreichische Teebutter aus pasteurisiertem

Rahm",

die Güteklasse II

als „Österreichische Tafelbutter", gegebenenfalls

mit der Beifügung: „aus pasteurisiertem

Rahm",

die Güteklasse III

als „Kochbutter".

Darüber hinaus ist der Erzeuger- oder Ausformbetrieb

namentlich oder durch eine vom

Fonds bekanntgegebene Betriebsnummer, allenfalls

ergänzt durch die Angabe des zuständigen

wirtschaftlichen Zusammenschlusses, und weiters

das Datum der Erzeugung oder Ausformung in

Ziffern oder Buchstaben nach einem vom Fonds

bekanntgegebenen Schlüssel zu vermerken.

(2) Für die Beschriftung ist bei Teebutter grüne,

bei Tafelbutter blaue und bei Kochbutter rote

Lebensmittelfarbe zu verwenden.

§ 7. Butterschmalz ist von den Erzeugerbetrieben

auf den Gebinden in roter Farbe als „Butterschmalz"

zu kennzeichen. Zugleich ist der Erzeugerbetrieb

namentlich und das Nettogewicht

anzugeben. Der Fonds kann auch die Angabe des

Erzeugungstages in einer von ihm gewählten

offenen oder chiffrierten Form verlangen.

§ 8.(1) Die Käse beziehungsweise ihr Verpackungsmaterial

sind mit der Angabe des. Erzeugerbetriebes

(namentlich oder mit der vom Fonds bekanntgegebenen

Betriebsnummer) oder des wirtschaftlichen

Zusammenschlusses (namentlich mit Beifügung

der Kontrollnummer des Herstellerbetriebes)

zu versehen. Ferner sind Sorte, Güteklasse

und Fettgehaltstufe (in Prozentsätzen oder

in Worten) anzugeben. Wird die Fettgehaltstufe

in Worten angegeben, dürfen

als doppelfett

nur Käse mit mindestens 65% Fettgehalt in der

Trockenmasse (F. i. T.),

als überfett

nur Käse mit mindestens 55% Fettgehalt in der

Trockenmasse (F. i. T.),

als vollfett

nur Käse mit mindestens 45% Fettgehalt in der

Trockenmasse (F. i. T.),

als dreiviertelfett

nur Käse mit mindestens 35% Fettgehalt in der

Trockenmasse (F. i. T.),

als halbfett

nur Käse mit mindestens 25% Fettgehalt in der

Trockenmasse (F. i. T.),

als viertelfett

nur Käse mit mindestens 15% Fettgehalt in der

Trockenmasse (F. i. T.),

als mager

nur Käse unter 15% Fettgehalt in der Trockenmasse

(F. i. T.)

bezeichnet werden. Es ist zulässig, die Fettgehaltstufe

in Prozentsätzen und in Worten anzugeben.

(2) Die Kennzeichnung der Fettgehaltstufe kann

bei jenen Käsen unterbleiben, die nach ihrer Sorte

ausschließlich in einer bestimmten Fettgehaltstufe

erzeugt werden (zum Beispiel Emmentaler,

Quargel).

(3) Bei Emmentaler, Bergkäse und Alpkäse ist

außerdem das Erzeugungsdatum oder die laufende

Laibnummer und allenfalls das Prüfungszeichen

des Fonds anzubringen.

(4) Als Farben für die Kennzeichnung sind für

die Güteklasse I rot, für die Güteklasse II blau,

für die Güteklasse III grün zu verwenden. Die

vorgeschriebene Farbe ist zumindest für die Angabe

der Güteklasse zu verwenden; nur bei

Emmentaler, Bergkäse und Alpkäse ist die gesamte

Kennzeichnung mit der vorgeschriebenen Farbe

vorzunehmen.

(5) Bei Emmentaler, Bergkäse und Alpkäse sind

die im Abs. 1 genannten Bezeichnungen auf dem

Mittelfeld einer Plattseite in einem Kreis von

maximal 20 cm Durchmesser anzubringen. An

Stelle des Erzeugungsbetriebes kann der wirtschaftliche

Zusammenschluß angegeben werden,

wenn dieser die Kennzeichnung durchführt.

Emmentaler der Güteklasse I ist überdies auf der

im Mittelfeld bereits gekennzeichneten Plattseite

auch vom äußeren Käserand bis zu einem Innenkreis

von mindestens 26 cm Durchmesser durch

wiederholte Aufstempelung der Worte „Österreichischer

Emmentaler" in kreisrunder Anordnung

mittels Rollstempel oder Sektorenstempel

zu kennzeichnen.

(6) Die Kennzeichnung erfolgt durch den Herstellerbetrieb

oder wirtschaftlichen Zusammenschluß

(als kennzeichnenden Betrieb) nach Eigenüberprüfung

der Qualität gemäß § 3.

§ 9. Bei Topfen ist auf den Umhüllungen die

Sorte und der Erzeuger- oder Lieferbetrieb

namentlich oder mit einer vom Fonds bekanntgegebenen

Betriebsnummer in Lebensmittelfarbe

anzugeben. Bei Topfen mit einem Mindestgehalt

von 10%, 20%, 30%, 40% oder 50% F. i. T. ist

der Fettgehalt in dieser Weise anzugeben. Außerdem

ist Topfen als „Topfen aus pasteurisierter

Milch" oder als „Topfen aus roher Milch" zu

kennzeichnen.

§ 10. Bei Kondensmilch, Trockenmilch und

Kasein ist auf den unmittelbaren Umhüllungen

der Erzeugerbetrieb, das Nettogewicht, die

handelsübliche Bezeichnung der Qualität sowie

das Erzeugungsdatum, letzteres nach einer vom

Fonds bekanntgegebenen Chiffre oder offen, anzubringen.

VI. ABSCHNITT.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 11. Verpackungsmaterial, das den Vorschriften

dieser Verordnung nicht entspricht, darf noch

innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten

dieser Verordnung aufgebraucht werden.

§ 12. Durch die Bestimmungen dieser Verordnung

werden Vorschriften, die auf Grund des

Lebensmittelgesetzes, RGBl. Nr. 89/1897 (wieder-

verlautbart als Lebensmittelgesetz 1951, BGBl.

Nr. 239), erlassen wurden, nicht berührt.

§ 13. Diese Verordnung tritt zwei Wochen

nach dem ihrer Kundmachung folgenden Tage in

Kraft.

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