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145. Bundesgesetz: Abschöpfung von Mehrerlösen, Ausgleichs- und Unterschiedsbeträgen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 145. Bundesgesetz: Abschöpfung von Mehrerlösen, Ausgleichs- und Unterschiedsbeträgen.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Wurde in der Zeit vom 1. Jänner 1946

bis zum Inkrafttreten der Preisregelungsgesetznovelle

1950, BGBl. Nr. 91/1950, von Behörden

oder von behördlich ermächtigten Stellen an

physische Personen oder an Personengemeinschaften,

die eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit

ausüben, allgemein oder im einzelnen

der Auftrag erteilt, im Zusammenhang

mit preisregelnden Maßnahmen Mehrerlöse abzuführen,

Ausgleichsbeträge zu entrichten oder

Unterschiedsbeträge, die sich aus. Preiserhöhungen

für Warenbestände ergeben, zu leisten, so

gelten derartige Maßnahmen allgemeiner oder

individueller Art mit Wirkung vom Zeitpunkt

ihrer Kundmachung oder Zustellung als rechtswirksam;

vom gleichen Zeitpunkte an werden

als rechtsgültig erklärt

a) § 22 der gemeinsamen Anordnung der

Bundesministerien für Inneres, für Land-

und Forstwirtschaft und für Volksernährung

vom 1. Oktober 1948 (Amtsblatt

zur „Wiener Zeitung" Nr. 232 vom

3. Oktober 1948), betreffend Preisregelung

für Milch und Milcherzeugnisse;

b) der erste Absatz der Verfügung des Bundesministeriums

für Volksernährung vom

1. März 1948, Zl. 32.819-1/48, der lautet

„Unter Bezug auf den ho. Erlaß vom

26. Februar 1948, Zl. 32.815-1/48, verfügt

das Bundesministerium für Volksernährung,

daß die Zwischengewinne, die durch

die Aufwertung der Zuckerbestände bei

Inkrafttreten der höheren Preise am

1. März 1948 beim Handel entstehen, abgeschöpft

werden. Um eine reibungslose

Durchführung der Abschöpfung zu ermöglichen,

sind die Lagerbestände an Zucker

des gesamten einschlägigen Handels mit

Stichtag vom 29. Februar 1948 zu erfassen.

Der Abschöpfungsbetrag ergibt sich aus

der Differenz zwischen dem bisherigen

Einstandspreis und dem neuen Einstandspreis

je Zuckersorte und Handelsstufe."

(2) Die auf Grund solcher allgemeiner oder

individueller Maßnahmen bereits entrichteten

Beträge können weder zurückgefordert noch

aufgerechnet werden.

(3) Bescheide auf Grund der Bestimmungen des

Abs. 1 können nur für die Zeit ab 1. Jänner

1948 und nur bezüglich der Ausgleichsbeträge

und jener Mehrerlöse erlassen werden, die nicht

im Zusammenhang mit Werterhöhungen von

Warenlagern auf Grund preisregelnder Maßnahmen

erzielt wurden. Rückständige Beträge,

die vor dem 1. Jänner 1948 fällig geworden sind,

können nicht mehr eingetrieben werden.

§ 2. (1) Soweit Bescheide gemäß § 1 noch

zulässig sind, werden sie vom Bundesministerium

für Inneres im Einvernehmen mit den in ihrem

Wirkungskreis vornehmlich berührten Bundesministerien

erlassen.

(2) Bescheide gemäß Abs. 1 gelten als von der

zuständigen Behörde erlassen, wenn sie von

einem der Bundesministerien ausgefertigt

werden, mit dem das Einvernehmen im Sinne

des Abs. 1 zu pflegen war.

(3) Das Bundesministerium für Inneres kann

im Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungskreis

vornehmlich berührten Bundesministerien

seine Befugnisse auf nachgeordnete Behörden

oder Körperschaften des öffentlichen Rechtes

übertragen, die in diesem Falle in seinem Namen

handeln.

(4) Den öffentlich-rechtlichen Körperschaften

ist zur Eintreibung von Geldleistungen nach § 1

die Einbringung im Verwaltungswege gewährt.

§ 3. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes

eingehenden Beträge sind haushaltsmäßig zu

verrechnen. Über die abgeführten Beträge verfügt

das Bundesministerium für Finanzen im

Einvernehmen mit den gemäß § 2 Abs. 1 jeweils

beteiligten Bundesministerien.

(2) Die abgeführten Beträge bilden eine Betriebsausgabe

gemäß § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz.

Sind für die Zeit nach dem 31. Dezember

1947 zwar generelle Anordnungen zur

Abführung von Mehrerlösen, Ausgleichs- und

Unterschiedsbeträgen ergangen, aber Einzelverfügungen

noch nicht erlassen worden, so

können für die auf Grund der generellen Anordnungen

abzuführenden Beträge Rückstellungen

in der Bilanz des Jahres gebildet werden,

in dem die generelle Anordnung ergangen ist.

Sind Einzelverfügungen zur Abführung von

Mehrerlösen, Ausgleichs- und Unterschiedsbeträgen

ergangen, ist aber im Einzelfall noch

nicht abgeführt worden, so kann der noch nicht

abgeführte Betrag in der Bilanz des Jahres, in

dem die Einzelverfügung ergangen ist, als

Schuldpost eingesetzt werden. Wenn die vorstehenden

Bestimmungen bei der Errichtung der

Bilanz nicht berücksichtigt worden sind, so

dürfen Bilanzen, die dem Finanzamt schon

überreicht worden sind, geändert werden. Auf

Grund einer solchen Bilanzänderung sind

rechtskräftige Steuerbescheide zu berichtigen.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen

mit den Bundesministerien für

Land- und Forstwirtschaft, für Handel und

Wiederaufbau und für Finanzen betraut.

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