145. Bundesgesetz: Abschöpfung von Mehrerlösen, Ausgleichs- und Unterschiedsbeträgen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Wurde in der Zeit vom 1. Jänner 1946
bis zum Inkrafttreten der Preisregelungsgesetznovelle
1950, BGBl. Nr. 91/1950, von Behörden
oder von behördlich ermächtigten Stellen an
physische Personen oder an Personengemeinschaften,
die eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit
ausüben, allgemein oder im einzelnen
der Auftrag erteilt, im Zusammenhang
mit preisregelnden Maßnahmen Mehrerlöse abzuführen,
Ausgleichsbeträge zu entrichten oder
Unterschiedsbeträge, die sich aus. Preiserhöhungen
für Warenbestände ergeben, zu leisten, so
gelten derartige Maßnahmen allgemeiner oder
individueller Art mit Wirkung vom Zeitpunkt
ihrer Kundmachung oder Zustellung als rechtswirksam;
vom gleichen Zeitpunkte an werden
als rechtsgültig erklärt
a) § 22 der gemeinsamen Anordnung der
Bundesministerien für Inneres, für Land-
und Forstwirtschaft und für Volksernährung
vom 1. Oktober 1948 (Amtsblatt
zur „Wiener Zeitung" Nr. 232 vom
3. Oktober 1948), betreffend Preisregelung
für Milch und Milcherzeugnisse;
b) der erste Absatz der Verfügung des Bundesministeriums
für Volksernährung vom
1. März 1948, Zl. 32.819-1/48, der lautet
„Unter Bezug auf den ho. Erlaß vom
26. Februar 1948, Zl. 32.815-1/48, verfügt
das Bundesministerium für Volksernährung,
daß die Zwischengewinne, die durch
die Aufwertung der Zuckerbestände bei
Inkrafttreten der höheren Preise am
1. März 1948 beim Handel entstehen, abgeschöpft
werden. Um eine reibungslose
Durchführung der Abschöpfung zu ermöglichen,
sind die Lagerbestände an Zucker
des gesamten einschlägigen Handels mit
Stichtag vom 29. Februar 1948 zu erfassen.
Der Abschöpfungsbetrag ergibt sich aus
der Differenz zwischen dem bisherigen
Einstandspreis und dem neuen Einstandspreis
je Zuckersorte und Handelsstufe."
(2) Die auf Grund solcher allgemeiner oder
individueller Maßnahmen bereits entrichteten
Beträge können weder zurückgefordert noch
aufgerechnet werden.
(3) Bescheide auf Grund der Bestimmungen des
Abs. 1 können nur für die Zeit ab 1. Jänner
1948 und nur bezüglich der Ausgleichsbeträge
und jener Mehrerlöse erlassen werden, die nicht
im Zusammenhang mit Werterhöhungen von
Warenlagern auf Grund preisregelnder Maßnahmen
erzielt wurden. Rückständige Beträge,
die vor dem 1. Jänner 1948 fällig geworden sind,
können nicht mehr eingetrieben werden.
§ 2. (1) Soweit Bescheide gemäß § 1 noch
zulässig sind, werden sie vom Bundesministerium
für Inneres im Einvernehmen mit den in ihrem
Wirkungskreis vornehmlich berührten Bundesministerien
erlassen.
(2) Bescheide gemäß Abs. 1 gelten als von der
zuständigen Behörde erlassen, wenn sie von
einem der Bundesministerien ausgefertigt
werden, mit dem das Einvernehmen im Sinne
des Abs. 1 zu pflegen war.
(3) Das Bundesministerium für Inneres kann
im Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungskreis
vornehmlich berührten Bundesministerien
seine Befugnisse auf nachgeordnete Behörden
oder Körperschaften des öffentlichen Rechtes
übertragen, die in diesem Falle in seinem Namen
handeln.
(4) Den öffentlich-rechtlichen Körperschaften
ist zur Eintreibung von Geldleistungen nach § 1
die Einbringung im Verwaltungswege gewährt.
§ 3. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes
eingehenden Beträge sind haushaltsmäßig zu
verrechnen. Über die abgeführten Beträge verfügt
das Bundesministerium für Finanzen im
Einvernehmen mit den gemäß § 2 Abs. 1 jeweils
beteiligten Bundesministerien.
(2) Die abgeführten Beträge bilden eine Betriebsausgabe
gemäß § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz.
Sind für die Zeit nach dem 31. Dezember
1947 zwar generelle Anordnungen zur
Abführung von Mehrerlösen, Ausgleichs- und
Unterschiedsbeträgen ergangen, aber Einzelverfügungen
noch nicht erlassen worden, so
können für die auf Grund der generellen Anordnungen
abzuführenden Beträge Rückstellungen
in der Bilanz des Jahres gebildet werden,
in dem die generelle Anordnung ergangen ist.
Sind Einzelverfügungen zur Abführung von
Mehrerlösen, Ausgleichs- und Unterschiedsbeträgen
ergangen, ist aber im Einzelfall noch
nicht abgeführt worden, so kann der noch nicht
abgeführte Betrag in der Bilanz des Jahres, in
dem die Einzelverfügung ergangen ist, als
Schuldpost eingesetzt werden. Wenn die vorstehenden
Bestimmungen bei der Errichtung der
Bilanz nicht berücksichtigt worden sind, so
dürfen Bilanzen, die dem Finanzamt schon
überreicht worden sind, geändert werden. Auf
Grund einer solchen Bilanzänderung sind
rechtskräftige Steuerbescheide zu berichtigen.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für
Land- und Forstwirtschaft, für Handel und
Wiederaufbau und für Finanzen betraut.