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145_1949 AT

145. Verordnung: 1. Sporttoto-Verordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 145. Verordnung: 1. Sporttoto-Verordnung.

Auf Grund der §§ 2, Abs. (2), und 3, Abs. (2),

des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1948,

B. G. Bl. Nr. 55/1949, betreffend die Einführung

des Sporttotos (Sporttoto-Gesetz), wird im Einvernehmen

mit den Bundesministerien für Unterricht

und für soziale Verwaltung mit Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet

§ 1. Die gemäß § 2, Abs. (2), des Sporttoto-

Gesetzes mit der Durchführung des Sporttotos

betraute Dienststelle für Staatslotterien bedient

sich bei der betriebsmäßigen Abwicklung des

Sporttotos der Mithilfe von Einrichtungen des

Österreichischen Postsparkassenamtes.

§ 2. Der zur Durchführung des Sporttotos bei

der Dienststelle für Staatslotterien gemäß § 2,

Abs. (2), des Sporttoto-Gesetzes zu errichtende

Beirat führt die Bezeichnung Sporttotobeirat.

§ 3. (1) Der Sporttotobeirat besteht aus je

einem Vertreter der Bundesministerien für

Finanzen, für Unterricht und für soziale Verwaltung

sowie aus je zwei Vertretern, die von

den nachfolgend angeführten österreichischen

Sportverbänden in den Sportbeirat entsendet

werden

a) von dem Österreichischen Fußballbund

(ÖFB),

b) von dem Allgemeinen Sportverband,

c) von dem Arbeiterbund für Sport- und

Körperkultur Österreichs (ASKÖ),

d) von der Österreichischen Turn- und Sportunion.

(2) Von den beiden Vertretern der im Abs. (1),

lit. a bis d, genannten Sportverbände soll je ein

Vertreter von den Sportverbänden der Bundesländer,

mit Ausnahme Wiens, namhaft gemacht

werden.

(3) Die Vertreter der Sportverbände werden jeweils

auf die Dauer eines Jahres in den Sporttotobeirat

entsendet.

(4) Zur Beratung können fallweise Experten

von Fachverbänden herangezogen werden, die als

Vertreter von Sportzweigen gelten, die im Wettprogramm

aufscheinen.

(5) Den Vorsitz im Sporttotobeirat führt abwechselnd

ein Vertreter der im Abs. (1), lit. a

bis d, genannten österreichischen Sportverbände.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des

Vorsitzenden. Die Vertreter der Bundesministerien

nehmen an der Abstimmung nicht teil.

§ 4. (1) Der Aufgabenkreis des Sporttotobeirates

erstreckt sich insbesondere auf die Mitwirkung

bei

a) der Festsetzung der Bedingungen für den

Wettbewerb,

b) der Entscheidung, auf welchen Gebieten

Sporttotowetten abgeschlossen werden

sollen,

c) der Verteilung des Reinerträgnisses (§ 5),

d) der Kontrolle des Gesamtbetriebes, insbesondere

der widmungsgemäßen Verwendung

des Reinerträgnisses (§ 6).

(2) Der Sporttotobeirat kann sich eine Geschäftsordnung

geben, die der Bestätigung des Bundesministeriums

für Finanzen bedarf. In der

Geschäftsordnung kann zur Besorgung der Angelegenheiten

des Sporttotobeirates die Bildung

von Ausschüssen vorgesehen werden.

§ 5. Das aus dem Sporttotobetrieb nach den

Grundsätzen einer ordentlichen kaufmännischen

Gebarung sich ergebende jährliche Reinerträgnis

wird nach Abzug des auf den Bund gemäß § 3,

Abs. (1), des Sporttoto-Gesetzes entfallenden Anteiles

ausschließlich zu Sportförderungszwecken

den nachfolgend angeführten österreichischen

Sportverbänden und Sportorganisationen nach

folgendem Schlüssel alljährlich im Juli zugeführt,

und zwar

a) 38 v. H. an den Österreichischen Fußballbund

(ÖFB),

b) 14 v. H. an den Allgemeinen Sportverband,

c) 14 v. H. an den Arbeiterbund für Sport-

und Körperkultur Österreichs (ASKÖ),

d) 14 v. H. an die Österreichische Turn- und

Sportunion,

e) 4 v. H. an das Österreichische Olympische

Komitee,

f) 16 v. H. zur Verteilung an die österreichischen

Fachsportverbände durch den

Sporttotobeirat, wobei der bereits unter a

beteiligte Österreichische Fußballbund von

dieser weiteren Verteilung ausgeschlossen ist.

§ 6. (1) Die im § 5 genannten Sportverbände

und Organisationen haben die ihnen aus dem

Sporttoto zukommenden Mittel zur allgemeinen

Förderung des Amateur-Körpersportes in Österreich,

insbesondere zur Errichtung, zur Wiederherstellung

und zur Instandhaltung von Sportplätzen

aller Art, von Heimen, sowie zur Veranstaltung

von Kursen und Lehrgängen sportlicher

und einschlägiger Fachgebiete der Leibesübungen

und zur Entsendung von Sportlern zu

diesen Lehrgängen zu verwenden.

(2) Die widmungsgemäße Verwendung der den

Sportverbänden überwiesenen Anteile des Reinerträgnisses

wird durch den Sporttotobeirat überprüft.

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