145. Verordnung: 1. Sporttoto-Verordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2, Abs. (2), und 3, Abs. (2),
des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1948,
B. G. Bl. Nr. 55/1949, betreffend die Einführung
des Sporttotos (Sporttoto-Gesetz), wird im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Unterricht
und für soziale Verwaltung mit Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet
§ 1. Die gemäß § 2, Abs. (2), des Sporttoto-
Gesetzes mit der Durchführung des Sporttotos
betraute Dienststelle für Staatslotterien bedient
sich bei der betriebsmäßigen Abwicklung des
Sporttotos der Mithilfe von Einrichtungen des
Österreichischen Postsparkassenamtes.
§ 2. Der zur Durchführung des Sporttotos bei
der Dienststelle für Staatslotterien gemäß § 2,
Abs. (2), des Sporttoto-Gesetzes zu errichtende
Beirat führt die Bezeichnung Sporttotobeirat.
§ 3. (1) Der Sporttotobeirat besteht aus je
einem Vertreter der Bundesministerien für
Finanzen, für Unterricht und für soziale Verwaltung
sowie aus je zwei Vertretern, die von
den nachfolgend angeführten österreichischen
Sportverbänden in den Sportbeirat entsendet
werden
a) von dem Österreichischen Fußballbund
(ÖFB),
b) von dem Allgemeinen Sportverband,
c) von dem Arbeiterbund für Sport- und
Körperkultur Österreichs (ASKÖ),
d) von der Österreichischen Turn- und Sportunion.
(2) Von den beiden Vertretern der im Abs. (1),
lit. a bis d, genannten Sportverbände soll je ein
Vertreter von den Sportverbänden der Bundesländer,
mit Ausnahme Wiens, namhaft gemacht
werden.
(3) Die Vertreter der Sportverbände werden jeweils
auf die Dauer eines Jahres in den Sporttotobeirat
entsendet.
(4) Zur Beratung können fallweise Experten
von Fachverbänden herangezogen werden, die als
Vertreter von Sportzweigen gelten, die im Wettprogramm
aufscheinen.
(5) Den Vorsitz im Sporttotobeirat führt abwechselnd
ein Vertreter der im Abs. (1), lit. a
bis d, genannten österreichischen Sportverbände.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Die Vertreter der Bundesministerien
nehmen an der Abstimmung nicht teil.
§ 4. (1) Der Aufgabenkreis des Sporttotobeirates
erstreckt sich insbesondere auf die Mitwirkung
bei
a) der Festsetzung der Bedingungen für den
Wettbewerb,
b) der Entscheidung, auf welchen Gebieten
Sporttotowetten abgeschlossen werden
sollen,
c) der Verteilung des Reinerträgnisses (§ 5),
d) der Kontrolle des Gesamtbetriebes, insbesondere
der widmungsgemäßen Verwendung
des Reinerträgnisses (§ 6).
(2) Der Sporttotobeirat kann sich eine Geschäftsordnung
geben, die der Bestätigung des Bundesministeriums
für Finanzen bedarf. In der
Geschäftsordnung kann zur Besorgung der Angelegenheiten
des Sporttotobeirates die Bildung
von Ausschüssen vorgesehen werden.
§ 5. Das aus dem Sporttotobetrieb nach den
Grundsätzen einer ordentlichen kaufmännischen
Gebarung sich ergebende jährliche Reinerträgnis
wird nach Abzug des auf den Bund gemäß § 3,
Abs. (1), des Sporttoto-Gesetzes entfallenden Anteiles
ausschließlich zu Sportförderungszwecken
den nachfolgend angeführten österreichischen
Sportverbänden und Sportorganisationen nach
folgendem Schlüssel alljährlich im Juli zugeführt,
und zwar
a) 38 v. H. an den Österreichischen Fußballbund
(ÖFB),
b) 14 v. H. an den Allgemeinen Sportverband,
c) 14 v. H. an den Arbeiterbund für Sport-
und Körperkultur Österreichs (ASKÖ),
d) 14 v. H. an die Österreichische Turn- und
Sportunion,
e) 4 v. H. an das Österreichische Olympische
Komitee,
f) 16 v. H. zur Verteilung an die österreichischen
Fachsportverbände durch den
Sporttotobeirat, wobei der bereits unter a
beteiligte Österreichische Fußballbund von
dieser weiteren Verteilung ausgeschlossen ist.
§ 6. (1) Die im § 5 genannten Sportverbände
und Organisationen haben die ihnen aus dem
Sporttoto zukommenden Mittel zur allgemeinen
Förderung des Amateur-Körpersportes in Österreich,
insbesondere zur Errichtung, zur Wiederherstellung
und zur Instandhaltung von Sportplätzen
aller Art, von Heimen, sowie zur Veranstaltung
von Kursen und Lehrgängen sportlicher
und einschlägiger Fachgebiete der Leibesübungen
und zur Entsendung von Sportlern zu
diesen Lehrgängen zu verwenden.
(2) Die widmungsgemäße Verwendung der den
Sportverbänden überwiesenen Anteile des Reinerträgnisses
wird durch den Sporttotobeirat überprüft.