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145. Bundesgesetz: Gewerbesteueränderungsgesetz 1948.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 145. Bundesgesetz: Gewerbesteueränderungsgesetz 1948.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1.(1) Die einheitlichen Steuermeßbeträge für

das Kalenderjahr 1948 und die Folgejahre sind

zu zerlegen. Soweit für die Kalenderjahre 1945

bis 1947 Vorschüsse auf die Zerlegungsanteile

geleistet wurden, hat es dabei sein Bewenden.

(2) Soweit sich das in den Jahren 1946

und 1947 erzielte Gewerbesteueraufkommen

(kassenmäßiger Nettoerfolg) auf Gewerbesteuerschuldigkeiten

für die Kalenderjahre 1943, 1944

und im Geltungsgebiete des Steuerübergangsgesetzes,

St. G.Bl. Nr. 38/1945, auch auf das

erste Kalendervierteljahr 1945 bezieht, ist es nach

dem gemeindeweisen Aufkommen zu verteilen.

(3) § 7 der Verordnung über die Erhebung der

Gewerbesteuer in vereinfachter Form, R. St.

Bl. 1943, S. 329, tritt rückwirkend auf den

1. April 1945 außer Kraft.

§ 2. Die Gewerbesteuer für das Kalenderjahr

1948 und die Folgejahre ist auf Grund des einheitlichen

Steuermeßbetrages nach dem von der

Gemeinde für jedes Kalenderjahr festzusetzenden

Hundertsatz (Hebesatz) zu erheben; § 3 der Verordnung

über die Erhebung der Gewerbesteuer in

vereinfachter Form, R. St. Bl. 1943, S. 329, findet

auf die Gewerbesteuer für das Kalenderjahr 1948

und die Folgejahre nicht mehr Anwendung.

§ 3. (1) Übersteigt die Lohnsumme eines lohnsummensteuerpflichtigen

Gewerbebetriebes im

Kalenderjahr nicht 36.000 S, so werden von ihr

12.000 S abgezogen. Hat die Steuerpflicht nicht

während des ganzen Jahres bestanden, so ermäßigen

sich diese Beträge entsprechend.

(2) § 12 der Verordnung über die Erhebung der

Gewerbesteuer in vereinfachter Form (R. St.

Bl. 1943, S. 329) wird aufgehoben.

(3) § 4 der Zweiten Verordnung über die Erhebung

der Gewerbesteuer in vereinfachter Form,

R. St. Bl. 1944, S. 1, wird aufgehoben.

(4) Die Abs. (1), (2) und (3) treten mit dem auf

die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden

Monatsersten in Kraft.

§ 4. Mit Wirkung für die Kalenderjahre ab

1948 ist der Gewerbesteuerausgleich zwischen

Wohngemeinden und Betriebsgemeinden wieder

durchzuführen; hiebei hat die Berechnung des

Ausgleichszuschusses in der nachstehenden Weise

zu erfolgen

a) Der Ausgleichszuschuß, den eine Betriebsgemeinde

an eine Wohngemeinde zu zahlen

hat, beträgt 20 S je Arbeitnehmer.

b) Übersteigt der Ausgleichszuschuß, den die

Betriebsgemeinde nach Buchstabe a je

Arbeitnehmer zu zahlen hat, die Hälfte

des Betrages an Gewerbesteuer, der auf den

Kopf der Arbeitnehmer entfällt, die am

Tage der letzten allgemeinen Personenstandsaufnahme

in der Betriebsgemeinde in

den der Gewerbesteuer unterliegenden Betrieben

beschäftigt waren, so ist nur diese

Hälfte des Kopfbetrages als Ausgleichszuschuß

zugrundezulegen. Für die Berechnung

des Kopfbetrages ist das Aufkommen

an Gewerbesteuer in der Betriebsgemeinde

im vorhergegangenen Kalenderjahr maßgebend.

c) Die Wohngemeinde muß ihren Anspruch

auf Ausgleichszuschuß bei der Betriebsgemeinde

anmelden. Die Betriebsgemeinde

hat zu erklären, ob sie den Anspruch anerkennt.

Die Anmeldung der Wohngemeinde

hat bis zum 10. Jänner des Kalenderjahres,

auf das sich der Anspruch bezieht,

die Erklärung der Betriebsgemeinde

hat bis zum 10. Februar dieses Jahres

zu erfolgen. In den Fällen, in denen

die Betriebsgemeinde den Anspruch

nicht oder nur zum Teil anerkennt oder

eine Erklärung nicht abgibt, hat die Wohngemeinde

den Gewerbesteuerausgleich bei

der Landesregierung bis 10. März zu beantragen.

Wenn Wohngemeinde und Betriebsgemeinde

in verschiedenen Ländern liegen,

hat eine Kommission, bestehend aus je

einem Vertreter der beteiligten Landesregierungen

und einem Vertreter des Bundesministeriums

für Finanzen als Vorsitzendem

zu entscheiden. Dies gilt auch

bei Beteiligung der Stadt Wien. Bezüglich

der Ansprüche für das Kalenderjahr 1948

gelten folgende Fristen: Statt 10. Jänner

1948 31. August 1948, statt.

10. Februar 1948 30. September

1948 und statt 10. März 1948

31. Oktober 1948.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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