145. Bundesgesetz: Gewerbesteueränderungsgesetz 1948.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1.(1) Die einheitlichen Steuermeßbeträge für
das Kalenderjahr 1948 und die Folgejahre sind
zu zerlegen. Soweit für die Kalenderjahre 1945
bis 1947 Vorschüsse auf die Zerlegungsanteile
geleistet wurden, hat es dabei sein Bewenden.
(2) Soweit sich das in den Jahren 1946
und 1947 erzielte Gewerbesteueraufkommen
(kassenmäßiger Nettoerfolg) auf Gewerbesteuerschuldigkeiten
für die Kalenderjahre 1943, 1944
und im Geltungsgebiete des Steuerübergangsgesetzes,
St. G.Bl. Nr. 38/1945, auch auf das
erste Kalendervierteljahr 1945 bezieht, ist es nach
dem gemeindeweisen Aufkommen zu verteilen.
(3) § 7 der Verordnung über die Erhebung der
Gewerbesteuer in vereinfachter Form, R. St.
Bl. 1943, S. 329, tritt rückwirkend auf den
1. April 1945 außer Kraft.
§ 2. Die Gewerbesteuer für das Kalenderjahr
1948 und die Folgejahre ist auf Grund des einheitlichen
Steuermeßbetrages nach dem von der
Gemeinde für jedes Kalenderjahr festzusetzenden
Hundertsatz (Hebesatz) zu erheben; § 3 der Verordnung
über die Erhebung der Gewerbesteuer in
vereinfachter Form, R. St. Bl. 1943, S. 329, findet
auf die Gewerbesteuer für das Kalenderjahr 1948
und die Folgejahre nicht mehr Anwendung.
§ 3. (1) Übersteigt die Lohnsumme eines lohnsummensteuerpflichtigen
Gewerbebetriebes im
Kalenderjahr nicht 36.000 S, so werden von ihr
12.000 S abgezogen. Hat die Steuerpflicht nicht
während des ganzen Jahres bestanden, so ermäßigen
sich diese Beträge entsprechend.
(2) § 12 der Verordnung über die Erhebung der
Gewerbesteuer in vereinfachter Form (R. St.
Bl. 1943, S. 329) wird aufgehoben.
(3) § 4 der Zweiten Verordnung über die Erhebung
der Gewerbesteuer in vereinfachter Form,
R. St. Bl. 1944, S. 1, wird aufgehoben.
(4) Die Abs. (1), (2) und (3) treten mit dem auf
die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden
Monatsersten in Kraft.
§ 4. Mit Wirkung für die Kalenderjahre ab
1948 ist der Gewerbesteuerausgleich zwischen
Wohngemeinden und Betriebsgemeinden wieder
durchzuführen; hiebei hat die Berechnung des
Ausgleichszuschusses in der nachstehenden Weise
zu erfolgen
a) Der Ausgleichszuschuß, den eine Betriebsgemeinde
an eine Wohngemeinde zu zahlen
hat, beträgt 20 S je Arbeitnehmer.
b) Übersteigt der Ausgleichszuschuß, den die
Betriebsgemeinde nach Buchstabe a je
Arbeitnehmer zu zahlen hat, die Hälfte
des Betrages an Gewerbesteuer, der auf den
Kopf der Arbeitnehmer entfällt, die am
Tage der letzten allgemeinen Personenstandsaufnahme
in der Betriebsgemeinde in
den der Gewerbesteuer unterliegenden Betrieben
beschäftigt waren, so ist nur diese
Hälfte des Kopfbetrages als Ausgleichszuschuß
zugrundezulegen. Für die Berechnung
des Kopfbetrages ist das Aufkommen
an Gewerbesteuer in der Betriebsgemeinde
im vorhergegangenen Kalenderjahr maßgebend.
c) Die Wohngemeinde muß ihren Anspruch
auf Ausgleichszuschuß bei der Betriebsgemeinde
anmelden. Die Betriebsgemeinde
hat zu erklären, ob sie den Anspruch anerkennt.
Die Anmeldung der Wohngemeinde
hat bis zum 10. Jänner des Kalenderjahres,
auf das sich der Anspruch bezieht,
die Erklärung der Betriebsgemeinde
hat bis zum 10. Februar dieses Jahres
zu erfolgen. In den Fällen, in denen
die Betriebsgemeinde den Anspruch
nicht oder nur zum Teil anerkennt oder
eine Erklärung nicht abgibt, hat die Wohngemeinde
den Gewerbesteuerausgleich bei
der Landesregierung bis 10. März zu beantragen.
Wenn Wohngemeinde und Betriebsgemeinde
in verschiedenen Ländern liegen,
hat eine Kommission, bestehend aus je
einem Vertreter der beteiligten Landesregierungen
und einem Vertreter des Bundesministeriums
für Finanzen als Vorsitzendem
zu entscheiden. Dies gilt auch
bei Beteiligung der Stadt Wien. Bezüglich
der Ansprüche für das Kalenderjahr 1948
gelten folgende Fristen: Statt 10. Jänner
1948 31. August 1948, statt.
10. Februar 1948 30. September
1948 und statt 10. März 1948
31. Oktober 1948.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.