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145_1946 AT

145. Bundesgesetz: Vorläufige Maßnahmen für die Wiederherstellung kriegsbeschädigter Wohnhäuser.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 145. Bundesgesetz: Vorläufige Maßnahmen für die Wiederherstellung kriegsbeschädigter Wohnhäuser.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1946 die Bundeshaftung

für Darleihen, die von Hauseigen-

tümern zur Wiederherstellung oder Erhaltung

kriegsbeschädigter Wohnhäuser nach Inkrafttreten

dieses Gesetzes aufgenommen werden, zu

übernahmen. Der Bund haftet als Ausfallsbürge.

Die Bundeshaftung erstreckt sich auch auf die

Verzinsung der Darlehen.

(2) Die Summe solcher Darlehen, für die die

Ausfallsbürgschaft übernommen werden kann,

darf den Betrag von 200 Millionen Schilling

nicht übersteigen.

(3) Die nach diesem Gesetz durch die Bürgschaft

des Bandes gesicherten Darlehen sind

mündelsichere Anlagen.

(4) Die Ausfallsbürgschaft darf nur übernommen

werden, wenn sich der Gläubiger verpflichtet,

dem Bundesministerium für Finanzen

jede Säumnis des Schuldners bekannt zu geben

und ohne Zustimmung des Bunadesministers für

Finanzen dem Schuldner keine Stundung zu gewähren

sowie keine Abtretung oder Umwandlung

des Darlehens vorzunehmen.

(5) Das Bundesministerium für Finanzen hat

Richtlinien aufzustellen, nach denen die Ausfallslbürgschaft

übernommen wird.

§ 2. Wie die Kosten für die Wiederherstellung

der durch Kriegseinwirkung zerstörten

oder beschädigten Wohnhäuser endgültig zu

tragen sind, wird durch ein eigenes Bundesgesetz

geregelt.

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung

auf unbedeutende Kriegsschäden und

auf Bauherstellungen, die nur als Instandhaltungsarbeiten

(§ 7 Mietengesetz) anzusehen

sind.

(2) Der Kriegsschaden ist unbedeutend, wenn

er in Wohnhäusern, deren Mietzinsbildung dem

Mietengesetz unterliegt, den Hauptmietzins für

ein Jahr, andernfalls die Hälfte des Jahresbruttomietzinses

nicht überschreitet.

§ 4. Wohnhäuser im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Baulichkeiten, die vorwiegend

Wohnzwecken dienen und nach den steuerrechtlichen

Vorschriften nicht zum land- und forstwirtschaftlichen

Vermögen gehören.

§ 5. Für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden

Schadensbehebungen ist eine bauwirtschaftliche

Genehmigung einzuholen. Das

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

hat im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien Richtlinien mit Dringlichkeitsstufen

aufzustellen, nach denen unter Bedachtnahme

auf das Ausmaß der Beschädigung,

die Dringlichkeit der Behebung und die Anzahl

der wiederherzustellenden Wohnungen die bauwirtschaftliche

Genehmigung zu erteilen ist.

Diese Richtlinien sind im Erlaßwege bekanntzugeben.

§ 6. (1) Das Ansuchen um Übernahme der

Ausfalbbürgschaft ist an das Bundesministerium

für Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle

zu richten; diesem Ansuchen sind die Bewilligung

der Baubehörde, die bauwirtschaftliche Genehmigung,

das Finanzierungsprojekt mit dem

Kostenvoranschlag und die Darlehenszusicherung

des Kreditgebers anzuschließen.

(2) Über das Ansuchen entscheidet das Bundesministerium

für Finanzen oder die von ihm

bestimmte Stelle.

§ 7. Die Bauvorhaben, für die eine Ausfallsbürgschaft

übernommen wird, müssen bis

31. Dezember 1946 begonnen und bis 30. April

1947 vollendet sein.

§ 8. Die zur Erfüllung der Aufgaben dieses

Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte,

Amtshandlungen, Urkunden, Protokolle, Eingaben,

amtlichen Ausfertigungen und Zeugnisse

sind Steuer- und gebührenfrei.

§ 9. (1) Die nach diesem Bundesgesetz wiederhergestellten

Wohnungen sind als freiwerdende

Wohnungen im Sinne des § 4 des Wohnungsanforderungsgesetzes,

St. G. Bl. Nr. 138/1945,

anzusehen.

(2) Für die Verfügung über die wiederhergestellten

Wohnungen gelten lediglich die Bestimmungen

des Wohnungsanforderungsgesetzes

mit folgenden Ergänzungen

a) Der Altmieter hat vor den im § 15,

Albs. (1), des Wohnungsanforderungsgesetzes

genannten Personen Anspruch auf

seine wiederhergestellte Wohnung.

b) Bei Abschluß eines Mietvertrages gemäß

§ 17, Abs. (2), des Wohnungsanforderungsgesetzes

gelten die Mietbedingungen im

Zeitpunkt der Kriegseinwirkung.

(3) Altmieter ist, wer im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung

Mieter war. Dem Altmieter werden

seine nahen Angehörigen [§ 19, Abs. (2),

Ziffer 11, Mietengesetz], die mit ihm bei Eintritt

der Kriegseinwirkung im gleichen Haushalt

gelebt haben, gleichgestellt.

(4) Unter den im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung

geltenden Bedingungen sind die aus Gesetz

und Vertrag sich ergebenden Mietbedingungen

zu verstehen.

(5) Die Abs. (1) bis (4) gelten auch für Geschäftsräume.

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau und dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung betraut.

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