145. Bundesgesetz: Vorläufige Maßnahmen für die Wiederherstellung kriegsbeschädigter Wohnhäuser.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1946 die Bundeshaftung
für Darleihen, die von Hauseigen-
tümern zur Wiederherstellung oder Erhaltung
kriegsbeschädigter Wohnhäuser nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes aufgenommen werden, zu
übernahmen. Der Bund haftet als Ausfallsbürge.
Die Bundeshaftung erstreckt sich auch auf die
Verzinsung der Darlehen.
(2) Die Summe solcher Darlehen, für die die
Ausfallsbürgschaft übernommen werden kann,
darf den Betrag von 200 Millionen Schilling
nicht übersteigen.
(3) Die nach diesem Gesetz durch die Bürgschaft
des Bandes gesicherten Darlehen sind
mündelsichere Anlagen.
(4) Die Ausfallsbürgschaft darf nur übernommen
werden, wenn sich der Gläubiger verpflichtet,
dem Bundesministerium für Finanzen
jede Säumnis des Schuldners bekannt zu geben
und ohne Zustimmung des Bunadesministers für
Finanzen dem Schuldner keine Stundung zu gewähren
sowie keine Abtretung oder Umwandlung
des Darlehens vorzunehmen.
(5) Das Bundesministerium für Finanzen hat
Richtlinien aufzustellen, nach denen die Ausfallslbürgschaft
übernommen wird.
§ 2. Wie die Kosten für die Wiederherstellung
der durch Kriegseinwirkung zerstörten
oder beschädigten Wohnhäuser endgültig zu
tragen sind, wird durch ein eigenes Bundesgesetz
geregelt.
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung
auf unbedeutende Kriegsschäden und
auf Bauherstellungen, die nur als Instandhaltungsarbeiten
(§ 7 Mietengesetz) anzusehen
sind.
(2) Der Kriegsschaden ist unbedeutend, wenn
er in Wohnhäusern, deren Mietzinsbildung dem
Mietengesetz unterliegt, den Hauptmietzins für
ein Jahr, andernfalls die Hälfte des Jahresbruttomietzinses
nicht überschreitet.
§ 4. Wohnhäuser im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Baulichkeiten, die vorwiegend
Wohnzwecken dienen und nach den steuerrechtlichen
Vorschriften nicht zum land- und forstwirtschaftlichen
Vermögen gehören.
§ 5. Für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden
Schadensbehebungen ist eine bauwirtschaftliche
Genehmigung einzuholen. Das
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
hat im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien Richtlinien mit Dringlichkeitsstufen
aufzustellen, nach denen unter Bedachtnahme
auf das Ausmaß der Beschädigung,
die Dringlichkeit der Behebung und die Anzahl
der wiederherzustellenden Wohnungen die bauwirtschaftliche
Genehmigung zu erteilen ist.
Diese Richtlinien sind im Erlaßwege bekanntzugeben.
§ 6. (1) Das Ansuchen um Übernahme der
Ausfalbbürgschaft ist an das Bundesministerium
für Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle
zu richten; diesem Ansuchen sind die Bewilligung
der Baubehörde, die bauwirtschaftliche Genehmigung,
das Finanzierungsprojekt mit dem
Kostenvoranschlag und die Darlehenszusicherung
des Kreditgebers anzuschließen.
(2) Über das Ansuchen entscheidet das Bundesministerium
für Finanzen oder die von ihm
bestimmte Stelle.
§ 7. Die Bauvorhaben, für die eine Ausfallsbürgschaft
übernommen wird, müssen bis
31. Dezember 1946 begonnen und bis 30. April
1947 vollendet sein.
§ 8. Die zur Erfüllung der Aufgaben dieses
Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte,
Amtshandlungen, Urkunden, Protokolle, Eingaben,
amtlichen Ausfertigungen und Zeugnisse
sind Steuer- und gebührenfrei.
§ 9. (1) Die nach diesem Bundesgesetz wiederhergestellten
Wohnungen sind als freiwerdende
Wohnungen im Sinne des § 4 des Wohnungsanforderungsgesetzes,
St. G. Bl. Nr. 138/1945,
anzusehen.
(2) Für die Verfügung über die wiederhergestellten
Wohnungen gelten lediglich die Bestimmungen
des Wohnungsanforderungsgesetzes
mit folgenden Ergänzungen
a) Der Altmieter hat vor den im § 15,
Albs. (1), des Wohnungsanforderungsgesetzes
genannten Personen Anspruch auf
seine wiederhergestellte Wohnung.
b) Bei Abschluß eines Mietvertrages gemäß
§ 17, Abs. (2), des Wohnungsanforderungsgesetzes
gelten die Mietbedingungen im
Zeitpunkt der Kriegseinwirkung.
(3) Altmieter ist, wer im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung
Mieter war. Dem Altmieter werden
seine nahen Angehörigen [§ 19, Abs. (2),
Ziffer 11, Mietengesetz], die mit ihm bei Eintritt
der Kriegseinwirkung im gleichen Haushalt
gelebt haben, gleichgestellt.
(4) Unter den im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung
geltenden Bedingungen sind die aus Gesetz
und Vertrag sich ergebenden Mietbedingungen
zu verstehen.
(5) Die Abs. (1) bis (4) gelten auch für Geschäftsräume.
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau und dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung betraut.