145. Verordnung: Erleichterungen für Anwärter der Rechtsberufe anläßlich der Wiederherstellung der österreichischen Rechtspflege (Einrechnungsvorschrift 1945).
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 des Gesetzes vom 3. Juli
1945, St. G. Bl. Nr. 47, über die Wiederherstellung
der österreichischen Gerichtsorganisation (Gerichtsorganisationsgesetz
1945 — GOG. 1945),
des § 12 des Gesetzes vom 31. Juli 1945, St. G.
Bl. Nr. 104, über die Wiederherstellung des österreichischen
Notariats (Notariatsordnung 1945 —
NO. 1945) und des § 10 des Gesetzes vom
31. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 103, über die Wiederherstellung
der österreichischen Rechtsanwaltschaft
(Rechtsanwaltsordnung 1945 — RAO.
1945) wird verordnet
I. Richteramtsanwärter.
§ 1. (1) Richteramtsanwärtern werden Zeiträume,
während der sie durch militärische Dienstleistung,
aus einem anderen durch den Krieg gegebenen
Grund oder aus nationalen, sogenannten
rassischen oder politischen Gründen vom Antritt
oder der Fortsetzung der Gerichtspraxis ausgeschlossen
oder an der Vollendung ihrer Studien
verhindert waren (Behinderungszeit), in die vorgeschriebene
Dauer des Vorbereitungsdienstes
bis zu einem Höchstmaß von einem Jahr eingerechnet.
(2) Wenn der aus nationalen, sogenannten rassischen
oder politischen Gründen vom Antritt oder
der Fortsetzung der Gerichtspraxis ausgeschlossene
Anwärter während der Behinderungszeit in
der Kanzlei eines Notars oder Rechtsanwaltes
oder an einer anderen mit Rechtsangelegenheiten
befaßten Stelle, bei einem Patentanwalt, im
Rechtsbüro einer Bank, Versicherungsanstalt oder
eines Industrieunternehmens oder bei einem
Steuerberater in Vollbeschäftigung rechtsberuflich
gearbeitet hat, so kann dieser Zeitraum einer
Gerichtspraxis gleichgehalten werden; die gesamte
Einrechnung nach Abs. (1) und (2) darf aber
zwei Jahre nicht übersteigen.
II. Rechtsanwaltsanwärter.
§ 2. (1) Rechtsanwaltsanwärtern wird eine Behinderungszeit
im Sinne des § 1, Abs. (1), in die
7-jährige praktische Verwendung (§ 2 RAO!),
auch in die Zeit, die nach erlangter Doktorwürde
bei einem Rechtsanwalt zugebracht werden muß
[§ 2, Abs. (1), lit. b, RAO.], und in die Praxis,
die der Erlangung der Substitutionsberechtigung
mit Erlassung der Rechtsanwaltsprüfung nach
§ 31, Abs. (3), ZPO. vorauszugehen hat, voll eingerechnet.
(2) Vor Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung
(§ 3 RAO.) muß der Anwärter aber zwei und
vor Erteilung der Substitutionsberechtigung mit
Erlassung der Rechtsanwaltsprüfung [§ 31,
Abs. (3) ZPO.] ein Jahr Praxis bei einem
Rechtsanwalt [§ 2, Abs. (1), lit. b und c, RAO.]
tatsächlich vollstreckt haben.
(3) Bei Anwärtern, die aus nationalen, sogenannten
rassischen oder politischen Gründen vom
Antritt oder von der Fortsetzung der Praxis ausgeschlossen
und während der Behinderungszeit
mindestens ein Jahr in der im § 1, Abs. (2), angegebenen
Art rechtsberuflich tätig waren, können
die im vorhergehenden Absatz angegebenen
Zeiträume auf die Hälfte herabgesetzt werden.
(4) Der Vorbereitungsdienst als Gerichtsreferendar
ist der Verwendung bei Gericht oder bei
einem Anwalt gleichzuhalten. Die Praxis als
Anwaltsassessor gilt als Praxis beim Rechtsanwalt.
(5) Über die Einrechnung entscheidet der Ausschuß
jener österreichischen Rechtsanwaltskammer,
in deren Liste der Anwärter nach dem 27. April
1945 zuerst eingetragen wurde.
(6) Gegen die Entscheidung des Ausschusses
über die Einrechnung stehen die im § 30 RAO.
vorgesehenen Rechtsmittel offen.
§ 3. Ein Rechtsanwaltsanwärter, dem eine
Behinderungszeit nach § 2 eingerechnet worden
ist, ist vom Erfordernis der juridischen Doktorwürde
[§ 1, Abs. (2), lit. c, RAO.] befreit; das
erlangte Doktorat ist daher in diesem Falle auch
nicht Voraussetzung für die Praxis im Sinne des
§ 2, Abs. (1), lit. b, RAO.
III. Notariatskandidaten.
§ 4. (1) Notariatskandidaten wird eine Behinderungszeit
im Sinne des § 1, Abs. (1), in die
praktische Verwendung, auch in die 4-jährige
Mindestpraxis nach § 6, lit. d, NO., und in die
Praxis, die der Bestellung zum Substituten nach
§ 119 NO. vorauszugehen hat, voll eingerechnet.
(2) Vor Zulassung zur Notariatsprüfung (§ 2
der Verordnung vom 11. Oktober 1854, R. G.
Bl. Nr. 266) muß der Kandidat aber mindestens
ein Jahr und vor Bestellung zum Substituten
gemäß § 119, Abs. (3), Satz 1, NO. mindestens
zwei Jahre Praxis bei einem Notar tatsächlich
vollstreckt haben.
(3) Bei Notariatskandidaten, die aus nationalen,
sogenannten rassischen oder politischen Gründen
vom Antritt oder von der Fortsetzung der Praxis
ausgeschlossen und während der Behinderungszeit
mindestens ein Jahr in dar im § 1, Abs. (2),
angegebenen Art rechtsberuflich tätig waren, können
die im vorhergehenden Absatz angegebenen
Zeiträume auf die Hälfte herabgesetzt werden.
(4) Der Vorbereitungsdienst als Gerichtsreferendar
ist der Verwendung bei einem Notar
gleichzuhalten. Die Praxis als Notarassessor gilt
als Praxis bei einem Notar.
(5) Über die Einrechnung entscheidet die Notariatskammer,
in deren Liste der Notariatskandidat
nach dem 27. April 1945 zuerst eingetragen
wurde.
(6) Gegen die Entscheidung der Kammer über
die Einrechnung stehen die im § 118 NO. vorgesehenen
Rechtsmittel offen.
IV. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 5. (1) Wurde die Behinderungszeit bereits
in die vorgeschriebene Studienzeit eingerechnet,
so ist eine nochmalige Einrechnung in die praktische
Verwendung in einem Justizberuf ausgeschlossen.
(2) Das Einrechnungsbegehren kann gestellt
werden, sobald der Anwärter drei Monate der
Praxis des Justizberufes, für den er die Einrechnung
beansprucht, tatsächlich vollstreckt hat.
(3) Der Einrechnungswerber hat die tatsächlichen
Voraussetzungen, auf die er sein Begehren
stützt, nachzuweisen.
§ 6. (1) Die Ablegung der ersten juristischen
Staatsprüfung (Verordnung vom 4. Jänner 1939,
Deutsches R. G. Bl. I S. 5, G. Bl. f. d. L. Ö.
Nr. 116/1939) im Gebiet der Republik Österreich
wird der Ablegung der drei theoretischen
Staatsprüfungen an einer österreichischen Universität
gleichgehalten, wenn der Anwärter entweder
acht Semester Studienzeit oder — einschließlich
einer allfälligen Einrechnung — zwei
Jahre Praxis in einem Rechtsberuf aufweist.
(2) Die Große Staatsprüfung ersetzt sowohl
die Richteramtsprüfung als auch die Notariats- und
die Rechtsanwaltsprüfung.