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145. Verordnung: Erleichterungen für Anwärter der Rechtsberufe anläßlich der Wiederherstellung der österreichischen Rechtspflege (Einrechnungsvorschrift 1945).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 145. Verordnung: Erleichterungen für Anwärter der Rechtsberufe anläßlich der Wiederherstellung der österreichischen Rechtspflege (Einrechnungsvorschrift 1945).

Auf Grund des § 14 des Gesetzes vom 3. Juli

1945, St. G. Bl. Nr. 47, über die Wiederherstellung

der österreichischen Gerichtsorganisation (Gerichtsorganisationsgesetz

1945 — GOG. 1945),

des § 12 des Gesetzes vom 31. Juli 1945, St. G.

Bl. Nr. 104, über die Wiederherstellung des österreichischen

Notariats (Notariatsordnung 1945 —

NO. 1945) und des § 10 des Gesetzes vom

31. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 103, über die Wiederherstellung

der österreichischen Rechtsanwaltschaft

(Rechtsanwaltsordnung 1945 — RAO.

1945) wird verordnet

I. Richteramtsanwärter.

§ 1. (1) Richteramtsanwärtern werden Zeiträume,

während der sie durch militärische Dienstleistung,

aus einem anderen durch den Krieg gegebenen

Grund oder aus nationalen, sogenannten

rassischen oder politischen Gründen vom Antritt

oder der Fortsetzung der Gerichtspraxis ausgeschlossen

oder an der Vollendung ihrer Studien

verhindert waren (Behinderungszeit), in die vorgeschriebene

Dauer des Vorbereitungsdienstes

bis zu einem Höchstmaß von einem Jahr eingerechnet.

(2) Wenn der aus nationalen, sogenannten rassischen

oder politischen Gründen vom Antritt oder

der Fortsetzung der Gerichtspraxis ausgeschlossene

Anwärter während der Behinderungszeit in

der Kanzlei eines Notars oder Rechtsanwaltes

oder an einer anderen mit Rechtsangelegenheiten

befaßten Stelle, bei einem Patentanwalt, im

Rechtsbüro einer Bank, Versicherungsanstalt oder

eines Industrieunternehmens oder bei einem

Steuerberater in Vollbeschäftigung rechtsberuflich

gearbeitet hat, so kann dieser Zeitraum einer

Gerichtspraxis gleichgehalten werden; die gesamte

Einrechnung nach Abs. (1) und (2) darf aber

zwei Jahre nicht übersteigen.

II. Rechtsanwaltsanwärter.

§ 2. (1) Rechtsanwaltsanwärtern wird eine Behinderungszeit

im Sinne des § 1, Abs. (1), in die

7-jährige praktische Verwendung (§ 2 RAO!),

auch in die Zeit, die nach erlangter Doktorwürde

bei einem Rechtsanwalt zugebracht werden muß

[§ 2, Abs. (1), lit. b, RAO.], und in die Praxis,

die der Erlangung der Substitutionsberechtigung

mit Erlassung der Rechtsanwaltsprüfung nach

§ 31, Abs. (3), ZPO. vorauszugehen hat, voll eingerechnet.

(2) Vor Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung

(§ 3 RAO.) muß der Anwärter aber zwei und

vor Erteilung der Substitutionsberechtigung mit

Erlassung der Rechtsanwaltsprüfung [§ 31,

Abs. (3) ZPO.] ein Jahr Praxis bei einem

Rechtsanwalt [§ 2, Abs. (1), lit. b und c, RAO.]

tatsächlich vollstreckt haben.

(3) Bei Anwärtern, die aus nationalen, sogenannten

rassischen oder politischen Gründen vom

Antritt oder von der Fortsetzung der Praxis ausgeschlossen

und während der Behinderungszeit

mindestens ein Jahr in der im § 1, Abs. (2), angegebenen

Art rechtsberuflich tätig waren, können

die im vorhergehenden Absatz angegebenen

Zeiträume auf die Hälfte herabgesetzt werden.

(4) Der Vorbereitungsdienst als Gerichtsreferendar

ist der Verwendung bei Gericht oder bei

einem Anwalt gleichzuhalten. Die Praxis als

Anwaltsassessor gilt als Praxis beim Rechtsanwalt.

(5) Über die Einrechnung entscheidet der Ausschuß

jener österreichischen Rechtsanwaltskammer,

in deren Liste der Anwärter nach dem 27. April

1945 zuerst eingetragen wurde.

(6) Gegen die Entscheidung des Ausschusses

über die Einrechnung stehen die im § 30 RAO.

vorgesehenen Rechtsmittel offen.

§ 3. Ein Rechtsanwaltsanwärter, dem eine

Behinderungszeit nach § 2 eingerechnet worden

ist, ist vom Erfordernis der juridischen Doktorwürde

[§ 1, Abs. (2), lit. c, RAO.] befreit; das

erlangte Doktorat ist daher in diesem Falle auch

nicht Voraussetzung für die Praxis im Sinne des

§ 2, Abs. (1), lit. b, RAO.

III. Notariatskandidaten.

§ 4. (1) Notariatskandidaten wird eine Behinderungszeit

im Sinne des § 1, Abs. (1), in die

praktische Verwendung, auch in die 4-jährige

Mindestpraxis nach § 6, lit. d, NO., und in die

Praxis, die der Bestellung zum Substituten nach

§ 119 NO. vorauszugehen hat, voll eingerechnet.

(2) Vor Zulassung zur Notariatsprüfung (§ 2

der Verordnung vom 11. Oktober 1854, R. G.

Bl. Nr. 266) muß der Kandidat aber mindestens

ein Jahr und vor Bestellung zum Substituten

gemäß § 119, Abs. (3), Satz 1, NO. mindestens

zwei Jahre Praxis bei einem Notar tatsächlich

vollstreckt haben.

(3) Bei Notariatskandidaten, die aus nationalen,

sogenannten rassischen oder politischen Gründen

vom Antritt oder von der Fortsetzung der Praxis

ausgeschlossen und während der Behinderungszeit

mindestens ein Jahr in dar im § 1, Abs. (2),

angegebenen Art rechtsberuflich tätig waren, können

die im vorhergehenden Absatz angegebenen

Zeiträume auf die Hälfte herabgesetzt werden.

(4) Der Vorbereitungsdienst als Gerichtsreferendar

ist der Verwendung bei einem Notar

gleichzuhalten. Die Praxis als Notarassessor gilt

als Praxis bei einem Notar.

(5) Über die Einrechnung entscheidet die Notariatskammer,

in deren Liste der Notariatskandidat

nach dem 27. April 1945 zuerst eingetragen

wurde.

(6) Gegen die Entscheidung der Kammer über

die Einrechnung stehen die im § 118 NO. vorgesehenen

Rechtsmittel offen.

IV. Gemeinsame Bestimmungen.

§ 5. (1) Wurde die Behinderungszeit bereits

in die vorgeschriebene Studienzeit eingerechnet,

so ist eine nochmalige Einrechnung in die praktische

Verwendung in einem Justizberuf ausgeschlossen.

(2) Das Einrechnungsbegehren kann gestellt

werden, sobald der Anwärter drei Monate der

Praxis des Justizberufes, für den er die Einrechnung

beansprucht, tatsächlich vollstreckt hat.

(3) Der Einrechnungswerber hat die tatsächlichen

Voraussetzungen, auf die er sein Begehren

stützt, nachzuweisen.

§ 6. (1) Die Ablegung der ersten juristischen

Staatsprüfung (Verordnung vom 4. Jänner 1939,

Deutsches R. G. Bl. I S. 5, G. Bl. f. d. L. Ö.

Nr. 116/1939) im Gebiet der Republik Österreich

wird der Ablegung der drei theoretischen

Staatsprüfungen an einer österreichischen Universität

gleichgehalten, wenn der Anwärter entweder

acht Semester Studienzeit oder — einschließlich

einer allfälligen Einrechnung — zwei

Jahre Praxis in einem Rechtsberuf aufweist.

(2) Die Große Staatsprüfung ersetzt sowohl

die Richteramtsprüfung als auch die Notariats- und

die Rechtsanwaltsprüfung.

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