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144. Bundesgesetz: DokuG-Novelle 2003

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 144. Bundesgesetz: DokuG-Novelle 2003

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Gesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, zuletzt geändert

durch BGBl. I Nr. 5/2001, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Die Träger von Krankenanstalten, die nicht über Landesfonds abgerechnet werden, haben auf

der Grundlage der im § 1 Abs. 1 und 2 genannten Klassifikationen bis zum 31. März jeden Jahres für das

vorangegangene Kalenderjahr dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen einen auf Vollständigkeit

und Plausibilität geprüften Bericht gemeinsam mit dem Bericht gemäß § 8 des Hauptstückes C vorzulegen.

(2) Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesfonds abgerechnet werden, haben auf der

Grundlage der im § 1 Abs. 1 und 2 genannten Klassifikationen bis zum 30. April jeden Jahres für das

vorangegangene Kalenderjahr dem Landeshauptmann einen auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften

Bericht gemeinsam mit den Berichten gemäß § 7 Abs. 2 des Hauptstückes C vorzulegen. Die Einbindung

der Landesfonds in diese Datenübermittlung ist zulässig. Weiters haben diese Krankenanstalten zu

den in den landesgesetzlichen Bestimmungen über die Finanzierung durch den Landesfonds festgelegten

Terminen Berichte dem Land oder dem Landesfonds vorzulegen.“

2. § 3 lautet

„§ 3. (1) Die dem Landeshauptmann gemäß § 2 Abs. 2 vorzulegenden Diagnosen- und Leistungsberichte

sind vom Landeshauptmann auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen, allenfalls richtigzustellen

und von diesem gemeinsam mit den Berichten gemäß § 7 des Hauptstückes C dem Bundesminister für

Gesundheit und Frauen bis 31. Mai jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr in maschinenlesbarer

Form vorzulegen. Die Einbindung der Landesfonds in diese Datenübermittlung und die Prüfung dieser

Daten ist zulässig.

(2) Die Länder (Landesfonds) haben Diagnosen- und Leistungsberichte gemäß § 2 Abs. 3 und 4 der

über den Landesfonds abgerechneten Krankenanstalten an den Bundesminister für Gesundheit und Frauen

für folgende Berichtszeiträume spätestens zu folgenden Terminen zu übermitteln

1. einen Bericht über das erste Quartal bis 31. Mai des laufenden Jahres und

2. einen Bericht über das erste Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres.

(3) Die Berichte gemäß Abs. 1 und 2 haben je stationärem Aufenthalt weiters die Ergebnisse der Bepunktung

im LKF-Kernbereich auf Grundlage des österreichweit einheitlichen Systems der leistungsorientierten

Diagnosenfallgruppen zu beinhalten.“

3. § 5 Abs. 1 lautet

„(1) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat die vorgelegten Jahresberichte ohne die Berichte

gemäß Hauptstück C der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in maschinenlesbarer Form zwecks

Erstellung einer länderbezogenen Statistik über die Krankenbewegung und deren Veröffentlichung im

Gesundheitsstatistischen Jahrbuch zu übermitteln. Die Statistik hat die Krankheitsarten, gegliedert nach

Altersgruppen, Geschlecht und Entlassungsart, sowie ausgewählte medizinische Einzelleistungen zu

enthalten. Zur Sicherstellung der Anonymität sind Einzelfallkategorien durch entsprechend erweiterte

Gliederungsbreiten auszuschließen.“

4. § 7 lautet

„§ 7. (1) Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesfonds abgerechnet werden, haben Statistikdaten

über ihre Krankenanstalten und deren Kostenstellen, die das beschäftigte Personal (gegliedert

nach Gruppen), die medizinisch-technische Ausstattung, die Gebarung und weitere Leistungsdaten betreffen

sowie die Sammel-Kostennachweise der Krankenanstalten und Kostennachweise der Kostenstellen -

gegliedert nach Kostenartengruppen und Kostenarten – und weiters die erforderlichen Daten für einen

kalkulatorischen Anhang jährlich zu erfassen.

(2) Dem Landeshauptmann sind von den Trägern der Krankenanstalten gemäß Abs. 1 für das vorangegangene

Kalenderjahr die Statistikdaten über die Krankenanstalten und deren Kostenstellen, die Kostenstellenpläne,

die Sammel-Kostennachweise der Krankenanstalten – gegliedert nach Kostenartengruppen

und Kostenarten –, die Kostennachweise der Kostenstellen – gegliedert nach Kostenartengruppen –

sowie die Daten zum kalkulatorischen Anhang auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft gemeinsam

mit dem Bericht gemäß § 2 Abs. 2 des Hauptstückes A bis 30. April jeden Jahres in maschinenlesbarer

Form zu melden. Auf Verlangen des Bundesministers für Gesundheit und Frauen sind dem Landeshauptmann

weiters auch die Kostennachweise von Kostenstellen – gegliedert nach Kostenarten –, Kostenstellenbeschreibungen

und ausgewählte Kostenarten des Sammel-Kostennachweises auch auf tieferen

Gliederungsebenen zu melden. Der Landeshauptmann hat die ihm gemeldeten Daten auf Vollständigkeit

und Plausibilität zu prüfen, allenfalls richtigzustellen und gemeinsam mit dem Bericht gemäß § 2 Abs. 2

des Hauptstückes A dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen bis 31. Mai jeden Jahres für das

vorangegangene Kalenderjahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen. Die Einbindung der Landesfonds

in diese Datenübermittlung und die Prüfung dieser Daten ist zulässig.

(3) Dem Landeshauptmann sind von den Trägern der Krankenanstalten gemäß Abs. 1 für das vorangegangene

Kalenderjahr die Daten zur Einnahmenstruktur und die Daten hinsichtlich der Gebarung laut

Rechnungsabschluss auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft bis 30. Juni jeden Jahres in maschinenlesbarer

Form zu melden. Der Landeshauptmann hat die ihm gemeldeten Daten auf Vollständigkeit und

Plausibilität zu prüfen, allenfalls richtigzustellen und dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen bis

31. Juli jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen. Die

Einbindung der Landesfonds in diese Datenübermittlung und die Prüfung dieser Daten ist zulässig.

(4) Als Grundlage für die Erfassung und Meldung der Statistik- und Kostendaten haben die Träger

der in Abs. 1 genannten Krankenanstalten ein bundeseinheitliches Statistik- und Kostenrechnungssystem

anzuwenden. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat unter Bedachtnahme auf Realisierbarkeit,

Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zu meldenden

Statistik- und Kostendaten sowie über die Art der von den Trägern der Krankenanstalten vorzunehmenden

Datenübermittlung und den konkreten Datensatzaufbau einschließlich Formatierung zu erlassen.“

5. § 8 Abs. 1 lautet

„(1) Die Träger von Krankenanstalten, die nicht unter die Bestimmungen des § 7 fallen, haben Statistikdaten

über ihre Krankenanstalten, die das beschäftigte Personal (gegliedert nach Gruppen), die medizinisch-

technische Ausstattung und weitere Leistungsdaten betreffen, jährlich zu erfassen und dem

Bundesminister für Gesundheit und Frauen bis 31. März jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr

einen entsprechenden auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften Bericht gemeinsam mit dem

Bericht gemäß § 2 Abs. 1 des Hauptstückes A in maschinenlesbarer Form vorzulegen.“

6. § 10 lautet

„§ 10. Die Träger von nicht über Landesfonds finanzierten Krankenanstalten, die den gemäß §§ 1, 2

oder 8 auferlegten Verpflichtungen oder den Verpflichtungen gemäß §§ 4 oder 8 des Privatkrankenanstalten-

Finanzierungsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 42/2002, nicht nachkommen, begehen, sofern die Tat nicht

den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung

und sind mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen.“

7. Der Text des § 12 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Die §§ 2 und 3, § 5 Abs. 1, die §§ 7 und 8 sowie der § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 144/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft und sind erstmals auf die für das Jahr 2004 im

Jahr 2005 an den Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu legenden Berichte anzuwenden. Auf die

im Jahr 2004 über das Jahr 2003 und auf die im Jahr 2004 gemäß § 3 Abs. 2 zu legenden Berichte sind

die §§ 2 und 3, § 5 Abs. 1, die §§ 7 und 8 sowie der § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 5/2001 anzuwenden.“

BGBlPdf 144. Verordnung: Änderung der Studienstandortverordnung Universität Wien

Auf Grund der §§ 11 Abs. 5 und 11a Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten

(Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet

Die Studienstandortverordnung Universität Wien, BGBl. II Nr. 446/1999, in der Fassung der

Kundmachung BGBl. II Nr. 310/2002 wird wie folgt geändert

1. In § 1 Abs. 1 wird in der Tabelle nach der Studienrichtung Molekulare Biologie folgende Tabelle angefügt

2. Nach § 3 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2003 tritt mit 1. März 2003 in

Kraft.“

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