144. Bundesgesetz: DokuG-Novelle 2003
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Gesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 5/2001, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Die Träger von Krankenanstalten, die nicht über Landesfonds abgerechnet werden, haben auf
der Grundlage der im § 1 Abs. 1 und 2 genannten Klassifikationen bis zum 31. März jeden Jahres für das
vorangegangene Kalenderjahr dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen einen auf Vollständigkeit
und Plausibilität geprüften Bericht gemeinsam mit dem Bericht gemäß § 8 des Hauptstückes C vorzulegen.
(2) Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesfonds abgerechnet werden, haben auf der
Grundlage der im § 1 Abs. 1 und 2 genannten Klassifikationen bis zum 30. April jeden Jahres für das
vorangegangene Kalenderjahr dem Landeshauptmann einen auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften
Bericht gemeinsam mit den Berichten gemäß § 7 Abs. 2 des Hauptstückes C vorzulegen. Die Einbindung
der Landesfonds in diese Datenübermittlung ist zulässig. Weiters haben diese Krankenanstalten zu
den in den landesgesetzlichen Bestimmungen über die Finanzierung durch den Landesfonds festgelegten
Terminen Berichte dem Land oder dem Landesfonds vorzulegen.“
2. § 3 lautet
„§ 3. (1) Die dem Landeshauptmann gemäß § 2 Abs. 2 vorzulegenden Diagnosen- und Leistungsberichte
sind vom Landeshauptmann auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen, allenfalls richtigzustellen
und von diesem gemeinsam mit den Berichten gemäß § 7 des Hauptstückes C dem Bundesminister für
Gesundheit und Frauen bis 31. Mai jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr in maschinenlesbarer
Form vorzulegen. Die Einbindung der Landesfonds in diese Datenübermittlung und die Prüfung dieser
Daten ist zulässig.
(2) Die Länder (Landesfonds) haben Diagnosen- und Leistungsberichte gemäß § 2 Abs. 3 und 4 der
über den Landesfonds abgerechneten Krankenanstalten an den Bundesminister für Gesundheit und Frauen
für folgende Berichtszeiträume spätestens zu folgenden Terminen zu übermitteln
1. einen Bericht über das erste Quartal bis 31. Mai des laufenden Jahres und
2. einen Bericht über das erste Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres.
(3) Die Berichte gemäß Abs. 1 und 2 haben je stationärem Aufenthalt weiters die Ergebnisse der Bepunktung
im LKF-Kernbereich auf Grundlage des österreichweit einheitlichen Systems der leistungsorientierten
Diagnosenfallgruppen zu beinhalten.“
3. § 5 Abs. 1 lautet
„(1) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat die vorgelegten Jahresberichte ohne die Berichte
gemäß Hauptstück C der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in maschinenlesbarer Form zwecks
Erstellung einer länderbezogenen Statistik über die Krankenbewegung und deren Veröffentlichung im
Gesundheitsstatistischen Jahrbuch zu übermitteln. Die Statistik hat die Krankheitsarten, gegliedert nach
Altersgruppen, Geschlecht und Entlassungsart, sowie ausgewählte medizinische Einzelleistungen zu
enthalten. Zur Sicherstellung der Anonymität sind Einzelfallkategorien durch entsprechend erweiterte
Gliederungsbreiten auszuschließen.“
4. § 7 lautet
„§ 7. (1) Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesfonds abgerechnet werden, haben Statistikdaten
über ihre Krankenanstalten und deren Kostenstellen, die das beschäftigte Personal (gegliedert
nach Gruppen), die medizinisch-technische Ausstattung, die Gebarung und weitere Leistungsdaten betreffen
sowie die Sammel-Kostennachweise der Krankenanstalten und Kostennachweise der Kostenstellen -
gegliedert nach Kostenartengruppen und Kostenarten – und weiters die erforderlichen Daten für einen
kalkulatorischen Anhang jährlich zu erfassen.
(2) Dem Landeshauptmann sind von den Trägern der Krankenanstalten gemäß Abs. 1 für das vorangegangene
Kalenderjahr die Statistikdaten über die Krankenanstalten und deren Kostenstellen, die Kostenstellenpläne,
die Sammel-Kostennachweise der Krankenanstalten – gegliedert nach Kostenartengruppen
und Kostenarten –, die Kostennachweise der Kostenstellen – gegliedert nach Kostenartengruppen –
sowie die Daten zum kalkulatorischen Anhang auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft gemeinsam
mit dem Bericht gemäß § 2 Abs. 2 des Hauptstückes A bis 30. April jeden Jahres in maschinenlesbarer
Form zu melden. Auf Verlangen des Bundesministers für Gesundheit und Frauen sind dem Landeshauptmann
weiters auch die Kostennachweise von Kostenstellen – gegliedert nach Kostenarten –, Kostenstellenbeschreibungen
und ausgewählte Kostenarten des Sammel-Kostennachweises auch auf tieferen
Gliederungsebenen zu melden. Der Landeshauptmann hat die ihm gemeldeten Daten auf Vollständigkeit
und Plausibilität zu prüfen, allenfalls richtigzustellen und gemeinsam mit dem Bericht gemäß § 2 Abs. 2
des Hauptstückes A dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen bis 31. Mai jeden Jahres für das
vorangegangene Kalenderjahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen. Die Einbindung der Landesfonds
in diese Datenübermittlung und die Prüfung dieser Daten ist zulässig.
(3) Dem Landeshauptmann sind von den Trägern der Krankenanstalten gemäß Abs. 1 für das vorangegangene
Kalenderjahr die Daten zur Einnahmenstruktur und die Daten hinsichtlich der Gebarung laut
Rechnungsabschluss auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft bis 30. Juni jeden Jahres in maschinenlesbarer
Form zu melden. Der Landeshauptmann hat die ihm gemeldeten Daten auf Vollständigkeit und
Plausibilität zu prüfen, allenfalls richtigzustellen und dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen bis
31. Juli jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen. Die
Einbindung der Landesfonds in diese Datenübermittlung und die Prüfung dieser Daten ist zulässig.
(4) Als Grundlage für die Erfassung und Meldung der Statistik- und Kostendaten haben die Träger
der in Abs. 1 genannten Krankenanstalten ein bundeseinheitliches Statistik- und Kostenrechnungssystem
anzuwenden. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat unter Bedachtnahme auf Realisierbarkeit,
Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zu meldenden
Statistik- und Kostendaten sowie über die Art der von den Trägern der Krankenanstalten vorzunehmenden
Datenübermittlung und den konkreten Datensatzaufbau einschließlich Formatierung zu erlassen.“
5. § 8 Abs. 1 lautet
„(1) Die Träger von Krankenanstalten, die nicht unter die Bestimmungen des § 7 fallen, haben Statistikdaten
über ihre Krankenanstalten, die das beschäftigte Personal (gegliedert nach Gruppen), die medizinisch-
technische Ausstattung und weitere Leistungsdaten betreffen, jährlich zu erfassen und dem
Bundesminister für Gesundheit und Frauen bis 31. März jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr
einen entsprechenden auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften Bericht gemeinsam mit dem
Bericht gemäß § 2 Abs. 1 des Hauptstückes A in maschinenlesbarer Form vorzulegen.“
6. § 10 lautet
„§ 10. Die Träger von nicht über Landesfonds finanzierten Krankenanstalten, die den gemäß §§ 1, 2
oder 8 auferlegten Verpflichtungen oder den Verpflichtungen gemäß §§ 4 oder 8 des Privatkrankenanstalten-
Finanzierungsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 42/2002, nicht nachkommen, begehen, sofern die Tat nicht
den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung
und sind mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen.“
7. Der Text des § 12 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) Die §§ 2 und 3, § 5 Abs. 1, die §§ 7 und 8 sowie der § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 144/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft und sind erstmals auf die für das Jahr 2004 im
Jahr 2005 an den Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu legenden Berichte anzuwenden. Auf die
im Jahr 2004 über das Jahr 2003 und auf die im Jahr 2004 gemäß § 3 Abs. 2 zu legenden Berichte sind
die §§ 2 und 3, § 5 Abs. 1, die §§ 7 und 8 sowie der § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 5/2001 anzuwenden.“
Auf Grund der §§ 11 Abs. 5 und 11a Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten
(Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet
Die Studienstandortverordnung Universität Wien, BGBl. II Nr. 446/1999, in der Fassung der
Kundmachung BGBl. II Nr. 310/2002 wird wie folgt geändert
1. In § 1 Abs. 1 wird in der Tabelle nach der Studienrichtung Molekulare Biologie folgende Tabelle angefügt
2. Nach § 3 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2003 tritt mit 1. März 2003 in
Kraft.“