Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
144_2002 AT

144. Bundesgesetz: 30. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 144. Bundesgesetz: 30. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2002, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 1 Z 18 wird der Ausdruck „oder auf Grund einer Tätigkeit gemäß Z 19“ durch den Ausdruck

„ , einer Tätigkeit nach Z 19 oder einem Arbeitsverhältnis nach Z 21“ ersetzt.

1a. Im § 1 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 20 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 21

angefügt

„21. ArbeitnehmerInnen der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002.“

1b. Im § 1 Abs. 2 wird der Ausdruck „und bei den in Abs. 1 Z 14 lit. a genannten Personen auf ihre

Dienstleistung bei dem dort bezeichneten Betrieb.“ durch den Ausdruck „ , bei den in Abs. 1 Z 14 lit. a

genannten Personen auf ihre Dienstleistung bei dem dort bezeichneten Betrieb und bei den in Abs. 1 Z 21

genannten Personen auf ihr Arbeitsverhältnis zur Universität.“ ersetzt.

1c. Im § 5 Abs. 1 Z 1 wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und der Ausdruck „bei den in § 1

Abs. 1 Z 21 genannten Versicherten mit dem Tag der Begründung des Arbeitsverhältnisses;“ angefügt.

1d. Im § 6 Abs. 1 Z 1 wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und der Ausdruck „bei den in § 1

Abs. 1 Z 21 genannten Versicherten mit dem Tag der Beendigung des die Versicherung begründenden

Arbeitsverhältnisses;“ angefügt.

1e. Nach § 7 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Eine Unterbrechung der Unfallversicherung tritt nicht ein für den Zeitraum, in dem Versicherte

während einer Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder nach

gleichartigen landesgesetzlichen Regelungen an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen,

soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen der (des) Versicherten zu fördern.“

1f. Im § 13 Abs. 1 Z 7 wird der Ausdruck „Z 19“ durch den Ausdruck „Z 19 und 21“ ersetzt.

1g. Im § 19 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 7 wird

angefügt

„7. für die in § 1 Abs. 1 Z 21 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG.“

2. § 20b Abs. 2 letzter Satz lautet

„Davon abweichend ist bei Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 7 bis 12, Z 14 lit. b, Z 17 und Z 18

auf Antrag der Zusatzbeitrag vom jeweiligen Bezug, vom jeweiligen Ruhe(Versorgungs)bezug bzw. von

der jeweiligen Pension (Pensionssonderzahlung) einzubehalten und von der zuständigen Körperschaft

/Einrichtung oder vom zuständigen Pensionsversicherungsträger an die Versicherungsanstalt zu

überweisen.“

2a. Im § 26 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „Z 17“ durch den Ausdruck „Z 17 und 21“ ersetzt.

3. Nach § 26 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des § 7 Abs. 3 die letzte unmittelbar

vor der Karenzierung bestandene Beitragsgrundlage, wobei sich diese jeweils um den auf eine

Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes das

Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage ändert.“

3a. Im ersten Teil wird in der Überschrift zu Abschnitt VI der Ausdruck „gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19“

durch den Ausdruck „nach § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19 und 21“ ersetzt.

3b. Im § 30a Einleitung wird der Ausdruck „Z 17 bis 19“ durch den Ausdruck „Z 17 bis 19 und 21“ ersetzt.

4. § 56 Abs. 3 Z 1 zweiter Halbsatz lautet

„die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte

Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie

a) entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder

b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und

zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;“

4a. Im zweiten Teil, Abschnitt II wird in der Überschrift zum dritten Unterabschnitt der Ausdruck „gemäß

§ 1 Abs. 1 Z 17 bis 19“ durch den Ausdruck „nach § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19 und 21“ ersetzt.

4b. Im § 84 wird der Ausdruck „Z 17 bis 19“ durch den Ausdruck „Z 17 bis 19 und 21“ ersetzt.

4c. Im § 93 Abs. 3a wird der Ausdruck „Z 17“ durch den Ausdruck „Z 17 und 21“ ersetzt.

5. Nach § 93 Abs. 3b wird folgender Abs. 3c angefügt

„(3c) Bemessungsgrundlage für die in § 7 Abs. 3 genannten Personen ist die letzte unmittelbar vor

der Karenzierung bestandene Beitragsgrundlage.“

6. Im § 93 Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 1 bis 3b“ durch den Ausdruck „Abs. 1 bis 3c“ ersetzt.

7. Im § 132 Abs. 2 wird der Ausdruck „19. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „18. Lebensjahr“ ersetzt.

7a. Dem § 133 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Ruht die Funktion des Versicherungsvertreters wegen Unvereinbarkeit nach § 441e Abs. 1 ASVG, so ist

auch für dessen Stellvertreter auf Dauer ein Stellvertreter zu bestellen.“

8. § 152 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind zinsenbringend anzulegen. Sie

dürfen unbeschadet des Abs. 3 und des § 153 nur angelegt werden

1. in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Mitgliedstaaten des EWR begeben wurden, oder

2. in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Kreditinstituten begeben wurden, deren Bonität

als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder

3. in auf Euro lautenden Einlagen bei Kreditinstituten, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden

erachtet wird, oder

4. in Fonds, ausgenommen Immobilienfonds, unter den Beschränkungen nach den Z 1 bis 3 und

nach Abs. 2 oder

5. in Immobilienfonds.

Für die Beurteilung der Bonität von Kreditinstituten können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten

Rating-Agenturen herangezogen werden.

(2) Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der besonderen außerbilanzmäßigen Geschäfte

nach Z 1 der Anlage 2 zu § 22 des Bankwesengesetzes ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung

bestehender Positionen nach Abs. 1 dient.“

9. Nach § 200 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2001 ist nur auf Versicherungsfälle

anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2001 eintreten.“

10. Nach § 204 wird folgender § 205 samt Überschrift angefügt

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2002 (30. Novelle)

§ 205. Es treten in Kraft

1. mit 1. September 2002 die §§ 7 Abs. 3, 20b Abs. 2, 26 Abs. 4, 56 Abs. 3 Z 1, 93 Abs. 3c und

Abs. 4, 132 Abs. 2, 133 Abs. 4, 152 Abs. 1 und 2 sowie 200 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 144/2002;

2. mit 1. Jänner 2004 die §§ 1 Abs. 1 Z 18 und 21 sowie Abs. 2, 5 Abs. 1 Z 1, 6 Abs. 1 Z 1, 13

Abs. 1 Z 7, 19 Abs. 1 Z 7, 26 Abs. 1 Z 4, Überschrift zu Abschnitt VI im Ersten Teil, 30a Einleitung,

Überschrift zum 3. Unterabschnitt im Abschnitt II des Zweiten Teils, 84, 93 Abs. 3a in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2002.“

BGBlPdf 144. Kundmachung: Änderung des Kostenersatzes gemäß § 40b Abs. 7 KFG 1967

Gemäß § 40b Abs. 8 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, wird kundgemacht

(1) Der Kostenersatz gemäß § 40b Abs. 7 KFG 1967 wird auf Grund der Veränderung des Verbraucherpreisindex

von mehr als 5% mit 37,10 Euro festgesetzt.

(2) Diese Änderung des Kostenersatzes wird mit 2. April 2002 wirksam.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →