144. Bundesgesetz: 30. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2002, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 1 Z 18 wird der Ausdruck „oder auf Grund einer Tätigkeit gemäß Z 19“ durch den Ausdruck
„ , einer Tätigkeit nach Z 19 oder einem Arbeitsverhältnis nach Z 21“ ersetzt.
1a. Im § 1 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 20 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 21
angefügt
„21. ArbeitnehmerInnen der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002.“
1b. Im § 1 Abs. 2 wird der Ausdruck „und bei den in Abs. 1 Z 14 lit. a genannten Personen auf ihre
Dienstleistung bei dem dort bezeichneten Betrieb.“ durch den Ausdruck „ , bei den in Abs. 1 Z 14 lit. a
genannten Personen auf ihre Dienstleistung bei dem dort bezeichneten Betrieb und bei den in Abs. 1 Z 21
genannten Personen auf ihr Arbeitsverhältnis zur Universität.“ ersetzt.
1c. Im § 5 Abs. 1 Z 1 wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und der Ausdruck „bei den in § 1
Abs. 1 Z 21 genannten Versicherten mit dem Tag der Begründung des Arbeitsverhältnisses;“ angefügt.
1d. Im § 6 Abs. 1 Z 1 wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und der Ausdruck „bei den in § 1
Abs. 1 Z 21 genannten Versicherten mit dem Tag der Beendigung des die Versicherung begründenden
Arbeitsverhältnisses;“ angefügt.
1e. Nach § 7 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Eine Unterbrechung der Unfallversicherung tritt nicht ein für den Zeitraum, in dem Versicherte
während einer Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder nach
gleichartigen landesgesetzlichen Regelungen an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen,
soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen der (des) Versicherten zu fördern.“
1f. Im § 13 Abs. 1 Z 7 wird der Ausdruck „Z 19“ durch den Ausdruck „Z 19 und 21“ ersetzt.
1g. Im § 19 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 7 wird
angefügt
„7. für die in § 1 Abs. 1 Z 21 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG.“
2. § 20b Abs. 2 letzter Satz lautet
„Davon abweichend ist bei Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 7 bis 12, Z 14 lit. b, Z 17 und Z 18
auf Antrag der Zusatzbeitrag vom jeweiligen Bezug, vom jeweiligen Ruhe(Versorgungs)bezug bzw. von
der jeweiligen Pension (Pensionssonderzahlung) einzubehalten und von der zuständigen Körperschaft
/Einrichtung oder vom zuständigen Pensionsversicherungsträger an die Versicherungsanstalt zu
überweisen.“
2a. Im § 26 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „Z 17“ durch den Ausdruck „Z 17 und 21“ ersetzt.
3. Nach § 26 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des § 7 Abs. 3 die letzte unmittelbar
vor der Karenzierung bestandene Beitragsgrundlage, wobei sich diese jeweils um den auf eine
Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes das
Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage ändert.“
3a. Im ersten Teil wird in der Überschrift zu Abschnitt VI der Ausdruck „gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19“
durch den Ausdruck „nach § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19 und 21“ ersetzt.
3b. Im § 30a Einleitung wird der Ausdruck „Z 17 bis 19“ durch den Ausdruck „Z 17 bis 19 und 21“ ersetzt.
4. § 56 Abs. 3 Z 1 zweiter Halbsatz lautet
„die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte
Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
a) entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder
b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und
zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;“
4a. Im zweiten Teil, Abschnitt II wird in der Überschrift zum dritten Unterabschnitt der Ausdruck „gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 17 bis 19“ durch den Ausdruck „nach § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19 und 21“ ersetzt.
4b. Im § 84 wird der Ausdruck „Z 17 bis 19“ durch den Ausdruck „Z 17 bis 19 und 21“ ersetzt.
4c. Im § 93 Abs. 3a wird der Ausdruck „Z 17“ durch den Ausdruck „Z 17 und 21“ ersetzt.
5. Nach § 93 Abs. 3b wird folgender Abs. 3c angefügt
„(3c) Bemessungsgrundlage für die in § 7 Abs. 3 genannten Personen ist die letzte unmittelbar vor
der Karenzierung bestandene Beitragsgrundlage.“
6. Im § 93 Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 1 bis 3b“ durch den Ausdruck „Abs. 1 bis 3c“ ersetzt.
7. Im § 132 Abs. 2 wird der Ausdruck „19. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „18. Lebensjahr“ ersetzt.
7a. Dem § 133 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„Ruht die Funktion des Versicherungsvertreters wegen Unvereinbarkeit nach § 441e Abs. 1 ASVG, so ist
auch für dessen Stellvertreter auf Dauer ein Stellvertreter zu bestellen.“
8. § 152 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind zinsenbringend anzulegen. Sie
dürfen unbeschadet des Abs. 3 und des § 153 nur angelegt werden
1. in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Mitgliedstaaten des EWR begeben wurden, oder
2. in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Kreditinstituten begeben wurden, deren Bonität
als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder
3. in auf Euro lautenden Einlagen bei Kreditinstituten, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden
erachtet wird, oder
4. in Fonds, ausgenommen Immobilienfonds, unter den Beschränkungen nach den Z 1 bis 3 und
nach Abs. 2 oder
5. in Immobilienfonds.
Für die Beurteilung der Bonität von Kreditinstituten können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten
Rating-Agenturen herangezogen werden.
(2) Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der besonderen außerbilanzmäßigen Geschäfte
nach Z 1 der Anlage 2 zu § 22 des Bankwesengesetzes ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung
bestehender Positionen nach Abs. 1 dient.“
9. Nach § 200 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2001 ist nur auf Versicherungsfälle
anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2001 eintreten.“
10. Nach § 204 wird folgender § 205 samt Überschrift angefügt
„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2002 (30. Novelle)
§ 205. Es treten in Kraft
1. mit 1. September 2002 die §§ 7 Abs. 3, 20b Abs. 2, 26 Abs. 4, 56 Abs. 3 Z 1, 93 Abs. 3c und
Abs. 4, 132 Abs. 2, 133 Abs. 4, 152 Abs. 1 und 2 sowie 200 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 144/2002;
2. mit 1. Jänner 2004 die §§ 1 Abs. 1 Z 18 und 21 sowie Abs. 2, 5 Abs. 1 Z 1, 6 Abs. 1 Z 1, 13
Abs. 1 Z 7, 19 Abs. 1 Z 7, 26 Abs. 1 Z 4, Überschrift zu Abschnitt VI im Ersten Teil, 30a Einleitung,
Überschrift zum 3. Unterabschnitt im Abschnitt II des Zweiten Teils, 84, 93 Abs. 3a in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2002.“
Gemäß § 40b Abs. 8 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, wird kundgemacht
(1) Der Kostenersatz gemäß § 40b Abs. 7 KFG 1967 wird auf Grund der Veränderung des Verbraucherpreisindex
von mehr als 5% mit 37,10 Euro festgesetzt.
(2) Diese Änderung des Kostenersatzes wird mit 2. April 2002 wirksam.