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144. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 2001

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 144. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 2001 – AbgÄG 2001

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/

2001, wird wie folgt geändert

1. Im § 3 Abs. 1 Z 22 lit. a tritt an die Stelle der Wortfolge „dem II., III. und V. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes

1992, BGBl. Nr. 422“ die Wortfolge „dem 2., 3. und 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes

2001, BGBl. I Nr. 31/2001“.

2. Im § 3 Abs. 2 tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(V. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes

1992)“ der Klammerausdruck „(5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001)“.

2a. Im § 3 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

3. § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e lautet

„e) Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig

Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und

Hinterbliebenenversorgung dienen; weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen

Krankenversicherung sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder

ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht. Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung

dienen, Beiträge zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sowie Beiträge

zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen

Versicherungspflicht sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt

Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.“

4. Im § 18 Abs. 3 Z 2 tritt an die Stelle des Wertes „2900 Euro“ der Wert „2920 Euro“.

5. Im § 33 Abs. 6 tritt an die Stelle des Wertes „21802 Euro“ der Wert „21800 Euro“.

6. § 33 Abs. 9 entfällt.

6a. Im § 37 Abs. 7 lautet der erste Satz

„(7) Die Progressionsermäßigung nach Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 5 steht nicht zu, wenn Einkünfte

nicht in einem Veranlagungszeitraum zufließen.“

7. Im § 69 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „VI. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 1992“

jeweils die Wortfolge „6. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001“.

8. In § 96 Abs. 2 wird im ersten Teilstrich die Wortfolge „Finanzamt für Körperschaften in Wien“ durch

die Wortfolge „Finanzamt für den 23. Bezirk“ ersetzt.

9. Der erste Halbsatz in § 102 Abs. 3 lautet

„(3) Die Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 33 Abs. 1 zu berechnen;“.

10. Im § 124b werden folgende Z 62 und Z 63 angefügt

„62. § 18 Abs. 3 Z 2 und § 33 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/

2001, sind anzuwenden, wenn

– die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002,

– die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt

wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2001 enden.

63. § 33 Abs. 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.“

Artikel II

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Das Körperschaftsteuergesetz, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 59/2001, wird wie folgt geändert

1. Im § 6b Abs. 1 Z 1 wird der Betrag von „100 Millionen Schilling“ durch „7,3 Millionen Euro“ ersetzt.

1a. Im § 6b Abs. 3 wird der Ausdruck „Amtsblatt der Wiener Zeitung“ durch den Ausdruck „Amtsblatt der

Österreichischen Finanzverwaltung“ ersetzt.

1b. § 22 Abs. 4 entfällt.

2. Im § 26a wird als Abs. 15 angefügt

„(15) § 22 Abs. 4 ist letztmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2001 anzuwenden.“

Artikel III

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert

1. In § 9 Abs. 6 treten an die Stelle des zweiten Satzes folgende Sätze

„Dabei gilt als Gewinnanteil im Sinne des § 4 Abs. 12 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 weiters ein

auf Grund einer der Umwandlung vorangegangenen Einbringung nach Art. III oder Abspaltung nach

Art. VI bei der übertragenden Körperschaft entstandener Buchverlust, soweit er bei dieser gegen

Gewinnanteile im Sinne des § 4 Abs. 12 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 verrechnet worden ist.

Der Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch gilt als Tag des

Zufließens im Sinne des § 95 Abs. 4 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988.“

2. Im 3. Teil wird folgende Z 7 angefügt

„7. § 9 Abs. 6 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 144/2001, ist auf

Umwandlungen anzuwenden, bei denen der Umwandlungsbeschluss nach dem 31. Dezember

2001 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wird.“

Artikel IV

Änderung des Kommunalsteuergesetzes

Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 59/2001, wird wie folgt geändert

1. § 2 lit. b lautet

„b) Personen, die nicht von einer inländischen Betriebsstätte (§ 4) eines Unternehmens zur Arbeitsleistung

im Inland überlassen werden, insoweit beim Unternehmer, dem sie überlassen werden.“

1a. § 5 Abs. 1 lautet

„(1) Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der

Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim

Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Arbeitslöhne sind

a) im Falle des § 2 lit. a Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes

1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes

1988,

b) im Falle des § 2 lit. b 70% des Gestellungsentgeltes,

c) im Falle des § 2 lit. c der Ersatz der Aktivbezüge.“

1b. § 6 lautet

„§ 6. Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt

werden. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung

überlassen, ist der überlassende Unternehmer Steuerschuldner. Wird das Unternehmen für Rechnung

mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch

für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988.“

1c. § 7 Abs. 1 lautet

„(1) Das Unternehmen unterliegt der Kommunalsteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte

unterhalten wird. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens einem

Beschäftiger länger als sechs Kalendermonate zur Arbeitsleistung überlassen, so ist die Gemeinde, in der

sich die Unternehmensleitung des Beschäftigers befindet, für Zeiträume nach Ablauf des sechsten

Kalendermonates erhebungsberechtigt. Im Falle einer Arbeitsunterbrechung, die länger als einen

Kalendermonat dauert, beginnt die Frist nach Ablauf des Kalendermonates der Beendigung der Arbeitsunterbrechung

neu zu laufen. Wird eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt, bleibt die bisherige

Gemeinde

– bei Beschäftigerwechsel für den Kalendermonat des Beschäftigerwechsels,

– bei mehr als einmonatiger Arbeitsunterbrechung für die Kalendermonate, in denen die Arbeit

unterbrochen ist,

noch erhebungsberechtigt.“

1d. § 9 zweiter Satz lautet

„Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1460 Euro, wird

von ihr 1095 Euro abgezogen.“

2. Im § 15 Abs. 1 tritt an die Stelle des Wertes „58500 Euro“ der Wert „58135 Euro“.

3. Im § 15 Abs. 2 tritt an die Stelle des Wertes „440 Euro“ der Wert „435 Euro“.

4. Dem § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils

geltenden Fassung anzuwenden.“

5. § 16 Abs. 4 bis 6 lauten

„(4) § 2, § 5 Abs. 1 letzter Satz, § 6 erster Satz und § 11 Abs. 1 erster Satz, jeweils in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, sind erstmals für den Monat Jänner 2001 anzuwenden.

(5) § 9 sowie § 15 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001,

sind erstmals für den Monat Jänner 2002 anzuwenden.

(6) § 2 lit. b, § 5 Abs. 1, § 6, § 7 Abs. 1, § 9, § 15 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2001 sind erstmals für den Monat Jänner 2002 anzuwenden.“

Artikel V

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 59/2001, wird wie folgt geändert

1. § 6 Abs. 1 Z 10 lit. b lautet

„b) die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der Österreichischen Post Aktiengesellschaft;“

2. § 6 Abs. 4 Z 1 lautet

„1. der in Abs. 1 Z 8 lit. f bis j, in Abs. 1 Z 20 und der in Abs. 1 Z 21 angeführten Gegenstände;“.

3. § 19 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich lautet

„– der Leistungsempfänger Unternehmer ist.“

4. § 24a Abs. 4 entfällt.

5. § 27 Abs. 7 lautet

„(7) Ein Unternehmer, der im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte hat und der

steuerpflichtige Umsätze im Inland tätigt, kann einen nach Abs. 8 zugelassenen Bevollmächtigten

(Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, beauftragen und dem Finanzamt

bekannt geben. Ein Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet weder Wohnsitz noch Sitz oder

Betriebsstätte hat und der steuerpflichtige Umsätze im Inland tätigt, ausgenommen solche, für die der

Leistungsempfänger gemäß § 27 Abs. 4 haftet, hat einen nach Abs. 8 zugelassenen Bevollmächtigten

(Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, zu beauftragen und dem Finanzamt

bekannt zu geben. Das gilt nicht, wenn mit dem Staat, in dem dieser Unternehmer seinen Wohnsitz oder

Sitz hat, eine Rechtsvereinbarung über die gegenseitige Amtshilfe, deren Anwendungsbereich mit dem

der Richtlinien 76/308/EWG und 77/799/EWG sowie der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom

27. Jänner 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten

Besteuerung vergleichbar ist, besteht. Der Bundesminister für Finanzen stellt mit Verordnung fest, wenn

eine solche Rechtsvereinbarung besteht.“

6. Art. 6 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. der in § 6 Abs. 1 Z 8 lit. f bis j, in Abs. 1 Z 20 und der in Abs. 1 Z 21 angeführten Gegenstände;“.

7. Art. 19 Abs. 1 Z 3 zweiter Gedankenstrich lautet

„– der Leistungsempfänger im Inland für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist.“

8. § 28 Abs. 20 lautet

„(20) Die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2001 treten in Kraft

a) § 6 Abs. 1 Z 10 lit. b, § 6 Abs. 4 Z 1, Art. 6 Abs. 2 Z 1 sind auf Umsätze und sonstige

Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt

kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

b) § 19 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich, § 24a Abs. 4, § 27 Abs. 7 und Art. 19 Abs. 1 Z 3 zweiter

Gedankenstrich sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem

31. Dezember 2001 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“

Artikel VI

Änderung des Gebührengesetzes

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 44/2001, wird wie folgt geändert

1. An die Stelle der in der Spalte 1 angeführten in Schillingbeträgen ausgedrückten festen Gebührensätze

treten die jeweils in der Spalte 2 in Eurobeträgen ausgedrückten festen Gebührensätze und an die Stelle

der Währungsbezeichnung „S“ die Währungsbezeichnung „Euro“.

2. An die Stelle der in der Spalte 1 in Schillingbeträgen ausgedrückten Pauschalbeträge des § 14 Tarifpost

8 Abs. 4, Tarifpost 9 Abs. 5 und Tarifpost 16 Abs. 5 treten die jeweils in der Spalte 2 in Eurobeträgen

ausgedrückten Pauschalbeträge und an die Stelle der Währungsbezeichnung „S“ die Währungsbezeichnung

„Euro“.

3. § 3 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) 1. Die festen Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte

oder Kreditkarte zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein

hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen

Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen

Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat

die Höhe der entrichteten Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise

festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.

2. Der Rechtsträger der Behörde hat die in einem Kalendervierteljahr gemäß Z 1 entrichteten

Gebühren bis zum 15. Tag des auf ein Kalendervierteljahr folgenden Monats an jene Finanzlandesdirektion,

in deren Amtsbereich sich die jeweilige Behörde befindet, abzüglich der im § 14

Tarifpost 8 Abs. 4, Tarifpost 9 Abs. 5 und Tarifpost 16 Abs. 5 angeführten Pauschalbeträge

abzuführen. Auf dem Zahlungs- oder Überweisungsbeleg sind der Gesamtbetrag der entrichteten

Gebühren, der Gesamtbetrag der Pauschalbeträge sowie der abzuführende Nettobetrag anzuführen.

(3) Die Hundertsatzgebühren sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, mit

Bescheid festzusetzen.“

4. § 3 Abs. 4 erster Satz lautet

„(4) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, hat das Finanzamt, in dessen

Amtsbereich sich die Geschäftsleitung des Betriebes des Gebührenschuldners befindet, einem Gebührenschuldner,

der in seinem Betrieb laufend eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte abschließt und die

Gewähr für die ordnungsgemäße Einhaltung der Gebührenvorschriften bietet, auf Antrag zu bewilligen,

dass er die auf diese Rechtsgeschäfte entfallenden Hundertsatzgebühren anstelle der sonst in diesem

Bundesgesetz angeordneten Entrichtungsformen selbst berechnet und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des

dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt entrichtet.“

5. § 3 Abs. 4a erster Satz lautet

„(4a) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind Rechtsanwälte, Notare und

Wirtschaftstreuhänder (Parteienvertreter) befugt, innerhalb der Anzeigefrist des § 31 Abs. 1 die

Hundertsatzgebühr für Rechtsgeschäfte als Bevollmächtigte eines Gebührenschuldners oder eines für die

Gebühr Haftenden selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat,

in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren

sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung oder der

Sitz des Parteienvertreters befindet.“

6. § 3 Abs. 5 lautet

„(5) Notare oder andere zur Beurkundung befugte Personen (Urkundspersonen) haben die in einem

Kalendermonat entrichteten Gebühren des § 14 Tarifpost 1 Abs. 1 Z 2 lit. b, Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6

und Tarifpost 13 bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld

entsteht, zweitfolgenden Monats an das im Abs. 4a angeführte Finanzamt abzuführen. Die Urkundspersonen

haben Aufschreibungen zu führen, die Angaben über die Art der Schrift, die Gebührenschuldner

und den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld enthalten müssen. Im Übrigen gilt Abs. 4a

sinngemäß.“

7. § 4 entfällt.

8. § 6 lautet

„§ 6. Bei den einer festen Gebühr unterliegenden Schriften ist für den zweiten und jeden weiteren

Bogen die für den ersten Bogen vorgeschriebene Gebühr zu entrichten; beträgt jedoch die feste Gebühr

für den ersten Bogen mehr als 13 Euro, so unterliegt jeder weitere Bogen der festen Gebühr von 13 Euro.“

9. § 9 Abs. 1 lautet

„(1) Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so

ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.“

10. § 11 lautet

„§ 11. (1) Die Gebührenschuld entsteht

1. bei Eingaben, Beilagen und Protokollen gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in dem

Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende

Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird;

2. bei amtlichen Ausfertigungen mit deren Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung);

3. bei Amtshandlungen mit deren Beginn;

4. bei Protokollen gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 im Zeitpunkt der Unterzeichnung;

5. bei Zeugnissen im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinausgabe; bei den im Ausland

ausgestellten Zeugnissen, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird;

6. bei Unterschriftsbeglaubigungen im Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die Urkundsperson; bei

Unterschriftsbeglaubigungen durch vergleichbare ausländische Urkundspersonen, sobald von der

Beglaubigung im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird.

(2) Automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Eingaben

und Beilagen sowie auf die Weise ergehende Erledigungen, amtliche Ausfertigungen, Protokolle und

Zeugnisse stehen schriftlichen Eingaben und Beilagen, Erledigungen, amtlichen Ausfertigungen, Protokollen

und Zeugnissen gleich.“

11. Im § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Der Gebührenschuldner hat die Gebühren des § 14 Tarifpost 1 Abs. 1 Z 2 lit. b, Tarifpost 7

Abs. 1 Z 4 bis 6 und Tarifpost 13 an die Urkundsperson (§ 3 Abs. 5), bei den übrigen Schriften und

Amtshandlungen an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder von der die gebührenpflichtige

Amtshandlung vorgenommen wird, zu entrichten. Die Urkundsperson oder die Behörde haben

auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der zu entrichtenden Gebühr anzubringen.

Für die Urkundsperson sind hinsichtlich der Gebühren des § 14 Tarifpost 1 Abs. 1 Z 2 lit. b,

Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Tarifpost 13 die Vorschriften des § 34 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.“

12. § 14 Tarifpost 1 Abs. 1 Z 2 lit. c entfällt.

13. § 14 Tarifpost 3 entfällt.

14. § 14 Tarifpost 4 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. Auszüge, Abschriften aus Personenstandsbüchern, Registern und Matriken

sowie Bescheinigungen über Geburten, Aufgebote, Trauungen und Sterbefälle

von jedem Bogen feste Gebühr ............................................................................. 6,50 Euro.“

15. § 14 Tarifpost 4 Abs. 1 Z 3 entfällt.

16. § 14 Tarifpost 4 Abs. 2 lautet

„(2) Werden zwei oder mehrere Geburts-, Trauungs- oder Sterbefälle in einer Ausfertigung bestätigt,

so ist die Gebühr von 6,50 Euro so oft zu entrichten, als Fälle bestätigt werden.“

17. § 14 Tarifpost 5 Abs. 2 lautet

„(2) Die Beilagengebühr entfällt, wenn eine Schrift bei einer früheren Verwendung als Beilage

bereits vorschriftsmäßig gestempelt wurde oder für sie eine Gebühr nach einer anderen Bestimmung

dieses Bundesgesetzes entrichtet wurde oder festzusetzen ist oder mit einem Vermerk gemäß § 13 Abs. 4

versehen ist.“

18. Im § 14 Tarifpost 6 Abs. 2 entfällt die Z 6, die Z 7 erhält die Bezeichnung Z 6.

18a. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lautet

„1. Eingaben an die Gerichte; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine

Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;“.

19. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 4 und 4a lauten

„4. Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an Zollbehörden in den Fällen der Z 4a, in Abgabensachen;

4a. Eingaben an Zollbehörden in Angelegenheiten des Zollrechts oder der sonstigen Eingangs- oder

Ausgangsabgaben;“.

20. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 7 lautet

„7. Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren.“

21. § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 3 entfällt.

22. § 14 Tarifpost 9 Abs. 4 lautet

„(4) Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Reisedokumentes durch

die Behörde. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse das Reisedokument

ausgestellt wird. Der Gebührenschuldner hat bei Überreichung des Antrages auf Ausstellung des

Reisedokumentes eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu entrichten. Die

Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht. § 241 Abs. 2 und 3 BAO

gelten sinngemäß. Die Behörde darf das Reisedokument nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr

aushändigen.“

23. § 14 Tarifpost 10 entfällt.

24. § 14 Tarifpost 11 entfällt.

25. § 14 Tarifpost 13 lautet

„13 Unterschriftsbeglaubigungen

Beurkundung der Echtheit von Unterschriften oder von Handzeichen durch

Notare oder andere zur Beurkundung befugte Personen (Urkundspersonen)

sowie durch vergleichbare ausländische Urkundspersonen von jedem Bogen

feste Gebühr........................................................................................................... 13 Euro.“

26. § 14 Tarifpost 14 Abs. 1 lautet

„(1) Amtliche Zeugnisse, das sind Schriften, die von Organen der Gebietskörperschaften,

ausgenommen von Gerichten, oder von ausländischen Behörden oder

Gerichten ausgestellt werden und durch die persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten

oder tatsächliche Umstände bekundet werden, von jedem Bogen feste Gebühr................. 13 Euro.“

27. Im § 14 Tarifpost 14 Abs. 2 Z 24 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 25

angefügt

„25. Zeugnisse über Dienstleistungen.“

28. § 14 Tarifpost 15 Abs. 5 entfällt.

29. § 16 Abs. 6 lautet

„(6) Gelten die nach abgabenrechtlichen Vorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen als

Urkunde über den Darlehens- oder Kreditvertrag, so entsteht die Gebührenschuld mit der Aufnahme in

diese.“

30. § 18 Abs. 1 lautet

„(1) Der handschriftlichen Unterzeichnung durch den Aussteller steht die Unterschrift gleich, die von

ihm oder in seinem Auftrag, oder mit seinem Einverständnis mechanisch oder in jeder anderen technisch

möglichen Weise hergestellt oder mit Namenszeichnung vollzogen wird.“

31. § 18 Abs. 4 lautet

„(4) Erklärungen (Eingaben, Protokolle), womit vor Gericht oder anderen Behörden ein

Rechtsgeschäft beurkundet wird, sind, sofern über das Rechtsgeschäft noch keine andere Urkunde in einer

für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet worden ist, als Rechtsurkunden

anzusehen und unterliegen der für das Rechtsgeschäft vorgesehenen Gebühr.“

32. § 19 Abs. 3 entfällt.

33. § 23 lautet

„§ 23. Sind in einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft schätzbare und unschätzbare Leistungen

bedungen, so bleiben für die Gebührenermittlung die unschätzbaren Leistungen außer Anschlag.“

34. § 25 lautet

„§ 25. (1) Werden über ein Rechtsgeschäft mehrere Urkunden errichtet, so unterliegt jede dieser

Urkunden den Hundertsatzgebühren.

(2) Werden von einer Urkunde Gleichschriften (Duplikat, Triplikate usw.) ausgefertigt, so ist die

Hundertsatzgebühr auf Grund jener Gleichschriften nur einmal zu entrichten, die dem Finanzamt bis zum

15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats

vorgelegt werden. Das Finanzamt hat auf allen Gleichschriften zu bestätigen, dass die betreffende Schrift

eine Gleichschrift ist und die Gebührenanzeige erstattet wurde.

(3) Wurde über ein Rechtsgeschäft eine die Gebührenpflicht begründende Urkunde errichtet, so ist

die Hundertsatzgebühr für dieses Rechtsgeschäft auf Grund jeder weiteren Urkunde nur dann nicht

neuerlich zu entrichten, wenn diese Urkunde bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Kalendermonats nach

dem für sie maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld einem für die Erhebung der

Gebühren zuständigen Finanzamt mit dem Nachweis vorgelegt wird, dass auf Grund der ersten gebührenpflichtigen

Beurkundung bei diesem Finanzamt die Hundertsatzgebühr zu erheben war oder an dieses

Finanzamt die Hundertsatzgebühr auf Grund einer Selbstberechnung entrichtet wurde. In den Fällen einer

Selbstberechnung der Gebühr gemäß § 3 Abs. 4 ist die Hundertsatzgebühr auf Grund jeder weiteren

Urkunde nur dann nicht neuerlich zu entrichten, wenn auf dieser von dem zur Selbstberechnung Befugten

ein Vermerk angebracht wird, der die Bezeichnung des Bewilligungsbescheides und die fortlaufende

Nummer der Aufschreibungen enthält, unter der die Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft selbst

berechnet wurde.

(4) Bei Notariatsakten ist die Hundertsatzgebühr nur von der Urschrift zu entrichten. Der Notar hat

auf allen Ausfertigungen einen Vermerk darüber anzubringen, dass die Anzeige zur Gebührenbemessung

erstattet wurde oder die Gebühr an das Finanzamt auf Grund einer Selbstberechnung entrichtet wird oder

wurde.

(5) In den Fällen einer Gebührenentrichtung gemäß § 3 Abs. 4 ist bei Errichtung mehrerer Gleichschriften

die Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft nur einmal zu entrichten, wenn auf allen

Gleichschriften der in der genannten Bestimmung vorgesehene Vermerk angebracht wird.

(6) In den Fällen einer Gebührenentrichtung gemäß § 3 Abs. 4a und § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 ist bei

Errichtung mehrerer Gleichschriften die Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft nur einmal zu

entrichten, wenn auf allen Gleichschriften von dem zur Selbstberechnung Verpflichteten oder Befugten

der Vermerk angebracht wird, dass die Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft selbst berechnet wurde

und an das Finanzamt entrichtet wird. Im Falle der Selbstberechnung und Entrichtung an das Finanzamt

ist der im § 3 Abs. 4a oder im § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 3 oder 5 vorgesehene Vermerk anzubringen.“

35. § 27 entfällt.

36. § 30 lautet

„§ 30. Für die Gebühr haften neben den Gebührenschuldnern die übrigen am Rechtsgeschäft

beteiligten Personen sowie bei nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige alle sonst gemäß § 31 Abs. 2 zur

Gebührenanzeige verpflichteten Personen.“

37. § 33 Tarifpost 1 lautet

„1 Annahmeverträge

(1) Annahmeverträge, das sind Verträge über die Annahme an Kindes statt, wenn der Wert des

Vermögens des Annehmenden 22000 Euro übersteigt, vom Wert des Vermögens 1 vH.

(2) Gebührenfrei sind Annahmeverträge über die Annahme von Minderjährigen, von Stiefkindern

und von eigenen unehelichen Kindern an Kindes statt.

(3) Die Gebühr ermäßigt sich auf je 1/3 vH des Wertes des Vermögens bei Annahme einer zweiten

und jeder weiteren Person an Kindes statt.“

38. § 33 Tarifpost 5 Abs. 4 Z 3 lautet

„3. Bestandverträge, bei denen der für die Gebührenbemessung maßgebliche Wert 150 Euro nicht

übersteigt;“

39. § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 lautet

„(5) 1. Die Hundertsatzgebühr ist vom Bestandgeber, der im Inland einen Wohnsitz, den gewöhnlichen

Aufenthalt, seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder eine inländische Betriebsstätte

unterhält, selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der

Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich

zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich der Bestandgeber seinen (Haupt-)

Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, den Ort der Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat

oder sich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte befindet.

2. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung Ausnahmen von der Verpflichtung zur

Selbstberechnung der Gebühr nach Z 1 für atypische oder gemischte Rechtsgeschäfte, für

Rechtsgeschäfte, bei denen Leistungen von einem erst in Zukunft ermittelbaren Betrag abhängen,

sowie für Bestandgeber, denen eine persönliche Befreiung von den Gebühren zukommt,

bestimmen. Für Fälle, in denen die vom Bestandnehmer zu erbringenden Nebenleistungen in der

über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde der Höhe nach nicht festgehalten sind, können

weiters mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen für Gruppen von Bestandobjekten

Durchschnittssätze aufgestellt werden; diese sind auf Grund von Erfahrungen über die Höhe der

bei der jeweiligen Gruppe von Bestandobjekten üblicherweise anfallenden Kosten festzusetzen.

3.Der Bestandgeber hat dem Finanzamt eine Anmeldung über das Rechtsgeschäft unter

Verwendung eines amtlichen Vordruckes bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln, welche die für

die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten hat; dies gilt als Gebührenanzeige

gemäß § 31. Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen,

der den berechneten Gebührenbetrag, das Datum des Tages der Selbstberechnung und die

Unterschrift des Bestandgebers enthält.

4. Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder sowie Immobilienmakler und Immobilienverwalter

im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden

Fassung, (Parteienvertreter) und gemeinnützige Bauvereinigungen im Sinne der Bestimmungen

des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 139, in der jeweils geltenden Fassung,

sind befugt, innerhalb der in der Z 1 angeführten Frist die Gebühr für Rechtsgeschäfte gemäß

§ 33 Tarifpost 5 als Bevollmächtigte des Bestandgebers selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag

(Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden

Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in

dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung oder der Sitz des Parteienvertreters oder der

gemeinnützigen Bauvereinigung befindet. Im Übrigen ist § 3 Abs. 4a, 4b und 4c sinngemäß

anzuwenden.

5. Für Bestandgeber, zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluss von Rechtsgeschäften im

Sinne dieser Tarifpost gehört, sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 4a über die Führung von

Aufschreibungen und die Entrichtung der Hundertsatzgebühr sowie die Bestimmungen des

Abs. 4b sinngemäß anzuwenden.“

40. § 33 Tarifpost 7 Abs. 1 lautet

„(1) Bürgschaftserklärungen; der Bürgschaftserklärung steht die Erklärung gleich,

durch die jemand einer Verbindlichkeit als Mitschuldner beitritt (§ 1347 ABGB), nach

dem Werte der verbürgten Verbindlichkeit......................................................................... 1 vH.“

41. § 33 Tarifpost 8 Abs. 4 erster Satz lautet

„Wurde über das Darlehen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft, die den Ort ihrer Geschäftsleitung

oder ihren Sitz im Inland hat, keine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenpflicht maßgeblichen

Weise errichtet, so gelten die nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu führenden Bücher und

Aufzeichnungen des Darlehensschuldners, in die das Darlehen aufgenommen wurde, als Urkunde.“

42. § 33 Tarifpost 12 entfällt.

43. § 33 Tarifpost 14 entfällt.

44. § 33 Tarifpost 17 Abs. 1 Z 5 entfällt.

45. § 33 Tarifpost 17 Abs. 1 Z 6 lautet

„6. Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen,

I. wenn die Wette ausschließlich auf den Ausgang eines einzelnen Pferderennens

oder darauf, dass Pferde im Laufe des Jahres eine gewisse Anzahl von Rennen

gewinnen, oder auf den Ausgang mehrerer Pferderennen unter der Verein-

barung, dass das vorhandene Geld ganz oder teilweise für nachfolgende Rennen

zur Verwendung kommt, abgeschlossen wird,

a) bei Totalisateurwetten, vom Wert des bedungenen Entgelts ............................ 2 vH,

b) bei anderen als Totalisateurwetten

aa) wenn das Pferderennen im Inland stattfindet,

vom Wert des bedungenen Entgelts........................................................... 3 vH,

bb) wenn das Pferderennen im Ausland stattfindet,

vom Wert des bedungenen Entgelts........................................................... 5,7 vH

II. wenn die Wette auf den Ausgang einer oder mehrerer sportlicher Veranstaltungen,

außer im Rahmen des Totos oder den in Punkt I genannten Fällen, abgeschlossen

wird,

a) vom Wert des bedungenen Entgelts.................................................................. 1,5 vH,

b) von dem bei einer Wette erzielten Gewinst nach folgendem Tarif: Verhältnis

der ermittelten Quote (Gewinst zuzüglich des Wetteinsatzes) zum Wetteinsatz

bis zum 3fachen ................................................................................................ frei,

mehr als das 3fache bis zum 6fachen................................................................ 1 vH,

mehr als das 6fache bis zum 11fachen.............................................................. 3 vH,

mehr als das 11fache bis zum 15fachen............................................................ 5 vH,

mehr als das 15fache bis zum 21fachen............................................................ 10 vH,

mehr als das 21fache bis zum 25fachen............................................................ 20 vH,

mehr als das 25fache......................................................................................... 25 vH.“

46. § 33 Tarifpost 18 Abs. 2 lautet

„(2) Ist die Verbindlichkeit, für welche die Hypothek eingeräumt wird, unbestimmt und kann deren

Betrag auch nicht annähernd festgesetzt werden, so hat sich die Gebühr nach dem Werte der Hypothek,

soweit dieser nicht durch vorhergehende Hypothekarsicherstellungen erschöpft ist, zu richten.“

47. § 33 Tarifpost 20 Abs. 1 lautet

„(1) Vergleiche (außergerichtliche),

a) wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird ............. 1 vH,

b) sonst....................................................................................................................... 2 vH

vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen.“

48. § 33 Tarifpost 22 Abs. 3 lautet

„(3) Die einem Wechsel beigesetzte Hypothekarverschreibung unterliegt der in der Tarifpost 18

festgesetzten Gebühr. Alle sonstigen wechselrechtlichen Zusätze sind gebührenfrei.“

49. § 33 Tarifpost 22 Abs. 6 lautet

„(6) Die Gebühr ist

a) bei Inlandswechseln vom Aussteller oder Inhaber oder Akzeptanten,

b) bei Auslandswechseln vom ersten inländischen Inhaber oder Akzeptanten

selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld

zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten,

in dessen Amtsbereich der Aussteller, erste inländische Inhaber oder Akzeptant seinen (Haupt-)

Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, den Ort der Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder sich

die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte befindet. Auf dem Wechsel ist ein Vermerk über die

erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der den berechneten Gebührenbetrag, das Datum des Tages der

Selbstberechnung und die Unterschrift des Gebührenschuldners, der die Selbstberechnung durchgeführt

hat, enthält. Der Gebührenschuldner, der die Selbstberechnung durchgeführt hat, hat dem Finanzamt eine

Anmeldung über das Rechtsgeschäft unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes bis zum Fälligkeitstag

zu übermitteln, welche die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten hat; dies

gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31.“

50. Im § 37 erhält der Abs. 7 mit dem Wortlaut „(7) § 14 Tarifpost 9 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 44/2001 tritt mit 1. Mai 2001 in Kraft.“ die Bezeichnung „(9)“.

51. Im § 37 wird als Abs. 10 angefügt

„(10) Die festen Gebührensätze, die Pauschalbeträge des § 14 Tarifpost 8 Abs. 4, Tarifpost 9 Abs. 5

und Tarifpost 16 Abs. 5, §§ 3 Abs. 2, 3, 4 erster Satz, 4a erster Satz und 5; 6; 9 Abs. 1; 11; 13 Abs. 4; 14

Tarifpost 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2; Tarifpost 5 Abs. 2; Tarifpost 6 Abs. 2 Z 6; Abs. 5 Z 1, 4, 4a und 7;

Tarifpost 9 Abs. 4; Tarifpost 13; Tarifpost 14 Abs. 1 und 2 Z 25; 16 Abs. 6; 18 Abs. 1 und 4; 23; 25; 30;

33 Tarifpost 1; Tarifpost 5 Abs. 4 Z 3 und Abs. 5; Tarifpost 7 Abs. 1; Tarifpost 8 Abs. 4 erster Satz;

Tarifpost 17 Abs. 1 Z 6; Tarifpost 18 Abs. 2; Tarifpost 20 Abs. 1; Tarifpost 22 Abs. 3 und 6, jeweils in

der Fassung des BGBl. I Nr. 144/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte

anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht.

§§ 3 Abs. 2, 3, 4 erster Satz, 4a erster Satz und 5; 4; 6; 9 Abs. 1; 11; 13 Abs. 4; 14 Tarifpost 1 Abs. 1 Z 2

lit. c; Tarifpost 3; Tarifpost 4 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2; Tarifpost 5 Abs. 2; Tarifpost 6 Abs. 2 Z 6;

Abs. 5 Z 1, 4, 4a und 7; Tarifpost 7 Abs. 1 Z 3; Tarifpost 9 Abs. 4; Tarifpost 10; Tarifpost 11; Tarifpost

13; Tarifpost 14 Abs. 1 und 2 Z 25; Tarifpost 15 Abs. 5; 16 Abs. 6; 18 Abs. 1 und 4; 19 Abs. 3; 23; 25;

27; 30; 33 Tarifpost 1; Tarifpost 5 Abs. 4 Z 3 und Abs. 5; Tarifpost 7 Abs. 1; Tarifpost 8 Abs. 4 erster

Satz; Tarifpost 12; Tarifpost 14; Tarifpost 17 Abs. 1 Z 5 und 6; Tarifpost 18 Abs. 2; Tarifpost 20 Abs. 1;

Tarifpost 22 Abs. 3 und 6, jeweils in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 144/2001, sind letztmalig auf

Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2002 entsteht.“

Artikel VII

Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2001, wird wie folgt geändert

1. Im § 8 Abs. 3 lit. b wird angefügt

„Umstände, die zur Nacherhebung der Steuer führen, sind innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt dem

Finanzamt anzuzeigen;“

2. Im § 15 Abs. 1 Z 1 lit. c wird angefügt

„Umstände, die zur Nacherhebung der Steuer führen, sind innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt dem

Finanzamt anzuzeigen;“

3. § 23a Abs. 1 bis 4 lauten

„(1) Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) sind nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 befugt, die

Steuer für die in § 3 und § 4 Z 2 bezeichneten Rechtsvorgänge, mit Ausnahme der Rechtsvorgänge im

Sinne der § 3 Abs. 5 und § 15 Abs. 1 Z 9, als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen,

wenn die Selbstberechnung innerhalb der Anmeldungsfrist (§ 22 Abs. 1) erfolgt. Die Anwendung der

§§ 29 bis 31 ist im Falle einer Selbstberechnung der Schenkungssteuer ausgeschlossen. Für

Grundstücksschenkungen unter einer Auflage sowie für Grundstücksschenkungen, die teils entgeltlich

und teils unentgeltlich sind, ist eine Selbstberechnung nur dann zulässig, wenn auch die Grunderwerbsteuer

vom Parteienvertreter selbst berechnet wird (§§ 11 bis 13 und 15 des Grunderwerbsteuergesetzes

1987).

(2) Parteienvertreter haben für Rechtsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen,

spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die

Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten

Rechtsvorgänge beim Finanzamt (§ 63 Abs. 2, § 64 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung) vorzulegen. Die

Selbstberechnung und Anmeldung hat elektronisch zu erfolgen. Ist über einen der in der elektronischen

Anmeldung enthaltenen Rechtsvorgänge eine Urkunde errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz

vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu

dieser Urkunde bekannt zu geben. Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunde lesend

zuzugreifen. Aus der Anmeldung muss sich ergeben, für welchen Steuerschuldner in welchem Ausmaß

die Steuer und die Eintragungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz selbst berechnet und entrichtet

wurden. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen

hinsichtlich sämtlicher in die Anmeldung aufzunehmenden Angaben durchzuführen.

(3) Ist über den Rechtsvorgang eine Schrift errichtet worden, so ist der Umstand der Selbstberechnung

und der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer)

zu vermerken. Der Parteienvertreter hat die Abschriften (Durchschriften) der Erklärungen

(Abs. 6) und die Abschriften (Durchschriften, Gleichschriften) der über den Erwerbsvorgang ausgefertigten

Schriften sieben Jahre aufzubewahren. Im Übrigen ist § 132 BAO anzuwenden.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die elektronische Selbstberechnung und

Anmeldung durch Verordnung näher zu regeln, soweit sich die Regelungen auf die gerichtlichen

Eintragungsgebühren beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.“

4. § 24 lautet

„§ 24. (1) Die Gerichte haben, sofern eine Abhandlung stattfindet, dem Finanzamt die Todesfälle, die

eröffneten letztwilligen Anordnungen und die Vornahme von Erbteilungen bekannt zu geben.

(2) Notare und Rechtsanwälte haben dem Finanzamt Abschriften der Niederschriften über die von

ihnen beurkundeten Schenkungen und Zweckzuwendungen zu übermitteln. Ist es dem Notar oder

Rechtsanwalt auf Grund seiner technischen Voraussetzungen zumutbar, so hat er die Anmeldung

elektronisch zu übermitteln. Ist über den in der elektronischen Anmeldung enthaltenen Rechtsvorgang

eine Urkunde errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv

aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben.

Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunde lesend zuzugreifen. Die über den

Rechtsvorgang errichtete Urkunde ist nur über Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen; auf der

Urkunde ist der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer)

anzugeben. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Übermittlung der elektronischen

Anmeldung mit Verordnung näher zu regeln.“

5. Im § 34 Abs. 1 wird folgende Z 8 angefügt

„8. §§ 8 Abs. 3 lit. b, 15 Abs. 1 Z 1 lit. c, 23a Abs. 1 bis 4 und 24 Abs. 1 und 2, jeweils in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2001, sind auf Vorgänge anzuwenden, für die die

Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. §§ 8 Abs. 3 lit. b, 15 Abs. 1 Z 1 lit. c, 23a

Abs. 1 bis 4 und 24, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001, sind auf

Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2002 entsteht.“

Artikel VIII

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 59/2001, wird wie folgt geändert

1. § 10 Abs. 2 lautet

„(2) Zur Vorlage der Abgabenerklärung sind die im § 9 genannten Personen sowie die Notare,

Rechtsanwälte und sonstigen Bevollmächtigten, die beim Erwerb eines Grundstückes oder bei Errichtung

der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt haben, zur ungeteilten Hand verpflichtet. Notare und

Rechtsanwälte haben die Abgabenerklärung elektronisch zu übermitteln, sofern dies dem Notar oder

Rechtsanwalt auf Grund seiner technischen Voraussetzungen zumutbar ist. Ist über den in der

elektronischen Abgabenerklärung enthaltenen Erwerbsvorgang eine Urkunde errichtet worden, die in ein

durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der

Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben. Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese

Urkunden lesend zuzugreifen. Abweichend von Abs. 1 ist die Schrift nur über Verlangen der Abgabenbehörde

vorzulegen; auf der Schrift ist der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff

(Erfassungsnummer) anzugeben. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die

Übermittlung der elektronischen Abgabenerklärung mit Verordnung näher zu regeln.“

2. Im § 11 Abs. 1 wird die Zitierung „§§ 12 bis 15“ durch die Zitierung „§§ 12, 13 und 15“ ersetzt.

3. Im § 11 Abs. 2 wird die Zitierung „§§ 13 bis 15“ durch die Zitierung „§§ 13 und 15“ ersetzt.

4. § 13 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Parteienvertreter haben für Erwerbsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen,

spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die

Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten

Erwerbsvorgänge beim Finanzamt vorzulegen. Die Selbstberechnung und Anmeldung hat elektronisch zu

erfolgen. Ist über einen der in der elektronischen Anmeldung enthaltenen Erwerbsvorgänge eine Urkunde

errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde, so

ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben. Die Abgabenbehörden

sind berechtigt, auf diese Urkunde lesend zuzugreifen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,

die elektronische Selbstberechnung und Anmeldung durch Verordnung näher zu regeln, soweit sich die

Regelungen auf die gerichtlichen Eintragungsgebühren beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz. Aus der Anmeldung muss sich ergeben, für welchen Steuerschuldner in welchem

Ausmaß die Steuer und die Eintragungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz selbst berechnet und

entrichtet wurden. Im Zweifel ist bei den betreffenden Steuerschuldnern eine verhältnismäßige Entrichtung

anzunehmen. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung.

(2) Ist über den Erwerbsvorgang eine Schrift errichtet worden, so ist darauf der Umstand der

Selbstberechnung und der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff

(Erfassungsnummer) zu vermerken.“

5. § 14 entfällt.

6. § 15 lautet

„§ 15. (1) Der Parteienvertreter hat die Abschriften (Durchschriften) der Erklärungen (§ 12) und die

Abschriften (Durchschriften, Gleichschriften) der über den Erwerbsvorgang ausgefertigten Schriften

sieben Jahre aufzubewahren. Im Übrigen ist § 132 BAO anzuwenden.

(2) Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in der Anmeldung enthaltenen

Angaben durchzuführen.“

7. § 18 Abs. 2 lit. c mit dem Inhalt „(2c) § 3 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 59/2001 ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 verwirklicht

werden“ erhält die Bezeichnung „(2d)“.

8. Im § 18 wird als Abs. 2e angefügt

„(2e) Die §§ 10 Abs. 2, 11 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2001, sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die

Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. Erwerbsvorgänge, für die die Steuerschuld im Jänner

2002 entsteht und für die von der Möglichkeit der Selbstberechnung Gebrauch gemacht wird, sind

spätestens in die am 15. April 2002 vorzulegende Anmeldung aufzunehmen; wird von der Möglichkeit

der Selbstberechnung nicht Gebrauch gemacht, so ist die Abgabenerklärung für diese Erwerbsvorgänge

spätestens am 15. April 2002 elektronisch zu übermitteln. Die §§ 10 Abs. 2, 11 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1

und 2, 14, 15 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001, sind auf

Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2002 entsteht.“

Artikel IX

Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes

Das Kapitalverkehrsteuergesetz vom 16. Oktober 1934, deutsches RGBl. 1058, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2000, wird wie folgt geändert

1. § 10 Abs. 2 lautet

„(2) Zur Vorlage der Abgabenerklärung sind die am Rechtsvorgang Beteiligten sowie die Notare,

Rechtsanwälte und sonstigen Bevollmächtigten, die bei dem Rechtsvorgang oder bei der Errichtung der

Vertragsurkunde über den Rechtsvorgang mitgewirkt haben, zur ungeteilten Hand verpflichtet. Notare,

Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder haben die Abgabenerklärung elektronisch zu übermitteln,

sofern dies dem Notar, Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder auf Grund seiner technischen

Voraussetzungen zumutbar ist. Ist über den in der elektronischen Abgabenerklärung enthaltenen

Rechtsvorgang eine Urkunde errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv

aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu

geben. Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunde lesend zuzugreifen. Abweichend von

Abs. 1 ist die Urkunde nur über Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen; auf der Urkunde ist der im

automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer) anzugeben. Der

Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Übermittlung der elektronischen Abgabenerklärung mit

Verordnung näher zu regeln.“

2. § 10a Abs. 1 bis 4 lauten

„(1) Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder (Parteienvertreter) sind nach Maßgabe der

Abs. 1 bis 5 befugt, die Steuer für die im § 2 bezeichneten Rechtsvorgänge auch vor Entstehung des

Abgabenanspruches als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen, wenn die Selbstberechnung

innerhalb der Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung (§ 10 Abs. 1) erfolgt.

(2) Parteienvertreter haben für Rechtsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen,

spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die

Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten

Rechtsvorgänge beim Finanzamt (§ 66 Abs. 2 BAO) vorzulegen. Die Selbstberechnung und Anmeldung

hat elektronisch zu erfolgen. Ist über einen der in der elektronischen Anmeldung enthaltenen Rechtsvorgänge

eine Urkunde errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv

aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben.

Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunde lesend zuzugreifen. Die Anmeldung gilt als

Abgabenerklärung. Wird die Steuer vor Entstehung des Abgabenanspruches selbst berechnet und eine

Selbstberechnungserklärung (Abs. 6) ausgestellt, um eine Eintragung im Firmenbuch zu ermöglichen, ist

der Selbstberechnung die voraussichtliche Höhe der Abgabe zu Grunde zu legen. Ist über den

Rechtsvorgang eine Schrift errichtet worden, so ist darauf der Umstand der Selbstberechnung und der im

automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer) anzubringen. Die

Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in die Anmeldungen aufzunehmenden

Angaben durchzuführen.

(3) Der Parteienvertreter hat die Abschriften (Durchschriften) der Erklärungen (Abs. 6) und die

Abschriften (Durchschriften, Gleichschriften) der über den Rechtsvorgang ausgefertigten Schriften sieben

Jahre aufzubewahren. Im Übrigen ist § 132 BAO anzuwenden.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die elektronische Selbstberechnung und

Anmeldung durch Verordnung näher zu regeln.“

3. In § 38 wird als lit. 3c eingefügt

„(3c) Die §§ 10 Abs. 2 und 10a Abs. 1 bis 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 144/2001, sind auf alle Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember

2001 entsteht. Rechtsvorgänge, für die die Steuerschuld im Jänner 2002 entsteht und für die von der

Möglichkeit der Selbstberechnung Gebrauch gemacht wird, sind spätestens in die am 15. April 2002

vorzulegende Anmeldung aufzunehmen; wird von der Möglichkeit der Selbstberechnung nicht Gebrauch

gemacht, so ist die Abgabenerklärung für diese Rechtsvorgänge spätestens am 15. April 2002 elektronisch

zu übermitteln. Die §§ 10 Abs. 2 und 10a Abs. 1 bis 4, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 144/2001, sind auf alle Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem

1. Jänner 2002 entsteht.“

Artikel X

Änderung des Straßenbenützungsabgabegesetzes

Das Straßenbenützungsabgabegesetz, BGBl. Nr. 629/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 59/2001, wird wie folgt geändert

1. Im § 3 Abs. 2c entfallen die Z 6 und 7.

2. Im § 3 Abs. 2d wird folgende Z 4 angefügt

„4. für ein Kalenderjahr das Zehnfache der Abgabe gemäß Z 3.“

3. Im § 3 erhalten die Abs. 3 und 4 die Bezeichnung Abs. 4 und 5; als Abs. 3 wird eingefügt

„(3) Kraftfahrzeuge der Kategorie EURO I (EURO II) sind solche, die nachweislich bei den

Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in Zeile A (in Zeile B) der

Tabelle in Abschnitt 8.3.1.1 des Anhanges I der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission

gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, ABl. Nr. L 36 vom 9. Februar

1988, S 33, in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 zur Änderung der

Richtlinie 88/77/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen

gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, ABl.

Nr. L 295 vom 25. Oktober 1991, S 1, angeführten Grenzwerte nicht überschreiten. Kraftfahrzeuge der

Kategorie ohne EURO-Einstufung sind solche, die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und

luftverunreinigenden Partikel die für die Einstufung als EURO-I-Fahrzeuge maßgeblichen Grenzwerte

überschreiten. Wird kein Nachweis über das tatsächliche Emissionsverhalten des Kraftfahrzeuges

beigebracht, so ist dieses der Kategorie ohne EURO-Einstufung zuzuordnen.“

4. Im § 3 Abs. 4 lautet der erste Satz

„Bei Entrichtung der Abgabe gemäß Abs. 2 Z 3 oder 4 oder gemäß Abs. 2a Z 3 oder 4 oder gemäß

Abs. 2c Z 3 lit. a, Z 4 oder 5 oder gemäß Abs. 2d Z 3 lit. a oder Z 4 hat der Abgabenschuldner für die

Benützung von Straßen mit einer Fahrzeugkombination, die in eine höhere Bemessungsgrundlage fällt, als

die, für welche die Abgabe berechnet wurde, eine tageweise Zusatzabgabe zu entrichten.“

5. Im § 11 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) § 3 Abs. 2d Z 4, Abs. 3, 4 und 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 144/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft und sind auf alle abgabepflichtigen Straßenbenützungen

nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden. § 3 Abs. 2c Z 6 und 7, Abs. 3 und 4, jeweils in der Fassung

vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001, sind auf alle abgabepflichtigen Straßenbenützungen vor

dem 1. Jänner 2002 anzuwenden.“

Artikel XI

Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert

§ 6 Abs. 2 lautet

„(2) Der Steuersatz beträgt für andere Kraftfahrzeuge

1. mit Benzinmotoren 2% vervielfacht mit dem um drei Liter verminderten Kraftstoffverbrauch in

Litern,

2. mit Dieselmotoren 2% vervielfacht mit dem um zwei Liter verminderten Kraftstoffverbrauch in

Litern,

3. mit Motoren für andere Kraftstoffarten 2% vervielfacht mit dem um drei Liter verminderten

Kraftstoffverbrauch in Liter bzw. Kilogramm,

wobei jeweils der Gesamtverbrauch gemäß MVEG-Zyklus nach der EU-Richtlinie 1980/1268 in der

Fassung 1993/116 bzw. 1999/100 zugrunde zu legen ist.

Bei einem Durchschnittsverbrauch von nicht mehr als drei Litern bzw. Kilogramm (bei Fahrzeugen mit

Dieselmotor von nicht mehr als zwei Litern) beträgt der Steuersatz 0%.“

Artikel XII

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 58/2001, wird wie folgt geändert

1. Im § 111 Abs. 3 tritt an die Stelle des Wertes „2500 Euro“ der Wert „2180 Euro“.

2. Im § 112 Abs. 2 tritt an die Stelle des Wertes „200 Euro“ der Wert „145 Euro“.

3. Im § 112a tritt an die Stelle des Wertes „400 Euro“ der Wert „363 Euro“.

4. Im § 133 Abs. 2 lautet der letzte Satz

„In Abgabenerklärungen sind, wenn dies im Vordruck vorgesehen ist, die Versicherungsnummer (§ 31

Abs. 4 Z 1 ASVG), die Firmenbuchnummer (§ 30 Firmenbuchgesetz) und die Melderegisterzahl (§ 16

Meldegesetz 1991), sofern diese bekannt ist, anzugeben.“

5. Im § 188 entfallen Abs. 2 und die Wortfolge „und 2“ in Abs. 3.

6. § 323 Abs. 9 lautet

„(9) § 45a und § 125 Abs. 1 lit. a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2001,

sind erstmals auf im Jahr 2002 ausgeführte Umsätze anzuwenden. § 204, § 212 Abs. 2 und § 242, jeweils

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2001, sowie § 111 Abs. 3, § 112 Abs. 2, § 112a,

jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

§ 125 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2001 ist erstmals auf Werte zum

1. Jänner 2002 anzuwenden. § 188 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001 ist

letztmalig auf das Jahr 2000 betreffende Feststellungen anzuwenden.“

Artikel XIII

Änderung der Abgabenexekutionsordnung

Die Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 58/2001, wird wie folgt geändert

1. Im § 26 Abs. 1 lit. b tritt an die Stelle des Wertes „8 Euro“ der Wert „7,20 Euro“.

2. § 90a Abs. 4 lautet

„(4) § 26 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2001 ist anzuwenden,

wenn der Anspruch auf die Gebühren nach § 26 Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist. § 29

Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2001 ist anzuwenden, wenn Vollstreckungshandlungen

nach dem 31. Dezember 2001 gesetzt werden.“

Artikel XIV

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 58/2001, wird wie folgt geändert

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften treten an die Stelle der in Spalte 2 angeführten

Eurobeträge die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge

2. Der Artikel XIV tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Artikel XV

Änderung des Artikels 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001

Steuerliche Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der Gebietskörperschaften

Der Artikel 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000 (Steuerliche Sonderregelung

für die Ausgliederung von Aufgaben der Gebietskörperschaften), wird wie folgt geändert

§ 1 lautet

„§ 1. (1) Die durch die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben der Gebietskörperschaften an

juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie an Personenvereinigungen (Personengemeinschaften),

die unter beherrschendem Einfluss einer Gebietskörperschaft stehen, unmittelbar

veranlassten (anfallenden) Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von der Gesellschaftsteuer,

Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

befreit. Derartige Vorgänge gelten nicht als steuerbare Umsätze. Ist die juristische

Person des privaten oder öffentlichen Rechts im Rahmen der Aufgabenerfüllung als Unternehmer tätig,

gelten für Zwecke der Umsatzsteuer die Rechtsverhältnisse für diese Tätigkeit als Unternehmer weiter.

(2) Miet- und Pachtverträge, die zwischen der juristischen Person des privaten oder öffentlichen

Rechts oder der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als Vermieterin und der übertragenden

Gebietskörperschaft als Mieterin unmittelbar anlässlich der Ausgliederung bezüglich der übertragenen

Objekte abgeschlossen werden, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.“

BGBlPdf 144. Verordnung: Änderung der Suchtgiftverordnung – SV

Auf Grund der §§ 2 Abs. 3 und 10 Abs. 1 Z 5 Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, in

der Fassung BGBl. I Nr. 30/1998 wird verordnet

Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Verkehr und die

Gebarung mit Suchtgiften (Suchtgiftverordnung – SV), BGBl. II Nr. 374/1997, wird wie folgt geändert

1. § 22 Abs. 2 lautet

„(2) Die Teile I und II des Formblattes sind zur Vorlage in der Apotheke bestimmt. Sie sind bei der

ersten Abgabe in der Apotheke zurückzubehalten und mit dem Stempel der Apotheke sowie einem

Vermerk über die erfolgte Abgabe zu versehen. Jede weitere Abgabe ist mit dem Tag der Abgabe und

dem Kennzeichen des Expedierenden zu versehen. Die Teile I und II verbleiben in der Apotheke, wobei

Teil I zu Verrechnungszwecken verwendet werden kann. Teil III verbleibt beim vidierenden Amtsarzt.

Teil IV verbleibt beim Verschreibenden, der diese Durchschriften drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum

geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden zu übersenden oder vorzulegen hat.“

2. Im Anhang V.2. wird zwischen „MDE“ und „THCA“ folgender Passus eingefügt

„4-MTA“.

BGBlPdf 144. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über soziale Sicherheit

Auf Grund des Artikels 22 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der

Tschechischen Republik über soziale Sicherheit Kundgemacht in BGBl. III Nr. 95/2001 vom 20. Juli 1999 – im Folgenden als Abkommen

bezeichnet – haben die zuständigen Behörden zur Durchführung des Abkommens Folgendes vereinbart

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In dieser Vereinbarung werden die in Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben

Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.

Artikel 2

Verbindungsstellen

Verbindungsstellen nach Artikel 23 des Abkommens sind

a) in der Tschechischen Republik

– für die Kranken- und Pensionsversicherung

Tschechische Verwaltung für soziale Sicherheit,

– für die Gesundheitsversicherung

Ministerium für Gesundheitswesen,

– für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten – Verwaltung der Beschäftigungsdienste;

b) in der Republik Österreich

– für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

– für das Arbeitslosengeld

die Landesgeschäftsstelle Niederösterreich des Arbeitsmarktservice.

Artikel 3

Aufgaben der Verbindungsstellen

(1) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung

des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten

in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.

(2) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter

festzulegen.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 4

Entsendungen von Dienstnehmern, Wahl der Rechtsvorschriften des Entsendestaates

(1) In den Fällen der Artikel 7 und 8 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen

Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass für den

Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gelten.

(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen

a) bei Anwendung der tschechischen Rechtsvorschriften

von der Tschechischen Verwaltung für soziale Sicherheit,

b) bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung.

ABSCHNITT III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 5

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

(1) Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates ist

eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht

kommenden Versicherungszeiten vorgesehen. Die Bescheinigung ist auszustellen

a) in der Tschechischen Republik

von der Tschechischen Verwaltung für soziale Sicherheit hinsichtlich der Krankenversicherung

und der Gesundheitsversicherungsanstalt hinsichtlich der Gesundheitsversicherung;

b) in der Republik Österreich

vom Träger der Krankenversicherung.

(2) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so hat der zuständige Träger den in

Absatz 1 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung

zu ersuchen.

Artikel 6

Gewährung von Sachleistungen

(1) Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens durch den in Artikel 13 des Abkommens

bezeichneten Träger ist eine Bescheinigung des zuständigen Trägers über den Nachweis des Anspruches

der betreffenden Person vorzulegen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so hat der

zuständige Träger über Ersuchen des aushelfenden Trägers in den Fällen des Artikels 11 Absatz 1

Buchstaben a des Abkommens nachträglich eine solche Bescheinigung auszustellen.

(2) Der in Artikel 13 des Abkommens bezeichnete Träger hat die Krankenkontrolle durchzuführen,

als handle es sich um einen eigenen Versicherten; der zuständige Träger ist vom Ergebnis der Kontrolle

sowie über den Tag der Aufnahme in ein Krankenhaus, die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes und

den Tag der Entlassung zu unterrichten.

(3) Leistungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens sind, soweit sie nach den Rechtsvorschriften

des in Artikel 13 des Abkommens bezeichneten Trägers vorgesehen sind

1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter

orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;

2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht

orthopädisch);

3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;

4. Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen Körperteile), die benutzt werden, um die

unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstände richtig anzupassen;

5. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;

6. Hörgeräte;

7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlussprothesen der Mundhöhle;

8. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;

9. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Gegenstände;

10. Blindenführhunde;

11. ärztliche Behandlung und Kuren in Genesungs- und Erholungsheimen oder Heilanstalten;

12. Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Wiedereingliederung;

13. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und Ähnliches, deren Anschaffungskosten 250 Euro oder

den Gegenwert in der nationalen Währung übersteigen.

(4) Sind Leistungen nach Absatz 3 wegen unbedingter Dringlichkeit gewährt worden, so hat der in

Artikel 13 des Abkommens bezeichnete Träger dies unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.

Artikel 7

Erstattung von Sachleistungen bei Nichteinhaltung des vorgesehenen Verfahrens

Die entstandenen Aufwendungen sind auf Antrag der betreffenden Person vom zuständigen Träger

nach den für den in Artikel 13 des Abkommens bezeichneten Träger maßgebenden Sätzen zu erstatten,

sofern die vorgesehenen Verfahrensregelungen nicht eingehalten werden konnten. Der in Artikel 13 des

Abkommens bezeichnete Träger hat dem zuständigen Träger auf dessen Verlangen die erforderlichen

Auskünfte zu erteilen.

Artikel 8

Gewährung von Geldleistungen

Geldleistungen sind den Berechtigten vom zuständigen Träger direkt zu zahlen; Artikel 6 Absatz 2

gilt entsprechend.

Kapitel 2

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 9

Gewährung von Sachleistungen

In den Fällen des Artikels 15 Absatz 1 des Abkommens sind die Artikel 6 und 7 entsprechend

anzuwenden.

Artikel 10

Gewährung von Geldleistungen

Die zuständigen Träger haben Renten und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten

zu zahlen.

Artikel 11

Statistiken

Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu

erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 10 vorgenommenen Renten zu

übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.

Kapitel 3

Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)

Artikel 12

Bearbeitung der Leistungsanträge

(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den

Abschnitt III Kapitel 3 in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu

unterrichten.

(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung

erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten,

mitzuteilen.

(3) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu

unterrichten.

Artikel 13

Zahlung von Pensionen

Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten

zu zahlen.

Artikel 14

Statistiken

Auf Pensionen ist Artikel 11 entsprechend anzuwenden.

Kapitel 4

Arbeitslosigkeit

Artikel 15

Gewährung von Leistungen

Für die Anwendung der Artikel 20 und 21 des Abkommens dient dem zuständigen Träger des einen

Vertragsstaates eine Bescheinigung des zuständigen Trägers des anderen Vertragsstaates, aus der die

Versicherungszeiten, die die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

zurückgelegt hat, und Zeiten, während derer sie Arbeitslosengeld vom anderen Vertragsstaat bezogen hat,

hervorgehen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so hat die Verbindungsstelle des

einen Vertragsstaates die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übermittlung

einer solchen Bescheinigung zu ersuchen.

ABSCHNITT IV

FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 16

Kostenerstattung

Für die Durchführung des Artikels 14 und des Artikels 15 Absatz 4 des Abkommens ist der Anspruch

auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluss des Leistungsfalles oder für jedes

Kalendervierteljahr im Wege der Verbindungsstellen geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach

Eingang der Forderung zu erfüllen.

ABSCHNITT V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Geltungsdauer

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und bleibt solange wie das

Abkommen in Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 28. Juni 2001 in zwei Urschriften in deutscher und tschechischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen der Republik Österreich

Dr. Helmut Siedl

Für den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der Republik Österreich

Dr. Ingrid Nowotny

Für das Ministerium für Arbeit und Sozialangelegenheiten der Tschechischen Republik

Jiří Gruša

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 17 mit 1. Juli 2001 in Kraft getreten.

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