144. Verordnung: Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird verordnet
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 4400
für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie
folgt aufgeteilt wird
Burgenland: ................................................ 800
Kärnten: ...................................................... 20
Niederösterreich: ........................................ 1300
Oberösterreich: ........................................... 700
Salzburg: .................................................... 20
Steiermark: ................................................. 1200
Tirol: ........................................................... 100
Vorarlberg .................................................. 60
Wien: .......................................................... 200
§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der den einzelnen Bundesländern
mit Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beschäftigung
von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 72/2000, zugeteilten Kontingente weitere
Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer
der Beschäftigungsbewilligungen darf sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Dezember
2000 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. November 2000 außer Kraft.
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Lettland (im weiteren
Vertragsparteien genannt),
ausgehend von den freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten und ihren Völkern,
in der Absicht, der illegalen Zuwanderung im Geiste der europäischen Anstrengungen entgegenzutreten,
von dem Bestreben geleitet, die Übernahme von Personen, die illegal eingereist sind oder sich illegal
auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, und die Durchbeförderung von Personen im
Einklang mit allgemeinen völkerrechtlichen Normen und im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,
haben folgendes vereinbart
Abschnitt I
Übernahme eigener Staatsangehöriger
Artikel 1
(1) Jede Vertragspartei übernimmt formlos die Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden
Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr
erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, daß sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten
Vertragspartei besitzt. Das gleiche gilt für Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der
ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei verloren haben, ohne
zumindest eine Einbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden Vertragspartei oder eine andere Staatsangehörigkeit
erhalten zu haben, oder denen von der ersuchten Vertragspartei zu Unrecht ein Reisedokument
ausgestellt wurde.
(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Personen unter denselben Voraussetzungen wieder
zurück, wenn die Nachprüfung innerhalb von sechs Monaten ergibt, daß sie zum Zeitpunkt der Ausreise
aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt
haben.
Artikel 2
(1) Falls die Staatsangehörigkeit nicht entsprechend Artikel 1 Absatz 1 festgestellt werden kann,
wird die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit
die Person vermutlich besitzt, diese auf Ersuchen klarstellen und erforderlichenfalls ein
Ersatzreisedokument zur Verfügung stellen.
(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Ersuchen gemäß Absatz 1
unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen. Stellt die ersuchte Vertragspartei die
Staatsangehörigkeit fest, so stellt sie das allenfalls erforderliche Ersatzreisedokument unverzüglich aus.
Läßt sich die Staatsangehörigkeit nicht feststellen, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Gründe
hiefür mitteilen.
(3) Die Rückkehr erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach
Feststellung der Staatsangehörigkeit. Diese Frist wird auf Ersuchen für die Dauer rechtlicher oder
tatsächlicher Hindernisse weiter verlängert. Die ersuchende Vertragspartei informiert die ersuchte
Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.
Artikel 3
Die Übergabe einer Person, die wegen ihres Alters, Gesundheitszustandes oder aus anderen
schwerwiegenden Gründen besonderer Pflege bedarf oder bei der besondere Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen
erforderlich sind, wird der zuständigen Stelle jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit
die Person besitzt, mindestens eine Woche vorher unter Angabe des Ortes und des Zeitpunkts der
Übergabe angekündigt, damit diese Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen zur Übernahme der
Person treffen kann.
Abschnitt II
Übernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen
Artikel 4
(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei Drittstaatsangehörige oder
Staatenlose, welche die auf dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei gültigen Voraussetzungen
für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft
gemacht wird, daß diese Personen in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind, nachdem
sie sich auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten haben oder durch jenes durchgereist
sind.
(2) Die Verpflichtung zur Übernahme gemäß Absatz 1 besteht nicht für
1. Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, die bei ihrer unmittelbaren Einreise aus dem
Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei
im Besitz eines gültigen Visums oder eines anderen gültigen Aufenthaltstitels dieser Vertragspartei
waren oder denen bei oder nach ihrer Einreise ein Visum oder ein anderer Aufenthaltstitel
durch diese Vertragspartei ausgestellt wurde, es sei denn, daß diese Personen Visa oder andere
Aufenthaltstitel besitzen, die von der ersuchten Vertragspartei ausgestellt wurden und die länger
gültig sind als jene der ersuchenden Vertragspartei;
2. Staatsangehörige dritter Staaten, mit denen die ersuchende Vertragspartei Abkommen über die
Abschaffung der Visumpflicht geschlossen hat, es sei denn, eine solche Person wäre im Zuge
einer Schlepperaktion vom Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei auf jenes der ersuchenden
Vertragspartei gelangt;
3. Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, die während des Aufenthaltes oder nach
Verlassen des Hoheitsgebietes der ersuchten Vertragspartei und vor Betreten des Hoheitsgebietes
der ersuchenden Vertragspartei ein Visum eines anderen Staates erhalten haben, es sei denn, eine
solche Person wäre im Zuge einer Schlepperaktion vom Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei
auf jenes der ersuchenden Vertragspartei gelangt oder sie hätte sich das Visum unter
Verwendung ge- oder verfälschter Dokumente erschlichen;
4. Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, denen die ersuchende Vertragspartei entweder
den Flüchtlingsstatus gemäß der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955, abgeändert durch das Protokoll von New York vom 31. Jänner 1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974, oder
den Status von Staatenlosen gemäß der Konvention von New York vom 28. September 1954 über
die Rechtsstellung der Staatenlosen zuerkannt hat;
5. Staatsangehörige eines Staates, mit dem die ersuchende Vertragspartei eine gemeinsame Grenze
hat oder der räumlich zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien liegt, und Staatsangehörige
dritter Staaten oder Staatenlose, die in einem solchen Staat zum dauernden Aufenthalt
berechtigt sind, sofern die Ausreise in diesen Staat möglich ist.
Artikel 5
Als Aufenthaltstitel im Sinne dieses Rückübernahmeabkommens gilt jede von einer Vertragspartei
ausgestellte Erlaubnis gleich welcher Art, die zum Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet berechtigt. Hiezu
zählt nicht die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien im
Hinblick auf die Behandlung eines Asylbegehrens.
Artikel 6
(1) Der Antrag auf Übernahme muß innerhalb von 12 (zwölf) Monaten nach Kenntnis der
ersuchenden Vertragspartei von der rechtswidrigen Einreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts des
Drittstaatsangehörigen oder des Staatenlosen gestellt werden.
(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Übernahmeanträge unverzüglich,
längstens jedoch innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen. Lehnt die ersuchte Vertragspartei die Übernahme ab,
so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe mitteilen.
(3) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien verständigen einander schriftlich im voraus über Ort
und Zeitpunkt der Übernahme.
(4) Die Übernahme des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erfolgt unverzüglich, längstens
jedoch innerhalb von drei Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat.
Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher
Hindernisse verlängert.
Artikel 7
Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen zurück,
wenn die ersuchte Vertragspartei nach der Übernahme feststellt, daß die Voraussetzungen nach Artikel 4
nicht vorgelegen haben.
Abschnitt III
Durchbeförderung
Artikel 8
(1) Jede Vertragspartei übernimmt die polizeiliche Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen, wenn die andere Vertragspartei darum ersucht und die Übernahme durch den Zielstaat
und die Weiterreise durch allfällige weitere Durchbeförderungsstaaten sichergestellt ist.
(2) Die Durchbeförderung wird nicht beantragt und kann abgelehnt werden, wenn die Person im
Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr läuft, unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in seinem
Leben oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Die
Durchbeförderung kann weiters abgelehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige im ersuchten Staat
strafgerichtlich verfolgt werden müßte oder ihm im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren
Durchbeförderungsstaat strafrechtliche Verfolgung droht.
(3) Lehnt die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen um Durchbeförderung mangels Vorliegens der
erforderlichen Voraussetzungen ab, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe
mitteilen.
(4) Ein Transitvisum der ersuchten Vertragspartei ist nicht erforderlich.
(5) Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung übernommene Personen an die andere
Vertragspartei zurückgegeben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des Absatzes 2 eintreten
oder bekanntwerden, die einer Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die
Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.
Abschnitt IV
Begleitung
Artikel 9
(1) Sofern die Beförderung von Personen, die gemäß den Artikeln 3 oder 4 übernommen oder gemäß
Artikel 8 durchbefördert werden, unter Begleitung erfolgen soll, wird die ersuchte Vertragspartei von der
ersuchenden Vertragspartei hievon in Kenntnis gesetzt.
(2) Die Begleitung bis zur Übergabe der Person an die ersuchte Vertragspartei wird grundsätzlich
von der ersuchenden Vertragspartei beigestellt.
(3) Erfolgt die Beförderung von Personen, die gemäß Artikel 8 durchbefördert werden, unter
Begleitung des Personals der ersuchenden Vertragspartei, so überwacht die ersuchte Vertragspartei im
Falle der Weiterreise auf dem Luftweg die Zwischenlandung auf ihrem Flughafen.
(4) Das Begleitpersonal der ersuchenden Vertragspartei darf die internationale Zone des Flughafens
der ersuchten Vertragspartei nicht verlassen.
Abschnitt V
Kosten
Artikel 10
Alle mit der Übernahme gemäß den Artikeln 3 und 4 zusammenhängenden Kosten bis zur Grenze
der ersuchten Vertragspartei sowie die Kosten der Durchbeförderung gemäß Artikel 8 trägt die
ersuchende Vertragspartei. Das gleiche gilt für die Fälle der Rückübernahme gemäß Artikel 1 Absatz 2
und Artikel 7.
Abschnitt VI
Datenschutz
Artikel 11
(1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens personenbezogene Daten zu übermitteln sind,
dürfen diese Informationen ausschließlich betreffen
1. die Personalien der zu übergebenden Person und gegebenenfalls der Angehörigen (Name,
Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Aliasnamen, Geburtsdatum
und -ort, Geschlecht, derzeitige und gegebenenfalls frühere Staatsangehörigkeit);
2. den Reisepaß, den Personalausweis, sonstige Identitäts- und Reisedokumente und Passierscheine
(Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.);
3. sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen erforderliche Angaben;
4. die Aufenthaltsorte und Reisewege;
5. die ausgestellten Aufenthaltstitel oder Visa;
6. allenfalls vorhandenes erkennungsdienstliches Material, das für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen
nach diesem Abkommen von Belang sein könnte.
(2) Soweit personenbezogene Daten im Rahmen dieses Abkommens übermittelt werden, gelten die
nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden innerstaatlichen
Rechtsvorschriften
1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem angegebenen Zweck und zu den
durch die übermittelnde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf Ersuchen über die Verwendung der
übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Die weitere
Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle
erfolgen.
4. Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie
auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung
verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden
Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist es sich, daß unrichtige Daten oder Daten, die nicht
übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich
mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.
5. Die übermittelnde und empfangende Behörde sind verpflichtet, die Übermittlung von personenbezogenen
Daten aktenkundig zu machen.
6. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen
Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte
Bekanntgabe zu schützen.
7. Übermittelte Daten, die von der übermittelnden Behörde gelöscht werden, sind binnen 6 (sechs)
Monaten auch vom Empfänger zu löschen.
Abschnitt VII
Durchführungsbestimmungen
Artikel 12
Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen über
1. die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise,
2. die Angaben, die in den Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen,
3. die Unterlagen und Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung, die zur Übernahme
erforderlich sind, und die Wertigkeit dieser Mittel,
4. die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen,
5. die Kostenregelung und
6. die Abhaltung von Expertengesprächen
werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens vereinbart.
Abschnitt VIII
Schlußbestimmungen
Artikel 13
Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens
und des Durchführungsprotokolls. Streitigkeiten, die aus der Anwendung und der Interpretation dieses
Abkommens entstehen könnten, werden auf diplomatischem Weg beigelegt werden.
Artikel 14
Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus der
Anwendung anderer völkerrechtlicher Abkommen unberührt.
Artikel 15
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die
Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Artikel 16
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann im beiderseitigen Einvernehmen
geändert oder ergänzt werden.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung
wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation der anderen
Vertragspartei zugegangen ist.
(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung
oder Gesundheit suspendieren. Die Suspendierung, die auf diplomatischem Weg zu erfolgen hat, tritt mit
Einlangen der Notifikation bei der anderen Vertragspartei in Kraft.
GESCHEHEN zu Riga am 8. Juni 2000 in zwei Urschriften in deutscher und lettischer Sprache,
wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Anton Kozusnik m. p.
Für die Regierung der Republik Lettland
Mareks Segliņš m. p.
Die Mitteilungen gemäß Art. 15 des Abkommens wurden am 30. Juni bzw. am 7. Juli 2000
abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 15 mit 1. September 2000 in Kraft.