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144. Verordnung: Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 144. Verordnung: Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird verordnet

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 4400

für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie

folgt aufgeteilt wird

Burgenland: ................................................ 800

Kärnten: ...................................................... 20

Niederösterreich: ........................................ 1300

Oberösterreich: ........................................... 700

Salzburg: .................................................... 20

Steiermark: ................................................. 1200

Tirol: ........................................................... 100

Vorarlberg .................................................. 60

Wien: .......................................................... 200

§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der den einzelnen Bundesländern

mit Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beschäftigung

von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 72/2000, zugeteilten Kontingente weitere

Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer

der Beschäftigungsbewilligungen darf sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Dezember

2000 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. November 2000 außer Kraft.

BGBlPdf 144. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Lettland über die Übernahme von Personen, die illegal eingereist sind oder sich illegal aufhalten (Rückübernahmeabkommen)

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Lettland (im weiteren

Vertragsparteien genannt),

ausgehend von den freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten und ihren Völkern,

in der Absicht, der illegalen Zuwanderung im Geiste der europäischen Anstrengungen entgegenzutreten,

von dem Bestreben geleitet, die Übernahme von Personen, die illegal eingereist sind oder sich illegal

auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, und die Durchbeförderung von Personen im

Einklang mit allgemeinen völkerrechtlichen Normen und im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,

haben folgendes vereinbart

Abschnitt I

Übernahme eigener Staatsangehöriger

Artikel 1

(1) Jede Vertragspartei übernimmt formlos die Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden

Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr

erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, daß sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten

Vertragspartei besitzt. Das gleiche gilt für Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der

ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei verloren haben, ohne

zumindest eine Einbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden Vertragspartei oder eine andere Staatsangehörigkeit

erhalten zu haben, oder denen von der ersuchten Vertragspartei zu Unrecht ein Reisedokument

ausgestellt wurde.

(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Personen unter denselben Voraussetzungen wieder

zurück, wenn die Nachprüfung innerhalb von sechs Monaten ergibt, daß sie zum Zeitpunkt der Ausreise

aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt

haben.

Artikel 2

(1) Falls die Staatsangehörigkeit nicht entsprechend Artikel 1 Absatz 1 festgestellt werden kann,

wird die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit

die Person vermutlich besitzt, diese auf Ersuchen klarstellen und erforderlichenfalls ein

Ersatzreisedokument zur Verfügung stellen.

(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Ersuchen gemäß Absatz 1

unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen. Stellt die ersuchte Vertragspartei die

Staatsangehörigkeit fest, so stellt sie das allenfalls erforderliche Ersatzreisedokument unverzüglich aus.

Läßt sich die Staatsangehörigkeit nicht feststellen, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Gründe

hiefür mitteilen.

(3) Die Rückkehr erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach

Feststellung der Staatsangehörigkeit. Diese Frist wird auf Ersuchen für die Dauer rechtlicher oder

tatsächlicher Hindernisse weiter verlängert. Die ersuchende Vertragspartei informiert die ersuchte

Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.

Artikel 3

Die Übergabe einer Person, die wegen ihres Alters, Gesundheitszustandes oder aus anderen

schwerwiegenden Gründen besonderer Pflege bedarf oder bei der besondere Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen

erforderlich sind, wird der zuständigen Stelle jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit

die Person besitzt, mindestens eine Woche vorher unter Angabe des Ortes und des Zeitpunkts der

Übergabe angekündigt, damit diese Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen zur Übernahme der

Person treffen kann.

Abschnitt II

Übernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

Artikel 4

(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei Drittstaatsangehörige oder

Staatenlose, welche die auf dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei gültigen Voraussetzungen

für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft

gemacht wird, daß diese Personen in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind, nachdem

sie sich auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten haben oder durch jenes durchgereist

sind.

(2) Die Verpflichtung zur Übernahme gemäß Absatz 1 besteht nicht für

1. Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, die bei ihrer unmittelbaren Einreise aus dem

Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei

im Besitz eines gültigen Visums oder eines anderen gültigen Aufenthaltstitels dieser Vertragspartei

waren oder denen bei oder nach ihrer Einreise ein Visum oder ein anderer Aufenthaltstitel

durch diese Vertragspartei ausgestellt wurde, es sei denn, daß diese Personen Visa oder andere

Aufenthaltstitel besitzen, die von der ersuchten Vertragspartei ausgestellt wurden und die länger

gültig sind als jene der ersuchenden Vertragspartei;

2. Staatsangehörige dritter Staaten, mit denen die ersuchende Vertragspartei Abkommen über die

Abschaffung der Visumpflicht geschlossen hat, es sei denn, eine solche Person wäre im Zuge

einer Schlepperaktion vom Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei auf jenes der ersuchenden

Vertragspartei gelangt;

3. Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, die während des Aufenthaltes oder nach

Verlassen des Hoheitsgebietes der ersuchten Vertragspartei und vor Betreten des Hoheitsgebietes

der ersuchenden Vertragspartei ein Visum eines anderen Staates erhalten haben, es sei denn, eine

solche Person wäre im Zuge einer Schlepperaktion vom Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei

auf jenes der ersuchenden Vertragspartei gelangt oder sie hätte sich das Visum unter

Verwendung ge- oder verfälschter Dokumente erschlichen;

4. Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, denen die ersuchende Vertragspartei entweder

den Flüchtlingsstatus gemäß der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung

der Flüchtlinge Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955, abgeändert durch das Protokoll von New York vom 31. Jänner 1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974, oder

den Status von Staatenlosen gemäß der Konvention von New York vom 28. September 1954 über

die Rechtsstellung der Staatenlosen zuerkannt hat;

5. Staatsangehörige eines Staates, mit dem die ersuchende Vertragspartei eine gemeinsame Grenze

hat oder der räumlich zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien liegt, und Staatsangehörige

dritter Staaten oder Staatenlose, die in einem solchen Staat zum dauernden Aufenthalt

berechtigt sind, sofern die Ausreise in diesen Staat möglich ist.

Artikel 5

Als Aufenthaltstitel im Sinne dieses Rückübernahmeabkommens gilt jede von einer Vertragspartei

ausgestellte Erlaubnis gleich welcher Art, die zum Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet berechtigt. Hiezu

zählt nicht die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien im

Hinblick auf die Behandlung eines Asylbegehrens.

Artikel 6

(1) Der Antrag auf Übernahme muß innerhalb von 12 (zwölf) Monaten nach Kenntnis der

ersuchenden Vertragspartei von der rechtswidrigen Einreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts des

Drittstaatsangehörigen oder des Staatenlosen gestellt werden.

(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Übernahmeanträge unverzüglich,

längstens jedoch innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen. Lehnt die ersuchte Vertragspartei die Übernahme ab,

so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe mitteilen.

(3) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien verständigen einander schriftlich im voraus über Ort

und Zeitpunkt der Übernahme.

(4) Die Übernahme des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erfolgt unverzüglich, längstens

jedoch innerhalb von drei Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat.

Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher

Hindernisse verlängert.

Artikel 7

Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen zurück,

wenn die ersuchte Vertragspartei nach der Übernahme feststellt, daß die Voraussetzungen nach Artikel 4

nicht vorgelegen haben.

Abschnitt III

Durchbeförderung

Artikel 8

(1) Jede Vertragspartei übernimmt die polizeiliche Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen

oder Staatenlosen, wenn die andere Vertragspartei darum ersucht und die Übernahme durch den Zielstaat

und die Weiterreise durch allfällige weitere Durchbeförderungsstaaten sichergestellt ist.

(2) Die Durchbeförderung wird nicht beantragt und kann abgelehnt werden, wenn die Person im

Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr läuft, unmenschlicher oder

erniedrigender Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in seinem

Leben oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner

Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Die

Durchbeförderung kann weiters abgelehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige im ersuchten Staat

strafgerichtlich verfolgt werden müßte oder ihm im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren

Durchbeförderungsstaat strafrechtliche Verfolgung droht.

(3) Lehnt die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen um Durchbeförderung mangels Vorliegens der

erforderlichen Voraussetzungen ab, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe

mitteilen.

(4) Ein Transitvisum der ersuchten Vertragspartei ist nicht erforderlich.

(5) Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung übernommene Personen an die andere

Vertragspartei zurückgegeben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des Absatzes 2 eintreten

oder bekanntwerden, die einer Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die

Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.

Abschnitt IV

Begleitung

Artikel 9

(1) Sofern die Beförderung von Personen, die gemäß den Artikeln 3 oder 4 übernommen oder gemäß

Artikel 8 durchbefördert werden, unter Begleitung erfolgen soll, wird die ersuchte Vertragspartei von der

ersuchenden Vertragspartei hievon in Kenntnis gesetzt.

(2) Die Begleitung bis zur Übergabe der Person an die ersuchte Vertragspartei wird grundsätzlich

von der ersuchenden Vertragspartei beigestellt.

(3) Erfolgt die Beförderung von Personen, die gemäß Artikel 8 durchbefördert werden, unter

Begleitung des Personals der ersuchenden Vertragspartei, so überwacht die ersuchte Vertragspartei im

Falle der Weiterreise auf dem Luftweg die Zwischenlandung auf ihrem Flughafen.

(4) Das Begleitpersonal der ersuchenden Vertragspartei darf die internationale Zone des Flughafens

der ersuchten Vertragspartei nicht verlassen.

Abschnitt V

Kosten

Artikel 10

Alle mit der Übernahme gemäß den Artikeln 3 und 4 zusammenhängenden Kosten bis zur Grenze

der ersuchten Vertragspartei sowie die Kosten der Durchbeförderung gemäß Artikel 8 trägt die

ersuchende Vertragspartei. Das gleiche gilt für die Fälle der Rückübernahme gemäß Artikel 1 Absatz 2

und Artikel 7.

Abschnitt VI

Datenschutz

Artikel 11

(1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens personenbezogene Daten zu übermitteln sind,

dürfen diese Informationen ausschließlich betreffen

1. die Personalien der zu übergebenden Person und gegebenenfalls der Angehörigen (Name,

Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Aliasnamen, Geburtsdatum

und -ort, Geschlecht, derzeitige und gegebenenfalls frühere Staatsangehörigkeit);

2. den Reisepaß, den Personalausweis, sonstige Identitäts- und Reisedokumente und Passierscheine

(Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.);

3. sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen erforderliche Angaben;

4. die Aufenthaltsorte und Reisewege;

5. die ausgestellten Aufenthaltstitel oder Visa;

6. allenfalls vorhandenes erkennungsdienstliches Material, das für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen

nach diesem Abkommen von Belang sein könnte.

(2) Soweit personenbezogene Daten im Rahmen dieses Abkommens übermittelt werden, gelten die

nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden innerstaatlichen

Rechtsvorschriften

1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem angegebenen Zweck und zu den

durch die übermittelnde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.

2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf Ersuchen über die Verwendung der

übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.

3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Die weitere

Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle

erfolgen.

4. Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie

auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung

verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden

Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist es sich, daß unrichtige Daten oder Daten, die nicht

übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich

mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.

5. Die übermittelnde und empfangende Behörde sind verpflichtet, die Übermittlung von personenbezogenen

Daten aktenkundig zu machen.

6. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen

Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte

Bekanntgabe zu schützen.

7. Übermittelte Daten, die von der übermittelnden Behörde gelöscht werden, sind binnen 6 (sechs)

Monaten auch vom Empfänger zu löschen.

Abschnitt VII

Durchführungsbestimmungen

Artikel 12

Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen über

1. die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise,

2. die Angaben, die in den Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen,

3. die Unterlagen und Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung, die zur Übernahme

erforderlich sind, und die Wertigkeit dieser Mittel,

4. die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen,

5. die Kostenregelung und

6. die Abhaltung von Expertengesprächen

werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens vereinbart.

Abschnitt VIII

Schlußbestimmungen

Artikel 13

Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens

und des Durchführungsprotokolls. Streitigkeiten, die aus der Anwendung und der Interpretation dieses

Abkommens entstehen könnten, werden auf diplomatischem Weg beigelegt werden.

Artikel 14

Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus der

Anwendung anderer völkerrechtlicher Abkommen unberührt.

Artikel 15

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die

Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Artikel 16

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann im beiderseitigen Einvernehmen

geändert oder ergänzt werden.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung

wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation der anderen

Vertragspartei zugegangen ist.

(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung

oder Gesundheit suspendieren. Die Suspendierung, die auf diplomatischem Weg zu erfolgen hat, tritt mit

Einlangen der Notifikation bei der anderen Vertragspartei in Kraft.

GESCHEHEN zu Riga am 8. Juni 2000 in zwei Urschriften in deutscher und lettischer Sprache,

wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Anton Kozusnik m. p.

Für die Regierung der Republik Lettland

Mareks Segliņš m. p.

Die Mitteilungen gemäß Art. 15 des Abkommens wurden am 30. Juni bzw. am 7. Juli 2000

abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 15 mit 1. September 2000 in Kraft.

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