144. Bundesgesetz: Übertragung des Bundesanteils an der Olympia-Eissportzentrum Innsbruck Ges. m. b. H. sowie Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Geschäftsanteil des Bundes an der
Olympia-Eissportzentrum Innsbruck Ges. m. b. H. im Nominale von 10400000 S unentgeltlich an das
Land Tirol und die Stadt Innsbruck zu übertragen.
§ 2. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das im Eigentum des Bundes stehende
Grundstück Nr. 1788/1, vorgetragen in EZ 352 Grundbuch 81125 Pradl, samt den darauf befindlichen
Objekten und Anlagen unentgeltlich in das Eigentum der Stadt Innsbruck zu übertragen.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Slowakischen Republik haben gemäß
Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der
Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im
Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 561/1992 in der Fassung des Notenwechsels Kundgemacht in BGBl. Nr. 1046/1994 vom 22. Dezember 1993
und vom 14. Jänner 1994 folgendes vereinbart
Artikel 1
Im Bahnhof Bratislava-Petržalka wird auf dem Gebiet der Slowakischen Republik eine vorgeschobene
österreichische Grenzabfertigungsstelle errichtet.
Artikel 2
Die österreichische und die slowakische Eingangs- und Ausgangsabfertigung werden im Bahnhof
Bratislava-Petržalka vorgenommen.
Artikel 3
(1) Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten im Bahnhof Bratislava-Petržalka
– im Erdgeschoß des Bahnhofsgebäudes die Abfertigungsanlage;
– im ersten Stock des Bahnhofsgebäudes vier Büroräume sowie zwei Umkleideräume;
– die vorgesehenen Geleise und Bahnsteige im Bahnhofsbereich;
– die Verbindungswege.
(2) Das Gebiet zwischen der Staatsgrenze und dem Bahnhof Bratislava-Petržalka, auf dem es
während der Fahrt des Zuges zur Grenzabfertigung kommt, wird ebenfalls als eine Zone definiert.
Artikel 4
(1) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Waren dürfen, sofern die
Beförderung mit der Bahn nicht zweckmäßig ist, von den österreichischen Bediensteten auf der kürzesten
Straßenverbindung vom Bahnhof Bratislava-Petržalka zum Straßengrenzübergang Berg/Bratislava-
Petržalka oder Kittsee/Bratislava-Jarovce verbracht werden.
(2) Für die Zwecke gemäß Absatz 1 bilden diese Straßenverbindungen eine Zone.
Artikel 5
(1) Diese Vereinbarung unterliegt der Genehmigung im Einklang mit den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten und tritt am ersten Tag des ersten Monats, der auf den Monat
folgt, in dem die Unterzeichnung vorgenommen wurde, in Kraft.
(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von jedem
der vertragsschließenden Teile jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die
Vereinbarung tritt 90 Tage nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
(3) Unabhängig von einer eventuellen Kündigung gemäß Absatz 2 tritt die Vereinbarung an jenem
Tag außer Kraft, an dem das Abkommen vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der
Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im
Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung des Notenwechsels vom 22. Dezember 1993 und
vom 14. Jänner 1994 außer Kraft tritt.
GESCHEHEN zu Bratislava, am 9. Juli 1999, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und
slowakischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Gabriele Matzner-Holzer
Für die Regierung der Slowakischen Republik
Dr. Milan Jasenovec
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 5 Abs. 1 mit 1. August 1999 in Kraft.