144. Bundesgesetz: Änderung des Starkstromwegegesetzes 1968 und des Bundesgesetzes über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Inhaltsverzeichnis
Gegenstand
Artikel 1: Änderung des Starkstromwegegesetzes 1968
Artikel 2: Änderung des Bundesgesetzes über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder
mehrere Bundesländer erstrecken
Artikel 1
Änderung des Starkstromwegegesetzes 1968
Das Bundesgesetz vom 6. Februar 1968, BGBl. Nr. 70, über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf
zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968), wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 2 lautet
„(2) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind elektrische Leitungsanlagen bis 1000 V und,
unabhängig von der Betriebsspannung,
1. zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen, sofern hierfür keine Zwangsrechte
gemäß §§ 11 oder 18 in Anspruch genommen werden;
2. Leitungsanlagen, die ausschließlich zur Ableitung der gemäß § 31 Abs. 3 Elektrizitätswirtschafts-
und -organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998, erzeugten Elektrizität dienen.“
2. In den §§ 24 und 25 wird die Bezeichnung „Bundesministerium für Bauten und Technik“ durch die
Bezeichnung „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ in der grammatikalisch jeweils
korrekten Form ersetzt.
3. Als § 29 Abs. 3 wird eingefügt
„(3) § 3 Abs. 2 und § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/1998 tritt mit
19. Februar 1999 in Kraft.“
4. § 30 lautet
„§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich des § 5 Abs. 4, § 17, § 20 lit. c und d, § 21, § 23 Abs. 2 sowie § 29 Abs. 2 der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz;
2. im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.“
Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder
mehrere Bundesländer erstrecken
Das Bundesgesetz vom 6. Februar 1968, BGBl. Nr. 71, über elektrische Leitungsanlagen, die sich
nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 2 lautet
„(2) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind elektrische Leitungsanlagen bis 1000 V und,
unabhängig von der Betriebsspannung,
1. zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen, sofern hiefür keine Zwangsrechte
gemäß §§ 9 oder 10 in Anspruch genommen werden;
2. Leitungsanlagen, die ausschließlich zur Ableitung der gemäß § 31 Abs. 3 Elektrizitätswirtschafts-
und -organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998, erzeugten Elektrizität dienen.“
2. Der bisherige § 21 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, als Abs. 2 wird angefügt
„(2) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu § 3 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 144/1998 innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
an zu erlassen und spätestens mit 19. Februar 1999 in Kraft zu setzen. Diese Ausführungsgesetze finden
auf Anlagen, die vor Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsgesetze der Länder bereits bestanden haben,
keine Anwendung.“
3. § 22 lautet
„§ 22. Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist hinsichtlich der
im Teil I dieses Bundesgesetzes enthaltenen Grundsatzbestimmungen der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten betraut.“
4. § 24 lautet
„§ 24. Mit der Vollziehung sind betraut
1. hinsichtlich der §§ 17, 18, 19, 20 und 23 der Bundesminister für Justiz;
2. hinsichtlich des § 22 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.“
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Staatsemblem und
die Staatsfahne von Turkmenistan und die Standarte des Präsidenten von Turkmenistan Anwendung
findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.
(Übersetzung)
1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 212 131 des Anhangs B.1b des ADR darf die innere
Absperreinrichtung für Tanks für die Beförderung von Ethylalkohol und dessen wässerige Lösungen mit
mehr als 70 Vol.-% Alkohol nach Ziff. 3 b) sowie wässerige Lösungen von Ethylalkohol mit mehr als
24 Vol.-% und höchstens 70 Vol.-% nach Ziff. 31 c) der Klasse 3, UN-Nr. 1170, durch eine äußere
Absperreinrichtung, die einen zusätzlichen Schutz aufweist, ersetzt werden.
2. Alle sonstigen Vorschriften des Anhangs B.1b für den Bau dieser Tanks und alle Bestimmungen
des ADR für die Beförderung dieser Stoffe sind entsprechend anzuwenden.
3. Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben
zu vermerken
„Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADR“.
4. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die
diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie
in diesem Fall nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese
Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 3. September 1998 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Frankreich 15. Juli 1998
Belgien 28. August 1998