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144_1998 AT

144. Bundesgesetz: Änderung des Starkstromwegegesetzes 1968 und des Bundesgesetzes über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 144. Bundesgesetz: Änderung des Starkstromwegegesetzes 1968 und des Bundesgesetzes über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

Gegenstand

Artikel 1: Änderung des Starkstromwegegesetzes 1968

Artikel 2: Änderung des Bundesgesetzes über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder

mehrere Bundesländer erstrecken

Artikel 1

Änderung des Starkstromwegegesetzes 1968

Das Bundesgesetz vom 6. Februar 1968, BGBl. Nr. 70, über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf

zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968), wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 2 lautet

„(2) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind elektrische Leitungsanlagen bis 1000 V und,

unabhängig von der Betriebsspannung,

1. zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen, sofern hierfür keine Zwangsrechte

gemäß §§ 11 oder 18 in Anspruch genommen werden;

2. Leitungsanlagen, die ausschließlich zur Ableitung der gemäß § 31 Abs. 3 Elektrizitätswirtschafts-

und -organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998, erzeugten Elektrizität dienen.“

2. In den §§ 24 und 25 wird die Bezeichnung „Bundesministerium für Bauten und Technik“ durch die

Bezeichnung „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ in der grammatikalisch jeweils

korrekten Form ersetzt.

3. Als § 29 Abs. 3 wird eingefügt

„(3) § 3 Abs. 2 und § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/1998 tritt mit

19. Februar 1999 in Kraft.“

4. § 30 lautet

„§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. hinsichtlich des § 5 Abs. 4, § 17, § 20 lit. c und d, § 21, § 23 Abs. 2 sowie § 29 Abs. 2 der

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz;

2. im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.“

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder

mehrere Bundesländer erstrecken

Das Bundesgesetz vom 6. Februar 1968, BGBl. Nr. 71, über elektrische Leitungsanlagen, die sich

nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 2 lautet

„(2) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind elektrische Leitungsanlagen bis 1000 V und,

unabhängig von der Betriebsspannung,

1. zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen, sofern hiefür keine Zwangsrechte

gemäß §§ 9 oder 10 in Anspruch genommen werden;

2. Leitungsanlagen, die ausschließlich zur Ableitung der gemäß § 31 Abs. 3 Elektrizitätswirtschafts-

und -organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998, erzeugten Elektrizität dienen.“

2. Der bisherige § 21 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, als Abs. 2 wird angefügt

„(2) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu § 3 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 144/1998 innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

an zu erlassen und spätestens mit 19. Februar 1999 in Kraft zu setzen. Diese Ausführungsgesetze finden

auf Anlagen, die vor Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsgesetze der Länder bereits bestanden haben,

keine Anwendung.“

3. § 22 lautet

„§ 22. Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist hinsichtlich der

im Teil I dieses Bundesgesetzes enthaltenen Grundsatzbestimmungen der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten betraut.“

4. § 24 lautet

„§ 24. Mit der Vollziehung sind betraut

1. hinsichtlich der §§ 17, 18, 19, 20 und 23 der Bundesminister für Justiz;

2. hinsichtlich des § 22 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.“

BGBlPdf 144. Kundmachung: Staatsemblem und Staatsfahne von Turkmenistan und Standarte des Präsidenten von Turkmenistan

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige

Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Staatsemblem und

die Staatsfahne von Turkmenistan und die Standarte des Präsidenten von Turkmenistan Anwendung

findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

BGBlPdf 144. Multilaterale Vereinbarung M77 nach Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung von Ethylalkohol in Tankcontainern

(Übersetzung)

1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 212 131 des Anhangs B.1b des ADR darf die innere

Absperreinrichtung für Tanks für die Beförderung von Ethylalkohol und dessen wässerige Lösungen mit

mehr als 70 Vol.-% Alkohol nach Ziff. 3 b) sowie wässerige Lösungen von Ethylalkohol mit mehr als

24 Vol.-% und höchstens 70 Vol.-% nach Ziff. 31 c) der Klasse 3, UN-Nr. 1170, durch eine äußere

Absperreinrichtung, die einen zusätzlichen Schutz aufweist, ersetzt werden.

2. Alle sonstigen Vorschriften des Anhangs B.1b für den Bau dieser Tanks und alle Bestimmungen

des ADR für die Beförderung dieser Stoffe sind entsprechend anzuwenden.

3. Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben

zu vermerken

„Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADR“.

4. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die

diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie

in diesem Fall nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese

Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 3. September 1998 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Frankreich 15. Juli 1998

Belgien 28. August 1998

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