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144_1995 AT

144. Verordnung: Feststellung der Ausgleichstaxe und der Prämie nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1995

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 144. Verordnung: Feststellung der Ausgleichstaxe und der Prämie nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1995

Auf Grund des § 9 Abs. 2 und des § 9a Abs. l des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/ 1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1994, wird verordnet

§ 1. Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 1995 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich 1920 Schilling.

§ 2. Die Höhe der gemäß § 9a Abs. l des Behinderteneinstellungsgesetzes zu gewährenden Prämie beträgt für das Kalenderjahr 1995 für jeden über die Pflichtzahl hinaus oder von einem nicht einstellungspflichtigen Dienstgeber beschäftigten begünstigten Behinderten monatlich 960 Schilling.

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