144. Verordnung: Festsetzung des Richtwerts für das Bundesland Salzburg
Gesetzestext (1 Artikel)
§ 1. Auf Grund des § 4 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993 Art. IX, in Verbindung mit dessen § 3 Abs. 6 wird für das Bundesland Salzburg der Richtwert für die mietrechtliche Normwohnung mit dem Betrag von ...................... 69,60 S
je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat festgesetzt.
§ 2. (1) Der Richtwert wurde wie folgt ermittelt
1. Grundkostenanteil 2396,64 S, davon 4 vH .......................................... 95,87 S
2. Baukosten 16000,— S, davon
5,5 vH ............................................... 880,— S
3. abzuziehende Baukostenanteile für Aufzugsanlagen, gemeinsame Wärmeversorgungsanlagen, Fahrrad- und Kinderwagenabstellplätze, Hobbyräume, modern ausgestattete Waschküchen und Gemeinschaftsantennen 14416,— S, davon 5,5 vH 77,88 S
4. abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen 1256,- S, davon 5 vH ....... 62,80 S
Zwischensumme ..................................... 835,19 S
davon ein Zwölftel, gerundet ............... 69,60 S
(2) Die der Ermittlung nach Abs. 1 zugrunde gelegten Kostenanteile betragen demgemäß, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet
1. Grundkostenanteil 11,48 vH des Richtwerts;.
2. Baukosten .............. 105,36 vH des Richtwerts;
3. abzuziehende Baukostenanteile (Abs. 1
Z 3) ........................ 9,32 vH des Richtwerts;
4. abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen 7,52 vH des Richtwerts.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1994 in Kraft.