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144_1991 AT

144. Verordnung: Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich der Stadtgemeinde Radstadt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 144. Verordnung: Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich der Stadtgemeinde Radstadt

Auf Grund des § 7 des Personenstandsgesetzes,

BGBl. Nr. 60/1983, wird verordnet

§ 1. Auf Antrag der Stadtgemeinde Radstadt wird

für den Bereich dieser Stadtgemeinde die Ermittlung,

Verarbeitung und Übermittlung der in die

Personenstandsbücher einzutragenden Daten im

automationsunterstützten Datenverkehr mit der

Auflage angeordnet, daß dabei die Bestimmungen

des Personenstandsgesetzes und der Durchführungsbestimmungen

zu diesem Gesetz, besonders

über die Übermittlung von Daten aus den

Personenstandsbüchern und über die Auswahl der

Materialien für die Anlegung der Personenstandsbücher

sowie über die Ausstellung von Abschriften

aus den Personenstandsbüchern und von Personenstandsurkunden

anzuwenden sind.

§ 2. Die in § 1 getroffene Anordnung schließt die

Ermächtigung zur Verarbeitung und Übermittlung

bereits in die Personenstandsbücher eingetragener

Daten im automationsunterstützten Datenverkehr

ein.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. April 1991 in

Kraft.

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