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144. Übereinkommen über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken samt Anlage und Vorbehalt der Republik Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 144. Übereinkommen über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken samt Anlage und Vorbehalt der Republik Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage und Vorbehalt wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Vertragsstaaten dieses

Übereinkommens —

geleitet von dem Bestreben,

den Frieden zu festigen, und in

dem Wunsch, einen Beitrag zur

Beendigung des Wettrüstens, zur

Herbeiführung einer allgemeinen

und vollständigen Abrüstung

unter strenger und wirksamer

internationaler Kontrolle und

zum Schutz der Menschheit vor

der Gefahr des Einsatzes neuer

Mittel der Kriegführung zu leisten,

entschlossen, Verhandlungen

fortzusetzen, um wirksame Fortschritte

in Richtung auf weitere

Maßnahmen im Bereich der

Abrüstung zu erzielen,

in der Erkenntnis, daß wissenschaftliche

und technische Fortschritte

neue Möglichkeiten hinsichtlich

der Umweltveränderung

eröffnen können,

unter Hinweis auf die am

16. Juni 1972 in Stockholm angenommene

Erklärung der Konferenz

der Vereinten Nationen

über die Umwelt des Menschen,

in der Einsicht, daß die Nutzung

umweltverändernder Techniken

für friedliche Zwecke die

Wechselbeziehungen zwischen

Mensch und Natur verbessern

und zur Erhaltung und Verbesserung

der Umwelt zum Nutzen

heutiger und künftiger Generationen

beitragen kann,

in der Erkenntnis jedoch, daß

die militärische oder eine sonstige

feindselige Nutzung derartiger

Techniken äußerst schädliche

Auswirkungen auf das Wohl des

Menschen haben kann,

in dem Wunsch, die militärische

oder eine sonstige feindselige

Nutzung umweltverändernder

Techniken wirksam zu verbieten,

um die der Menschheit

von einer solchen Nutzung drohenden

Gefahren zu beseitigen,

und in Bekräftigung ihrer Bereitschaft,

auf die Erreichung dieses

Zieles hinzuwirken,

sowie in dem Wunsch, im Einklang

mit den Zielen und Grundsätzen

der Charta der Vereinten

Nationen zur Festigung des Vertrauens

zwischen den Völkern

und zur weiteren Verbesserung

der internationalen Lage beizutragen

—

sind wie folgt übereingekommen

Artikel I

(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet

sich, umweltverändernde

Techniken, die weiträumige,

lange andauernde oder schwerwiegende

Auswirkungen haben,

nicht zu militärischen Zwecken

oder in sonstiger feindseliger

Absicht als Mittel zur Zerstörung.,

Schädigung oder Verletzung

eines anderen Vertragsstaates zu

nutzen.

(2) Jeder Vertragsstaat verpflichtet

sich, einen Staat, eine

Gruppe von Staaten oder eine

internationale Organisation

weder zu unterstützen noch zu

ermutigen, noch zu veranlassen,

Handlungen vorzunehmen, die

gegen Absatz 1 verstoßen.

Artikel 2

Im Sinne des Artikels I bezieht

sich der Begriff „umweltverändernde

Techniken" auf jede

Technik zur Änderung der Dynamik,

der Zusammensetzung oder

der Struktur der Erde — einschließlich

der Flora und Fauna,

der Lithosphäre, der Hydro-

Sphäre und der Atmosphäre —

sowie des Weltraums durch

bewußte Manipulation natürlicher

Abläufe.

Artikel III

(1) Dieses Übereinkommen

steht der Nutzung umweltverändernder

Techniken für friedliche

Zwecke nicht im Weg und läßt

die allgemein anerkannten

Grundsätze und geltenden Vorschriften

des Völkerrechts bezüglich

dieser Nutzung unberührt.

(2) Die Vertragsstaaten verpflichten

sich, den weitestmöglichen

Austausch wissenschaftlicher

und technologischer Informationen

über die Nutzung

umweltverändernder Techniken

für friedliche Zwecke zu erleichtern,

und sind berechtigt, daran

teilzunehmen. Vertragsstaaten,

die hierzu in der Lage sind, leisten

allein oder gemeinsam mit

anderen Staaten oder internationalen

Organisationen einen Beitrag

zur internationalen wirtschaftlichen

und wissenschaftlichen

Zusammenarbeit bei der

Erhaltung, Verbesserung und

friedlichen Nutzung der Umwelt

unter gebührender Berücksichtigung

der Bedürfnisse der Entwicklungsgebiete

der Welt.

Artikel IV

Jeder Vertragsstaat verpflichtet

sich, alle ihm erforderlich erscheinenden

Maßnahmen nach Maßgabe

seiner verfassungsmäßigen

Verfahren zu treffen, um an

jedem seiner Hoheitsgewalt oder

Kontrolle unterstehenden Ort

jede Tätigkeit zu verbieten und

zu verhindern, welche die Bestimmungen

dieses Übereinkommens

verletzt.

Artikel V

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten

sich zu gegenseitiger

Konsultation und Zusammenarbeit

bei der Lösung aller Probleme,

die sich in bezug auf die

Ziele des Übereinkommens oder

bei der Anwendung seiner

Bestimmungen ergeben können.

Konsultation und Zusammenarbeit

auf Grund dieses Artikels

können auch durch geeignete

internationale Verfahren im Rahmen

der Vereinten Nationen und

im Einklang mit ihrer Charta

erfolgen. Zu diesen internationalen

Verfahren kann die Inanspruchnahme

entsprechender

internationaler Organisationen

sowie eines in Absatz 2 vorgesehenen

Beratenden Sachverständigenausschusses

gehören.

(2) Für die in Absatz 1 genannten

Zwecke beruft der Depositar

innerhalb eines Monats nach Eingang

des Ersuchens eines Vertragsstaats

einen Beratenden

Sachverständigenausschuß ein.

Jeder Vertragsstaat kann einen

Sachverständigen für diesen Ausschuß

benennen, dessen Aufgaben

und Verfahrensordnung in

der Anlage festgelegt sind, die

Bestandteil dieses Übereinkommens

ist. Der Ausschuß übermittelt

dem Depositar eine Zusammenfassung

seiner Tatsachenfeststellungen,

die alle ihm während

seiner Tätigkeit unterbreiteten

Ansichten und Informationen

berücksichtigen. Der Depositar

verteilt die Zusammenfassung an

alle Vertragsstaaten.

(3) Jeder Vertragsstaat, der

Grund zu der Annahme hat, daß

ein anderer Vertragsstaat Verpflichtungen

aus diesem Übereinkommen

verletzt, kann beim

Sicherheitsrat der Vereinten

Nationen Beschwerde einlegen.

Eine solche Beschwerde soll alle

einschlägigen Angaben sowie alle

vorhandenen Beweise für ihre

Begründetheit umfassen.

(4) Jeder Vertragsstaat verpflichtet

sich zur Zusammenarbeit

bei der Durchführung einer

Untersuchung, die der Sicherheitsrat

im Einklang mit der

Charta der Vereinten Nationen

auf Grund der bei ihm eingegangenen

Beschwerde gegebenenfalls

einleitet. Der Sicherheitsrat

unterrichtet die Vertragsstaaten

über die Ergebnisse der Untersuchung.

(5) Jeder Vertragsstaat verpflichtet

sich, jedem Vertragsstaat,

der darum ersucht, im Einklang

mit der Charta der Vereinten

Nationen Hilfe zu gewähren

oder Hilfeleistungen zu unterstützen,

falls der Sicherheitsrat

feststellt, daß dieser Vertragsstaat

infolge einer Verletzung des

Übereinkommens geschädigt

worden ist oder wahrscheinlich

geschädigt wird.

Artikel VI

(1) Jeder Vertragsstaat kann

Änderungen dieses Übereinkommens

vorschlagen. Der Wortlaut

jedes Änderungsvorschlags wird

dem Depositar übermittelt, der

ihn umgehend allen Vertragsstaaten

zuleitet.

(2) Eine Änderung tritt für alle

Vertragsstaaten, die sie angenommen

haben, in Kraft, sobald die

Mehrheit der Vertragsstaaten

Annahmeurkunden beim Depositar

hinterlegt hat. Danach tritt sie

für jeden weiteren Vertragsstaat

am Tag der Hinterlegung seiner

Annahmeurkunde in Kraft.

Artikel VII

Dieses Übereinkommen wird

auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

Artikel VIII

(1) Fünf Jahre nach Inkrafttreten

dieses Übereinkommens

beruft der Depositar eine Konferenz

der Vertragsstaaten in Genf,

Schweiz, ein. Die Konferenz

überprüft die Wirkungsweise des

Übereinkommens, um sicherzustellen,

daß seine Ziele und

Bestimmungen verwirklicht werden;

sie prüft insbesondere die

Wirksamkeit des Artikels I

Absatz 1 hinsichtlich der Beseitigung

der Gefahren der militärischen

oder einer sonstigen feindseligen

Nutzung umweltverändernder

Techniken.

(2) Danach kann eine Mehrheit

der Vertragsstaaten in

Abständen von mindestens fünf

Jahren die Einberufung einer

Konferenz mit denselben Zielen

herbeiführen, indem sie dem

Depositar einen diesbezüglichen

Vorschlag unterbreitet.

(3) Ist innerhalb von zehn Jahren

nach dem Ende einer Konferenz

keine neue Konferenz nach

Absatz 2 einberufen worden, so

holt der Depositar die Meinungen

aller Vertragsstaaten zur

Frage der Einberufung einer solchen

Konferenz ein. Äußern sich

ein Drittel der Vertragsstaaten

oder zehn von ihnen, wenn diese

Zahl niedriger ist, zustimmend,

so trifft der Depositar sogleich

Maßnahmen zur Einberufung der

Konferenz.

Artikel IX

(1) Dieses Übereinkommen

liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung

auf. Jeder Staat, der

das Übereinkommen nicht vor

seinem nach Absatz 3 erfolgten

Inkrafttreten unterzeichnet, kann

ihm jederzeit beitreten.

(2) Dieses Übereinkommen

bedarf der Ratifikation durch die

Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations-

oder Beitrittsurkunden

werden beim Generalsekretär der

Vereinten Nationen hinterlegt.

(3) Dieses Übereinkommen

tritt in Kraft, sobald zwanzig

Regierungen nach Absatz 2 ihre

Ratifikationsurkunden hinterlegt

haben.

(4) Für diejenigen Staaten,

deren Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

nach dem Inkrafttreten

dieses Übereinkommens

hinterlegt wird, tritt es am Tag

der Hinterlegung ihrer Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde in

Kraft.

(5) Der Depositar unterrichtet

alle Unterzeichnerstaaten und

alle beitretenden Staaten sogleich

vom Zeitpunkt jeder Unterzeichnung,

vom Zeitpunkt der Hinter-

legung jeder Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde und vom Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses

Übereinkommens und aller seiner

Änderungen sowie vom Eingang

sonstiger Mitteilungen.

(6) Dieses Übereinkommen

wird vom Depositar nach Artikel

102 der Charta der Vereinten

Nationen registriert.

Artikel X

Dieses Übereinkommen, dessen

arabischer, chinesischer, englischer,

französischer, russischer

und spanischer Wortlaut gleichermaßen

authentisch ist, wird beim

Generalsekretär der Vereinten

Nationen hinterlegt; dieser übermittelt

den Regierungen der

Unterzeichnerstaaten und der

beitretenden Staaten gehörig

beglaubigte Abschriften.

ZU URKUND DESSEN

haben die hierzu von ihren Regierungen

gehörig befugten Unterzeichneten

dieses Übereinkommen

unterschrieben, das am

18. Mai 1977 in Genf zur Unterzeichnung

aufgelegt worden ist.

Anlage zum Übereinkommen

Beratender Sachverständigenausschuß

(1) Der Beratende Sachverständigenausschuß

verpflichtet sich,

die einschlägigen Tatsachenfeststellungen

zu treffen und Gutachten

zu allen Problemen abzugeben,

die nach Artikel V Absatz 1

des Übereinkommens von dem

Vertragsstaat aufgeworfen werden,

der die Einberufung des

Ausschusses beantragt.

(2) Die Arbeit des Beratenden

Sachverständigenausschusses ist

so zu organisieren, daß er die in

Absatz 1 beschriebenen Aufgaben

wahrnehmen kann. Der Ausschuß

entscheidet Verfahrensfragen

im Zusammenhang mit der

Organisation seiner Arbeit möglichst

einvernehmlich; ist dies

nicht möglich, so entscheidet er

mit der Mehrheit seiner anwesenden

und abstimmenden Mitglieder.

Über Sachfragen wird nicht

abgestimmt.

(3) Der Depositar oder sein

Vertreter wird als Vorsitzender

des Ausschusses tätig.

(4) Jeder Sachverständige kann

bei den Sitzungen einen oder

mehrere Berater hinzuziehen.

(5) Jeder Sachverständige ist

berechtigt, über den Vorsitzenden

von Staaten und internationalen

Organisationen die ihm für

die Durchführung der Ausschußarbeiten

wünschenswert erscheinende

Information und Hilfe

anzufordern.

Vorbehalt der Republik Österreich

Auf Grund der Verpflichtungen,

die sich aus ihrer Stellung als

immerwährend neutraler Staat

ergeben, erklärt die Republik

Österreich einen Vorbehalt in

dem Sinne, daß ihre Mitarbeit im

Rahmen dieses Übereinkommens

nicht über die durch den Status

der immerwährenden Neutralität

und die Mitgliedschaft bei den

Vereinten Nationen gezogenen

Grenzen hinausgehen kann.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde

wurde am 17. Jänner 1990 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen

ist gemäß seinem Art. IX Abs. 4 mit 17. Jänner 1990 für Österreich in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das

Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten

Afghanistan, Ägypten, Argentinien, Australien, Bangladesch, Belgien, Benin, Brasilien, Bundesrepublik

Deutschland (einschließlich Berlin/West), Bulgarien, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik,

Finnland, Ghana, Griechenland, Guatemala, Indien, Irland, Italien, Japan, Jemen, Demokratischer Jemen,

Kanada, Kap Verde, Republik Korea, Demokratische Volksrepublik Korea, Kuba, Kuwait, Laos, Malawi,

Mongolei, Neuseeland (einschließlich Niue und Cook Inseln), Niederlande (einschließlich Niederländische

Antillen), Norwegen, Pakistan, Papua-Neuguinea, Polen, Rumänien, São Tomé und Principe,

Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Sri Lanka, Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine, Ungarn,

Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich Antigua, Dominica, St. Kitts-Nevis, Anguilla,

St. Lucia, St. Vincent, Gebiete unter Oberhoheit des Vereinigten Königreiches, Salomonen, Brunei, Souveräne

Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern), Vietnam, Weißrußland und Zypern.

Antigua und Barbuda sowie die Salomonen haben erklärt, sich auch nach Erlangung ihrer Unabhängigkeit

an dieses Übereinkommen als gebunden zu erachten.

Darüber hinaus haben Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

ARGENTINIEN

Die Erklärung Argentiniens zu den Artikeln I Abs. 1, II, III und VIII bezieht sich auf die Absprachen,

die bei der 31. Sitzung der Generalversammlung als Teil des Konferenzberichtes des Ausschusses für

Abrüstung angenommen wurden und lautet wie folgt

Absprache zu Artikel I

Der Ausschuß geht davon aus, daß für die Zwecke dieses Übereinkommens die Begriffe „weiträumig",

„lange andauernd" und „schwerwiegend" wie folgt auszulegen sind

a) „weiträumig": ein Gebiet von mehreren hundert Quadratkilometern umfassend;

b) „lange andauernd": Monate oder ungefähr eine Jahreszeit anhaltend;

c) „schwerwiegend": eine ernste oder bedeutende Störung oder Schädigung des menschlichen

Lebens, der natürlichen und wirtschaftlichen Hilfsquellen oder sonstiger Güter mit sich bringend.

Es wird ferner davon ausgegangen, daß die obige Auslegung ausschließlich für dieses Übereinkommen

bestimmt ist und nicht die Auslegung gleicher oder ähnlicher Begriffe präjudizieren soll, wenn diese

im Zusammenhang mit einer anderen internationalen Übereinkunft verwendet werden.

Absprache zu Artikel II

Der Ausschuß geht davon aus, daß die folgenden Beispiele Erscheinungen veranschaulichen, die

durch Nutzung der in Artikel II des Übereinkommens definierten umweltverändernden Techniken verursacht

werden können: Erdbeben; Flutwellen; Störung des ökologischen Gleichgewichts einer Region;

Änderungen von Wetterstrukturen (Wolken, Niederschläge, Wirbelstürme verschiedener Art und Tornados);

Änderungen von Klimastrukturen; Änderungen von Meeresströmungen; Änderungen des Zustandes

der Ozonschicht sowie Änderungen des Zustandes der Ionosphäre.

Es wird ferner davon ausgegangen, daß alle vorstehend aufgeführten Erscheinungen, sobald sie durch

die militärische oder eine sonstige feindselige Nutzung umweltverändernder Techniken hervorgerufen

werden, zu weiträumigen, lange andauernden oder schwerwiegenden Zerstörungen, Schäden oder Verletzungen

führen würden oder aller Voraussicht nach führen können. Die in Artikel II definierte militärische

oder eine sonstige feindselige Nutzung umweltverändernder Techniken mit dem Ziel, diese Erscheinungen

als Mittel zur Zerstörung, Schädigung oder Verletzung eines anderen Vertragsstaates zu verursachen,

würde damit verboten sein.

Darüber hinaus wird festgestellt, daß die obige Liste von Beispielen nicht erschöpfend ist. Andere

Erscheinungen, die von der in Artikel II definierten Nutzung umweltverändernder Techniken herrühren

könnten, ließen sich ebenfalls in die Liste aufnehmen. Das Fehlen derartiger Erscheinungen in der Liste

bedeutet nicht, daß die in Artikel I enthaltene Verpflichtung auf sie nicht anwendbar wäre, sobald die in

jenem Artikel genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Absprache zu Artikel III

Der Ausschuß geht davon aus, daß dieses Übereinkommen nicht die Frage behandelt, ob eine

bestimmte Art der Nutzung umweltverändernder Techniken für friedliche Zwecke mit den allgemein anerkannten

Grundsätzen und geltenden Vorschriften des Völkerrechts in Einklang steht oder nicht.

Absprache zu Artikel VIII

Der Ausschuß geht davon aus, daß ein Vorschlag zur Änderung des Übereinkommens auch auf jeder

nach Artikel VIII abgehaltenen Konferenz der Vertragsparteien geprüft werden kann. Es wird ferner

davon ausgegangen, daß jeder für eine derartige Prüfung bestimmte Änderungsvorschlag dem Depositar

nach Möglichkeit spätestens 90 Tage vor Beginn der Konferenz vorgelegt werden sollte.

Die Delegation Argentiniens erklärte, daß sie, obwohl sie keinen Einwand gegen die allgemeine

Zustimmung zur Weiterleitung des Berichtes der Arbeitsgruppe an die Konferenz erheben würde, zu Protokoll

geben wünsche, daß sie den Übereinkommensentwurf über das Verbot der militärischen oder einer

sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken auf Grund ihrer allgemein bekannten

Einwände hinsichtlich Artikel I Absatz 1 und Artikel II sowie ihrer Absprachen, die in den Plenartagungen

der Konferenz und in der Arbeitsgruppe wiederholt zum Ausdruck gebracht worden sind, nicht annehmen

könne. Die Delegation behielt sich auch das Recht vor, jene wichtigen Angelegenheiten in den Plenartagungen

der Konferenz und in der Generalversammlung der Vereinten Nationen dann aufzugreifen, wenn

der Übereinkommensentwurf behandelt würde.

GUATEMALA

„Nimmt Artikel III unter der Bedingung an, daß sich die Nutzung umweltverändernder Techniken

für friedliche Zwecke nicht nachteilig auf sein Staatsgebiet oder auf die Nutzung seiner Bodenschätze auswirkt."

REPUBLIK KOREA

„Die Regierung der Republik Korea geht davon aus, daß jede Technik zur absichtlichen Änderung

des natürlichen Zustandes von Flüssen unter den Begriff „umweltverändernde Techniken" im Sinne des

Artikels II des Übereinkommens fällt. Ferner wird davon ausgegangen, daß die militärische oder eine sonstige

feindselige Nutzung derartiger Techniken, die eine Überflutung, Überschwemmung, Senkung des

Wasserstandes, Austrocknung, Zerstörung wasserbaulicher Einrichtungen oder andere schädigende Auswirkungen

verursachen könnte, in den Geltungsbereich des Übereinkommens fällt, sofern sie die in Artikel

I genannten Kriterien erfüllt."

NEUSEELAND

„Die Regierung von Neuseeland erklärt hiemit, daß sie das Übereinkommen dahingehend auslegt,

daß keine Bestimmung des Übereinkommens die Verpflichtungen von Staaten beeinträchtigt oder einschränkt,

sich der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken,

die dem Völkerrecht widersprechen, zu enthalten."

NIEDERLANDE

„Das Königreich der Niederlande nimmt die in Artikel I des Übereinkommens niedergelegten Verpflichtungen

mit der Maßgabe an, daß sie sich auf Staaten erstrecken, die dem Übereinkommen nicht als

Partei angehören und die im Einklang mit Artikel I des Übereinkommens handeln."

SCHWEIZ

„Im Hinblick auf die aus dem Status eines immerwährenden neutralen Staates erwachsenden Pflichten

ist die Schweiz gehalten, den allgemeinen Vorbehalt zu machen, daß ihre Mitarbeit im Rahmen dieses

Übereinkommens nicht über den durch ihren Status gesetzten Rahmen hinausgehen kann. Dieser Vorbehalt

bezieht sich insbesondere auf Artikel V Absatz 5 des Übereinkommens sowie auf jede analoge Klausel,

welche diese Bestimmung im Übereinkommen (oder in einer anderen Vereinbarung) ersetzen oder

ergänzen könnte."

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