144. Übereinkommen über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken samt Anlage und Vorbehalt der Republik Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage und Vorbehalt wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Vertragsstaaten dieses
Übereinkommens —
geleitet von dem Bestreben,
den Frieden zu festigen, und in
dem Wunsch, einen Beitrag zur
Beendigung des Wettrüstens, zur
Herbeiführung einer allgemeinen
und vollständigen Abrüstung
unter strenger und wirksamer
internationaler Kontrolle und
zum Schutz der Menschheit vor
der Gefahr des Einsatzes neuer
Mittel der Kriegführung zu leisten,
entschlossen, Verhandlungen
fortzusetzen, um wirksame Fortschritte
in Richtung auf weitere
Maßnahmen im Bereich der
Abrüstung zu erzielen,
in der Erkenntnis, daß wissenschaftliche
und technische Fortschritte
neue Möglichkeiten hinsichtlich
der Umweltveränderung
eröffnen können,
unter Hinweis auf die am
16. Juni 1972 in Stockholm angenommene
Erklärung der Konferenz
der Vereinten Nationen
über die Umwelt des Menschen,
in der Einsicht, daß die Nutzung
umweltverändernder Techniken
für friedliche Zwecke die
Wechselbeziehungen zwischen
Mensch und Natur verbessern
und zur Erhaltung und Verbesserung
der Umwelt zum Nutzen
heutiger und künftiger Generationen
beitragen kann,
in der Erkenntnis jedoch, daß
die militärische oder eine sonstige
feindselige Nutzung derartiger
Techniken äußerst schädliche
Auswirkungen auf das Wohl des
Menschen haben kann,
in dem Wunsch, die militärische
oder eine sonstige feindselige
Nutzung umweltverändernder
Techniken wirksam zu verbieten,
um die der Menschheit
von einer solchen Nutzung drohenden
Gefahren zu beseitigen,
und in Bekräftigung ihrer Bereitschaft,
auf die Erreichung dieses
Zieles hinzuwirken,
sowie in dem Wunsch, im Einklang
mit den Zielen und Grundsätzen
der Charta der Vereinten
Nationen zur Festigung des Vertrauens
zwischen den Völkern
und zur weiteren Verbesserung
der internationalen Lage beizutragen
—
sind wie folgt übereingekommen
Artikel I
(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet
sich, umweltverändernde
Techniken, die weiträumige,
lange andauernde oder schwerwiegende
Auswirkungen haben,
nicht zu militärischen Zwecken
oder in sonstiger feindseliger
Absicht als Mittel zur Zerstörung.,
Schädigung oder Verletzung
eines anderen Vertragsstaates zu
nutzen.
(2) Jeder Vertragsstaat verpflichtet
sich, einen Staat, eine
Gruppe von Staaten oder eine
internationale Organisation
weder zu unterstützen noch zu
ermutigen, noch zu veranlassen,
Handlungen vorzunehmen, die
gegen Absatz 1 verstoßen.
Artikel 2
Im Sinne des Artikels I bezieht
sich der Begriff „umweltverändernde
Techniken" auf jede
Technik zur Änderung der Dynamik,
der Zusammensetzung oder
der Struktur der Erde — einschließlich
der Flora und Fauna,
der Lithosphäre, der Hydro-
Sphäre und der Atmosphäre —
sowie des Weltraums durch
bewußte Manipulation natürlicher
Abläufe.
Artikel III
(1) Dieses Übereinkommen
steht der Nutzung umweltverändernder
Techniken für friedliche
Zwecke nicht im Weg und läßt
die allgemein anerkannten
Grundsätze und geltenden Vorschriften
des Völkerrechts bezüglich
dieser Nutzung unberührt.
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten
sich, den weitestmöglichen
Austausch wissenschaftlicher
und technologischer Informationen
über die Nutzung
umweltverändernder Techniken
für friedliche Zwecke zu erleichtern,
und sind berechtigt, daran
teilzunehmen. Vertragsstaaten,
die hierzu in der Lage sind, leisten
allein oder gemeinsam mit
anderen Staaten oder internationalen
Organisationen einen Beitrag
zur internationalen wirtschaftlichen
und wissenschaftlichen
Zusammenarbeit bei der
Erhaltung, Verbesserung und
friedlichen Nutzung der Umwelt
unter gebührender Berücksichtigung
der Bedürfnisse der Entwicklungsgebiete
der Welt.
Artikel IV
Jeder Vertragsstaat verpflichtet
sich, alle ihm erforderlich erscheinenden
Maßnahmen nach Maßgabe
seiner verfassungsmäßigen
Verfahren zu treffen, um an
jedem seiner Hoheitsgewalt oder
Kontrolle unterstehenden Ort
jede Tätigkeit zu verbieten und
zu verhindern, welche die Bestimmungen
dieses Übereinkommens
verletzt.
Artikel V
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten
sich zu gegenseitiger
Konsultation und Zusammenarbeit
bei der Lösung aller Probleme,
die sich in bezug auf die
Ziele des Übereinkommens oder
bei der Anwendung seiner
Bestimmungen ergeben können.
Konsultation und Zusammenarbeit
auf Grund dieses Artikels
können auch durch geeignete
internationale Verfahren im Rahmen
der Vereinten Nationen und
im Einklang mit ihrer Charta
erfolgen. Zu diesen internationalen
Verfahren kann die Inanspruchnahme
entsprechender
internationaler Organisationen
sowie eines in Absatz 2 vorgesehenen
Beratenden Sachverständigenausschusses
gehören.
(2) Für die in Absatz 1 genannten
Zwecke beruft der Depositar
innerhalb eines Monats nach Eingang
des Ersuchens eines Vertragsstaats
einen Beratenden
Sachverständigenausschuß ein.
Jeder Vertragsstaat kann einen
Sachverständigen für diesen Ausschuß
benennen, dessen Aufgaben
und Verfahrensordnung in
der Anlage festgelegt sind, die
Bestandteil dieses Übereinkommens
ist. Der Ausschuß übermittelt
dem Depositar eine Zusammenfassung
seiner Tatsachenfeststellungen,
die alle ihm während
seiner Tätigkeit unterbreiteten
Ansichten und Informationen
berücksichtigen. Der Depositar
verteilt die Zusammenfassung an
alle Vertragsstaaten.
(3) Jeder Vertragsstaat, der
Grund zu der Annahme hat, daß
ein anderer Vertragsstaat Verpflichtungen
aus diesem Übereinkommen
verletzt, kann beim
Sicherheitsrat der Vereinten
Nationen Beschwerde einlegen.
Eine solche Beschwerde soll alle
einschlägigen Angaben sowie alle
vorhandenen Beweise für ihre
Begründetheit umfassen.
(4) Jeder Vertragsstaat verpflichtet
sich zur Zusammenarbeit
bei der Durchführung einer
Untersuchung, die der Sicherheitsrat
im Einklang mit der
Charta der Vereinten Nationen
auf Grund der bei ihm eingegangenen
Beschwerde gegebenenfalls
einleitet. Der Sicherheitsrat
unterrichtet die Vertragsstaaten
über die Ergebnisse der Untersuchung.
(5) Jeder Vertragsstaat verpflichtet
sich, jedem Vertragsstaat,
der darum ersucht, im Einklang
mit der Charta der Vereinten
Nationen Hilfe zu gewähren
oder Hilfeleistungen zu unterstützen,
falls der Sicherheitsrat
feststellt, daß dieser Vertragsstaat
infolge einer Verletzung des
Übereinkommens geschädigt
worden ist oder wahrscheinlich
geschädigt wird.
Artikel VI
(1) Jeder Vertragsstaat kann
Änderungen dieses Übereinkommens
vorschlagen. Der Wortlaut
jedes Änderungsvorschlags wird
dem Depositar übermittelt, der
ihn umgehend allen Vertragsstaaten
zuleitet.
(2) Eine Änderung tritt für alle
Vertragsstaaten, die sie angenommen
haben, in Kraft, sobald die
Mehrheit der Vertragsstaaten
Annahmeurkunden beim Depositar
hinterlegt hat. Danach tritt sie
für jeden weiteren Vertragsstaat
am Tag der Hinterlegung seiner
Annahmeurkunde in Kraft.
Artikel VII
Dieses Übereinkommen wird
auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
Artikel VIII
(1) Fünf Jahre nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens
beruft der Depositar eine Konferenz
der Vertragsstaaten in Genf,
Schweiz, ein. Die Konferenz
überprüft die Wirkungsweise des
Übereinkommens, um sicherzustellen,
daß seine Ziele und
Bestimmungen verwirklicht werden;
sie prüft insbesondere die
Wirksamkeit des Artikels I
Absatz 1 hinsichtlich der Beseitigung
der Gefahren der militärischen
oder einer sonstigen feindseligen
Nutzung umweltverändernder
Techniken.
(2) Danach kann eine Mehrheit
der Vertragsstaaten in
Abständen von mindestens fünf
Jahren die Einberufung einer
Konferenz mit denselben Zielen
herbeiführen, indem sie dem
Depositar einen diesbezüglichen
Vorschlag unterbreitet.
(3) Ist innerhalb von zehn Jahren
nach dem Ende einer Konferenz
keine neue Konferenz nach
Absatz 2 einberufen worden, so
holt der Depositar die Meinungen
aller Vertragsstaaten zur
Frage der Einberufung einer solchen
Konferenz ein. Äußern sich
ein Drittel der Vertragsstaaten
oder zehn von ihnen, wenn diese
Zahl niedriger ist, zustimmend,
so trifft der Depositar sogleich
Maßnahmen zur Einberufung der
Konferenz.
Artikel IX
(1) Dieses Übereinkommen
liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung
auf. Jeder Staat, der
das Übereinkommen nicht vor
seinem nach Absatz 3 erfolgten
Inkrafttreten unterzeichnet, kann
ihm jederzeit beitreten.
(2) Dieses Übereinkommen
bedarf der Ratifikation durch die
Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations-
oder Beitrittsurkunden
werden beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen hinterlegt.
(3) Dieses Übereinkommen
tritt in Kraft, sobald zwanzig
Regierungen nach Absatz 2 ihre
Ratifikationsurkunden hinterlegt
haben.
(4) Für diejenigen Staaten,
deren Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
nach dem Inkrafttreten
dieses Übereinkommens
hinterlegt wird, tritt es am Tag
der Hinterlegung ihrer Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde in
Kraft.
(5) Der Depositar unterrichtet
alle Unterzeichnerstaaten und
alle beitretenden Staaten sogleich
vom Zeitpunkt jeder Unterzeichnung,
vom Zeitpunkt der Hinter-
legung jeder Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde und vom Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses
Übereinkommens und aller seiner
Änderungen sowie vom Eingang
sonstiger Mitteilungen.
(6) Dieses Übereinkommen
wird vom Depositar nach Artikel
102 der Charta der Vereinten
Nationen registriert.
Artikel X
Dieses Übereinkommen, dessen
arabischer, chinesischer, englischer,
französischer, russischer
und spanischer Wortlaut gleichermaßen
authentisch ist, wird beim
Generalsekretär der Vereinten
Nationen hinterlegt; dieser übermittelt
den Regierungen der
Unterzeichnerstaaten und der
beitretenden Staaten gehörig
beglaubigte Abschriften.
ZU URKUND DESSEN
haben die hierzu von ihren Regierungen
gehörig befugten Unterzeichneten
dieses Übereinkommen
unterschrieben, das am
18. Mai 1977 in Genf zur Unterzeichnung
aufgelegt worden ist.
Anlage zum Übereinkommen
Beratender Sachverständigenausschuß
(1) Der Beratende Sachverständigenausschuß
verpflichtet sich,
die einschlägigen Tatsachenfeststellungen
zu treffen und Gutachten
zu allen Problemen abzugeben,
die nach Artikel V Absatz 1
des Übereinkommens von dem
Vertragsstaat aufgeworfen werden,
der die Einberufung des
Ausschusses beantragt.
(2) Die Arbeit des Beratenden
Sachverständigenausschusses ist
so zu organisieren, daß er die in
Absatz 1 beschriebenen Aufgaben
wahrnehmen kann. Der Ausschuß
entscheidet Verfahrensfragen
im Zusammenhang mit der
Organisation seiner Arbeit möglichst
einvernehmlich; ist dies
nicht möglich, so entscheidet er
mit der Mehrheit seiner anwesenden
und abstimmenden Mitglieder.
Über Sachfragen wird nicht
abgestimmt.
(3) Der Depositar oder sein
Vertreter wird als Vorsitzender
des Ausschusses tätig.
(4) Jeder Sachverständige kann
bei den Sitzungen einen oder
mehrere Berater hinzuziehen.
(5) Jeder Sachverständige ist
berechtigt, über den Vorsitzenden
von Staaten und internationalen
Organisationen die ihm für
die Durchführung der Ausschußarbeiten
wünschenswert erscheinende
Information und Hilfe
anzufordern.
Vorbehalt der Republik Österreich
Auf Grund der Verpflichtungen,
die sich aus ihrer Stellung als
immerwährend neutraler Staat
ergeben, erklärt die Republik
Österreich einen Vorbehalt in
dem Sinne, daß ihre Mitarbeit im
Rahmen dieses Übereinkommens
nicht über die durch den Status
der immerwährenden Neutralität
und die Mitgliedschaft bei den
Vereinten Nationen gezogenen
Grenzen hinausgehen kann.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde
wurde am 17. Jänner 1990 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen
ist gemäß seinem Art. IX Abs. 4 mit 17. Jänner 1990 für Österreich in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das
Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten
Afghanistan, Ägypten, Argentinien, Australien, Bangladesch, Belgien, Benin, Brasilien, Bundesrepublik
Deutschland (einschließlich Berlin/West), Bulgarien, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik,
Finnland, Ghana, Griechenland, Guatemala, Indien, Irland, Italien, Japan, Jemen, Demokratischer Jemen,
Kanada, Kap Verde, Republik Korea, Demokratische Volksrepublik Korea, Kuba, Kuwait, Laos, Malawi,
Mongolei, Neuseeland (einschließlich Niue und Cook Inseln), Niederlande (einschließlich Niederländische
Antillen), Norwegen, Pakistan, Papua-Neuguinea, Polen, Rumänien, São Tomé und Principe,
Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Sri Lanka, Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine, Ungarn,
Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich Antigua, Dominica, St. Kitts-Nevis, Anguilla,
St. Lucia, St. Vincent, Gebiete unter Oberhoheit des Vereinigten Königreiches, Salomonen, Brunei, Souveräne
Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern), Vietnam, Weißrußland und Zypern.
Antigua und Barbuda sowie die Salomonen haben erklärt, sich auch nach Erlangung ihrer Unabhängigkeit
an dieses Übereinkommen als gebunden zu erachten.
Darüber hinaus haben Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
ARGENTINIEN
Die Erklärung Argentiniens zu den Artikeln I Abs. 1, II, III und VIII bezieht sich auf die Absprachen,
die bei der 31. Sitzung der Generalversammlung als Teil des Konferenzberichtes des Ausschusses für
Abrüstung angenommen wurden und lautet wie folgt
Absprache zu Artikel I
Der Ausschuß geht davon aus, daß für die Zwecke dieses Übereinkommens die Begriffe „weiträumig",
„lange andauernd" und „schwerwiegend" wie folgt auszulegen sind
a) „weiträumig": ein Gebiet von mehreren hundert Quadratkilometern umfassend;
b) „lange andauernd": Monate oder ungefähr eine Jahreszeit anhaltend;
c) „schwerwiegend": eine ernste oder bedeutende Störung oder Schädigung des menschlichen
Lebens, der natürlichen und wirtschaftlichen Hilfsquellen oder sonstiger Güter mit sich bringend.
Es wird ferner davon ausgegangen, daß die obige Auslegung ausschließlich für dieses Übereinkommen
bestimmt ist und nicht die Auslegung gleicher oder ähnlicher Begriffe präjudizieren soll, wenn diese
im Zusammenhang mit einer anderen internationalen Übereinkunft verwendet werden.
Absprache zu Artikel II
Der Ausschuß geht davon aus, daß die folgenden Beispiele Erscheinungen veranschaulichen, die
durch Nutzung der in Artikel II des Übereinkommens definierten umweltverändernden Techniken verursacht
werden können: Erdbeben; Flutwellen; Störung des ökologischen Gleichgewichts einer Region;
Änderungen von Wetterstrukturen (Wolken, Niederschläge, Wirbelstürme verschiedener Art und Tornados);
Änderungen von Klimastrukturen; Änderungen von Meeresströmungen; Änderungen des Zustandes
der Ozonschicht sowie Änderungen des Zustandes der Ionosphäre.
Es wird ferner davon ausgegangen, daß alle vorstehend aufgeführten Erscheinungen, sobald sie durch
die militärische oder eine sonstige feindselige Nutzung umweltverändernder Techniken hervorgerufen
werden, zu weiträumigen, lange andauernden oder schwerwiegenden Zerstörungen, Schäden oder Verletzungen
führen würden oder aller Voraussicht nach führen können. Die in Artikel II definierte militärische
oder eine sonstige feindselige Nutzung umweltverändernder Techniken mit dem Ziel, diese Erscheinungen
als Mittel zur Zerstörung, Schädigung oder Verletzung eines anderen Vertragsstaates zu verursachen,
würde damit verboten sein.
Darüber hinaus wird festgestellt, daß die obige Liste von Beispielen nicht erschöpfend ist. Andere
Erscheinungen, die von der in Artikel II definierten Nutzung umweltverändernder Techniken herrühren
könnten, ließen sich ebenfalls in die Liste aufnehmen. Das Fehlen derartiger Erscheinungen in der Liste
bedeutet nicht, daß die in Artikel I enthaltene Verpflichtung auf sie nicht anwendbar wäre, sobald die in
jenem Artikel genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Absprache zu Artikel III
Der Ausschuß geht davon aus, daß dieses Übereinkommen nicht die Frage behandelt, ob eine
bestimmte Art der Nutzung umweltverändernder Techniken für friedliche Zwecke mit den allgemein anerkannten
Grundsätzen und geltenden Vorschriften des Völkerrechts in Einklang steht oder nicht.
Absprache zu Artikel VIII
Der Ausschuß geht davon aus, daß ein Vorschlag zur Änderung des Übereinkommens auch auf jeder
nach Artikel VIII abgehaltenen Konferenz der Vertragsparteien geprüft werden kann. Es wird ferner
davon ausgegangen, daß jeder für eine derartige Prüfung bestimmte Änderungsvorschlag dem Depositar
nach Möglichkeit spätestens 90 Tage vor Beginn der Konferenz vorgelegt werden sollte.
Die Delegation Argentiniens erklärte, daß sie, obwohl sie keinen Einwand gegen die allgemeine
Zustimmung zur Weiterleitung des Berichtes der Arbeitsgruppe an die Konferenz erheben würde, zu Protokoll
geben wünsche, daß sie den Übereinkommensentwurf über das Verbot der militärischen oder einer
sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken auf Grund ihrer allgemein bekannten
Einwände hinsichtlich Artikel I Absatz 1 und Artikel II sowie ihrer Absprachen, die in den Plenartagungen
der Konferenz und in der Arbeitsgruppe wiederholt zum Ausdruck gebracht worden sind, nicht annehmen
könne. Die Delegation behielt sich auch das Recht vor, jene wichtigen Angelegenheiten in den Plenartagungen
der Konferenz und in der Generalversammlung der Vereinten Nationen dann aufzugreifen, wenn
der Übereinkommensentwurf behandelt würde.
GUATEMALA
„Nimmt Artikel III unter der Bedingung an, daß sich die Nutzung umweltverändernder Techniken
für friedliche Zwecke nicht nachteilig auf sein Staatsgebiet oder auf die Nutzung seiner Bodenschätze auswirkt."
REPUBLIK KOREA
„Die Regierung der Republik Korea geht davon aus, daß jede Technik zur absichtlichen Änderung
des natürlichen Zustandes von Flüssen unter den Begriff „umweltverändernde Techniken" im Sinne des
Artikels II des Übereinkommens fällt. Ferner wird davon ausgegangen, daß die militärische oder eine sonstige
feindselige Nutzung derartiger Techniken, die eine Überflutung, Überschwemmung, Senkung des
Wasserstandes, Austrocknung, Zerstörung wasserbaulicher Einrichtungen oder andere schädigende Auswirkungen
verursachen könnte, in den Geltungsbereich des Übereinkommens fällt, sofern sie die in Artikel
I genannten Kriterien erfüllt."
NEUSEELAND
„Die Regierung von Neuseeland erklärt hiemit, daß sie das Übereinkommen dahingehend auslegt,
daß keine Bestimmung des Übereinkommens die Verpflichtungen von Staaten beeinträchtigt oder einschränkt,
sich der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken,
die dem Völkerrecht widersprechen, zu enthalten."
NIEDERLANDE
„Das Königreich der Niederlande nimmt die in Artikel I des Übereinkommens niedergelegten Verpflichtungen
mit der Maßgabe an, daß sie sich auf Staaten erstrecken, die dem Übereinkommen nicht als
Partei angehören und die im Einklang mit Artikel I des Übereinkommens handeln."
SCHWEIZ
„Im Hinblick auf die aus dem Status eines immerwährenden neutralen Staates erwachsenden Pflichten
ist die Schweiz gehalten, den allgemeinen Vorbehalt zu machen, daß ihre Mitarbeit im Rahmen dieses
Übereinkommens nicht über den durch ihren Status gesetzten Rahmen hinausgehen kann. Dieser Vorbehalt
bezieht sich insbesondere auf Artikel V Absatz 5 des Übereinkommens sowie auf jede analoge Klausel,
welche diese Bestimmung im Übereinkommen (oder in einer anderen Vereinbarung) ersetzen oder
ergänzen könnte."