144. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1988 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen,
soweit es sich um Waren der Anlage B 2 des
Außenhandelsgesetzes 1984 handelt, auch im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten vom 15. Oktober 1987,
BGBl. Nr. 630, über die Ermächtigung der Zollämter
zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen
in vereinfachter Form, zuletzt geändert mit
Verordnung BGBl. Nr. 93/1989, wird wie folgt
geändert
1. In den §§ 3 lit. a, 4 und 5 Abs. 3 haben die
Ausdrücke „§ 4 des Zollgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 129" bzw. „des Zollgesetzes 1955" zu lauten
„§ 4 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644" bzw.
„des Zollgesetzes 1988".
2. § 8 a lautet
„§ 8 a. (1) Die Zollämter werden ermächtigt, für
bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen,
die die Ausfuhr von in der Anlage C des
Außenhandelsgesetzes 1984 genannten Waren zum
Gegenstand haben, die Ausfuhrbewilligung in vereinfachter
Form zu erteilen, wenn die Waren
a) aus einem Handelsland, das ein Mitgliedstaat
der Europäischen Freihandelsassoziation
oder der Europäischen Gemeinschaften ist,
eingeführt und nach ungebrochener oder
nach unter Zollaufsicht unterbrochener
Durchfuhr oder nach einem Eingangsvormerkverkehr,
ausgenommen zur Veredlung,
entweder wieder unmittelbar in einen angrenzenden
Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation
oder der Europäischen
Gemeinschaften oder im Flug- oder Postverkehr
in ein Bestimmungsland, das ein solcher
Staat ist, ausgeführt werden; oder
b) im Ausgangsvormerkverkehr, ausgenommen
zur Veredlung, entweder unmittelbar in
einen angrenzenden Mitgliedstaat der Europäischen
Freihandelsassoziation oder der
Europäischen Gemeinschaften oder im Flug- oder
Postverkehr in ein Bestimmungsland,
das ein solcher Staat ist, ausgeführt werden;
die in vereinfachter Form erteilte Bewilligung
gilt mit der Bedingung als erteilt, daß die
Ware im Rahmen der Vormerkfrist zurückgebracht
wird; oder
c) entweder unmittelbar in einen angrenzenden
Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation
oder der Europäischen Gemeinschaften
oder im Flug- oder Postverkehr in
ein Bestimmungsland, das ein solcher Staat
ist, aus dem freien Verkehr ausgeführt wer-
den, sofern der Wert der Ware 60000 S nicht
übersteigt.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 kann auch
anläßlich einer Vorabfertigung (§ 63 des Zollgesetzes
1988) oder Abfertigung durch eine Abgangszollstelle
(§ 112 Abs. 2 des Zollgesetzes 1988)
erteilt werden; sie gilt mit der Bedingung der Ausfuhr
entsprechend Abs. 1 als erteilt. Diese Bedingung
ist in der zollamtlichen Bestätigung durch
einen Vermerk zum Ausdruck zu bringen. Bei
Waren, die nach § 52 a Abs. 2 des Zollgesetzes
1988 von der Stellungspflicht ausgenommen sind,
gilt die Bewilligung ohne diesen Vermerk mit der
Bedingung der Ausfuhr entsprechend Abs. 1 als
erteilt."
2. Die Anlage 3 (Einfuhr) wird wie folgt geändert
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. April 1989 in
Kraft.