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144_1989 AT

144. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 144. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1988 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen,

soweit es sich um Waren der Anlage B 2 des

Außenhandelsgesetzes 1984 handelt, auch im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten vom 15. Oktober 1987,

BGBl. Nr. 630, über die Ermächtigung der Zollämter

zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen

in vereinfachter Form, zuletzt geändert mit

Verordnung BGBl. Nr. 93/1989, wird wie folgt

geändert

1. In den §§ 3 lit. a, 4 und 5 Abs. 3 haben die

Ausdrücke „§ 4 des Zollgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 129" bzw. „des Zollgesetzes 1955" zu lauten

„§ 4 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644" bzw.

„des Zollgesetzes 1988".

2. § 8 a lautet

„§ 8 a. (1) Die Zollämter werden ermächtigt, für

bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen,

die die Ausfuhr von in der Anlage C des

Außenhandelsgesetzes 1984 genannten Waren zum

Gegenstand haben, die Ausfuhrbewilligung in vereinfachter

Form zu erteilen, wenn die Waren

a) aus einem Handelsland, das ein Mitgliedstaat

der Europäischen Freihandelsassoziation

oder der Europäischen Gemeinschaften ist,

eingeführt und nach ungebrochener oder

nach unter Zollaufsicht unterbrochener

Durchfuhr oder nach einem Eingangsvormerkverkehr,

ausgenommen zur Veredlung,

entweder wieder unmittelbar in einen angrenzenden

Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation

oder der Europäischen

Gemeinschaften oder im Flug- oder Postverkehr

in ein Bestimmungsland, das ein solcher

Staat ist, ausgeführt werden; oder

b) im Ausgangsvormerkverkehr, ausgenommen

zur Veredlung, entweder unmittelbar in

einen angrenzenden Mitgliedstaat der Europäischen

Freihandelsassoziation oder der

Europäischen Gemeinschaften oder im Flug- oder

Postverkehr in ein Bestimmungsland,

das ein solcher Staat ist, ausgeführt werden;

die in vereinfachter Form erteilte Bewilligung

gilt mit der Bedingung als erteilt, daß die

Ware im Rahmen der Vormerkfrist zurückgebracht

wird; oder

c) entweder unmittelbar in einen angrenzenden

Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation

oder der Europäischen Gemeinschaften

oder im Flug- oder Postverkehr in

ein Bestimmungsland, das ein solcher Staat

ist, aus dem freien Verkehr ausgeführt wer-

den, sofern der Wert der Ware 60000 S nicht

übersteigt.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 kann auch

anläßlich einer Vorabfertigung (§ 63 des Zollgesetzes

1988) oder Abfertigung durch eine Abgangszollstelle

(§ 112 Abs. 2 des Zollgesetzes 1988)

erteilt werden; sie gilt mit der Bedingung der Ausfuhr

entsprechend Abs. 1 als erteilt. Diese Bedingung

ist in der zollamtlichen Bestätigung durch

einen Vermerk zum Ausdruck zu bringen. Bei

Waren, die nach § 52 a Abs. 2 des Zollgesetzes

1988 von der Stellungspflicht ausgenommen sind,

gilt die Bewilligung ohne diesen Vermerk mit der

Bedingung der Ausfuhr entsprechend Abs. 1 als

erteilt."

2. Die Anlage 3 (Einfuhr) wird wie folgt geändert

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. April 1989 in

Kraft.

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