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144. Bundesgesetz: Änderung des Schulzeitgesetzes 1985

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 144. Bundesgesetz: Änderung des Schulzeitgesetzes 1985

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77, wird

wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 2 lautet

„(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr

(Z 1) und den Hauptferien (Z 2).

1. Das Unterrichtsjahr umfaßt

a) das erste Semester, welches mit dem

Schuljahr beginnt und mit dem Anfang

der Semesterferien endet;

b) die Semesterferien in der Dauer von einer

Woche, welche in den Bundesländern

Burgenland, Niederösterreich und Wien

am ersten Montag im Feber, in den Bundesländern

Kärnten, Oberösterreich, Salzburg,

Steiermark, Tirol und Vorarlberg

am zweiten Montag im Feber beginnen;

c) das zweite Semester, welches an dem den

jeweiligen Semesterferien folgenden Montag

beginnt und mit dem Beginn der

Hauptferien endet; für die letzte Stufe

von Schulen, in welchen Reife-, Befähigungs-

oder Abschlußprüfungen vorgesehen

sind, endet das zweite Semester mit

dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung.

Abweichend von lit. b können die Landesschulräte,

für die im § 1 genannten land- und

forstwirtschaftlichen Schulen die Landeshauptmänner,

aus öffentlichem Interesse

durch Verordnung den Anfang der Semesterferien

um eine Woche verlegen. Vor der Verordnungserlassung

ist die jeweilige Landesregierung

zu hören. Verordnungen zur Verlegung

der Semesterferien sind spätestens vor

Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das

den Semesterferien vorangeht.

2. Die Hauptferien beginnen in den Bundesländern

Burgenland, Niederösterreich und Wien

an dem Samstag, der frühestens auf den

28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, in

den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich,

Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg

an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli

und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden

mit dem Beginn des nächsten Schuljahres."

2. § 2 Abs. 4 Z 2 lautet

„2. die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich

6. Jänner (Weihnachtsferien); der 23. Dezember,

sofern er auf einen Montag fällt; überdies

können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner,

wenn es für einzelne Schulen aus Gründen

der Ab- oder Anreise der Schüler zweckmäßig

ist, von der Schulbehörde erster

Instanz durch Verordnung schulfrei erklärt

werden;".

3. § 2 Abs. 5 lautet

„(5) Die Schulbehörde erster Instanz kann zur

Abhaltung von Wiederholungsprüfungen uä. die

ersten beiden Tage des Unterrichtsjahres, ferner

zur Abhaltung von Elternsprechtagen und Lehrerkonferenzen

höchstens vier Tage in jedem Unterrichtsjahr

ganz oder teilweise durch Verordnung

schulfrei erklären, wenn mit der sonst schulfreien

Zeit das Auslangen nicht gefunden werden kann.

Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen

Lebens können weiters in jedem Unterrichtsjahr

der Schulleiter einen Tag und die Schulbehörde

erster Instanz einen weiteren Tag durch Verordnung

schulfrei erklären. Außerdem kann die

Schulbehörde erster Instanz den Samstag vor den

Semesterferien unter Anrechnung auf die nach den

vorstehenden Sätzen zulässigen Freigaben durch

Verordnung spätestens vor Beginn des betreffenden

Schuljahres freigeben. Der Bundesminister für

Unterricht, Kunst und Sport kann in besonderen

Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen

Lebens einen weiteren Tag durch Verordnung

schulfrei erklären. Eine Freigabe durch die Schulbehörde

aus dem Grund, daß ein Schultag zwischen

unterrichtsfreie Tage fällt, ist nicht zulässig."

4. § 2 Abs. 8 lautet

„(8) Für Übungsschulen, das Bundes-Blindenerziehungsinstitut

in Wien und das Bundesinstitut für

Gehörlosenbildung in Wien kann der Bundesminister

für Unterricht, Kunst und Sport den Samstag

durch Verordnung schulfrei erklären, sofern die

Schule nicht nach dem Lehrplan der Hauptschule

geführt wird. Die Verordnung kann sich auf einzelne

Schulen, Schulstufen oder Klassen erstrecken.

Hiebei ist auf die Gegebenheiten in dem Bundesland

Bedacht zu nehmen, in welchem die betroffene

Schule liegt. Vor Erlassung der Verordnung

ist, soweit sie einen Polytechnischen Lehrgang

betrifft, der Schulgemeinschaftsausschuß, soweit sie

andere Schularten betrifft, das Schul- bzw. Klassenforum

der betroffenen Schule bzw. Klasse zu

hören."

5. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Für Sonderregelungen betreffend Semesterferien

im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 sind die dort genannten

Behörden zuständig."

6. § 7 lautet

„§ 7. Wenn sich Verordnungen nur auf einzelne

Schulen beziehen, so sind sie abweichend von den

sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung

solcher Verordnungen durch Anschlag in

der betreffenden Schule kundzumachen. Sie treten,

soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf

des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft.

Die Erziehungsberechtigten der Schüler sind in

geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen."

7. § 8 Abs. 5 (Grundsatzbestimmung) lautet

„(5) Außerdem können in jedem Unterrichtsjahr

ein oder zwei Tage aus Anlässen des schulischen

oder sonstigen öffentlichen Lebens, der Semesterferien

unmittelbar vorangehende Samstag und in

besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage schulfrei

erklärt werden."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989

in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten

frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt

in Kraft.

(3) Verordnungen zur Verlegung der Semesterferien

des Schuljahres 1988/89 können abweichend

vom § 2 Abs. 2 Z l, letzter Satz, des Schulzeitgesetzes

1985 in der Fassung des Artikels I bis

30. Juni 1988 erlassen werden.

(4) Die Ausführungsgesetze zu Artikel I Z 7 sind

innerhalb eines Jahres zu erlassen.

(5) Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht und Kunst vom 10. März 1976, BGBl.

Nr. 110, mit der ein Schultag an berufsbildenden

mittleren und höheren Schulen schulfrei erklärt

wird, wird mit Ablauf des 31. August 1989 aufgehoben.

(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,

soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt,

sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß

Artikel 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte auf

dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet

ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und

Sport betraut.

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