144. Bundesgesetz: Änderung des Schulzeitgesetzes 1985
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77, wird
wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 2 lautet
„(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr
(Z 1) und den Hauptferien (Z 2).
1. Das Unterrichtsjahr umfaßt
a) das erste Semester, welches mit dem
Schuljahr beginnt und mit dem Anfang
der Semesterferien endet;
b) die Semesterferien in der Dauer von einer
Woche, welche in den Bundesländern
Burgenland, Niederösterreich und Wien
am ersten Montag im Feber, in den Bundesländern
Kärnten, Oberösterreich, Salzburg,
Steiermark, Tirol und Vorarlberg
am zweiten Montag im Feber beginnen;
c) das zweite Semester, welches an dem den
jeweiligen Semesterferien folgenden Montag
beginnt und mit dem Beginn der
Hauptferien endet; für die letzte Stufe
von Schulen, in welchen Reife-, Befähigungs-
oder Abschlußprüfungen vorgesehen
sind, endet das zweite Semester mit
dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung.
Abweichend von lit. b können die Landesschulräte,
für die im § 1 genannten land- und
forstwirtschaftlichen Schulen die Landeshauptmänner,
aus öffentlichem Interesse
durch Verordnung den Anfang der Semesterferien
um eine Woche verlegen. Vor der Verordnungserlassung
ist die jeweilige Landesregierung
zu hören. Verordnungen zur Verlegung
der Semesterferien sind spätestens vor
Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das
den Semesterferien vorangeht.
2. Die Hauptferien beginnen in den Bundesländern
Burgenland, Niederösterreich und Wien
an dem Samstag, der frühestens auf den
28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, in
den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich,
Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg
an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli
und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden
mit dem Beginn des nächsten Schuljahres."
2. § 2 Abs. 4 Z 2 lautet
„2. die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich
6. Jänner (Weihnachtsferien); der 23. Dezember,
sofern er auf einen Montag fällt; überdies
können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner,
wenn es für einzelne Schulen aus Gründen
der Ab- oder Anreise der Schüler zweckmäßig
ist, von der Schulbehörde erster
Instanz durch Verordnung schulfrei erklärt
werden;".
3. § 2 Abs. 5 lautet
„(5) Die Schulbehörde erster Instanz kann zur
Abhaltung von Wiederholungsprüfungen uä. die
ersten beiden Tage des Unterrichtsjahres, ferner
zur Abhaltung von Elternsprechtagen und Lehrerkonferenzen
höchstens vier Tage in jedem Unterrichtsjahr
ganz oder teilweise durch Verordnung
schulfrei erklären, wenn mit der sonst schulfreien
Zeit das Auslangen nicht gefunden werden kann.
Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen
Lebens können weiters in jedem Unterrichtsjahr
der Schulleiter einen Tag und die Schulbehörde
erster Instanz einen weiteren Tag durch Verordnung
schulfrei erklären. Außerdem kann die
Schulbehörde erster Instanz den Samstag vor den
Semesterferien unter Anrechnung auf die nach den
vorstehenden Sätzen zulässigen Freigaben durch
Verordnung spätestens vor Beginn des betreffenden
Schuljahres freigeben. Der Bundesminister für
Unterricht, Kunst und Sport kann in besonderen
Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen
Lebens einen weiteren Tag durch Verordnung
schulfrei erklären. Eine Freigabe durch die Schulbehörde
aus dem Grund, daß ein Schultag zwischen
unterrichtsfreie Tage fällt, ist nicht zulässig."
4. § 2 Abs. 8 lautet
„(8) Für Übungsschulen, das Bundes-Blindenerziehungsinstitut
in Wien und das Bundesinstitut für
Gehörlosenbildung in Wien kann der Bundesminister
für Unterricht, Kunst und Sport den Samstag
durch Verordnung schulfrei erklären, sofern die
Schule nicht nach dem Lehrplan der Hauptschule
geführt wird. Die Verordnung kann sich auf einzelne
Schulen, Schulstufen oder Klassen erstrecken.
Hiebei ist auf die Gegebenheiten in dem Bundesland
Bedacht zu nehmen, in welchem die betroffene
Schule liegt. Vor Erlassung der Verordnung
ist, soweit sie einen Polytechnischen Lehrgang
betrifft, der Schulgemeinschaftsausschuß, soweit sie
andere Schularten betrifft, das Schul- bzw. Klassenforum
der betroffenen Schule bzw. Klasse zu
hören."
5. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Für Sonderregelungen betreffend Semesterferien
im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 sind die dort genannten
Behörden zuständig."
6. § 7 lautet
„§ 7. Wenn sich Verordnungen nur auf einzelne
Schulen beziehen, so sind sie abweichend von den
sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung
solcher Verordnungen durch Anschlag in
der betreffenden Schule kundzumachen. Sie treten,
soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf
des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft.
Die Erziehungsberechtigten der Schüler sind in
geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen."
7. § 8 Abs. 5 (Grundsatzbestimmung) lautet
„(5) Außerdem können in jedem Unterrichtsjahr
ein oder zwei Tage aus Anlässen des schulischen
oder sonstigen öffentlichen Lebens, der Semesterferien
unmittelbar vorangehende Samstag und in
besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage schulfrei
erklärt werden."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989
in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten
frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt
in Kraft.
(3) Verordnungen zur Verlegung der Semesterferien
des Schuljahres 1988/89 können abweichend
vom § 2 Abs. 2 Z l, letzter Satz, des Schulzeitgesetzes
1985 in der Fassung des Artikels I bis
30. Juni 1988 erlassen werden.
(4) Die Ausführungsgesetze zu Artikel I Z 7 sind
innerhalb eines Jahres zu erlassen.
(5) Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht und Kunst vom 10. März 1976, BGBl.
Nr. 110, mit der ein Schultag an berufsbildenden
mittleren und höheren Schulen schulfrei erklärt
wird, wird mit Ablauf des 31. August 1989 aufgehoben.
(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,
soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt,
sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß
Artikel 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte auf
dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet
ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und
Sport betraut.