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144_1987 AT

144. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 144. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes,

BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen und

dem Rechnungshof verordnet

Im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden

Organs Bundeskanzler werden die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes

angeführten Buchhaltungsaufgaben

des anweisenden Organs Amt der Österreichischen

Staatsdruckerei der Buchhaltung des

Bundeskanzleramtes übertragen.

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