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144_1984 AT

144. Verordnung: Besorgung der Buchhaltungsaufgaben des Bundesministeriums für Familie, Jugend und Konsumentenschutz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 144. Verordnung: Besorgung der Buchhaltungsaufgaben des Bundesministeriums für Familie, Jugend und Konsumentenschutz

Auf Grund des Artikels 5 Punkt I des Verwaltungsentlastungsgesetzes

(VEG), BGBl.

Nr. 277/1925, wird im Einvernehmen mit dem

Rechnungshof verordnet

Die im Artikel 5 Punkt II VEG angeführten

Buchhaltungsaufgaben der anweisenden Stelle Bundesministerium

für Familie, Jugend und Konsumentenschutz

sind von der Buchhaltung des Bundesministeriums

für Finanzen zu besorgen.

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