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144_1983 AT

144. Bundesgesetz: Arbeitsruhegesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 144. Bundesgesetz: Arbeitsruhegesetz — ARG

Der Nationalrat hat beschlossen

1. ABSCHNITT

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Arbeitnehmer

aller Art, soweit im folgenden nicht anderes

bestimmt wird.

(2) Ausgenommen sind

1. Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis

zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem

Gemeindeverband stehen, soweit sie nicht

a) in Betrieben eines Landes, einer Gemeinde

oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt

sind,

b) in Betrieben des Bundes beschäftigt sind;

2. Arbeitnehmer der Post- und Telegraphenverwaltung

und des Wirtschaftskörpers Österreichische

Bundesbahnen, von weiteren Haupt-

und Nebenbahnen im Sinne des § 1 I Z 1

Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, und von

Kraftfahrlinienunternehmungen im Sinne des

Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl. Nr. 84,

soweit für diese Arbeitnehmer zwingende

dienstrechtliche Vorschriften über die

wöchentliche Ruhezeit gelten;

3. Arbeitnehmer von Schiffahrtsunternehmungen

im Sinne des § 1 Abs. 1 Zl Binnen-

Schiffahrts-Konzessionsgesetz 1978, BGBl.

Nr. 533, sowie Arbeitnehmer von Luftverkehrsunternehmungen

im Sinne des § 101

lit. a Luftfahrtgesetz 1957, BGBl. Nr. 253,

soweit diese Unternehmungen im internationalen

Verkehr tätig sind und für die in diesen

Unternehmungen beschäftigten Arbeitnehmer

kollektivvertragliche Regelungen über die

wöchentliche Ruhezeit gelten;

4. Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und

Erziehungsanstalten, soweit sie nicht

bereits unter Z 1 fallen;

5. leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben

selbstverantwortlich übertragen

sind;

6. Arbeitnehmer, für die folgende Vorschriften

gelten

a) das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/

1970;

b) das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz,

BGBl. Nr. 235/1962;

c) das Bundesgesetz über die Beschäftigung

von Kindern und Jugendlichen, BGBl.

Nr. 146/1948;

d) das Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/

1948;

e) das Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/

1981;

7. Arbeitnehmer, die dem Bäckereiarbeitergesetz,

BGBl. Nr. 69/1955, unterliegen, soweit

auf sie nicht § 11 Abs. 4 Bäckereiarbeitergesetz

Anwendung findet;

8. Arbeitnehmer, die in Theaterbetrieben im

Sinne des § 1 Abs. 2 Schauspielergesetz,

BGBl. Nr. 441/1922, beschäftigt sind;

9. Heimarbeiter, auf die das Heimarbeitsgesetz

1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist.

(3) Auf Arbeitnehmer gesetzlich anerkannter

Kirchen und Religionsgesellschaften, die nicht in

Betrieben beschäftigt sind, findet dieses Gesetz

Anwendung, wenn keine gleichwertige interne

Regelung besteht.

2. ABSCHNITT

Wochenendruhe, Wochenruhe, Ersatzruhe und

Feiertagsruhe

Begriff der Ruhezeit

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. Wochenendruhe eine ununterbrochene Ruhezeit

von 36 Stunden, in die der Sonntag fällt

(§ 3);

2. Wochenruhe eine ununterbrochene Ruhezeit

von 36 Stunden in der Kalenderwoche (§ 4);

3. wöchentliche Ruhezeit sowohl die Wochenendruhe

als auch die Wochenruhe;

4. Ersatzruhe eine ununterbrochene Ruhezeit,

die als Abgeltung für die während der

wöchentlichen Ruhezeit geleistete Arbeit

zusteht (§ 6);

5. Feiertagsruhe eine ununterbrochene Ruhezeit

von 24 Stunden, die frühestens um 0 Uhr und

spätestens um 6 Uhr des gesetzlichen Feiertages

beginnt (§ 7).

(2) Während der Wochenend- und Feiertagsruhe

darf im Rahmen der §§ 10 bis 18 nur die unumgänglich

notwendige Anzahl von Arbeitnehmern

beschäftigt werden.

Wochenendruhe

§ 3. (1) Der Arbeitnehmer hat in jeder Kalenderwoche

Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit

von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen

hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf

der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn

dies auf Grund der §§ 2 Abs. 2, 10 bis 18 zulässig

ist.

(2) Die Wochenendruhe hat für alle Arbeitnehmer

spätestens Samstag um 13 Uhr, für Arbeitnehmer,

die mit unbedingt notwendigen Abschluß-,

Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten

beschäftigt sind, spätestens Samstag

um 15 Uhr zu beginnen.

(3) In Betrieben mit einer werktags durchlaufenden

mehrschichtigen Arbeitsweise hat die Wochenendruhe

spätestens mit Ende der Nachtschicht zum

Sonntag zu beginnen und darf frühestens mit

Beginn der Nachtschicht zum Montag enden.

(4) Wird in Verbindung mit Feiertagen eingearbeitet

und die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage

der die Ausfallstage einschließenden Wochen

verteilt (§ 4 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl.

Nr. 461/1969), so kann der Beginn der

Wochenendruhe bis spätestens Samstag 18 Uhr

aufgeschoben werden.

Wochenruhe

§ 4. Der Arbeitnehmer, der nach der für ihn geltenden

Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der

Wochenendruhe beschäftigt wird, hat in jeder

Kalenderwoche an Stelle der Wochenendruhe

Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von

36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat

einen ganzen Wochentag einzuschließen.

Abweichende Regelung der wöchentlichen Ruhezeit

§ 5. (1) Zur Ermöglichung der Schichtarbeit

kann im Schichtplan die wöchentliche Ruhezeit

abweichend von den §§ 3 und 4 geregelt werden.

(2) Das Ausmaß der wöchentlichen Ruhezeit

kann in den Fällen des Abs. 1 bis auf 24 Stunden

gekürzt werden. In einem Durchrechnungszeitraum

von vier Wochen muß dem Arbeitnehmer

jedoch eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit

von 36 Stunden gesichert sein. Zur Berechnung

dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen

werden.

(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

— für Betriebe, die der bergbehördlichen Aufsicht

unterliegen, der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie — kann auf Antrag des

Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen

Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

abweichend von Abs. 2 Schichtpläne zulassen.

Sie können die wöchentliche Ruhezeit von

mindestens 24 Stunden unterschreiten oder den

vierwöchigen Durchrechnungszeitraum überschreiten,

wenn dies aus wichtigen Gründen erforderlich

und mit den Interessen der Arbeitnehmer vereinbar

ist. Solche Schichtpläne können befristet werden.

(4) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

— für Betriebe, die der bergbehördlichen Aufsicht

unterliegen, der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie — hat Ausnahmen gemäß

Abs. 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer der

gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber

oder Arbeitnehmer, des Arbeitgebers oder von

Organen der Arbeitnehmerschaft des Betriebes

abzuändern oder zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen

des Abs. 3 nicht mehr vorliegen.

(5) Für Arbeitnehmer, die auf im öffentlichen

Interesse betriebenen Großbaustellen oder auf Baustellen

der Wildbach- und Lawinenverbauung in

Gebirgsregionen beschäftigt sind, kann durch Kollektivvertrag

die wöchentliche Ruhezeit abweichend

von den §§ 3 und 4 geregelt werden. Die

wöchentliche Ruhezeit kann für einzelne Wochen

gekürzt werden oder zur Gänze entfallen, wenn in

einem vierwöchigen Durchrechnungszeitraum eine

durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36

Stunden gesichert ist. Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.

(6) Für Arbeitnehmer, die bei der Herstellung

oder beim Vertrieb von Tageszeitungen und Montagfrühblättern

beschäftigt sind, kann durch Kollektivvertrag

die wöchentliche Ruhezeit abweichend

von den §§ 3 und 4 geregelt werden. Die

wöchentliche Ruhezeit kann bis auf 24 Stunden

gekürzt werden, wenn in einem vierwöchigen

Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche

wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert

ist. Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.

Ersatzruhe

§ 6. (1) Der Arbeitnehmer, der während seiner

wöchentlichen Ruhezeit (§ 2 Abs. 1 Z 3) beschäftigt

wird, hat in der folgenden Arbeitswoche Anspruch

auf Ersatzruhe, die auf seine Wochenarbeitszeit

anzurechnen ist. Die Ersatzruhe ist im Ausmaß der

während der wöchentlichen Ruhezeit geleisteten

Arbeit zu gewähren, die innerhalb von 36 Stunden

vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche

erbracht wurde.

(2) Während der Ersatzruhe nach Abs. 1 dürfen

Arbeitnehmer nur im Rahmen der §§ 11 oder 14

beschäftigt werden.

(3) Wird ein Arbeitnehmer während der Ersatzruhe

gemäß Abs. 1 beschäftigt, so ist diese Ersatzruhe

im entsprechenden Ausmaß zu einer anderen,

einvernehmlich festgesetzten Zeit nachzuholen.

(4) Während der Ersatzruhe nach Abs. 3 dürfen

Arbeitnehmer nur zur Abwendung einer unmittelbaren

Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für

die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand

beschäftigt werden. Hiefür gebührt keine weitere

Ersatzruhe.

(5) Die Ersatzruhe hat unmittelbar vor dem

Beginn der folgenden wöchentlichen Ruhezeit zu

liegen, soweit vor Antritt der Arbeit, für die Ersatzruhe

gebührt, nicht anderes vereinbart wurde.

Feiertagsruhe

§ 7. (1) Der Arbeitnehmer hat an Feiertagen

Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von

mindestens 24 Stunden, die frühestens um 0 Uhr

und spätestens um 6 Uhr des Feiertages beginnen

muß.

(2) Feiertage im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind

1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei

Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag),

Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam,

15. August (Maria Himmelfahrt), 26. Oktober

(Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen),

8. Dezember (Mariä Empfängnis),

25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag).

(3) Für Angehörige der evangelischen Kirchen

AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der

Methodistenkirche ist auch der Karfreitag ein

Feiertag.

(4) Feiertage dürfen auf die wöchentliche Ruhezeit

nur angerechnet werden, soweit sie in die Zeit

der wöchentlichen Ruhezeit fallen.

(5) In Betrieben mit einer werktags durchlaufenden

mehrschichtigen Arbeitsweise hat die Feiertagsruhe

spätestens mit Ende der Nachtschicht zum

Feiertag zu beginnen und darf frühestens mit

Beginn der Nachtschicht am nächsten Werktag

enden.

(6) Ist für die Normalarbeitszeit (§ 3 Arbeitszeitgesetz)

an Feiertagen Zeitausgleich vereinbart, so

muß dieser mindestens einen Kalendertag oder

36 Stunden umfassen.

(7) Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, so sind

die §§ 3 bis 5 anzuwenden.

Freizeit zur Erfüllung der religiösen Pflichten

§ 8. (1) Der Arbeitnehmer, der während der

Wochenend- oder Feiertagsruhe beschäftigt wird,

hat auf Verlangen Anspruch auf die zur Erfüllung

seiner religiösen Pflichten notwendige Freizeit,

wenn diese Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit

erfüllt werden können und die Freistellung von

der Arbeit mit den Erfordernissen des Betriebes

vereinbar ist.

(2) Der Arbeitnehmer hat diesen Anspruch bei

Vereinbarung der Wochenend- oder Feiertagsarbeit,

spätestens jedoch zwei Tage vorher, bei späterer

Vereinbarung sofort, dem Arbeitgeber gegenüber

geltend zu machen.

Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe

§ 9. (1) Der Arbeitnehmer behält für die infolge

eines Feiertages oder der Ersatzruhe (§ 6) ausgefallene

Arbeit seinen Anspruch auf Entgelt.

(2) Dem Arbeitnehmer gebührt jenes Entgelt, das

er erhalten hätte, wenn die Arbeit nicht aus den im

Abs. 1 genannten Gründen ausgefallen wäre.

(3) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen,

akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen

Prämien oder Entgelten ist das fortzuzahlende

Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll

gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise

geleisteter Arbeiten zu berechnen. Hat

der Arbeitnehmer nach Antritt des Arbeitsverhältnisses

noch keine 13 Wochen voll gearbeitet, so ist

das Entgelt nach dem Durchschnitt der seit Antritt

des Arbeitsverhältnisses voll gearbeiteten Zeiten zu

berechnen.

(4) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18

Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/

1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des

Arbeitgebers als Entgelt anzusehen sind. Die

Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des

Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend

von Abs. 2 und 3 geregelt werden.

(5) Der Arbeitnehmer, der während der Feiertagsruhe

beschäftigt wird, hat außer dem Entgelt

nach Abs. 1 Anspruch auf das für die geleistete

Arbeit gebührende Entgelt, es sei denn, es wird

Zeitausgleich im Sinne des § 7 Abs. 6 vereinbart.

3. ABSCHNITT

Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe

Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten

§ 10. (1) Während der Wochenend- und Feiertagsruhe

dürfen Arbeitnehmer nur beschäftigt werden

mit

1. der Reinigung, Instandhaltung oder Instandsetzung,

soweit sich solche Arbeiten während

des regelmäßigen Arbeitsablaufes nicht ohne

Unterbrechung oder erhebliche Störung ausführen

lassen und infolge ihres Umfanges

nicht bis spätestens Samstag 15 Uhr abgeschlossen

werden können;

2. der Bewachung oder Wartung von Betriebsanlagen

einschließlich Bergbauanlagen oder

Wartung von Tieren;

3. Arbeiten, die dem Brandschutz dienen;

4. der gesundheitlichen Betreuung oder Versorgung

mit Speisen und Getränken derjenigen

Arbeitnehmer, die auf Grund der Ausnahmebestimmungen

dieses Bundesgesetzes während

der Wochenend- oder Feiertagsruhe

beschäftigt werden dürfen;

5. der Beförderung der während der Wochenend-

oder Feiertagsruhe beschäftigten Arbeitnehmer

zu und von der Arbeitsstelle;

6. der Be- und Entlüftung, Beheizung oder Kühlung

der Arbeitsräume;

7. Umbauarbeiten an Betriebsanlagen einschließlich

Bergbauanlagen, wenn diese aus technischen

Gründen nur während des Betriebsstillstandes

durchgeführt werden können und ein

Betriebsstillstand außerhalb der Ruhezeiten

mit einem erheblichen Schaden verbunden

wäre;

8. der Betreuung, Beaufsichtigung und Versorgung

mit Speisen und Getränken in Internaten

und Heimen, wenn diese Internate und

Heime auch während der Wochenend- oder

Feiertagsruhe betrieben werden.

(2) Der Arbeitgeber hat die nach Abs. 1 zulässigen

Arbeiten dem Arbeitsinspektorat binnen vier

Tagen nach ihrem erstmaligen Beginn schriftlich

anzuzeigen. Die Anzeige hat die Gründe für die

Arbeiten, die Anzahl der zur Arbeitsleistung benötigten

Arbeitnehmer und den Zeitraum ihrer

Durchführung zu enthalten. Entfallen die Gründe

für diese Arbeiten, so hat dies der Arbeitgeber binnen

vier Tagen schriftlich dem Arbeitsinspektorat

anzuzeigen.

Ausnahmen in außergewöhnlichen Fällen

§ 11. (1) Während der Wochenend- und Feiertagsruhe

dürfen Arbeitnehmer in außergewöhnlichen

Fällen mit vorübergehenden und unaufschiebbaren

Arbeiten beschäftigt werden, soweit diese

1. zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr

für die Sicherheit des Lebens oder die

Gesundheit von Menschen oder bei Notstand

sofort vorzunehmen sind oder

2. zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur

Verhütung des Verderbens von Gütern oder

eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen

Schadens erforderlich sind, wenn

unvorhergesehene und nicht zu verhindernde

Gründe vorliegen und andere zumutbare

Maßnahmen zu diesem Zweck nicht möglich

sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die in Abs. 1 angeführten

Arbeiten dem Arbeitsinspektorat binnen vier Tagen

nach Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen.

Die Anzeige hat die Gründe für die Arbeiten sowie

die Anzahl der zur Arbeitsleistung benötigten

Arbeitnehmer zu enthalten.

(3) Zur Sicherstellung der nach Abs. 1 notwendigen

Arbeiten können Bereitschaftsdienste oder

Rufbereitschaften eingerichtet werden.

(4) Der Arbeitgeber hat die Einrichtung von

Bereitschaftsdiensten im Sinne des Abs. 3 unter

Angabe von Gründen und der erforderlichen

Anzahl der Arbeitnehmer dem Arbeitsinspektorat

vorher schriftlich anzuzeigen. Entfallen die

Gründe, die für die Einrichtung maßgebend waren,

so hat er dies binnen vier Tagen dem Arbeitsinspektorat

schriftlich anzuzeigen.

Ausnahmen durch Verordnung für bestimmte

Tätigkeiten

§ 12. (1) Durch Verordnung sind für Arbeitnehmer

in bestimmten Betrieben Ausnahmen von der

Wochenend- und Feiertagsruhe für Arbeiten zuzulassen,

wenn diese

1. zur Befriedigung dringender Lebensbedürfnisse

notwendig sind;

2. im Hinblick auf während der Wochenend- oder

Feiertagsruhe hervortretende Freizeit-

und Erholungsbedürfnisse und Erfordernisse

des Fremdenverkehrs notwendig sind;

3. zur Bewältigung des Verkehrs notwendig

sind;

4. aus technologischen Gründen einen ununterbrochenen

Fortgang erfordern;

5. im Bergbau aus technologischen oder naturbedingten

Gründen oder aus Gründen der

Sicherheit einen ununterbrochenen Fortgang

erfordern;

6. wegen der Gefahr des Mißlingens von

Arbeitserzeugnissen nicht aufgeschoben werden

können, soweit diese Gefahr nicht durch

andere Maßnahmen abgewendet werden

kann oder

7. wegen der Gefahr des raschen Verderbens

von Rohstoffen nicht aufgeschoben werden

können und nach der Art des Betriebes auf

einen bestimmten Zeitraum beschränkt sind.

(2) Soweit dies nach der Art der Tätigkeit

zweckmäßig ist, hat die Verordnung die nach

Abs. 1 zulässigen Arbeiten einzeln anzuführen und

das für die Durchführung notwendige Zeitausmaß

festzulegen. Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang

mit den nach Abs. 1 zulässigen Arbeiten

stehen oder ohne die diese nicht durchführbar

wären, sind zuzulassen, soweit sie nicht vor oder

nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen

werden können.

(3) Werden auf Grund einer Verordnung im

Sinne der Abs. 1 und 2 Bauarbeiten im öffentlichen

Interesse während der Wochenend- und Feiertagsruhe

durchgeführt, so hat das bauausführende

Unternehmen diese dem Arbeitsinspektorat unter

Bekanntgabe der sachlichen Gründe und der

erforderlichen Anzahl der Arbeitnehmer anzuzeigen.

Eine Abschrift der Anzeige ist den zuständigen

kollektivvertragsfähigen Interessenvertretungen der

Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu übermitteln. Die

Anzeige hat innerhalb von 21 Tagen nach Bekanntwerden

der Umstände zu erfolgen, welche die

Arbeiten während der Wochenend- oder Feiertagsruhe

erfordern.

Ausnahmen durch Verordnung des Landeshauptmannes

§ 13. (1) Der Landeshauptmann kann neben den

gemäß § 12 Abs. 1 und 2 zulässigen Ausnahmen

nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen

der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

durch Verordnung weitere Ausnahmen zulassen,

wenn

1. nicht bereits eine Ausnahme im Sinne dieses

Bundesgesetzes, insbesondere durch den Ausnahmenkatalog

gemäß § 12 Abs. 1, für den zu

regelnden Bereich besteht und

2. ein außergewöhnlicher regionaler Bedarf für

Versorgungsleistungen gegeben ist.

(2) Verordnungen im Sinne des Abs. 1 haben den

örtlichen Geltungsbereich, die Tätigkeiten, die

Zeiträume und das maximale Zeitausmaß, während

dem die Beschäftigung von Arbeitnehmern zulässig

ist, genau zu bezeichnen. Arbeiten, die im unmittelbaren

Zusammenhang mit den nach Abs. 1 zulässigen

Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht

durchführbar wären, sind zuzulassen, soweit sie

nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe

vorgenommen werden können.

(3) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind dem Bundesminister

für soziale Verwaltung jeweils zur

Kenntnis zu bringen.

Ausnahmen durch Verordnung im öffentlichen

Interesse

§ 14. Durch Verordnung sind Ausnahmen von

der Wochenend- oder Feiertagsruhe für die Arbeitnehmer

bestimmter Betriebe zuzulassen, wenn es

das öffentliche Interesse infolge besonders schwerwiegender

Umstände erfordert.

Ausnahmen in Einzelfällen

§ 15. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

hat auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung

der gesetzlichen Interessenvertretungen der

Arbeitgeber und Arbeitnehmer für bestimmte

Arbeitnehmer eines Betriebes eine Ausnahme von

der Wochenend- und Feiertagsruhe zuzulassen,

wenn dies im Einzelfall infolge der Neuerrichtung

oder Änderung einer Betriebsanlage oder der Einführung

eines neuen Verfahrens aus den im § 12

Abs. 1 Z 4, 6 und 7 genannten Gründen erforderlich

ist.

(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat auf Antrag des Arbeitgebers nach

Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen

der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für bestimmte

Arbeitnehmer eines Bergbaubetriebes eine Ausnahme

von den Bestimmungen der Wochenend-

und Feiertagsruhe zuzulassen, wenn dies

1. infolge der Neuerrichtung oder Änderung

einer Bergbauanlage oder der Einführung

eines neuen Verfahrens aus technologischen

Gründen,

2. infolge von Betriebsunterbrechungen durch

außergewöhnliche Ereignisse,

3. durch besondere Witterungseinflüsse bis zum

Ausgleich entstandener Folgen,

4. zur Überbrückung von Versorgungsengpässen

oder

5. unverzüglich zur Sicherstellung der Versorgung

mit mineralischen Rohstoffen

erforderlich ist.

4. ABSCHNITT

Sonderbestimmungen für Märkte und Messen

Märkte und marktähnliche Veranstaltungen

§ 16. Finden Märkte oder marktähnliche Veranstaltungen

(§§ 324 bis 332 GewO 1973) auf Grund

gewerberechtlicher Bewilligung während der

Wochenend- oder Feiertagsruhe statt, so ist die

Beschäftigung von Arbeitnehmern nur im örtlich

und zeitlich bewilligten Rahmen dieser Veranstaltung

und im unbedingt notwendigen Ausmaß

zulässig.

Messen und messeähnliche Veranstaltungen

§ 17. (1) Werden Messen oder messeähnliche

Veranstaltungen durchgeführt, dürfen Arbeitnehmer

auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe

mit Arbeiten beschäftigt werden, die

1. innerhalb der letzten zwei Wochen vor

Beginn zur Vorbereitung der Veranstaltung,

wie zum Aufbau der Ausstellungseinrichtung

und zur Anlieferung des Messegutes,

2. zur Durchführung der Veranstaltung,

3. zur Betreuung und Beratung der Besucher,

4. zur Erfüllung der Aufgaben als Beauftragter

der beruflich berührten Besucherkreise oder

5. für den Abbau und Abtransport des Messegutes,

der Ausstellungseinrichtungen und sonstigen

Abschlußarbeiten

notwendig sind. In den Fällen der Z 1, 4 und 5 sind

Arbeiten jedoch nur dann zulässig, wenn ihre

Durchführung nicht durch zumutbare organisatorische

Maßnahmen außerhalb der Ruhezeiten möglich

ist.

(2) Werbe- und Verkaufsveranstaltungen, die die

Voraussetzungen der Abs. 3 bis 5 erfüllen, gelten

als Messen oder messeähnliche Veranstaltungen.

(3) Als Messe im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig

wiederkehrende Veranstaltung zu verstehen, in

deren Rahmen eine Vielzahl von Ausstellern ein

umfassendes Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige

ausstellt und überwiegend nach

Muster vor allem an gewerbliche Wiederverkäufer,

gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.

(4) Veranstaltungen, die nur einmal oder jedenfalls

ohne Regelmäßigkeit durchgeführt werden

oder die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von

bestimmten Gewerbezweigen oder Regionen darstellen

sollen (Handwerksausstellungen, Leistungsschauen

und dergleichen), bei welchen der Informationszweck

gegenüber der Absicht des Warenvertriebes

überwiegt, gelten als messeähnliche Veranstaltungen

im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(5) Als Messen und messeähnliche Veranstaltungen

gelten Veranstaltungen jedoch nur dann, wenn

infolge der großen Zahl der Aussteller und Besucher

die Organisation der Durchführung von den

Ausstellern nicht selbst bewältigt werden kann und

die Veranstaltungen außerhalb jener Betriebsstätten

durchgeführt werden, in denen der normale

Geschäftsbetrieb der Aussteller stattfindet.

Verkaufsstellen in Bahnhöfen und Autobusbahnhöfen,

auf Flugplätzen und Schiffslandeplätzen, Zollfreiläden

§ 18. (1) Für den Verkauf von Reiseproviant,

Reiseandenken und notwendigem Reisebedarf (insbesondere

Reiselektüre, Schreibmaterialien, Blumen,

Reise-Toiletteartikel, Filme) und Artikel des

Trafiksortiments dürfen Arbeitnehmer auch während

der Wochenend- und Feiertagsruhe in Verkaufsstellen

unmittelbar in Bahnhöfen und Autobusbahnhöfen,

auf Flugplätzen und an Schiffslandeplätzen

beschäftigt werden.

(2) Für den Verkauf des Sortiments von Zollfreiläden

auf Flughäfen dürfen Arbeitnehmer auch

während der Wochenend- und Feiertagsruhe

beschäftigt werden.

5. ABSCHNITT

Sonderbestimmungen

Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Verkehrsbetrieben

§ 19. (1) Für Arbeitnehmer

1. in Verkehrsbetrieben im Sinne des

a) Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60,

b) Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl.

Nr. 84,

c) Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957,

d) Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetzes,

BGBl. Nr. 533/1978,

e) Schiffahrtsanlagengesetzes, BGBl. Nr. 12/

1973,

f) Gelegenheitsverkehrsgesetzes, BGBl.

Nr. 85/1952,

g) § 179 Gewerbeordnung 1973 (Schlepplifte),

BGBl. Nr. 50/1974, sowie

2. in Schlaf-, Liege- und Speisewagenunternehmungen

im Rahmen des fahrenden Betriebes

der Eisenbahnen

kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche

Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend

von den §§ 3, 4 und 7 geregelt werden,

soweit diese Arbeitnehmer nicht gemäß § 1 Abs. 2

Z 2 und 3 vom Geltungsbereich ausgenommen

sind.

(2)

1. Die wöchentliche Ruhezeit darf in einzelnen

Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz

unterbleiben, wenn in einem kollektivvertraglich

festgelegten Zeitraum eine durchschnittliche

Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird.

Zur Berechnung dürfen nur mindestens

24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.

2. Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend

von § 6 festgelegt werden.

3. In Fällen des besonderen Bedarfes kann zur

Aufrechterhaltung des Verkehrs durch

Betriebe im Sinne des Abs. 1 eine finanzielle

Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen werden.

(3) In Betrieben von Gebietskörperschaften können

dienstrechtliche Vorschriften, die den wesentlichen

Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwingend festlegen,

Regelungen im Sinne der Abs. 1 und 2 treffen.

Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Heil-

und Pflegeanstalten (Krankenanstalten) und Kuranstalten

§ 20. (1) Für Arbeitnehmer in Heil- und Pflegeanstalten

(Krankenanstalten) und in Kuranstalten,

1. die in Gesundheitsberufen tätig sind oder

2. deren Beschäftigung zur Aufrechterhaltung

des Betriebes in solchen Anstalten unumgänglich

notwendig ist,

kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche

Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend

von den §§ 3, 4 und 7 geregelt werden.

(2)

1. Die wöchentliche Ruhezeit darf in einzelnen

Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz

unterbleiben, wenn in einem kollektivvertraglich

festgelegten Zeitraum eine durchschnittliche

Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird.

Zur Berechnung dürfen nur mindestens

24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.

2. Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend

von § 6 festgelegt werden.

3. In Ausnahmefällen kann zur Aufrechterhaltung

des Anstaltsbetriebes eine finanzielle

Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen werden.

(3) In Betrieben (Anstalten) von Gebietskörperschaften

und sonstigen juristischen Personen des

öffentlichen Rechts können dienstrechtliche Vorschriften,

die den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses

zwingend festlegen, Regelungen im

Sinne der Abs. 1 und 2 treffen.

Sonderbestimmungen für bestimmte Arbeitnehmer

in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken

§ 21. (1) Für angestellte Apothekenleiter und

pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apo-

theken oder Anstaltsapotheken kann durch Kollektivvertrag

die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit

an Feiertagen abweichend von den §§ 3, 4 und

7 geregelt werden.

(2)

1. Die wöchentliche Ruhezeit darf in einzelnen

Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz

unterbleiben, wenn in einem kollektivvertraglich

festgelegten Zeitraum eine durchschnittliche

Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird.

Zur Berechnung dürfen nur mindestens

24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.

2. Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend

von,§ 6 festgelegt werden.

3. In Ausnahmefällen kann zur Aufrechterhaltung

der Arzneimittelversorgung eine finanzielle

Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen

werden.

(3) In Betrieben von Gebietskörperschaften können

dienstrechtliche Vorschriften, welche den

wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwingend

regeln, Regelungen im Sinne der Abs. 1 und 2

treffen.

Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Betrieben

des Bewachungsgewerbes

§ 22. (1) Für Arbeitnehmer in Betrieben des

Bewachungsgewerbes im Sinne des § 318 Gewerbeordnung

1973 kann durch Kollektivvertrag die

wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen

abweichend von den §§ 3, 4 und 7 geregelt

werden.

(2)

1. Die wöchentliche Ruhezeit darf in einzelnen

Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz

unterbleiben, wenn in einem kollektivvertraglich

festgelegten Zeitraum eine durchschnittliche

Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird.

Zur Berechnung dürfen nur mindestens

24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.

2. Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend

von § 6 festgelegt werden.

3. Zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen

Bewachung kann eine finanzielle Abgeltung

der Ersatzruhe vorgesehen werden.

6. ABSCHNITT

Allgemeine Vorschriften

Auflage des Gesetzes

§ 23. Der Arbeitgeber hat einen Abdruck dieses

Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen, soweit sie für

den Betrieb in Betracht kommen, sowie eine

Abschrift der für den Betrieb allenfalls ergangenen

Bescheide an geeigneter, für die Arbeitnehmer

leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.

Aushang der Ruhezeitenregelung

§ 24. Der Arbeitgeber hat an einer für die Arbeitnehmer

des Betriebes leicht zugänglichen Stelle

einen Aushang über den Beginn und das Ende der

wöchentlichen Ruhezeit gut sichtbar anzubringen.

Aufzeichnungen und Auskunftspflicht

§ 25. (1) Der Arbeitgeber hat zur Überwachung

der Einhaltung der Ruhezeiten Aufzeichnungen

über Ort, Dauer und Art der Beschäftigung aller

während der Wochenend-, Wochen-, Ersatz- oder

Feiertagsruhe beschäftigten Arbeitnehmer und

deren Entlohnung sowie über die gemäß § 6

gewährte Ersatzruhe zu führen.

(2) Der Arbeitgeber hat der Arbeitsinspektion

und ihren Organen die erforderlichen Auskünfte

zu erteilen und auf Verlangen die gemäß Abs. 1 zu

führenden Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen.

Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften

§ 26. (1) Die nach diesem Bundesgesetz den

Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und

Befugnisse sind in den vom Wirkungsbereich der

Arbeitsinspektion ausgenommenen Betrieben von

den zur Wahrung des Arbeitnehmerschutzes sonst

berufenen Behörden wahrzunehmen.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide der

Arbeitsinspektorate entscheidet der Bundesminister

für soziale Verwaltung, soweit es sich um

Bescheide einer Berghauptmannschaft handelt, der

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie.

(3) Die den Arbeitsinspektoraten nach diesem

Bundesgesetz zustehenden Aufgaben und Befugnisse,

die sich über den Wirkungsbereich eines

Arbeitsinspektorates hinaus erstrecken, sind vom

Bundesminister für soziale Verwaltung, die sich

über den Wirkungsbereich einer Berghauptmannschaft

hinaus erstrecken, vom Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie wahrzunehmen.

(4) Anzeigen gemäß § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und

4 und § 12 Abs. 3 sind von Stempel- und Rechtsgebühren

des Bundes befreit.

Strafbestimmungen

§ 27. (1) Arbeitgeber oder deren gesetzliche Vertreter,

die den §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und 2, §§ 6, 7, 8 und

9 Abs. 1 bis 3 und 5 und den §§ 10 bis 18 und 23 bis

25 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach

anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt,

von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es

sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen

Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft

mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30000 S

zu bestrafen.

(2) Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde

(Berghauptmannschaft) der Verdacht einer Zuwiderhandlung

durch ein Organ einer Gebietskörperschaft,

so hat die Behörde, wenn es sich um ein

Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine

Anzeige an das oberste Organ, welchem das der

Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht,

in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die

Aufsichtsbehörde zu erstatten.

Weitergelten von Regelungen

§ 28. (1) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

bestehende für die Arbeitnehmer günstigere Regelungen

in Kollektivverträgen, Arbeits-(Dienst-)

Ordnungen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen

werden durch dieses Bundesgesetz nicht

berührt.

(2) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende

Bestimmungen in Kollektivverträgen in

Angelegenheiten, die durch Kollektivvertrag abweichend

geregelt werden können, gelten als solche

abweichende Regelungen. Bestehende kollektivvertragliche

Ansprüche können auf Ansprüche gemäß

§ 19 Abs. 2 Z 3, § 20 Abs. 2 Z 3, § 21 Abs. 2 Z 3 und

§ 22 Abs. 2 Z 3 nur insoweit angerechnet werden,

als dadurch die Belastung der Arbeit während der

wöchentlichen Ruhezeit nicht aber Mehrarbeit

oder andere Arbeitserschwernisse abgegolten werden.

(3) Bestehende kollektivvertragliche Ansprüche

können auf Ansprüche gemäß § 9 Abs. 5 nur insoweit

angerechnet werden, als dadurch die Belastung

der Feiertagsarbeit nicht aber Mehrarbeit

oder andere Arbeitserschwernisse abgegolten werden.

7. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Außerkrafttreten von Ausnahmegenehmigungen

§ 29. Bescheide, mit Ausnahme der Strafbescheide,

die auf Grund von Vorschriften erlassen

worden sind, die durch dieses Bundesgesetz außer

Kraft gesetzt werden, verlieren spätestens mit

Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes ihre Wirksamkeit, wenn nicht

innerhalb dieser Frist um eine Ausnahmegenehmigung

nach diesem Bundesgesetz angesucht wird.

Anhängige Verfahren

§ 30. (1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes anhängigen Verwaltungsverfahren

ist an Stelle der aufgehobenen Vorschriften

dieses Bundesgesetz anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind auch auf strafbare Handlungen oder Unterlassungen

anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten

begangen worden sind, sofern diese dadurch nicht

einer strengeren Strafe unterliegen als nach den bisher

geltenden Vorschriften.

Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 31. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten außer Kraft

1. Das Gesetz vom 28. Juli 1902, RGBl.

Nr. 156, betreffend die Regelung des

Arbeitsverhältnisses der bei Regiebauten von

Eisenbahnen und in den Hilfsanstalten derselben

verwendeten Arbeiter, in der Fassung

des Gesetzes StGBl. Nr. 42/1919 und der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 191/1928,

50/1948 und 234/1972;

2. § 3 des Privat-Kraftwagenführergesetzes,

BGBl. Nr. 359/1928, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 174/1946,

50/1948, 313/1964, 317/1971 und

390/1976;

3. Artikel VI des Angestelltengesetzes, BGBl.

Nr. 292/1921, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 229/1937, 174/1946,

159/1947, 108/1958, 253/1959, 292/1971,

317/1971, 418/1975, 390/1976 und

107/1979;

4. die Verordnung des Justizministers im Einvernehmen

mit dem Minister des Inneren

und dem Leiter des Handelsministeriums

vom 30. Juni 1911, RGBl. Nr. 129, über die

Einhaltung der Sonn- und Feiertagsruhe in

den Kanzleien der Rechtsanwälte und

Notare, in der Fassung des Gesetzes StGBl.

Nr. 95/1919 und der Vollzugsanweisung

StGBl. Nr. 124/1920;

5. die Vollzugsanweisung des Staatsamtes für

Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten

im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern

vom 24. Juni 1919, StGBl. Nr. 326,

über die Sonntagsruhe in den Kanzleien der

Patentanwälte;

6. die Verordnung des Bundesministers für

Handel und Verkehr vom 6. April 1933,

BGBl. Nr. 166, betreffend die Bewilligung

von Ausnahmen von der Feiertagsruhe für

den Bergbau;

7. das Gesetz vom 16. Jänner 1895, RGBl.

Nr. 21, betreffend die Regelung der Sonn-

und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe, in

der Fassung der Gesetze RGBl.

Nr. 125/1905 und StGBl. Nr. 282/1919

sowie der Bundesgesetze BGBl. II

Nr. 421/1934, BGBl. Nr. 548/1935,

194/1947 und 156/1958 hinsichtlich seiner

arbeitsrechtlichen Bestimmungen;

8. das Gesetz vom 15. Mai 1919, StGBl.

Nr. 282, über die Mindestruhezeit, den

Ladenschluß und die Sonntagsruhe in Handelsgewerben

und anderen Betrieben, in der

Fassung des Bundesgesetztes BGBl.

Nr. 50/1974;

9. § 2 Abs. 1 Z 2, 4, 6 und 7 und § 5 des Feiertagsruhegesetzes

1957, BGBl. Nr. 153, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 264/1967;

10. die §§ 9, 10 und 12 Abs. 1 des Bergarbeitergesetzes,

StGBl. Nr. 406/1919, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 190/1928, der Verordnung BGBl.

Nr. 209/1933 und des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 50/1948;

11. die Verordnung des Bundesministers für

soziale Verwaltung im Einvernehmen mit

den Bundesministern für Handel und Verkehr

und für Unterricht vom 26. Juni 1933,

BGBl. Nr. 261, betreffend Ausnahmen von

der Arbeitsruhe an Feiertagen (Ruhe- und

Festtagen);

12. die Verordnung der Bundesregierung vom

28. Juni 1933, BGBl. Nr. 262, betreffend

Ausnahmen von der Arbeitsruhe an Feiertagen

(Ruhe- und Festtagen) in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 455/1937;

13. die Verordnung des Handelsministers im

Einvernehmen mit dem Minister des Inneren

und dem Minister für Kultus und Unterricht

vom 24. April 1895, RGBl. Nr. 58, womit in

Durchführung des Gesetzes vom 16. Jänner

1895, RGBl. Nr. 21, betreffend die Regelung

der Sonn- und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe,

die gewerbliche Arbeit an Sonntagen

bei einzelnen Kategorien von Gewerben

gestattet wird, in der Fassung der Verordnungen

RGBl. Nr. 125/1895, 97/1897,

76/1898, 35/1904, 99/1904, 97/1906,

186/1912, 208/1913, BGBl. Nr. 98/1924,

44/1926, 313/1927, 156/1929, 403/1935,

273/1959 und 369/1967;

14. die Verordnung des Handelsministeriums,

des Ministeriums für Inneres, des Ministeriums

für Kultus und Unterricht, des Finanzministeriums

und des Ministeriums für Landesverteidigung

im Einvernehmen mit dem

k. u. k. Reichskriegsministerium vom

18. Jänner 1897 betreffend die Einhaltung

der Sonntagsruhe beim Pulververschleiße,

RGBl. Nr. 26;

15. die Verordnungen der Landeshauptleute, die

auf Grund des § 7 der Durchführungsverordnung

zum Sonntagsruhegesetz, RGBl.

Nr. 58/1895, erlassen wurden;

16. § 376 Z 47 Abs. 2 lit. b bis d der GewO

1973, BGBl. Nr. 50/1974;

17. Verordnung des Landeshauptmannes von

Wien vom 18. Feber 1982, LGBl. Nr. 10,

betreffend Ausnahmen von der Sonn- und

Feiertagsruhe im Gewerbe der Blumenbinder

in Verkaufsstellen auf Bahnhöfen.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten

für Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich

dieses Bundesgesetzes fallen, folgende

Rechtsvorschriften außer Kraft

1. das Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 264/1967;

2. die Verordnung des Staatsamtes für soziale

Verwaltung vom 29. Oktober 1945, StGBl.

Nr. 212, über die Lohnzahlung an Feiertagen,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 105/1961;

3. § 12 Abs. 3 und 4 des Arbeitszeitgesetzes,

BGBl. Nr. 461/1969, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 238/1971, 2/1975 und

354/1981.

Weitergelten von Rechtsvorschriften

§ 32. Verordnungen, die der Landeshauptmann

auf Grund des § 1 Artikel VII oder LX des Gesetzes

vom 16. Jänner 1895, RGBl. Nr. 21, betreffend die

Regelung der Sonn- und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe,

in der Fassung der Gesetze RGBl.

Nr. 125/1905, StGBl. Nr. 282/1919 und BGBl. II

Nr. 421/1934, BGBl. Nr. 548/1935, 194/1947 und

156/1958 erlassen hat und welche die Beschäftigung

von Arbeitnehmern während der Wochenend-

und Feiertagsruhe zulassen, gelten nach

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche

Regelung. Sie treten mit Neuerlassung der

Verordnung des Landeshauptmannes, spätestens

jedoch 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli

1984 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden. Diese

Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1

bezeichneten Tag in Kraft gesetzt werden.

Vollziehung

§ 34. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für soziale Verwaltung hinsichtlich

der Arbeitnehmer in Betrieben des

Bundes; soweit finanzielle Angelegenheiten

berührt sind, auch im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen;

2. der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung hinsichtlich

der Arbeitnehmer in Betrieben, die der bergbehördlichen

Aufsicht unterstehen;

3. der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für soziale

Verwaltung hinsichtlich der Arbeitnehmer in

Betrieben, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat

unterstehen;

4. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich

des § 26 Abs. 4;

5. der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie für Arbeitnehmer in Betrieben, die

der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen

hinsichtlich der §§ 5 Abs. 3 und 4, 15 Abs. 2,

26 Abs. 2 und 3 und 27;

6. im übrigen der Bundesminister für soziale

Verwaltung

a) im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben

der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,

soweit finanzielle Angelegenheiten

berührt sind auch im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen;

b) im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie hinsichtlich

der §§ 12, 14 bis 17;

7. der Bundesminister für soziale Verwaltung

hinsichtlich aller anderen Arbeitnehmer.

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