144. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom
22. Mai 1969, BGBl. Nr. 189, über den Rechtsanwaltstarif
wird im Einvernehmen mit dem
Hauptausschuß des Nationalrats verordnet
§ 1. (1) Zu den im Tarif des Bundesgeset2es
über den Rechtsanwaltstarif, in der Fassung der
Verordnungen des Bundesministers für Justiz
vom 14. Juni 1972, BGBl. Nr. 198, vom 6. November
1974, BGBl. Nr. 646, und vom 1. Juli
1977, BGBl. Nr. 368, angeführten festen Beträgen
wird ein Zuschlag von 15 vH festgesetzt.
(2) Die sich hiernach ergebende Entlohnung
des Rechtsanwalts wird in der einen Bestandteil
dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April
1981 in Kraft.
(2) Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwälte
anzuwenden, die nach dem 31. März 1981 bewirkt
werden; im Verhältnis zur Partei bleibt
eine andere Vereinbarung über die Höhe der
Entlohnung unberührt.