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144_1981 AT

144. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 144. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen

Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom

22. Mai 1969, BGBl. Nr. 189, über den Rechtsanwaltstarif

wird im Einvernehmen mit dem

Hauptausschuß des Nationalrats verordnet

§ 1. (1) Zu den im Tarif des Bundesgeset2es

über den Rechtsanwaltstarif, in der Fassung der

Verordnungen des Bundesministers für Justiz

vom 14. Juni 1972, BGBl. Nr. 198, vom 6. November

1974, BGBl. Nr. 646, und vom 1. Juli

1977, BGBl. Nr. 368, angeführten festen Beträgen

wird ein Zuschlag von 15 vH festgesetzt.

(2) Die sich hiernach ergebende Entlohnung

des Rechtsanwalts wird in der einen Bestandteil

dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April

1981 in Kraft.

(2) Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwälte

anzuwenden, die nach dem 31. März 1981 bewirkt

werden; im Verhältnis zur Partei bleibt

eine andere Vereinbarung über die Höhe der

Entlohnung unberührt.

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