144. Bundesgesetz: GATT-Durchführungsgesetz 1980
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die dem Genfer Protokoll (1979) angeschlossene
Liste XXXII — Österreich, BGBl.
Nr. 16/1980, ersetzt nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes die bisherige
Liste XXXII — Österreich zum Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen nach dem Stande
vom 30. Juni 1979.
(2) Soweit bei den im Teil I der Liste XXXII —
Österreich angeführten Tarifpositionen die Vertragszollsätze
gleich den dazugehörigen Ausgangszollsätzen
sind, sind diese Vertragszollsätze
sofort wirksam. Sind hingegen die Vertragszollsätze
niedriger als die dazugehörigen Ausgangszollsätze,
werden diese Vertragszollsätze durch
stufenweise Zollsenkungen wirksam; diese Zollsenkungen
beginnen im Sinne des Abs. 2 lit. a
des Genfer Protokolls (1979) mit 1. Juli 1980,
soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt
ist.
§ 2. Bei den Tarifpositionen 28.20 B 2, 32.05 A,
34.05 A und 38.19 C 2 b beginnen die Zollsenkungen
mit 1. Jänner 1981. Bis zu diesem Zeitpunkt
gelten die bei diesen Tarifpositionen angeführten
Ausgangszollsätze als Vertragszollsätze
lim Sinne des § 4 Abs. 1 des Zollgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 129.
§ 3. (1) Die bei den Tarifpositionen 58.01 A,
58.01 B, 59.17 A, 61.01 A, 61.01 C 2, 61.01 E,
61.02 A, 61.02 E, 61.03 A, 61.03 D, 61.04 A,
61.07 A, 61.11 A und 88.04 A vorgesehenen Vertragszollsätze
werden am 1. Juli 1980 zur Gänze
in Kraft gesetzt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie,
wenn es sich um Waren handelt, für die der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
nach dem Außenhandelsgesetz 1968, BGBl
Nr. 314, zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen
zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem
Bundesminister, zur Vereinfachung des Verfahrens
die in der Liste XXXII — Österreich vorgesehenen
Vertragszollsätze, bei anderen Tarifpositionen
als jenen des Abs. 1 durch Verordnung
teilweise oder zur Gänze vorzeitig in Kraft zu
setzen, wenn wirtschaftliche Interessen dem nicht
entgegenstehen.
§ 4. Der Bundesminister für Finanzen hat im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft die
Anwendung der mit 'dem Buchstalben „C" bezeichneten
Vertragszollsätze durch Verordnung
auszusetzen, wenn die in der Vereinbarung
zwischen den Vereinigten Staaten vom Amerika
und Österreich, BGBl. Nr. 17/1980, festgelegte
Voraussetzung betreffend die von den Vereinigten
Staaten zugesicherte Aufrechterhaltung des
Marktzutrittes für österreichischen Käse nicht gegeben
ist.
§ 5. (1) Wenn festgestellt wird, daß andere
Teilnehmerstaaten die stufenweise Inkraftsetzung
der Zugeständnisse bei bestimmten Tarifpositionen
zurückhalten, zurücknehmen oder aufschieben,
hat der Bundesminister für Finanzen
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie die stufenweise
Inkraftsetzung der in der Liste XXXII — Österreich
enthaltenen Zugeständnisse auszusetzen,
zurückzunehmen oder aufzuschieben, soweit dies
zur Sicherstellung der gegenseitigen wirtschaftlichen
Vorteile und des Gleichgewichts der
Rechte und Verpflichtungen erforderilich ist.
(2) Das Vorliegen der zur Erlassung einer Verordnung
nach Abs. 1 maßgeblichen Voraussetzungen
sowie Umfang und Ausmaß der zu
treffenden Maßnahmen sind durch den Bundesrninister
für Handel, Gewerbe und . Industrie,
wenn es sich um Waren handelt, für die der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
nach dem Außenhandelsgesetz 1968, BGBl.
Nr. 314, zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen
zuständig ist, im Einvernehmen mit diesem Bundesminister
festzustellen.
(3) Die auf Grund einer Verordnung nach
Abs. 1 anzuwendenden Zollsätze dürfen die bei
den betreffenden Tarifpositionen angeführten
Ausgangszollsätze nicht überschreiten und gelten
als Vertragszollsätze im Sinne des § 4 Abs. 1 des
Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129.
§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli
1980 in Kraft.
(2) Verordnungen zur Durchführung dieses
Bundesgesetzes können bereits vor dessen Inkrafttreten
erlassen werden. Sie treten jedoch
frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
in Kraft.
(3) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen sind zur Gänze oder teilweise
wieder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen,
die zu ihrer Erfassung geführt haben,
zur Gänze oder teilweise weggefallen sind.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie, in dem dort
bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, hinsichtlich des § 3 Abs. 2,
2. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft
hinsichtlich des § 4,
3. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie hinsichtlich des
§ 5 Abs, 1,
4. der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie, in dem dort bezeichneten
Umfang auch im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
hinsichtlich des § 5 Abs. 2,
5. im übrigen der Bundesminister für
Finanzen.