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144. Bundesgesetz: GATT-Durchführungsgesetz 1980

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 144. Bundesgesetz: GATT-Durchführungsgesetz 1980

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die dem Genfer Protokoll (1979) angeschlossene

Liste XXXII — Österreich, BGBl.

Nr. 16/1980, ersetzt nach Maßgabe der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes die bisherige

Liste XXXII — Österreich zum Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommen nach dem Stande

vom 30. Juni 1979.

(2) Soweit bei den im Teil I der Liste XXXII —

Österreich angeführten Tarifpositionen die Vertragszollsätze

gleich den dazugehörigen Ausgangszollsätzen

sind, sind diese Vertragszollsätze

sofort wirksam. Sind hingegen die Vertragszollsätze

niedriger als die dazugehörigen Ausgangszollsätze,

werden diese Vertragszollsätze durch

stufenweise Zollsenkungen wirksam; diese Zollsenkungen

beginnen im Sinne des Abs. 2 lit. a

des Genfer Protokolls (1979) mit 1. Juli 1980,

soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt

ist.

§ 2. Bei den Tarifpositionen 28.20 B 2, 32.05 A,

34.05 A und 38.19 C 2 b beginnen die Zollsenkungen

mit 1. Jänner 1981. Bis zu diesem Zeitpunkt

gelten die bei diesen Tarifpositionen angeführten

Ausgangszollsätze als Vertragszollsätze

lim Sinne des § 4 Abs. 1 des Zollgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 129.

§ 3. (1) Die bei den Tarifpositionen 58.01 A,

58.01 B, 59.17 A, 61.01 A, 61.01 C 2, 61.01 E,

61.02 A, 61.02 E, 61.03 A, 61.03 D, 61.04 A,

61.07 A, 61.11 A und 88.04 A vorgesehenen Vertragszollsätze

werden am 1. Juli 1980 zur Gänze

in Kraft gesetzt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie,

wenn es sich um Waren handelt, für die der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

nach dem Außenhandelsgesetz 1968, BGBl

Nr. 314, zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen

zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem

Bundesminister, zur Vereinfachung des Verfahrens

die in der Liste XXXII — Österreich vorgesehenen

Vertragszollsätze, bei anderen Tarifpositionen

als jenen des Abs. 1 durch Verordnung

teilweise oder zur Gänze vorzeitig in Kraft zu

setzen, wenn wirtschaftliche Interessen dem nicht

entgegenstehen.

§ 4. Der Bundesminister für Finanzen hat im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft die

Anwendung der mit 'dem Buchstalben „C" bezeichneten

Vertragszollsätze durch Verordnung

auszusetzen, wenn die in der Vereinbarung

zwischen den Vereinigten Staaten vom Amerika

und Österreich, BGBl. Nr. 17/1980, festgelegte

Voraussetzung betreffend die von den Vereinigten

Staaten zugesicherte Aufrechterhaltung des

Marktzutrittes für österreichischen Käse nicht gegeben

ist.

§ 5. (1) Wenn festgestellt wird, daß andere

Teilnehmerstaaten die stufenweise Inkraftsetzung

der Zugeständnisse bei bestimmten Tarifpositionen

zurückhalten, zurücknehmen oder aufschieben,

hat der Bundesminister für Finanzen

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie die stufenweise

Inkraftsetzung der in der Liste XXXII — Österreich

enthaltenen Zugeständnisse auszusetzen,

zurückzunehmen oder aufzuschieben, soweit dies

zur Sicherstellung der gegenseitigen wirtschaftlichen

Vorteile und des Gleichgewichts der

Rechte und Verpflichtungen erforderilich ist.

(2) Das Vorliegen der zur Erlassung einer Verordnung

nach Abs. 1 maßgeblichen Voraussetzungen

sowie Umfang und Ausmaß der zu

treffenden Maßnahmen sind durch den Bundesrninister

für Handel, Gewerbe und . Industrie,

wenn es sich um Waren handelt, für die der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

nach dem Außenhandelsgesetz 1968, BGBl.

Nr. 314, zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen

zuständig ist, im Einvernehmen mit diesem Bundesminister

festzustellen.

(3) Die auf Grund einer Verordnung nach

Abs. 1 anzuwendenden Zollsätze dürfen die bei

den betreffenden Tarifpositionen angeführten

Ausgangszollsätze nicht überschreiten und gelten

als Vertragszollsätze im Sinne des § 4 Abs. 1 des

Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129.

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli

1980 in Kraft.

(2) Verordnungen zur Durchführung dieses

Bundesgesetzes können bereits vor dessen Inkrafttreten

erlassen werden. Sie treten jedoch

frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

in Kraft.

(3) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen sind zur Gänze oder teilweise

wieder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen,

die zu ihrer Erfassung geführt haben,

zur Gänze oder teilweise weggefallen sind.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie, in dem dort

bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, hinsichtlich des § 3 Abs. 2,

2. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft

hinsichtlich des § 4,

3. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie hinsichtlich des

§ 5 Abs, 1,

4. der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie, in dem dort bezeichneten

Umfang auch im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

hinsichtlich des § 5 Abs. 2,

5. im übrigen der Bundesminister für

Finanzen.

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