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144_1979 AT

144. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 144. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 401/1974 wird verordnet

§ 1. (1) Für die Einfuhr der in der Anlage zu

dieser Verordnung genannten Waren mit Ursprungs-

oder Lieferland Taiwan werden für die

Zeit vom 1. April 1979 bis 31. März 1980 nach

Maßgabe dieser Anlage wertmäßige Einfuhrkontingente

festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente

werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe

nachstehender Bestimmungen erteilt.

(2) Abs. 1 gilt nicht

a) für typengebundene Ersatzteile zu importierten

Waren taiwanesischen Ursprungs,

wenn nachgewiesen wird, daß sie als Ersatzteile

für diese Waren Verwendung

finden;

b) für Arten und Typen von Waren, deren

Nichterzeugung in Österreich nachgewiesen

wird;

c) für Gewebe der TNrn. ex 51.04 A 2,

ex 55.09 B und ex 56.07 B des Zolltarifs

(Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74), die

ausschließlich zur Herstellung von Stickereien

verwendet werden und deren Einfuhr

im Rahmen von Erlaubnisscheinverkehren

erfolgt, sowie

d) für. Gewebe der in der lit. c genannten

Tarifnummern, wenn nachgewiesen wird,

daß das zur Einfuhr gelangende Gewebe

ausschließlich als Leerstoff-Mitlieferung zu

Stickereien verwendet wird.

§ 2. Die Verteilung der Kontingente erfolgt

nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes

1968 unter Berücksichtigung nachstehender

Bestimmungen.

§ 3. (1) Antragstellern, die im Rahmen der

mit Verordnung vom 17. März 1978, BGBl.

Nr. 154, festgesetzten Kontingente Einfuhrbewilligungen

erhalten haben, sind über Antrag

Einfuhrbewilligungen in Höhe von 100 v. H.

des Wertes der auf Grund der erteilten Einfuhrbewilligungen

nachweislich getätigten Einfuhren

zu erteilen.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 müssen bis spätestens

30. September 1979 beim Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie einlangen.

Vorbezüge, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht

geltend gemacht wurden, finden keine Berücksichtigung.

§ 4. (1) Ein Einundzwanzigstel jedes Kontingentes

wird auf der Grundlage aller am 15. April 1979

vorliegenden Anträge jener Antragsteller verteilt,

die im Rahmen des mit Verordnung vom

17. März 1978, BGBl. Nr. 154, festgesetzten

entsprechenden Kontingents keine Einfuhren getätigt

haben. Diese Anträge finden nur Berücksichtigung,

soweit sie ordnungsgemäß und vollständig

sind. Liegen mehrere Anträge eines

Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung

als ein Antrag. Findet der Gesamtwert dieser

Anträge im Kontingentanteil Deckung, sind

sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.

(2) Übersteigt der Gesamtwert der Anträge

die Höhe eines verfügbaren Kontingentanteils, ist

der Kontingentanteil durch die Zahl der Anträge

zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren

Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden

Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe

zu befriedigen. Der verbleibende Rest des Kontingentanteils

ist neuerlich durch die Zahl der

verbleibenden Anträge zu dividieren und Anträge,

die in dem sich so ergebenden Quotienten

Deckung finden, zu befriedigen. Überschreiten

schließlich sämtliche Anträge den Quotienten,

so ist der Rest des Kontingentanteils auf sämtliche

Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

(3) Ist der Kontingentanteil auf Grund der

erstmaligen Verteilung nach Abs. 1 nicht erschöpft,

werden nach dem 15. April 1979 einlangende

Anträge ohne Rücksicht darauf, ob

der Antragsteller im Rahmen des mit Verordnung

vom 17. März 1978, BGBl. Nr. 154, festgesetzten

Kontingentes Einfuhren getätigt hat

oder nicht, nach Maßgabe des Datums ihres

Einlangens berücksichtigt, bis der Kontingentanteil

erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge

vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und

die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest

des Kontingentanteils übersteigen, ist dieser Rest

nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2

auf die Antragsteller aufzuteilen.

§ 5. (1) Bewilligungen im Rahmen eines Kontingentes

sind nach Ausnützung oder nach Ablauf

der Gültigkeitsdauer unverzüglich dem

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie zu übermitteln.

(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen

festgestellt, daß diese ganz oder

teilweise nicht ausgenützt wurden, ist der nicht

ausgenützte Wert dem betreffenden Kontingent

zuzuweisen und nach Maßgabe des § 4 Abs. 3

zur Verteilung zu bringen.

(3) Nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 sind auch

jene Teile eines Kontingentes zu verteilen, die

gemäß § 3 für Vorbezüge reserviert waren und

bis 30. September 1979 nicht geltend gemacht

wurden oder auf die der Anspruchsberechtigte

vor diesem Zeitpunkt verzichtet hat.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1979

in Kraft.

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