144. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 401/1974 wird verordnet
§ 1. (1) Für die Einfuhr der in der Anlage zu
dieser Verordnung genannten Waren mit Ursprungs-
oder Lieferland Taiwan werden für die
Zeit vom 1. April 1979 bis 31. März 1980 nach
Maßgabe dieser Anlage wertmäßige Einfuhrkontingente
festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente
werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe
nachstehender Bestimmungen erteilt.
(2) Abs. 1 gilt nicht
a) für typengebundene Ersatzteile zu importierten
Waren taiwanesischen Ursprungs,
wenn nachgewiesen wird, daß sie als Ersatzteile
für diese Waren Verwendung
finden;
b) für Arten und Typen von Waren, deren
Nichterzeugung in Österreich nachgewiesen
wird;
c) für Gewebe der TNrn. ex 51.04 A 2,
ex 55.09 B und ex 56.07 B des Zolltarifs
(Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74), die
ausschließlich zur Herstellung von Stickereien
verwendet werden und deren Einfuhr
im Rahmen von Erlaubnisscheinverkehren
erfolgt, sowie
d) für. Gewebe der in der lit. c genannten
Tarifnummern, wenn nachgewiesen wird,
daß das zur Einfuhr gelangende Gewebe
ausschließlich als Leerstoff-Mitlieferung zu
Stickereien verwendet wird.
§ 2. Die Verteilung der Kontingente erfolgt
nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes
1968 unter Berücksichtigung nachstehender
Bestimmungen.
§ 3. (1) Antragstellern, die im Rahmen der
mit Verordnung vom 17. März 1978, BGBl.
Nr. 154, festgesetzten Kontingente Einfuhrbewilligungen
erhalten haben, sind über Antrag
Einfuhrbewilligungen in Höhe von 100 v. H.
des Wertes der auf Grund der erteilten Einfuhrbewilligungen
nachweislich getätigten Einfuhren
zu erteilen.
(2) Anträge gemäß Abs. 1 müssen bis spätestens
30. September 1979 beim Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie einlangen.
Vorbezüge, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht
geltend gemacht wurden, finden keine Berücksichtigung.
§ 4. (1) Ein Einundzwanzigstel jedes Kontingentes
wird auf der Grundlage aller am 15. April 1979
vorliegenden Anträge jener Antragsteller verteilt,
die im Rahmen des mit Verordnung vom
17. März 1978, BGBl. Nr. 154, festgesetzten
entsprechenden Kontingents keine Einfuhren getätigt
haben. Diese Anträge finden nur Berücksichtigung,
soweit sie ordnungsgemäß und vollständig
sind. Liegen mehrere Anträge eines
Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung
als ein Antrag. Findet der Gesamtwert dieser
Anträge im Kontingentanteil Deckung, sind
sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.
(2) Übersteigt der Gesamtwert der Anträge
die Höhe eines verfügbaren Kontingentanteils, ist
der Kontingentanteil durch die Zahl der Anträge
zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren
Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden
Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe
zu befriedigen. Der verbleibende Rest des Kontingentanteils
ist neuerlich durch die Zahl der
verbleibenden Anträge zu dividieren und Anträge,
die in dem sich so ergebenden Quotienten
Deckung finden, zu befriedigen. Überschreiten
schließlich sämtliche Anträge den Quotienten,
so ist der Rest des Kontingentanteils auf sämtliche
Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.
(3) Ist der Kontingentanteil auf Grund der
erstmaligen Verteilung nach Abs. 1 nicht erschöpft,
werden nach dem 15. April 1979 einlangende
Anträge ohne Rücksicht darauf, ob
der Antragsteller im Rahmen des mit Verordnung
vom 17. März 1978, BGBl. Nr. 154, festgesetzten
Kontingentes Einfuhren getätigt hat
oder nicht, nach Maßgabe des Datums ihres
Einlangens berücksichtigt, bis der Kontingentanteil
erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge
vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und
die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest
des Kontingentanteils übersteigen, ist dieser Rest
nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2
auf die Antragsteller aufzuteilen.
§ 5. (1) Bewilligungen im Rahmen eines Kontingentes
sind nach Ausnützung oder nach Ablauf
der Gültigkeitsdauer unverzüglich dem
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie zu übermitteln.
(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen
festgestellt, daß diese ganz oder
teilweise nicht ausgenützt wurden, ist der nicht
ausgenützte Wert dem betreffenden Kontingent
zuzuweisen und nach Maßgabe des § 4 Abs. 3
zur Verteilung zu bringen.
(3) Nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 sind auch
jene Teile eines Kontingentes zu verteilen, die
gemäß § 3 für Vorbezüge reserviert waren und
bis 30. September 1979 nicht geltend gemacht
wurden oder auf die der Anspruchsberechtigte
vor diesem Zeitpunkt verzichtet hat.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1979
in Kraft.