144. Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) samt Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 18 Abs. 8 verfassungsändernd
ist, samt Anlagen wird genehmigt.
(Übersetzung)
Übereinkommen
über internationale Beförderungen
leicht verderblicher
Lebensmittel und über die
besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen
zu verwenden sind
(ATP)
DIE VERTRAGSPARTEIEN,
IN DEM WUNSCHE, die
Bedingungen für die Erhaltung
des Gütezustandes leicht verderblicher
Lebensmittel bei
ihrer Beförderung besonders im
internationalen Warenverkehr
zu verbessern,
IN DER ERWÄGUNG, daß
die Verbesserung dieser Bedingungen
geeignet ist, den Handel
mit leicht verderblichen Lebensmitteln
zu fördern,
HABEN FOLGENDES VEREINBART
Kapitel I
Besondere Beförderungsmittel
Artikel 1
Bei der Beförderung leicht
verderblicher Lebensmittel im
internationalen Verkehr dürfen
Beförderungsmittel nur dann als
„Beförderungsmittel mit Wärmedämmung",
als „Beförderungsmittel
mit Kältespeicher", als
„Beförderungsmittel mit Kältemaschine"
oder als „Beförderungsmittel
mit Heizanlage" bezeichnet
werden, wenn sie den
in Anlage 1 aufgestellten Begriffsbestimmungen
und Normen
entsprechen.
Artikel 2
Die Vertragsparteien treffen
die erforderlichen Maßnahmen,
damit die in Artikel 1 bezeichneten
Beförderungsmittel auf
ihre Übereinstimmung mit den
in Anlage 1 Anhänge 1, 2, 3
und 4 genannten Normen geprüft
und überwacht werden.
Jede Vertragspartei erkennt die
Bescheinigungen über die Übereinstimmung
als gültig an, die
von der zuständigen Behörde
einer anderen Vertragspartei
nach Anlage 1 Anhang 1 Absatz
4 ausgestellt werden. Ferner
kann jede Vertragspartei
Bescheinigungen über die Übereinstimmung
als gültig anerkennen,
die von der zuständigen
Behörde einer Nichtvertragspartei
nach Anlage 1 Anhänge 1
und 2 ausgestellt wurden.
Kapitel II
Verwendung besonderer Beförderungsmittel
zur internationalen
Beförderung bestimmter
leicht verderblicher Lebensmittel
Artikel 3
(1) Artikel 4 gilt für jede
Beförderung, die ausschließlich
— vorbehaltlich des Absatzes
2 — auf der Schiene oder
auf der Straße oder in einer
Kombination der beiden im
gewerblichen Verkehr oder im
Werkverkehr durchgeführt wird,
— von tiefgefrorenen und gefrorenen
Lebensmitteln,
— von Lebensmitteln im Sinne
der Anlage 3, auch wenn sie
weder tiefgefroren noch gefroren
sind,
sofern sich der Ort, an dem das
Gut oder das Beförderungsmittel,
das es enthält, auf ein
Schienen- oder Straßenfahrzeug
verladen und der Ort, an dem
das Gut oder das Beförderungsmittel,
das es enthält, aus einem
solchen Fahrzeug entladen wird,
in zwei verschiedenen Staaten
befinden und sofern der Entladeort
des Gutes im Hoheitsgebiet
einer Vertragspartei liegt.
Schließt eine Beförderung eine
oder mehrere in Absatz 2 nicht
genannte Beförderungen auf
dem Seeweg ein, so ist jede Beförderung
auf dem Landweg
einzeln zu betrachten.
(2) Absatz 1 gilt ebenfalls für
Beförderungen auf dem Seeweg
mit Entfernungen unter 150 km,
sofern die Güter ohne Umladen
in den auf dem Landweg oder
den Landwegen benützten Beförderungsmitteln
verschifft
werden und sofern diesen Beförderungen
auf dem Seeweg
eine oder mehrere der in Absatz
1 genannten Beförderungen
auf dem Landweg vorausgehen
oder diesen folgen oder zwischen
zweien dieser Beförderungen
durchgeführt werden.
(3) Ungeachtet der Absätze 1
und 2 brauchen die Vertragsparteien
Artikel 4 auf Beförderungen
von Lebensmitteln
nicht anzuwenden, die nicht
für den menschlichen Verbrauch
bestimmt sind.
Artikel 4
(1) Für die Beförderung der
in den Anlagen 2 und 3 bezeichneten
leicht verderblichen Lebensmittel
sind Beförderungsmittel
der in Artikel 1 genannten
Art zu verwenden, es sei denn,
daß dies während der gesamten
Dauer der Beförderung wegen
der zu erwartenden Temperaturen
für die Aufrechterhaltung
der in den Anlagen 2 und 3
festgesetzten Temperaturbedingungen
offensichtlich überflüssig
ist. Diese Beförderungsmittel
müssen so ausgewählt und verwendet
werden, daß es möglich
ist, die in diesen Anlagen festgesetzten
Temperaturbedingungen
während der gesamten
Dauer der Beförderung einzuhalten.
Ferner sind alle zweckdienlichen
Maßnahmen zu treffen,
besonders in bezug auf die
Temperatur der Lebensmittel
beim Beladen, auf das Beeisen,
auf das Nachbeeisen unterwegs
und auf sonstige notwendige
Tätigkeiten. Vorbehalten bleiben
jedoch die für internationale Beförderungen
geltenden Verpflichtungen
aus zwischenstaatlichen
Verträgen, die für die Vertragsparteien
bei Inkrafttreten dieses
Übereinkommens gültig sind
oder die künftig an deren Stelle
treten.
(2) Wird während einer Beförderung,
die diesem Übereinkommen
unterliegt, der Absatz 1
nicht beachtet, so gilt folgendes
a) Im Hoheitsgebiet einer
Vertragspartei darf nach
Beendigung der Beförderung
niemand über die
Lebensmittel verfügen, es
sei denn, daß die zuständigen
Behörden dieser Vertragspartei
dies mit den
Erfordernissen der Volksgesundheit
für vereinbar
halten und eine entsprechende
Erlaubnis erteilt
haben und daß die gegebenenfalls
von diesen Behörden
bei der Erteilung
der Genehmigung auferlegten
Bedingungen eingehalten
werden.
b) Jede Vertragspartei kann
aus Gründen der Volksgesundheit
oder der Krankheitsverhütung
bei Tieren
die Einfuhr der Lebensmittel
in ihr Hoheitsgebiet
untersagen oder sie besonderen
Bedingungen unterwerfen,
soweit es mit ihren
sonstigen in Absatz 1
letzter Satz genannten
Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen
Verträgen
vereinbar ist.
(3) Absatz 1 gilt nur in dem
Maße für die Unternehmer des
gewerblichen Verkehrs, als sie
sich verpflichtet haben, Leistungen
unter Einhaltung der Vorschriften
des Absatzes 1 zu vermitteln
oder zu erbringen und
nur insoweit, als die Einhaltung
mit der Erbringung dieser Leistungen
verknüpft ist. Anderen
natürlichen oder juristischen Personen,
die sich verpflichtet haben,
Leistungen zu vermitteln
oder zu erbringen, die die Beachtung
dieses Übereinkommens
sicherstellen sollen, obliegt die
Beachtung nur insoweit, als sie
mit der Durchführung der Leistungen
verknüpft ist, die zu
vermitteln oder zu erbringen sie
übernommen haben.
(4) Während einer Beförderung,
die diesem Übereinkommen
unterliegt und für die der
Beladeort im Hoheitsgebiet einer
Vertragspartei liegt, ist Absatz 1
vorbehaltlich des Absatzes 3 zu
beachten
— bei einer Beförderung im gewerblichen
Verkehr von derjenigen
natürlichen oder juristischen
Person, die nach dem
Beförderungspapier der Absender
ist, oder beim Fehlen
eines Beförderungspapiers
von derjenigen natürlichen
oder juristischen Person, die
mit dem Unternehmer den
Beförderungsvertrag abgeschlossen
hat,
— in allen anderen Fällen von
derjenigen natürlichen oder
juristischen Person, welche
die Beförderung durchführt.
Kapitel III
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 5
Dieses Übereinkommen gilt
nicht für Beförderungen auf dem
Landweg in Containern ohne
Umladen des Gutes, wenn diesen
Beförderungen eine andere als in
Artikel 3 Absatz 2 genannte Beförderung
auf dem Seeweg
vorausgeht oder ihr folgt.
Artikel 6
(1) Jede Vertragspartei trifft
alle geeigneten Maßnahmen, um
die Beachtung dieses Übereinkommens
sicherzustellen. Die zuständigen
Verwaltungsbehörden
der Vertragsparteien halten
einander über die zu diesem
Zweck getroffenen allgemeinen
Maßnahmen auf dem laufenden.
(2) Stellt eine Vertragspartei
eine Zuwiderhandlung einer im
Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei
wohnenden Person
fest oder verhängt sie eine Strafe
gegen diese, so setzt ihre Verwaltungsbehörde
die Verwaltungsbehörde
der anderen Vertragspartei
von der Zuwiderhandlung
und der Ahndung in
Kenntnis.
Artikel 7
Die Vertragsparteien bleiben
berechtigt, durch zwei- oder
mehrseitige Vereinbarungen
strengere Bestimmungen, die
sowohl für die besonderen Beförderungsmittel
als auch für die
Temperaturen gelten, auf denen
gewisse Lebensmittel während
der Beförderung gehalten werden
müssen, festzulegen, als in
diesem Übereinkommen enthalten
sind, vor allem, wenn besondere
klimatische Verhältnisse
dies erfordern. Diese Bestimmungen
sind nur auf jene
internationalen Beförderungen
anwendbar, die zwischen den
Vertragsparteien durchgeführt
werden, welche die in diesem
Artikel genannten zwei- oder
mehrseitigen Vereinbarungen
abgeschlossen haben. Diese Vereinbarungen
sind dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen
mitzuteilen, der sie den
Vertragsparteien dieses Übereinkommens
bekanntgibt, die
diese Vereinbarungen nicht
unterzeichnet haben.
Artikel 8
Wird dieses Übereinkommen
nicht beachtet, so wird weder
das Bestehen noch die Gültigkeit
der zur Durchführung der
Beförderung abgeschlossenen
Verträge berührt.
Kapitel IV
Schlußbestimmungen
Artikel 9
(1) Die Mitgliedstaaten der
Wirtschaftskommission für
Europa sowie die nach Absatz
8 der Statuten dieser
Kommission in beratender
Eigenschaft zugelassenen Staaten
können Vertragsparteien dieses
Übereinkommen werden,
a) indem sie es unterzeichnen,
b) indem sie es vorbehaltlich
der Ratifikation
unterzeichnen und sodann
ratifizieren oder
c) indem sie ihm beitreten.
(2) Staaten, die nach Absatz
11 der Statuten der Wirtschaftskommission
für Europa
berechtigt sind, an gewissen Arbeiten
der Kommission teilzunehmen,
können Vertragsparteien
dieses Übereinkommens
werden, indem sie ihm, nachdem
es in Kraft getreten ist,
beitreten.
(3) Dieses Übereinkommen
liegt bis einschließlich 31. Mai
1971 zur Unterzeichnung auf.
Nach diesem Tage steht es zum
Beitritt offen.
(4) Die Ratifikation oder der
Beitritt wird durch Hinterlegung
einer Urkunde beim
Generalsekretär der Vereinten
Nationen vollzogen.
Artikel 10
(1) Jeder Staat kann bei der
Unterzeichnung dieses Übereinkommens
ohne Vorbehalt der
Ratifikation oder bei der Hinterlegung
seiner Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde oder
jederzeit danach durch eine an
den Generalsekretär der Vereinten
Nationen gerichtete
Notifikation erklären, daß
dieses Übereinkommen nicht
auf die Beförderungen anwendbar
ist, die auf allen seinen
außerhalb Europas gelegenen
Hoheitsgebieten oder auf irgendeinem
von diesen durchgeführt
werden. Erfolgt diese Notifikation
nach dem Inkrafttreten des
Übereinkommens für den notifizierenden
Staat, so erlischt
seine Anwendbarkeit auf die
Beförderungen in dem oder in
den in der Notifikation genannten
Hoheitsgebieten neunzig
Tage nach Eingang dieser
Notifikation beim Generalsekretär.
(2) Jeder Staat, der nach Absatz
1 eine Erklärung abgegeben
hat, kann zu jedem späteren
Zeitpunkt durch eine Notifikation
an den Generalsekretär erklären,
daß das Übereinkommen
auf die Beförderungen in
einem in der Notifikation nach
Absatz 1 genannten Hoheitsgebiet
anwendbar ist; das
Übereinkommen wird dann
hundertachtzig Tage nach Eingang
der Notifikation beim
Generalsekretär auf die Beförderungen
in dem genannten
Hoheitsgebiet anwendbar.
Artikel 11
(1) Dieses Übereinkommen
tritt ein Jahr, nachdem fünf
der in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten
Staaten es ohne Vorbehalt
der Ratifikation unterzeichnet
oder ihre Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde hinterlegt
haben, in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der dieses
Übereinkommen ratifiziert oder
ihm beitritt, nachdem fünf
Staaten es ohne Vorbehalt der
Ratifikation unterzeichnet oder
ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
hinterlegt haben,
tritt dieses Übereinkommen ein
Jahr nach der Hinterlegung
seiner eigenen Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 12
(1) Jede Vertragspartei kann
dieses Übereinkommen durch
eine an den Generalsekretär der
Vereinten Nationen gerichtete
Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird
fünfzehn Monate nach Eingang
der Notifikation beim Generalsekretär
wirksam.
Artikel 13
Dieses Übereinkommen tritt
außer Kraft, wenn nach seinem
Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien
während zwölf
aufeinanderfolgender Monate
weniger als fünf beträgt.
Artikel 14
(1) Jeder Staat kann, wenn
er dieses Übereinkommen ohne
Vorbehalt der Ratifikation
unterzeichnet oder bei der Hinterlegung
seiner Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde oder zu
jedem späteren Zeitpunkt durch
eine an den Generalsekretär der
Vereinten Nationen gerichtete
Notifikation erklären, daß
dieses Übereinkommen auf alle
oder einzelne Hoheitsgebiete
anwendbar ist, deren internationale
Beziehungen er wahrnimmt.
Das Übereinkommen
wird für jedes in der Notifikation
genannte Hoheitsgebiet am
neunzigsten Tage nach Eingang
der Notifikation beim Generalsekretär
oder, falls das Übereinkommen
dann noch nicht in
Kraft getreten ist, mit seinem
Inkrafttreten wirksam.
(2) Jeder Staat, der nach Absatz
1 erklärt hat, daß dieses
Übereinkommen auf ein
Hoheitsgebiet anwendbar ist,
dessen internationale Beziehungen
er wahrnimmt, kann das
Übereinkommen in bezug auf
dieses Hoheitsgebiet nach Artikel
12 kündigen.
Artikel 15
(1) Jede Streitigkeit zwischen
zwei oder mehr Vertragsparteien
über die Auslegung oder
Anwendung dieses Übereinkommens
wird, soweit möglich,
durch Verhandlungen zwischen
den streitenden Parteien beigelegt.
(2) Jede Streitigkeit, die nicht
durch Verhandlungen beigelegt
werden konnte, wird auf Antrag
einer der streitenden Vertragsparteien
einem Schiedsverfahren
unterworfen und demgemäß
einem oder mehreren
Schiedsrichtern zur Entscheidung
unterbreitet, die von den streitenden
Parteien in gegenseitigem
Einvernehmen ausgewählt
werden. Einigen sich die streitenden
Parteien binnen drei
Monaten nach dem Tage des
Antrags auf ein Schiedsverfahren
nicht über die Wahl eines
Schiedsrichters oder von Schiedsrichtern,
so kann jede dieser
Parteien den Generalsekretär
der Vereinten Nationen ersuchen,
einen einzigen Schiedsrichter
zu ernennen, dem der
Streitfall zur Entscheidung überwiesen
wird.
(3) Die Entscheidung des oder
der nach Absatz 2 bestellten
Schiedsrichters oder Schiedsrichter
ist für die streitenden
Vertragsparteien bindend.
Artikel 16
(1) Jeder Staat kann bei der
Unterzeichnung, bei der Ratifikation
oder beim Beitritt zu
diesem Übereinkommen erklären,
daß er sich durch Artikel 15
Absätze 2 und 3 nicht als gebunden
betrachtet. Die anderen
Vertragsparteien sind durch
diese Absätze gegenüber keiner
Vertragspartei gebunden, die
einen solchen Vorbehalt gemacht
hat.
(2) Jede Vertragspartei, die
einen Vorbehalt nach Absatz 1
gemacht hat, kann diesen Vorbehalt
jederzeit durch eine an
den Generalsekretär der Vereinten
Nationen gerichtete
Notifikation zurückziehen.
(3) Abgesehen von dem Vorbehalt
nach Absatz 1 ist kein
Vorbehalt zu diesem Übereinkommen
zulässig.
Artikel 17
(1) Ist dieses Übereinkommen
drei Jahre lang in Kraft gewesen,
so kann jede Vertragspartei
durch eine an den
Generalsekretär der Vereinten
Nationen gerichtete Notifikation
die Einberufung einer Konferenz
zur Revision des Übereinkommens
beantragen. Der Generalsekretär
notifiziert diesen Antrag
allen Vertragsparteien und
beruft eine Revisionskonferenz
ein, wenn binnen vier Monaten
nach seiner Notifikation mindestens
ein Drittel der Vertragsparteien
ihm ihre Zustimmung
zu dem Antrag mitgeteilt hat.
(2) Wird eine Konferenz nach
Absatz 1 einberufen, so setzt
der Generalsekretär alle Vertragsparteien
davon in Kenntnis
und fordert sie auf, binnen drei
Monaten die Vorschläge einzureichen,
deren Prüfung sie auf
der Konferenz wünschen. Der
Generalsekretär teilt spätestens
drei Monate vor Eröffnung der
Konferenz allen Vertragsparteien
die vorläufige Tagesordnung der
Konferenz sowie den Wortlaut
der Vorschläge mit.
(3) Der Generalsekretär lädt
zu jeder nach diesem Artikel
einzuberufenden Konferenz alle
in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten
Staaten sowie die Staaten
ein, die nach Artikel 9 Absatz 2
Vertragsparteien geworden sind.
Artikel 18
(1) Jede Vertragspartei kann
eine oder mehrere Änderungen
dieses Übereinkommens vorschlagen.
Der Wortlaut jedes
Änderungsvorschlages ist dem
Generalsekretär der Vereinten
Nationen mitzuteilen, der ihn
allen Vertragsparteien übermittelt
und allen anderen in Artikel
9 Absatz 1 bezeichneten
Staaten zur Kenntnis bringt.
(2) Binnen sechs Monaten
nach dem Tage der Übermittlung
des Änderungsvorschlages
durch den Generalsekretär
kann jede Vertragspartei diesem
bekanntgeben,
a) daß sie gegen die vorgeschlagene
Änderung Einspruch
erhebt, oder
b) daß sie den Vorschlag
zwar anzunehmen beabsichtigt,
daß die für die
Annahme erforderlichen
Voraussetzungen in ihrem
Staat jedoch nicht erfüllt
sind.
(3) Solange eine Vertragspartei,
die eine Mitteilung nach
Absatz 2 Buchstabe b gemacht
hat, dem Generalsekretär die
Annahme des Änderungsvorschlages
nicht notifiziert hat,
kann sie binnen neun Monaten
nach Ablauf der für die Mitteilung
vorgesehenen Frist von
sechs Monaten gegen den Änderungsvorschlag
Einspruch erheben.
(4) Wird nach den Absätzen
2 und 3 Einspruch gegen
den Änderungsvorschlag erhoben,
so gilt er als nicht angenommen
und bleibt ohne jede
Wirkung.
(5) Ist kein Einspruch nach
den Absätzen 2 und 3 gegen
den Änderungsvorschlag erhoben
worden, so gilt er zu folgendem
Zeitpunkt als angenommen
a) wenn keine Vertragspartei
eine Mitteilung
nach Absatz 2 Buchstabe b
gemacht hat, mit Ablauf
der in Absatz 2 vorgesehenen
Frist von sechs
Monaten,
b) wenn mindestens eine
Vertragspartei eine Mitteilung
nach Absatz 2
Buchstabe b gemacht hat,
zum früheren der folgenden
zwei Zeitpunkte
— sobald alle Vertragsparteien,
die eine derartige
Mitteilung gemacht
haben, dem
Generalsekretär ihre
Annahme des Änderungsvorschlages
notifiziert
haben, jedoch
frühestens mit Ablauf
der in Absatz 2 vorgesehenen
Frist von sechs
Monaten, falls alle
Annahmeerklärungen
vor Ablauf der Frist
notifiziert sind,
— mit Ablauf der in
Absatz 3 vorgesehenen
Frist von neun Monaten.
(6) Jede Änderung tritt sechs
Monate nach dem Zeitpunkt in
Kraft, zu dem sie als angenommen
gilt.
(7) Der Generalsekretär notifiziert
so bald als möglich allen
Vertragsparteien, ob gegen den
Änderungsvorschlag Einspruch
nach Absatz 2 Buchstabe a erhoben
worden ist und ob eine
oder mehrere Vertragsparteien
eine Mitteilung nach Absatz 2
Buchstabe b an ihn gerichtet
haben. Haben eine oder mehrere
Vertragsparteien eine derartige
Mitteilung gemacht, so notifiziert
er in der Folge allen Vertragsparteien,
ob die Vertragspartei
oder die Vertragsparteien, die
eine derartige Mitteilung gemacht
haben, Einspruch gegen
den Änderungsvorschlag erheben
oder ihn annehmen.
(8) Unabhängig von dem in
den Absätzen 1 bis 6 vorgesehenen
Änderungsverfahren
können die Anlagen und Anhänge
zu diesem Übereinkommen
durch Vereinbarung zwischen
den zuständigen Verwaltungsbehörden
aller Vertragsparteien
geändert werden.
Hat die Verwaltungsbehörde
einer Vertragspartei erklärt, daß
nach ihrem innerstaatlichen
Recht ihre Zustimmung zu
einer solchen Vereinbarung von
einer Sonderermächtigung oder
von der Genehmigung durch
eine gesetzgebende Körperschaft
abhängt, so gilt die Zustimmung
der betreffenden Vertragspartei
zur Änderung der Anlage als
nicht erteilt, bis diese Vertragspartei
dem Generalsekretär notifiziert
hat, daß die erforderliche
Ermächtigung oder Genehmigung
erteilt worden ist.
Die Vereinbarung zwischen den
zuständigen Verwaltungsbehörden
kann vorsehen, daß während
einer Übergangszeit die
alten Anlagen ganz oder teilweise
neben den neuen in Kraft
bleiben. Der Generalsekretär
setzt den Tag fest, an dem die
neuen Fassungen, die sich aus
derartigen Änderungen ergeben,
in Kraft treten.
Artikel 19
Außer den Notifikationen,
die in Artikel 17 und 18 vorgesehen
sind, notifiziert der
Generalsekretär der Vereinten
Nationen den in Artikel 9 Absatz
1 bezeichneten Staaten
sowie den Staaten, die auf
Grund des Artikels 9 Absatz 2
Vertragsparteien geworden sind,
a) die Unterzeichnungen,
Ratifikationen und Beitritte
nach Artikel 9,
b) die Zeitpunkte, zu denen
dieses Übereinkommen
nach Artikel 11 in Kraft
tritt,
c) die Kündigungen nach
Artikel 12,
d) das Außerkrafttreten dieses
Übereinkommens nach
Artikel 13,
e) die Notifikationen nach
Artikel 10 und 14,
f) die Erklärungen und
Notifikationen nach Artikel
16 Absätze 1 und 2,
g) das Inkrafttreten jeder
Änderung nach Artikel 18.
Artikel 20
Nach dem 31. Mai 1971 wird
die Urschrift dieses Übereinkommens
beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen hinterlegt;
dieser übermittelt allen in
Artikel 9 Absätze 1 und 2 bezeichneten
Staaten beglaubigte
Abschriften.
ZU URKUND DESSEN
haben die hierzu gehörig befugten
Unterzeichneten dieses
Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Genf am
ersten September neunzehnhundertundsiebzig
in einer Urschrift
in englischer, französischer
und russischer Sprache,
wobei der Wortlaut der drei
Sprachen gleichermaßen verbindlich
ist.
Anlage 1
Begriffsbestimmungen und
Normen für die besonderen
Beförderungsmittel Güterwagen, Lastkraftwagen,
Anhänger, Sattelanhänger, Container
und andere ähnliche Beförderungsmittel. für
leicht verderbliche Lebensmittel
(1) Beförderungsmittel mit
Wärmedämmung
Beförderungsmittel, bei dem
der Kasten Bei Kesselbeförderungsmitteln
bedeutet die Bezeichnung
„Kasten" in dieser Begriffsbestimmung
den Kessel. zur Begrenzung
des Wärmeaustausches zwischen
innen und außen mit wärmegedämmten
Wänden, Türen,
Boden und Dach so gebaut ist,
daß der Gesamt-Wärmedurchgangskoeffizient
des Kastens
(k-Wert) die Einreihung des Beförderungsmittels
in eine der
beiden nachstehenden Gruppen
ermöglicht
IN = Beförderungsmittel mit
normaler Wärmedämmung,
gekennzeichnet durch
einen k-Wert gleich oder
kleiner als 0,7 W/m²° C
( 0,6 kcal/h m²° C)
IR = Beförderungsmittel mit
verstärkter Wärmedämmung,
gekennzeichnet durch
einen k-Wert gleich oder
kleiner als 0,4 W/m²° C
( 0,35 kcal/h m²° C)
Die Begriffsbestimmung des k-
Wertes — in einigen Staaten
„U-Wert" genannt — und das
für seine Ermittlung anzuwendende
Verfahren sind im Anhang
2 wiedergegeben.
(2) Beförderungsmittel mit
Kältespeicher
Beförderungsmittel mit Wärmedämmung,
bei dem es mit
Hilfe einer Kältequelle (Wassereis
mit oder ohne Zusatz von
Salz, eutektische Platten, Trockeneis
mit oder ohne Regelung
der Verdunstung, verflüssigte
Gase mit oder ohne Regelung
der Verdampfung und so weiter),
jedoch nicht mit einer mechanischen
oder Absorptionskälteanlage,
möglich ist, bei einer mittleren
Außentemperatur von
+ 30°C unter Verwendung der
geeigneten Kühlmittel und Anlagen
die Temperatur im leeren
Kasten auf nachstehende Werte
zu senken und auf ihnen zu halten
— höchstens + 7° C
für die Klasse A,
— höchstens — 10° C
für die Klasse B,
— höchstens — 20° C
für die Klasse C.
Das Beförderungsmittel muß für
das Kühlmittel ein oder mehrere
Abteile, Gefäße, oder Behälter
besitzen. Diese Abteile, Gefäße
oder Behälter müssen
— von außen gefüllt oder
nachgefüllt werden können
und
— ein so großes Fassungsvermögen
haben, daß die Kältequelle
ohne nochmalige Versorgung
mit einem Kühlmittel
oder mit Energie die Temperatur
auf die für die betreffende
Klasse vorgesehene
Höhe senken und dann auf
dieser mindestens zwölf
Stunden lang halten kann.
Der k-Wert der Beförderungsmittel
der Klassen B und C muß
gleich oder kleiner sein als
0,4 W/m²° C ( 0,35 kcal/h
m²0 C).
(3) Beförderungsmittel mit
Kältemaschine
Beförderungsmittel mit Wärmedämmung
und mit eigener
Kältemaschine oder angeschlossen
an eine mehrere Beförderungsmittel
versorgende Kältemaschine
(Verdichter- oder Absorptionsmaschine
und so wei-
ter), das bei einer mittleren
Außentemperatur von + 30° C
die Innentemperatur seines leeren
Kastens senken und sie wie nachfolgend
beschrieben dauernd halten
kann
— für die Klassen A, B und C
auf jedem gewünschten praktisch
konstanten Wert ti entsprechend
den für die nachstehenden
drei Klassen festgelegten
Normen
Klasse A
Beförderungsmittel mit Kältemaschine,
die es ermöglicht,
ti zwischen + 12° C und
0° C einschließlich zu wählen,
Klasse B
Beförderungsmittel mit Kältemaschine,
die es ermöglicht,
ti zwischen + 12° C und
— 10° C einschließlich zu
wählen,
Klasse C
Beförderungsmittel mit Kältemaschine,
die es ermöglicht,
ti zwischen + 12° C und
— 20° C einschließlich zu
wählen;
— für die Klassen D, E und F
auf einen festen praktisch
konstanten Wert ti entsprechend
den für die nachstehenden
drei Klassen festgelegten
Normen
Klasse D
Beförderungsmittel mit Kältemaschine,
die ti gleich oder
tiefer als + 2° C ermöglicht,
Klasse E
Beförderungsmittel mit Kältemaschine,
die ti gleich oder
tiefer als — 10° C ermöglicht,
Klasse F
Beförderungsmittel mit Kältemaschine,
die ti gleich oder
tiefer als — 20° C ermöglicht.
Der k-Wert der Beförderungsmittel
der Klassen B,
C, E und F muß gleich oder
kleiner sein als 0,4 W/m²° C
( 0,35 kcal/h m²° C).
(4) Beförderungsmittel mit
Heizanlage
Beförderungsmittel mit Wärmedämmung
und mit Heizanlage,
mit der die Temperatur im
leeren Kasten erhöht und mindestens
zwölf Stunden lang ohne
nochmalige Versorgung auf nicht
weniger als + 12° C praktisch
konstant gehalten werden kann,
während die mittlere Außentemperatur
die für die beiden
nachstehenden Klassen angegebene
ist
Klasse A
Beförderungsmittel mit Heizanlage
für eine mittlere
Außentemperatur von
—10° C.
Klasse B
Beförderungsmittel mit Heizanlage
für eine mittlere
Außentemperatur von
— 20° C.
Der k-Wert der Beförderungsmittel
der Klasse B muß
gleich oder kleiner sein als
0,4W/m²° C ( 0,35 kcal/h
m²° C).
(5) Übergangsbestimmungen
Für die Dauer von drei Jahren,
beginnend mit dem Inkrafttreten
dieses Übereinkommens
nach Artikel 11 Absatz 1, darf
der Gesamt-Wärmedurchgangskoeffizient
(k-Wert) bei Beförderungsmitteln,
die an diesem Tage
schon in Dienst gestellt sind,
gleich oder kleiner sein als
— 0,9 W/m²° C ( 0,8 kcal/h
m²° C) bei Beförderungsmitteln
mit Wärmedämmung
der Gruppe IN, bei
Beförderungsmitteln mit
Kältespeicher der Klasse A,
bei allen Beförderungsmitteln
mit Kältemaschine und bei
Beförderungsmitteln mit
Heizanlage der Klasse A;
— 0,6 W/m²° C ( 0,5 kcal/h
m²° C) bei Beförderungsmitteln
mit Kältespeicher
der Klassen B und C und
bei Beförderungsmitteln mit
Heizanlage der Klasse B.
Ferner darf nach dem im ersten
Absatz dieser Ziffer angegebenen
Zeitraum von drei Jahren
und bis das Beförderungsmittel
endgültig aus dem Dienst gezogen
wird, der k-Wert der in
Frage kommenden Beförderungsmittel
mit Kältemaschine
der Klassen B, C, E und F gleich
oder kleiner sein als 0,7
W/m²° C ( 0,6 kcal/h m²° C).
Diese Übergangsbestimmungen
schließen jedoch nicht aus, daß
einzelne Staaten auf die von
ihnen zuzulassenden Beförderungsmittel
strengere Bestimmungen
anwenden.
Anlage 1 — Anhang 1
Bestimmungen für die Prüfung
von Beförderungsmitteln
mit Wärmedämmung,
mit Kältespeicher, mit Kältemaschine
oder mit Heizanlage
auf Übereinstimmung
mit den Normen
(1) Außer in den in den Ziffern
29 und 49 des Anhanges 2
vorgesehenen Fällen ist die
Übereinstimmung mit den in
dieser Anlage vorgeschriebenen
Normen in den Prüfstellen zu
untersuchen, die von der zuständigen
Behörde des Staates
bestimmt oder anerkannt werden,
die das Beförderungsmittel
zugelassen oder registriert hat.
Zu prüfen ist
a) vor der Indienststellung
des Beförderungsmittels,
b) wiederkehrend mindestens
alle sechs Jahre,
c) wenn immer die zuständige
Behörde es verlangt.
(2) Neue Beförderungsmittel,
die nach einem bestimmten Typ
in Serie gebaut sind, können
durch Stichproben geprüft werden,
die sich auf mindestens 1%
der Zahl der Beförderungsmittel
derselben Serie erstrecken. Die
Beförderungsmittel werden nicht
als nach einem Muster derselben
Serie gebaut anerkannt,
wenn sie nicht mindestens folgende
Voraussetzungen erfüllen,
damit festgestellt werden kann,
ob sie dem Muster entsprechen
a) Bei Beförderungsmitteln
mit Wärmedämmung, wobei
das Muster ein Beförderungsmittel
mit
Wärmedämmung, mit
Kältespeicher, mit Kältemaschine
oder mit Heizanlage
sein kann,
— haben insbesondere die
Wärmedämmung, der
Wärmedämmstoff, seine
Dicke und die Ausführung
der Wärmedämmung
gleich zu
sein,
— müssen die Inneneinrichtungen
gleich oder
vereinfacht sein,
— muß die gleiche oder
eine geringere Zahl von
Türen, Luken oder
sonstigen Öffnungen
vorhanden sein,
— darf die Innenfläche
des Kastens um höchstens
± 20% abweichen.
b) Bei Beförderungsmitteln
mit Kältespeicher, wobei
das Muster ein Beförderungsmittel
mit Kältespeicher
zu sein hat,
— müssen die Voraussetzungen
nach Buchstabe
a erfüllt sein,
— müssen die inneren
Belüftungseinrichtungen
vergleichbar sein,
— muß die Kältequelle
gleich sein,
— muß der Kältevorrat
je Einheit der Innenfläche
gleich oder
größer sein.
c) Bei Beförderungsmitteln
mit Kältemaschine, wobei
das Muster ein Beförderungsmittel
mit Kältemaschine
zu sein hat,
— müssen die Voraussetzungen
nach Buchstabe
a erfüllt sein,
— muß die Leistung der
Kältemaschine je Einheit
der Innenfläche bei
gleichen Temperaturbedingungen
gleich
oder größer sein.
d) Bei Beförderungsmitteln
mit Heizanlage, wobei
das Muster ein Beförderungsmittel
mit Wärmedämmung
oder ein Beförderungsmittel
mit Heizanlage
zu sein hat,
— müssen die Voraussetzungen
nach Buchstabe
a erfüllt sein,
— muß die Wärmequelle
gleich sein,
— muß die Leistung der
Heizanlage je Einheit
der Innenfläche gleich
oder größer sein.
(3) Die Methoden und Verfahren,
um die Übereinstimmung
der Beförderungsmittel
mit den Normen festzustellen,
sind in Anhang 2 beschrieben.
(4) Eine Bescheinigung der
Übereinstimmung mit den Normen
wird von der zuständigen
Behörde auf einem Vordruck
nach dem in Anhang 3 wiedergegebenen
Muster ausgestellt.
Bei Straßenfahrzeugen ist die
Bescheinigung oder eine Fotokopie
derselben im Fahrzeug
mitzuführen und auf Verlangen
der mit der Kontrolle beauftragten
Organe vorzuzeigen.
Kann ein Beförderungsmittel
nur auf Grund der Übergangsbestimmungen
nach Ziffer 5 in
eine Gruppe oder Klasse eingereiht
werden, so ist die Gültigkeit
der Bescheinigung auf den
in diesen Übergangsbestimmungen
vorgesehenen Zeitraum zu
beschränken.
(5) Die Beförderungsmittel
sind nach Anhang 4 mit Unterscheidungszeichen
und weiteren
Angaben zu versehen. Diese
sind zu entfernen, sobald das
Beförderungsmittel den in dieser
Anlage wiedergegebenen Normen
nicht mehr entspricht.
Anlage 1 — Anhang 2
Methoden und Verfahren zur
Messung und Prüfung der
Wirksamkeit der Wärmedämmung
sowie der Leistungsfähigkeit
der kälte- und
wärmeerzeugenden Anlagen
der besonderen Beförderungsmittel
für leicht verderbliche
Lebensmittel
A. Begriffsbestimmungen und
Allgemeines
(1) k-Wert. Der Gesamt-
Wärmedurchgangskoeffizient
(k-Wert, in einigen Staaten „U-
Wert" genannt), der die Wirksamkeit
der Wärmedämmung
des Beförderungsmittels kennzeichnet,
ergibt sich aus der
Beziehung
(2) Die mittlere Oberfläche S
des Kastens ist das geometrische
Mittel aus dessen Innenfläche
Si und Außenfläche Se.
Bei der Ermittlung der beiden
Flächen Si und Se sind bauliche
Besonderheiten des Kastens oder
Unregelmäßigkeiten seiner Oberfläche,
wie Abrundungen, Radkästen
und so weiter, zu berücksichtigen
und an der entsprechenden
Stelle des nachfolgend
als Muster abgedruckten Prüfberichtes
aufzuführen; ist jedoch
der Kasten wellblechartig verkleidet,
so ist nicht die tatsächliche,
sondern die projizierte
Oberfläche zu berücksichtigen.
(3) Bei parallelflächigen Kasten
ist die mittlere Innentemperatur
des Kastens das arithmetische
Mittel der Temperaturen,
die in 10 cm Abstand von den
Wänden an folgenden 14 Punkten
gemessen werden
a) in den acht inneren Ecken
des Kastens,
b) in der Mitte der sechs
Innenflächen des Kastens.
Ist der Kasten nicht parallelflächig,
so sind die 14 Meßpunkte
so zu verteilen, daß der
Form des Kastens am besten
Rechnung getragen wird.
(4) Bei parallelflächigen
Kasten ist die mittlere Außentemperatur
des Kastens
das
arithmetische Mittel der Temperaturen,
die in 10 cm Abstand
von den Wänden an folgenden
14 Punkten gemessen werden
a) an den acht äußeren
Ecken des Kastens,
b) in der Mitte der sechs
Außenflächen des Kastens.
Ist der Kasten nicht parallelflächig,
so sind die 14 Meßpunkte
so zu verteilen, daß der
Form des Kastens am besten
Rechnung getragen wird.
(5) Die mittlere Temperatur
der Kastenwände ergibt sich
aus dem arithmetischen Mittel
der mittleren Außentemperatur
und der mittleren Innentemperatur
des Kastens,
(6) Der Beharrungszustand
gilt als erreicht, wenn die beiden
nachstehenden Bedingungen erfüllt
sind
— Die mittlere Außentemperatur
und die mittlere Innentemperatur
des Kastens
schwanken während eines
Zeitraums von mindestens
zwölf Stunden um nicht
mehr als ± 0,5° C.
— Vor und nach diesem mindestens
zwölfstündigen Zeitraum
weichen die über
mindestens drei Stunden gemessenen
mittleren Kältebeziehungsweise
Wärmeleistungen
um weniger als 3%
voneinander ab.
B. Wirksamkeit der Wärmedämmung
der Beförderungsmittel
Verfahren zur Messung
des k-Wertes
a) Beförderungsmittel mit Ausnahme
der Kesselbeförderungsmittel
für flüssige Lebensmittel
(7) Die Wirksamkeit der
Wärmedämmung dieser Beförderungsmittel
wird im Beharrungszustand
entweder nach
dem Verfahren mit Innenkühlung
oder nach dem Verfahren
mit Innenheizung geprüft. In
beiden Fällen wird das leere
Beförderungsmittel in einen
wärmegedämmten Raum gestellt.
(8) Bei beiden Verfahren muß
während der gesamten Dauer
der Prüfung die mittlere Temperatur
im wärmegedämmten
Raum einheitlich und gleichbleibend
mit Abweichungen von
höchstens ± 0,5° C so gewählt
werden, daß der Temperatur-
unterschied zwischen dem
Inneren des Beförderungsmittels
und dem wärmegedämmten
Raum mindestens 20° C und
die mittlere Wandtemperatur
des Kastens ungefähr + 20° C
beträgt.
(9) Bei der Ermittlung des
Gesamt-Wärmedurchgangskoeffizienten
(k-Wert) nach dem
Verfahren mit Innenkühlung
muß im wärmegedämmten
Raum die Taupunkttemperatur
der Luft auf + 25° C mit einer
Abweichung von höchstens
± 2° C gehalten werden. Sowohl
bei der Prüfung nach dem
Verfahren mit Innenkühlung
als auch nach dem Verfahren
mit Innenheizung ist die Luft
im Raum ständig so umzuwälzen,
daß ihre Geschwindigkeit
in 10 cm Abstand von den
Wänden zwischen 1 und 2 m/sec
gehalten wird.
(10) Wird das Verfahren mit
Innenkühlung angewandt, so
werden ein oder mehrere
Wärmeaustauscher in den
Kasten gestellt. Die Oberfläche
dieser Wärmeaustauscher muß
so groß sein, daß beim Durchfluß
einer Flüssigkeit mit einer
Temperatur nicht unter 0° C Zur Vermeidung der Vereisung.
nach Erreichen des Beharrungszustandes
die mittlere Innentemperatur
des Kastens weniger als
+ 10° C beträgt. Wird das
Verfahren mit Innenheizung
angewandt, so sind elektrische
Heizeinrichtungen (Widerstände
und so weiter) zu benutzen.
Die Wärmeaustauscher oder
elektrischen Heizeinrichtungen
sind mit so leistungsfähigen
Ventilatoren zu versehen, daß
nach Erreichen des Beharrungszustandes
der größte Temperaturunterschied
zwischen zwei
beliebigen der 14 in Ziffer 3
angegebenen Stellen 3° C nicht
überschreitet.
(11) Strahlungsgeschützte
Temperaturfühler sind inner-
halb und außerhalb des Kastens
an den unter den Ziffern 3
und 4 angegebenen Stellen anzubringen.
(12) Die Einrichtungen für
die Kälte- oder Wärmeerzeugung
und -verteilung sowie die
Meßgeräte zur Bestimmung der
Kälte- oder Wärmeleistung und
des Wärmeäquivalentes der
Ventilatoren für die Luftumwälzung
sind in Betrieb zu
setzen.
(13) Nach Erreichen des Beharrungszustandes
darf an der
Außenseite des Kastens der Temperaturunterschied
zwischen der
wärmsten und der kältesten
Meßstelle 2° C nicht überschreiten.
(14) Die mittlere Außentemperatur
und die mittlere Innentemperatur
des Kastens müssen
jede mindestens viermal in der
Stunde gemessen werden.
(15) Die Prüfung muß so
lange fortgesetzt werden, bis
der Beharrungszustand nachgewiesen
ist (siehe Ziffer 6). Werden
nicht alle Messungen mit
selbsttätig arbeitenden und
schreibenden Geräten durchgeführt,
so muß zur Feststellung
des Beharrungszustandes und
zur Durchführung der endgültigen
Messungen die Prüfung um
acht aufeinanderfolgende Stunden
verlängert werden.
b) Kesselbeförderungsmittel für
flüssige Lebensmittel
(16) Das nachfolgend beschriebene
Verfahren gilt nur
für Kesselbeförderungsmittel,
die mit einer oder mit mehreren
Kammern ausgerüstet und
ausschließlich zur Beförderung
flüssiger Lebensmittel, wie
Milch, bestimmt sind. Jede
Kammer dieser Kessel muß
mindestens ein Mannloch und
eine Entleervorrichtung haben;
mehrere Kammern werden
durch nicht wärmegedämmte
senkrechte Innenwände voneinander
getrennt.
(17) Der leere Kessel ist in
einem wärmegedämmten Raum
nach dem Verfahren mit Innenheizung
im Beharrungszustand
zu prüfen.
(18) Während der gesamten
Dauer der Prüfung muß die
mittlere Temperatur im wärmegedämmten
Raum einheitlich
und gleichbleibend zwischen
+ 15 und +20° C mit Abweichungen
von höchstens
+ 0,5° C gehalten werden, die
mittlere Innentemperatur des
Kessels muß im Beharrungszustand
zwischen +45 und
+ 50° C, die mittlere Wandtemperatur
zwischen +30 und
+ 35° C liegen.
(19) Die Luft im Raum ist
ständig so umzuwälzen, daß
ihre Geschwindigkeit in 10 cm
Abstand von den Wänden zwischen
1 und 2 m/sec gehalten
wird.
(20) In den Kessel ist ein
Wärmeaustauscher zu stellen.
Enthält der Kessel mehrere
Kammern, so ist in jeder Kammer
ein Wärmeaustauscher aufzustellen.
Diese sind mit elektrischen
Widerständen und so leistungsfähigen
Ventilatoren zu
versehen, daß in jeder der Kammern
nach Erreichen des Beharrungszustandes
der Unterschied
zwischen der höchsten und der
niedrigsten Temperatur 3° C
nicht überschreitet. Bei Kesseln
mit mehreren Kammern darf
der Unterschied zwischen den
mittleren Temperaturen der
kältesten und der wärmsten
Kammer nicht mehr als 2° C
betragen, wobei die Temperaturen
nach Ziffer 21 gemessen
werden.
(21) Strahlungsgeschützte
Temperaturfühler sind innerhalb
und außerhalb des Kessels
in 10 cm Abstand von den
Wänden wie folgt anzubringen
a) Bei Kesseln mit nur einer
Kammer sind Meßstellen
vorzusehen
— an den vier Enden
von zwei rechtwinklig
zueinander stehenden
Durchmessern, der eine
waagrecht und der
andere senkrecht, in
Nähe der beiden Enden
des Kessels,
— an den vier Enden
von zwei in der Mittelebene
des Kessels
rechtwinklig zueinander
stehenden, um
45° zur Waagrechten
geneigten Durchmessern,
— in der Mitte der beiden
Enden des Kessels.
b) Bei Kesseln mit mehreren
Kammern sind Meßstellen
vorzusehen
in jeder der beiden äußeren
Kammern
— an den Enden eines
waagrechten Durchmessers
in Nähe des Endes
des Kessels und an
den Enden eines senkrechten
Durchmessers
in Nähe der Trennwand,
— in der Mitte des Endes
des Kessels,
und in jeder der anderen
Kammern mindestens
— an den Enden eines
Durchmessers, der in
Nähe einer der Trennwände
liegt und am
45° zur Waagrechten
geneigt ist, sowie an
den Enden eines Durchmessers,
der in Nähe
der anderen Trennwand
und senkrecht
zum vorgenannten
Durchmesser liegt.
Die mittlere Innentemperatur
und die mittlere Außentemperatur
des Kessels sind das arithmetische
Mittel sämtlicher Meß-
werte, die innen beziehungsweise
außen festgestellt wurden.
Bei Kesseln mit mehreren Kammern
ist die mittlere Innentemperatur
jeder Kammer das
arithmetische Mittel der in der
betreffenden Kammer an mindestens
vier Stellen gemessenen
Werte.
(22) Die Anlagen für die
Wärmeerzeugung und Luftumwälzung
sowie die Meßgeräte
zur Bestimmung der Heizleistung
und des Wärmeäquivalentes
der Ventilatoren für die
Luftumwälzung sind in Betrieb
zu setzen.
(23) Nach Erreichen des Beharrungszustandes
darf an der
Außenseite des Kessels der Temperaturunterschied
zwischen der
wärmsten und der kältesten
Meßstelle 2° C nicht überschreiten.
(24) Die mittlere Außentemperatur
und die mittlere Innentemperatur
des Kessels müssen
jede mindestens viermal in der
Stunde gemessen werden.
(25) Die Prüfung muß so
lange fortgesetzt werden, bis der
Beharrungszustand nachgewiesen
ist (siehe Ziffer 6). Werden nicht
alle Messungen mit selbsttätig
arbeitenden und schreibenden
Geräten durchgeführt, so muß
zur Feststellung des Beharrungszustandes
und zur Durchführung
der endgültigen Messungen
die Prüfung um acht aufeinanderfolgende
Stunden verlängert
werden.
c) Bestimmungen für alle Beförderungsmittel
mit Wärmedämmung
i) Überprüfung des k-Wertes
(26) Dienen Prüfungen nicht
der Ermittlung des k-Wertes,
sondern lediglich der Feststellung,
ob dieser Wert unter
einem bestimmten Grenzwert
liegt, so können die nach den
Ziffern 7 bis 25 durchgeführten
Prüfungen abgebrochen werden,
sobald den Meßergebnissen zu
entnehmen ist, daß der k-Wert
den geforderten Bedingungen
entspricht.
ii) Genauigkeit der Messungen
des k-Wertes
(27) Die Ausrüstung und die
Instrumente der Prüfstellen
müssen es ermöglichen, den k-
Wert mit einem maximalen
Meßfehler von ± 10% zu bestimmen.
iii) Prüfberichte
(28) Über jede Prüfung eines
Beförderungsmittels ist ein Prüfbericht
entsprechend einem der
beigefügten Muster Nr. 1 und 2
zu erstellen.
Prüfung der Wirksamkeit
der Wärmedämmung
der in Dienst befindlichen
Beförderungsmittel
(29) Für die in Anlage 1 Anhang
1 Ziffer 1 Buchstaben b
und c genannte Prüfung der
Wirksamkeit der Wärmedämmung
der in Dienst befindlichen
Beförderungsmittel können die
zuständigen Behörden
— die unter den Ziffern 7 bis
27 beschriebenen Methoden
anwenden oder
— Sachverständige beauftragen
zu prüfen, ob das Beförderungsmittel
mit Wärmedämmung
in der einen oder
anderen Gruppe belassen
werden darf. Die Sachverständigen
müssen die folgenden
Merkmale berücksichtigen
und ihre Schlußfolgerungen
darauf stützen
a) Allgemeine Prüfung des Beförderungsmittels
Diese Prüfung besteht aus einer
Besichtigung des Beförderungsmittels,
bei der nacheinander
i) die allgemeine Bauweise
des wärmedämmenden
Mantels
ii) die Herstellungsweise
der Wärmedämmung
iii) die Art und der Zustand
der Kastenwände
iv) der Erhaltungszustand
des wärmegedämmten
Raumes
v) die Dicke der Kastenwände
sowie alle sich auf die Wirksamkeit
der Wärmedämmung
des Beförderungsmittels beziehenden
Feststellungen getroffen
werden. Zu diesem Zweck können
die Sachverständigen das
Beförderungsmittel teilweise zerlegen
und sich alle für die Prüfung
benötigten Unterlagen
(Konstruktionszeichnungen,
Prüfberichte, Beschreibungen,
Rechnungen und so weiter) vorlegen
lassen.
b) Überprüfung der Luftdichtigkeit
(gilt nicht für Kesselbeförderungsmittel)
Die Überprüfung ist von einem
Beobachter durchzuführen, der
sich im geschlossenen, von außen
stark beleuchteten Beförderungsmittel
aufhält. Es kann jedes
andere Verfahren angewendet
werden, sofern es genauere
Ergebnisse liefert.
c) Entscheidungen
i) Wenn die Feststellungen
über den Allgemeinzustand
des
Kastens zufriedenstellend
sind, darf das
Beförderungsmittel
für einen weiteren
Zeitraum von höchstens
drei Jahren als
Beförderungsmittel
mit Wärmedämmung
in seiner ursprünglichen
Gruppe weiterverwendet
werden.
Bei ungünstigem Ergebnis
der Beurteilung
durch den oder
die Sachverständigen
ist die Weiterverwendung
des Beförde-
rungsmittels nur dann
zulässig, wenn das
Beförderungsmittel
bei einer Prüfstelle
die Prüfungen nach
den Ziffern 7 bis 27
besteht; in diesem
Falle darf das Beförderungsmittel
weitere
sechs Jahre in Dienst
bleiben.
ii) Handelt es sich um
Beförderungsmittel,
die nach einem bestimmten
Typ in
Serie gebaut worden
sind, die Anhang 1
Ziffer 2 entsprechen
und demselben Eigentümer
gehören, so
kann die Prüfung
jedes Beförderungsmittels
durch die
Messung des k-Wertes
nach den Ziffern 7
bis 27 an wenigstens
1% dieser Beförderungsmittel
ergänzt
werden. Wenn die
Ergebnisse der Prüfungen
und der Messungen
zufriedenstellend
sind, dürfen
diese Beförderungsmittel
mit Wärmedämmung
weitere
sechs Jahre in ihrer
ursprünglichen Gruppe
in Dienst bleiben.
Übergangsbestimmungen
für neue Beförderungsmittel
(30) Wenn es wegen fehlender
Prüfstellen nicht möglich
ist, den k-Wert nach den Ziffern
7 bis 27 zu ermitteln, darf
während vier Jahren, nachdem
dieses Übereinkommen nach
Artikel 11 Absatz 1 in Kraft
getreten ist, die Übereinstimmung
neuer Beförderungsmittel
mit Wärmedämmung mit den
in dieser Anlage vorgeschriebenen
Normen nach Ziffer 29
ermittelt werden; außerdem ist
für die Bewertung der Wirk-
samkeit der Wärmedämmung zu
berücksichtigen
Der Wärmedämmstoff der wichtigen
Teile (Seitenwände, Boden,
Dach, Luken, Türen und so
weiter) des Beförderungsmittels
muß eine weitgehend einheitliche
Dicke aufweisen, die, in
Metern gemessen, größer ist als
das Verhältnis des Wärmeleitkoeffizienten
des Stoffes in
feuchter Umgebung und zum
k-Wert, der für die Gruppe
gefordert wird, in die das Beförderungsmittel
eingestuft werden
soll.
C. Leistungsfähigkeit der kälte-
oder wärmeerzeugenden Anlagen
der Beförderungsmittel
Verfahren zur Bestimmung
der Leistungsfähigkeit
der kälte-
oder wärmeerzeugenden
Anlagen der Beförderungsmittel
(31) Die Leistungsfähigkeit
der kälte- oder wärmeerzeugenden
Anlagen der Beförderungsmittel
ist nach den unter den
Ziffern 32 bis 47 beschriebenen
Verfahren zu bestimmen.
Beförderungsmittel mit Kältespeicher
(32) Das leere Beförderungsmittel
ist in einen wärmegedämmten
Prüfraum zu stellen,
dessen mittlere Temperatur einheitlich
und gleichbleibend auf
+ 30° C ± 0,5° C gehalten
wird. Die Luft im Prüfraum
wird durch Einstellen einer Taupunkttemperatur
von + 25° C
± 2° C feucht gehalten und in
der unter Ziffer 9 beschriebenen
Weise umgewälzt.
(33) Strahlungsgeschützte
Temperaturfühler sind innerhalb
und außerhalb des Kastens
an den unter den Ziffern 3 und
4 bezeichneten Stellen anzubringen.
(34) a) Bei Beförderungsmitteln,
mit Ausnahme derjenigen
mit eingebauten eutektischen
Platten, wird die vom Hersteller
angegebene größte oder die auf
normale Weise tatsächlich einbringbare
Kältemittelmenge in
die vorgesehenen Räume eingefüllt,
sobald die mittlere Innentemperatur
des Kastens die mittlere
Außentemperatur (+ 30° C)
erreicht hat. Die Türen, Luken
und sonstigen Öffnungen werden
geschlossen und die Anlagen zur
Luftumwälzung im Beförderungsmittel
(soweit vorhanden)
mit voller Leistung in Betrieb
gesetzt. Ferner wird bei den
neuen Beförderungsmitteln im
Kasten eine Heizeinrichtung mit
einer Leistung von 35% der im
Beharrungszustand durch die
Wände ausgetauschten Leistung
in Betrieb gesetzt, sobald die für
die angenommene Klasse des Beförderungsmittels
vorgesehene
Temperatur erreicht ist. Während
der Prüfung darf kein Kältemittel
nachgefüllt werden.
b) Bei Beförderungsmitteln
mit eingebauten eutektischen
Platten umfaßt die Prüfung eine
Vorphase des Einfrierens der
eutektischen Lösung. Zu diesem
Zweck werden, wenn die mittlere
Innentemperatur des Kastens
und die Temperatur der Platten
die mittlere Außentemperatur
(+ 30° C) erreicht haben, die
Türen und Luken geschlossen
und die Kühlanlage der Platten
für die Dauer von 18 aufeinanderfolgenden
Stunden in Betrieb
gesetzt. Wenn die Kühlanlage der
Platten eine Maschine mit zyklischer
Arbeitsweise enthält, hat
die Gesamtbetriebsdauer dieser
Anlage 24 Stunden zu betragen.
Bei neuen Beförderungsmitteln
wird sofort nach dem Abstellen
der Kühlanlage im Kasten eine
Heizeinrichtung mit einer Leistung
von 35% der im Beharrungszustand
durch die Wände
ausgetauschten Leistung in Betrieb
gesetzt, sobald die für die
angenommene Klasse des Beförderungsmittels
vorgesehene Temperatur
erreicht ist. Während der
Prüfung darf die Lösung nicht
nachgefroren werden.
(35) Die mittlere Außentemperatur
und die mittlere Innentemperatur
des Kastens sind jede
mindestens halbstündlich zu messen.
(36) Die Prüfung muß von
dem Zeitpunkt an zwölf Stunden
lang fortgesetzt werden, zu dem
die mittlere Innentemperatur
des Kastens die für die angenommene
Klasse des Beförderungsmittels
festgelegte untere
Grenze (A = +7° C, B =
—10° C, C = —20° C) erreicht
hat oder bei Beförderungsmitteln
mit eingebauten
eutektischen Platten nach dem
Abstellen der Kühlanlage. Die
Prüfung gilt als zufriedenstellend,
wenn während dieser zwölf
Stunden die mittlere Innentemperatur
des Kastens den angegebenen
unteren Grenzwert
nicht übersteigt.
Beförderungsmittel mit Kältemaschine
(37) Die Prüfung ist nach den
unter den Ziffern 32 und 33 angegebenen
Bedingungen durchzuführen.
(38) Sobald die mittlere Innentemperatur
des Kastens die
Außentemperatur (+30° C) erreicht
hat, werden die Türen,
Luken und sonstigen Öffnungen
geschlossen und die Kältemaschine
sowie die Anlagen zur
Luftumwälzung im Beförderungsmittel
(soweit vorhanden)
mit voller Leistung in Betrieb
gesetzt. Ferner wird bei den
neuen Beförderungsmitteln im
Kasten eine Heizeinrichtung
mit einer Leistung von 35%
der im Beharrungszustand
durch die Wände ausgetauschten
Leistung in Betrieb gesetzt, sobald
die für die angenommene
Klasse des Beförderungsmittels
vorgesehene Temperatur erreicht
ist.
(39) Die mittlere Außentemperatur
und die mittlere
Innentemperatur des Kastens
sind jede mindestens halbstündlich
zu messen.
(40) Die Prüfung ist von dem
Zeitpunkt an zwölf Stunden
lang fortzusetzen, zu dem die
mittlere Innentemperatur des
Kastens erreicht hat
— entweder die für die angenommene
Klasse des Beförderungsmittels
festgelegte
untere Grenze, wenn es sich
um die Klassen A, B oder C
handelt (A = 0° C,
B = — 10° C, C =
— 20° C)
— oder mindestens die für die
angenommene Klasse des
Beförderungsmittels festgelegte
obere Grenze, wenn
es sich um die Klassen D, E
oder F handelt (D =
+ 2° C, E = —10° C,
F = — 20° C).
Die Prüfung gilt als zufriedenstellend,
wenn die Kältemaschine
die vorgesehene Temperatur
zwölf Stunden lang halten
kann, wobei Zeiten des automatischen
Abtauens der Kältemaschine
nicht miteingerechnet
werden dürfen.
(41) Wenn die Kältemaschine
mit ihrem gesamten Zubehör
für sich allein hinsichtlich der
Bestimmung der bei den vorgesehenen
Temperaturen nutzbaren
Kälteleistung zur Zufriedenheit
der zuständigen Behörde
geprüft worden ist, kann das
Beförderungsmittel ohne jede
Prüfung der Leistungsfähigkeit
als Beförderungsmittel mit Kältemaschine
anerkannt werden,
sofern die Kälteleistung der
Maschine im Beharrungszustand
größer ist als das 1,75fache der
Wärmeverluste durch die Wände
für die angenommene Klasse.
Diese Bestimmungen gelten
jedoch nicht für Beförderungsmittel,
die Muster nach Anlage
1 Anhang 1 Ziffer 2 sind.
(42) Wenn die Kältemaschine
durch eine Maschine eines anderen
Typs ersetzt wird, kann
die zuständige Behörde
a) verlangen, daß das Beförderungsmittel
den un-
ter den Ziffern 37 bis 40
vorgesehenen Prüfungen
oder Kontrollen unterzogen
wird,
b) sich vergewissern, daß die
nutzbare Kälteleistung der
neuen Maschine bei der
für die betreffende Klasse
vorgesehenen Temperatur
gleich oder größer als
diejenige der ersetzten
Maschine ist, oder
c) sich vergewissern, daß die
nutzbare Kälteleistung der
neuen Kältemaschine Ziffer
41 entspricht.
Beförderungsmittel mit Heizanlage
(43) Das leere Beförderungsmittel
ist in einen wärmegedämmten
Prüfraum zu stellen,
dessen Temperatur einheitlich
und gleichbleibend auf dem
tiefsten möglichen Wert zu halten
ist. Die Luft im Prüfraum
ist nach Ziffer 9 umzuwälzen.
(44) Strahlungsgeschützte
Temperaturfühler sind innerhalb
und außerhalb des Kastens
an den unter den Ziffern
3 und 4 bezeichneten Stellen
anzubringen.
(45) Die Türen, Luken und
sonstigen Öffnungen werden
geschlossen und die Heizanlage
sowie die Anlagen zur Luftumwälzung
im Beförderungsmittel
(soweit vorhanden) werden mit
voller Leistung in Betrieb gesetzt.
(46) Die mittlere Außentemperatur
und die mittlere Innentemperatur
des Kastens sind
jede mindestens halbstündlich
zu messen.
(47) Die Prüfung ist von dem
Zeitpunkt an zwölf Stunden
lang fortzusetzen, zu dem der
Unterschied zwischen der mittleren
Innentemperatur und der
mittleren Außentemperatur des
Kastens den für die angenommene
Klasse des Beförderungsmittels
jeweils maßgebenden
Wert erreicht hat, erhöht um
35% für neue Beförderungsmittel.
Die Prüfung gilt als
zufriedenstellend, wenn die
Heizanlage den vorgesehenen
Temperaturunterschied zwölf
Stunden lang halten kann.
Prüfbericht
(48) Ober jede Prüfung
eines Beförderungsmittels ist ein
Prüfbericht entsprechend einem
der beigefügten Muster Nr. 3
bis 5 zu erstellen.
Prüfung der Leistungsfähigkeit
der
Kälte- oder wärmeerzeugenden
Anlagen
der in Dienst befindlichen
Beförderungsmittel
(49) Für die in Anlage 1 Anhang
1 Ziffer 1 Buchstaben b
und c genannte Prüfung der
Leistungsfähigkeit der kälte-
oder wärmeerzeugenden Anlagen
der in Dienst befindlichen
Beförderungsmittel mit Kältespeicher,
mit Kältemaschine
oder mit Heizanlage können
die zuständigen Behörden
— die unter den Ziffern 32
bis 47 beschriebenen Methoden
anwenden oder
— Sachverständige beauftragen,
folgende Bestimmungen anzuwenden
a) Beförderungsmittel mit Kältespeicher
Es ist zu prüfen, ob die
vorher auf die Außentemperatur
gebrachte Innentemperatur
des leeren Beförderungsmittels
auf die Grenztemperatur der
nach Anlage 1 vorgesehenen
Klasse des Beförderungsmittels
gesenkt und während einer Zeit
unter dieser Temperatur gehalten
werden kann, hierbei ist
der Unterschied zwischen
+30° C und der Grenztemperatur
der betreffenden Klasse
des Beförderungsmittels und
der Unterschied zwischen
der mittleren Außentemperatur
während der Prüfung und dieser
Grenztemperatur, wobei die
Außentemperatur nicht unter
+15° C liegen darf. Wenn die
Prüfergebnisse zufriedenstellen,
dürfen diese Beförderungsmittel
höchstens weitere drei Jahre als
Beförderungsmittel mit Kältespeicher
in ihrer ursprünglichen
Klasse in Dienst bleiben.
b) Beförderungsmittel mit Kältemaschine
Es ist zu prüfen, ob bei einer
Außentemperatur von nicht
weniger als +15° C die Innentemperatur
des leeren Beförderungsmittels
— bei den Klassen A, B oder
C auf deren niedrigste in
Anlage 1 vorgesehene Temperatur,
— bei den Klassen D, E und F
auf deren in Anlage 1 vorgesehene
Grenztemperatur
gesenkt werden kann.
Wenn die Prüfergebnisse zufriedenstellen,
dürfen diese Beförderungsmittel
höchstens weitere
drei Jahre als Beförderungsmittel
mit Kältemaschine
in ihrer ursprünglichen Klasse in
Dienst bleiben.
c) Beförderungsmittel mit
Heizanlage
Es ist zu prüfen, ob sich der
Unterschied zwischen der
Innentemperatur des Beförderungsmittels
und der Außentemperatur,
der seine Klassenzugehörigkeit
nach Anlage 1
bestimmt (22° C bei Klasse A,
32° C bei Klasse B), erreichen
und wenigstens zwölf Stunden
lang halten läßt. Wenn die
Prüfergebnisse zufriedenstellen,
dürfen diese Beförderungsmittel
höchstens weitere drei Jahre
als Beförderungsmittel mit
Heizanlage in ihrer ursprünglichen
Klasse in Dienst bleiben.
d) Gemeinsame Bestimmungen
für Beförderungsmittel mit Kältespeicher,
mit Kältemaschine
oder mit Heizanlage
i) Wenn die Ergebnisse
der Prüfungen nicht
zufriedenstellen, dürfen
die Beförderungsmittel
mit Kältespeicher,
mit Kältemaschine
oder mit
Heizanlage nur dann
in ihrer ursprünglichen
Klasse in
Dienst bleiben, wenn
sie die unter den Ziffern
32 bis 47 beschriebenen
Prüfungen
in einer Prüfstelle
bestehen; sie dürfen
dann für weitere
sechs Jahre in ihrer
ursprünglichen Klasse
in Dienst bleiben.
ii) Handelt es sich um
Beförderungsmittel
mit Kältespeicher,
mit Kältemaschine
oder mit Heizanlage,
die nach einem bestimmten
Typ in Serie
gebaut worden
sind, die Anhang 1
Ziffer 2 entsprechen
und demselben Eigentümer
gehören, kann
zusätzlich zur Überprüfung
der wärme-
oder kälteerzeugenden
Anlagen jedes
Beförderungsmittels,
um sicherzustellen,
daß deren allgemeiner
Zustand zufriedenstellend
ist, an wenigstens
1% dieser
Beförderungsmittel
eine den Ziffern 32
bis 47 entsprechende
Bestimmung der Leistungsfähigkeit
der
kälte- oder wärmeerzeugenden
Anlagen
in einer Prüfstelle
vorgenommen wer-
den. Wenn die Ergebnisse
dieser Prüfungen
und Bestimmungen
zufriedenstellen,
dürfen diese
Beförderungsmittel
weitere sechs Jahre in
ihrer ursprünglichen
Klasse in Dienst bleiben.
Übergangsbestimmungen
für neue Beförderungsmittel
(50) Wenn es wegen fehlender
Prüfstellen nicht möglich
ist, die Leistungsfähigkeit der
kälte- oder wärmeerzeugenden
Anlagen des Beförderungsmittels
nach den Ziffern 32 bis 47
zu bestimmen, darf während
vier Jahre, nachdem dieses
Übereinkommen nach Artikel
11 Absatz 1 in Kraft getreten
ist, die Übereinstimmung mit
den Normen für neue Beförderungsmittel
mit Kältespeicher,
Kältemaschine oder mit Heizanlage
nach Ziffer 49 geprüft
werden.
Muster Nr. 1 eines Prüfberichtes
Muster Nr. 2 eines Prüfberichtes
Muster Nr. 3 eines Prüfberichtes
Muster Nr. 4 eines Prüfberichtes
Muster Nr. 5 eines Prüfberichtes
Anlage 1 — Anhang 3
Muster einer Bescheinigung für die für internationale Beförderungen leicht
verderblicher Lebensmittel zu Lande verwendeten Beförderungsmittel mit
Wärmedämmung, mit Kältespeicher, mit Kältemaschine oder mit Heizanlage
Anlage 1 — Anhang 4
Unterscheidungszeichen, die an den besonderen Beförderungsmitteln anzubringen sind
Die in Anhang 1 Ziffer 5 vorgeschriebenen Unterscheidungszeichen müssen aus dunkelblauen
lateinischen Großbuchstaben auf weißem Grund bestehen; die Höhe der Buchstaben muß mindestens
12 cm betragen. Dies sind
Anlage 2
Temperaturbedingungen für die Beförderung
von tiefgefrorenen und gefrorenen Lebensmitteln
Die höchste Temperatur an jedem Punkt der
Ladung darf während des Beiadens, während der
Beförderung und des Entladens nicht über dem
Wert liegen, der nachstehend für jedes Lebensmittel
angegeben ist. Wenn jedoch gewisse technische
Vorgänge, wie die Enteisung des Verdampfers
eines Beförderungsmittels mit Kältemaschine,
ein begrenztes Ansteigen der Temperatur
eines Teiles der Ladung verursachen,
darf die nachstehend für das betreffende Lebensmittel
angegebene Temperatur um höchstens
3° C überschritten werden.
Anlage 3
Temperaturbedingungen für die Beförderung
gewisser Lebensmittel, die weder tiefgefroren
noch gefroren sind
Während der Beförderung dürfen die Temperaturen
der betreffenden Lebensmittel nicht
höher als die nachstehend angegebenen Temperaturen
sein
Ferner hat der Nationalrat beschlossen, daß dieser Staatsvertrag im Sinne des Art. 50 Abs. 2
B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 1. März 1977 hinterlegt; der Staatsvertrag tritt gemäß dessen Artikel 11
Abs. 2 für Österreich am 1. März 1978 in Kraft.
Folgende weitere Staaten haben das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet
oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt
Frankreich 1. März 1971
Sowjetunion 10. September 1971
Spanien 24. April 1972
Bundesrepublik Deutschland 8. Oktober 1974
Jugoslawien 21. November 1975
Dänemark 22. November 1976
Italien 30. September 1977
Anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat die Sowjetunion erklärt, sich durch
Artikel 15 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens nicht als gebunden zu betrachten.