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144_1978 AT

144. Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) samt Anlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 144. Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) samt Anlagen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 18 Abs. 8 verfassungsändernd

ist, samt Anlagen wird genehmigt.

(Übersetzung)

Übereinkommen

über internationale Beförderungen

leicht verderblicher

Lebensmittel und über die

besonderen Beförderungsmittel,

die für diese Beförderungen

zu verwenden sind

(ATP)

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

IN DEM WUNSCHE, die

Bedingungen für die Erhaltung

des Gütezustandes leicht verderblicher

Lebensmittel bei

ihrer Beförderung besonders im

internationalen Warenverkehr

zu verbessern,

IN DER ERWÄGUNG, daß

die Verbesserung dieser Bedingungen

geeignet ist, den Handel

mit leicht verderblichen Lebensmitteln

zu fördern,

HABEN FOLGENDES VEREINBART

Kapitel I

Besondere Beförderungsmittel

Artikel 1

Bei der Beförderung leicht

verderblicher Lebensmittel im

internationalen Verkehr dürfen

Beförderungsmittel nur dann als

„Beförderungsmittel mit Wärmedämmung",

als „Beförderungsmittel

mit Kältespeicher", als

„Beförderungsmittel mit Kältemaschine"

oder als „Beförderungsmittel

mit Heizanlage" bezeichnet

werden, wenn sie den

in Anlage 1 aufgestellten Begriffsbestimmungen

und Normen

entsprechen.

Artikel 2

Die Vertragsparteien treffen

die erforderlichen Maßnahmen,

damit die in Artikel 1 bezeichneten

Beförderungsmittel auf

ihre Übereinstimmung mit den

in Anlage 1 Anhänge 1, 2, 3

und 4 genannten Normen geprüft

und überwacht werden.

Jede Vertragspartei erkennt die

Bescheinigungen über die Übereinstimmung

als gültig an, die

von der zuständigen Behörde

einer anderen Vertragspartei

nach Anlage 1 Anhang 1 Absatz

4 ausgestellt werden. Ferner

kann jede Vertragspartei

Bescheinigungen über die Übereinstimmung

als gültig anerkennen,

die von der zuständigen

Behörde einer Nichtvertragspartei

nach Anlage 1 Anhänge 1

und 2 ausgestellt wurden.

Kapitel II

Verwendung besonderer Beförderungsmittel

zur internationalen

Beförderung bestimmter

leicht verderblicher Lebensmittel

Artikel 3

(1) Artikel 4 gilt für jede

Beförderung, die ausschließlich

— vorbehaltlich des Absatzes

2 — auf der Schiene oder

auf der Straße oder in einer

Kombination der beiden im

gewerblichen Verkehr oder im

Werkverkehr durchgeführt wird,

— von tiefgefrorenen und gefrorenen

Lebensmitteln,

— von Lebensmitteln im Sinne

der Anlage 3, auch wenn sie

weder tiefgefroren noch gefroren

sind,

sofern sich der Ort, an dem das

Gut oder das Beförderungsmittel,

das es enthält, auf ein

Schienen- oder Straßenfahrzeug

verladen und der Ort, an dem

das Gut oder das Beförderungsmittel,

das es enthält, aus einem

solchen Fahrzeug entladen wird,

in zwei verschiedenen Staaten

befinden und sofern der Entladeort

des Gutes im Hoheitsgebiet

einer Vertragspartei liegt.

Schließt eine Beförderung eine

oder mehrere in Absatz 2 nicht

genannte Beförderungen auf

dem Seeweg ein, so ist jede Beförderung

auf dem Landweg

einzeln zu betrachten.

(2) Absatz 1 gilt ebenfalls für

Beförderungen auf dem Seeweg

mit Entfernungen unter 150 km,

sofern die Güter ohne Umladen

in den auf dem Landweg oder

den Landwegen benützten Beförderungsmitteln

verschifft

werden und sofern diesen Beförderungen

auf dem Seeweg

eine oder mehrere der in Absatz

1 genannten Beförderungen

auf dem Landweg vorausgehen

oder diesen folgen oder zwischen

zweien dieser Beförderungen

durchgeführt werden.

(3) Ungeachtet der Absätze 1

und 2 brauchen die Vertragsparteien

Artikel 4 auf Beförderungen

von Lebensmitteln

nicht anzuwenden, die nicht

für den menschlichen Verbrauch

bestimmt sind.

Artikel 4

(1) Für die Beförderung der

in den Anlagen 2 und 3 bezeichneten

leicht verderblichen Lebensmittel

sind Beförderungsmittel

der in Artikel 1 genannten

Art zu verwenden, es sei denn,

daß dies während der gesamten

Dauer der Beförderung wegen

der zu erwartenden Temperaturen

für die Aufrechterhaltung

der in den Anlagen 2 und 3

festgesetzten Temperaturbedingungen

offensichtlich überflüssig

ist. Diese Beförderungsmittel

müssen so ausgewählt und verwendet

werden, daß es möglich

ist, die in diesen Anlagen festgesetzten

Temperaturbedingungen

während der gesamten

Dauer der Beförderung einzuhalten.

Ferner sind alle zweckdienlichen

Maßnahmen zu treffen,

besonders in bezug auf die

Temperatur der Lebensmittel

beim Beladen, auf das Beeisen,

auf das Nachbeeisen unterwegs

und auf sonstige notwendige

Tätigkeiten. Vorbehalten bleiben

jedoch die für internationale Beförderungen

geltenden Verpflichtungen

aus zwischenstaatlichen

Verträgen, die für die Vertragsparteien

bei Inkrafttreten dieses

Übereinkommens gültig sind

oder die künftig an deren Stelle

treten.

(2) Wird während einer Beförderung,

die diesem Übereinkommen

unterliegt, der Absatz 1

nicht beachtet, so gilt folgendes

a) Im Hoheitsgebiet einer

Vertragspartei darf nach

Beendigung der Beförderung

niemand über die

Lebensmittel verfügen, es

sei denn, daß die zuständigen

Behörden dieser Vertragspartei

dies mit den

Erfordernissen der Volksgesundheit

für vereinbar

halten und eine entsprechende

Erlaubnis erteilt

haben und daß die gegebenenfalls

von diesen Behörden

bei der Erteilung

der Genehmigung auferlegten

Bedingungen eingehalten

werden.

b) Jede Vertragspartei kann

aus Gründen der Volksgesundheit

oder der Krankheitsverhütung

bei Tieren

die Einfuhr der Lebensmittel

in ihr Hoheitsgebiet

untersagen oder sie besonderen

Bedingungen unterwerfen,

soweit es mit ihren

sonstigen in Absatz 1

letzter Satz genannten

Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen

Verträgen

vereinbar ist.

(3) Absatz 1 gilt nur in dem

Maße für die Unternehmer des

gewerblichen Verkehrs, als sie

sich verpflichtet haben, Leistungen

unter Einhaltung der Vorschriften

des Absatzes 1 zu vermitteln

oder zu erbringen und

nur insoweit, als die Einhaltung

mit der Erbringung dieser Leistungen

verknüpft ist. Anderen

natürlichen oder juristischen Personen,

die sich verpflichtet haben,

Leistungen zu vermitteln

oder zu erbringen, die die Beachtung

dieses Übereinkommens

sicherstellen sollen, obliegt die

Beachtung nur insoweit, als sie

mit der Durchführung der Leistungen

verknüpft ist, die zu

vermitteln oder zu erbringen sie

übernommen haben.

(4) Während einer Beförderung,

die diesem Übereinkommen

unterliegt und für die der

Beladeort im Hoheitsgebiet einer

Vertragspartei liegt, ist Absatz 1

vorbehaltlich des Absatzes 3 zu

beachten

— bei einer Beförderung im gewerblichen

Verkehr von derjenigen

natürlichen oder juristischen

Person, die nach dem

Beförderungspapier der Absender

ist, oder beim Fehlen

eines Beförderungspapiers

von derjenigen natürlichen

oder juristischen Person, die

mit dem Unternehmer den

Beförderungsvertrag abgeschlossen

hat,

— in allen anderen Fällen von

derjenigen natürlichen oder

juristischen Person, welche

die Beförderung durchführt.

Kapitel III

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 5

Dieses Übereinkommen gilt

nicht für Beförderungen auf dem

Landweg in Containern ohne

Umladen des Gutes, wenn diesen

Beförderungen eine andere als in

Artikel 3 Absatz 2 genannte Beförderung

auf dem Seeweg

vorausgeht oder ihr folgt.

Artikel 6

(1) Jede Vertragspartei trifft

alle geeigneten Maßnahmen, um

die Beachtung dieses Übereinkommens

sicherzustellen. Die zuständigen

Verwaltungsbehörden

der Vertragsparteien halten

einander über die zu diesem

Zweck getroffenen allgemeinen

Maßnahmen auf dem laufenden.

(2) Stellt eine Vertragspartei

eine Zuwiderhandlung einer im

Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei

wohnenden Person

fest oder verhängt sie eine Strafe

gegen diese, so setzt ihre Verwaltungsbehörde

die Verwaltungsbehörde

der anderen Vertragspartei

von der Zuwiderhandlung

und der Ahndung in

Kenntnis.

Artikel 7

Die Vertragsparteien bleiben

berechtigt, durch zwei- oder

mehrseitige Vereinbarungen

strengere Bestimmungen, die

sowohl für die besonderen Beförderungsmittel

als auch für die

Temperaturen gelten, auf denen

gewisse Lebensmittel während

der Beförderung gehalten werden

müssen, festzulegen, als in

diesem Übereinkommen enthalten

sind, vor allem, wenn besondere

klimatische Verhältnisse

dies erfordern. Diese Bestimmungen

sind nur auf jene

internationalen Beförderungen

anwendbar, die zwischen den

Vertragsparteien durchgeführt

werden, welche die in diesem

Artikel genannten zwei- oder

mehrseitigen Vereinbarungen

abgeschlossen haben. Diese Vereinbarungen

sind dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen

mitzuteilen, der sie den

Vertragsparteien dieses Übereinkommens

bekanntgibt, die

diese Vereinbarungen nicht

unterzeichnet haben.

Artikel 8

Wird dieses Übereinkommen

nicht beachtet, so wird weder

das Bestehen noch die Gültigkeit

der zur Durchführung der

Beförderung abgeschlossenen

Verträge berührt.

Kapitel IV

Schlußbestimmungen

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten der

Wirtschaftskommission für

Europa sowie die nach Absatz

8 der Statuten dieser

Kommission in beratender

Eigenschaft zugelassenen Staaten

können Vertragsparteien dieses

Übereinkommen werden,

a) indem sie es unterzeichnen,

b) indem sie es vorbehaltlich

der Ratifikation

unterzeichnen und sodann

ratifizieren oder

c) indem sie ihm beitreten.

(2) Staaten, die nach Absatz

11 der Statuten der Wirtschaftskommission

für Europa

berechtigt sind, an gewissen Arbeiten

der Kommission teilzunehmen,

können Vertragsparteien

dieses Übereinkommens

werden, indem sie ihm, nachdem

es in Kraft getreten ist,

beitreten.

(3) Dieses Übereinkommen

liegt bis einschließlich 31. Mai

1971 zur Unterzeichnung auf.

Nach diesem Tage steht es zum

Beitritt offen.

(4) Die Ratifikation oder der

Beitritt wird durch Hinterlegung

einer Urkunde beim

Generalsekretär der Vereinten

Nationen vollzogen.

Artikel 10

(1) Jeder Staat kann bei der

Unterzeichnung dieses Übereinkommens

ohne Vorbehalt der

Ratifikation oder bei der Hinterlegung

seiner Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde oder

jederzeit danach durch eine an

den Generalsekretär der Vereinten

Nationen gerichtete

Notifikation erklären, daß

dieses Übereinkommen nicht

auf die Beförderungen anwendbar

ist, die auf allen seinen

außerhalb Europas gelegenen

Hoheitsgebieten oder auf irgendeinem

von diesen durchgeführt

werden. Erfolgt diese Notifikation

nach dem Inkrafttreten des

Übereinkommens für den notifizierenden

Staat, so erlischt

seine Anwendbarkeit auf die

Beförderungen in dem oder in

den in der Notifikation genannten

Hoheitsgebieten neunzig

Tage nach Eingang dieser

Notifikation beim Generalsekretär.

(2) Jeder Staat, der nach Absatz

1 eine Erklärung abgegeben

hat, kann zu jedem späteren

Zeitpunkt durch eine Notifikation

an den Generalsekretär erklären,

daß das Übereinkommen

auf die Beförderungen in

einem in der Notifikation nach

Absatz 1 genannten Hoheitsgebiet

anwendbar ist; das

Übereinkommen wird dann

hundertachtzig Tage nach Eingang

der Notifikation beim

Generalsekretär auf die Beförderungen

in dem genannten

Hoheitsgebiet anwendbar.

Artikel 11

(1) Dieses Übereinkommen

tritt ein Jahr, nachdem fünf

der in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten

Staaten es ohne Vorbehalt

der Ratifikation unterzeichnet

oder ihre Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde hinterlegt

haben, in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der dieses

Übereinkommen ratifiziert oder

ihm beitritt, nachdem fünf

Staaten es ohne Vorbehalt der

Ratifikation unterzeichnet oder

ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

hinterlegt haben,

tritt dieses Übereinkommen ein

Jahr nach der Hinterlegung

seiner eigenen Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 12

(1) Jede Vertragspartei kann

dieses Übereinkommen durch

eine an den Generalsekretär der

Vereinten Nationen gerichtete

Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird

fünfzehn Monate nach Eingang

der Notifikation beim Generalsekretär

wirksam.

Artikel 13

Dieses Übereinkommen tritt

außer Kraft, wenn nach seinem

Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien

während zwölf

aufeinanderfolgender Monate

weniger als fünf beträgt.

Artikel 14

(1) Jeder Staat kann, wenn

er dieses Übereinkommen ohne

Vorbehalt der Ratifikation

unterzeichnet oder bei der Hinterlegung

seiner Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde oder zu

jedem späteren Zeitpunkt durch

eine an den Generalsekretär der

Vereinten Nationen gerichtete

Notifikation erklären, daß

dieses Übereinkommen auf alle

oder einzelne Hoheitsgebiete

anwendbar ist, deren internationale

Beziehungen er wahrnimmt.

Das Übereinkommen

wird für jedes in der Notifikation

genannte Hoheitsgebiet am

neunzigsten Tage nach Eingang

der Notifikation beim Generalsekretär

oder, falls das Übereinkommen

dann noch nicht in

Kraft getreten ist, mit seinem

Inkrafttreten wirksam.

(2) Jeder Staat, der nach Absatz

1 erklärt hat, daß dieses

Übereinkommen auf ein

Hoheitsgebiet anwendbar ist,

dessen internationale Beziehungen

er wahrnimmt, kann das

Übereinkommen in bezug auf

dieses Hoheitsgebiet nach Artikel

12 kündigen.

Artikel 15

(1) Jede Streitigkeit zwischen

zwei oder mehr Vertragsparteien

über die Auslegung oder

Anwendung dieses Übereinkommens

wird, soweit möglich,

durch Verhandlungen zwischen

den streitenden Parteien beigelegt.

(2) Jede Streitigkeit, die nicht

durch Verhandlungen beigelegt

werden konnte, wird auf Antrag

einer der streitenden Vertragsparteien

einem Schiedsverfahren

unterworfen und demgemäß

einem oder mehreren

Schiedsrichtern zur Entscheidung

unterbreitet, die von den streitenden

Parteien in gegenseitigem

Einvernehmen ausgewählt

werden. Einigen sich die streitenden

Parteien binnen drei

Monaten nach dem Tage des

Antrags auf ein Schiedsverfahren

nicht über die Wahl eines

Schiedsrichters oder von Schiedsrichtern,

so kann jede dieser

Parteien den Generalsekretär

der Vereinten Nationen ersuchen,

einen einzigen Schiedsrichter

zu ernennen, dem der

Streitfall zur Entscheidung überwiesen

wird.

(3) Die Entscheidung des oder

der nach Absatz 2 bestellten

Schiedsrichters oder Schiedsrichter

ist für die streitenden

Vertragsparteien bindend.

Artikel 16

(1) Jeder Staat kann bei der

Unterzeichnung, bei der Ratifikation

oder beim Beitritt zu

diesem Übereinkommen erklären,

daß er sich durch Artikel 15

Absätze 2 und 3 nicht als gebunden

betrachtet. Die anderen

Vertragsparteien sind durch

diese Absätze gegenüber keiner

Vertragspartei gebunden, die

einen solchen Vorbehalt gemacht

hat.

(2) Jede Vertragspartei, die

einen Vorbehalt nach Absatz 1

gemacht hat, kann diesen Vorbehalt

jederzeit durch eine an

den Generalsekretär der Vereinten

Nationen gerichtete

Notifikation zurückziehen.

(3) Abgesehen von dem Vorbehalt

nach Absatz 1 ist kein

Vorbehalt zu diesem Übereinkommen

zulässig.

Artikel 17

(1) Ist dieses Übereinkommen

drei Jahre lang in Kraft gewesen,

so kann jede Vertragspartei

durch eine an den

Generalsekretär der Vereinten

Nationen gerichtete Notifikation

die Einberufung einer Konferenz

zur Revision des Übereinkommens

beantragen. Der Generalsekretär

notifiziert diesen Antrag

allen Vertragsparteien und

beruft eine Revisionskonferenz

ein, wenn binnen vier Monaten

nach seiner Notifikation mindestens

ein Drittel der Vertragsparteien

ihm ihre Zustimmung

zu dem Antrag mitgeteilt hat.

(2) Wird eine Konferenz nach

Absatz 1 einberufen, so setzt

der Generalsekretär alle Vertragsparteien

davon in Kenntnis

und fordert sie auf, binnen drei

Monaten die Vorschläge einzureichen,

deren Prüfung sie auf

der Konferenz wünschen. Der

Generalsekretär teilt spätestens

drei Monate vor Eröffnung der

Konferenz allen Vertragsparteien

die vorläufige Tagesordnung der

Konferenz sowie den Wortlaut

der Vorschläge mit.

(3) Der Generalsekretär lädt

zu jeder nach diesem Artikel

einzuberufenden Konferenz alle

in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten

Staaten sowie die Staaten

ein, die nach Artikel 9 Absatz 2

Vertragsparteien geworden sind.

Artikel 18

(1) Jede Vertragspartei kann

eine oder mehrere Änderungen

dieses Übereinkommens vorschlagen.

Der Wortlaut jedes

Änderungsvorschlages ist dem

Generalsekretär der Vereinten

Nationen mitzuteilen, der ihn

allen Vertragsparteien übermittelt

und allen anderen in Artikel

9 Absatz 1 bezeichneten

Staaten zur Kenntnis bringt.

(2) Binnen sechs Monaten

nach dem Tage der Übermittlung

des Änderungsvorschlages

durch den Generalsekretär

kann jede Vertragspartei diesem

bekanntgeben,

a) daß sie gegen die vorgeschlagene

Änderung Einspruch

erhebt, oder

b) daß sie den Vorschlag

zwar anzunehmen beabsichtigt,

daß die für die

Annahme erforderlichen

Voraussetzungen in ihrem

Staat jedoch nicht erfüllt

sind.

(3) Solange eine Vertragspartei,

die eine Mitteilung nach

Absatz 2 Buchstabe b gemacht

hat, dem Generalsekretär die

Annahme des Änderungsvorschlages

nicht notifiziert hat,

kann sie binnen neun Monaten

nach Ablauf der für die Mitteilung

vorgesehenen Frist von

sechs Monaten gegen den Änderungsvorschlag

Einspruch erheben.

(4) Wird nach den Absätzen

2 und 3 Einspruch gegen

den Änderungsvorschlag erhoben,

so gilt er als nicht angenommen

und bleibt ohne jede

Wirkung.

(5) Ist kein Einspruch nach

den Absätzen 2 und 3 gegen

den Änderungsvorschlag erhoben

worden, so gilt er zu folgendem

Zeitpunkt als angenommen

a) wenn keine Vertragspartei

eine Mitteilung

nach Absatz 2 Buchstabe b

gemacht hat, mit Ablauf

der in Absatz 2 vorgesehenen

Frist von sechs

Monaten,

b) wenn mindestens eine

Vertragspartei eine Mitteilung

nach Absatz 2

Buchstabe b gemacht hat,

zum früheren der folgenden

zwei Zeitpunkte

— sobald alle Vertragsparteien,

die eine derartige

Mitteilung gemacht

haben, dem

Generalsekretär ihre

Annahme des Änderungsvorschlages

notifiziert

haben, jedoch

frühestens mit Ablauf

der in Absatz 2 vorgesehenen

Frist von sechs

Monaten, falls alle

Annahmeerklärungen

vor Ablauf der Frist

notifiziert sind,

— mit Ablauf der in

Absatz 3 vorgesehenen

Frist von neun Monaten.

(6) Jede Änderung tritt sechs

Monate nach dem Zeitpunkt in

Kraft, zu dem sie als angenommen

gilt.

(7) Der Generalsekretär notifiziert

so bald als möglich allen

Vertragsparteien, ob gegen den

Änderungsvorschlag Einspruch

nach Absatz 2 Buchstabe a erhoben

worden ist und ob eine

oder mehrere Vertragsparteien

eine Mitteilung nach Absatz 2

Buchstabe b an ihn gerichtet

haben. Haben eine oder mehrere

Vertragsparteien eine derartige

Mitteilung gemacht, so notifiziert

er in der Folge allen Vertragsparteien,

ob die Vertragspartei

oder die Vertragsparteien, die

eine derartige Mitteilung gemacht

haben, Einspruch gegen

den Änderungsvorschlag erheben

oder ihn annehmen.

(8) Unabhängig von dem in

den Absätzen 1 bis 6 vorgesehenen

Änderungsverfahren

können die Anlagen und Anhänge

zu diesem Übereinkommen

durch Vereinbarung zwischen

den zuständigen Verwaltungsbehörden

aller Vertragsparteien

geändert werden.

Hat die Verwaltungsbehörde

einer Vertragspartei erklärt, daß

nach ihrem innerstaatlichen

Recht ihre Zustimmung zu

einer solchen Vereinbarung von

einer Sonderermächtigung oder

von der Genehmigung durch

eine gesetzgebende Körperschaft

abhängt, so gilt die Zustimmung

der betreffenden Vertragspartei

zur Änderung der Anlage als

nicht erteilt, bis diese Vertragspartei

dem Generalsekretär notifiziert

hat, daß die erforderliche

Ermächtigung oder Genehmigung

erteilt worden ist.

Die Vereinbarung zwischen den

zuständigen Verwaltungsbehörden

kann vorsehen, daß während

einer Übergangszeit die

alten Anlagen ganz oder teilweise

neben den neuen in Kraft

bleiben. Der Generalsekretär

setzt den Tag fest, an dem die

neuen Fassungen, die sich aus

derartigen Änderungen ergeben,

in Kraft treten.

Artikel 19

Außer den Notifikationen,

die in Artikel 17 und 18 vorgesehen

sind, notifiziert der

Generalsekretär der Vereinten

Nationen den in Artikel 9 Absatz

1 bezeichneten Staaten

sowie den Staaten, die auf

Grund des Artikels 9 Absatz 2

Vertragsparteien geworden sind,

a) die Unterzeichnungen,

Ratifikationen und Beitritte

nach Artikel 9,

b) die Zeitpunkte, zu denen

dieses Übereinkommen

nach Artikel 11 in Kraft

tritt,

c) die Kündigungen nach

Artikel 12,

d) das Außerkrafttreten dieses

Übereinkommens nach

Artikel 13,

e) die Notifikationen nach

Artikel 10 und 14,

f) die Erklärungen und

Notifikationen nach Artikel

16 Absätze 1 und 2,

g) das Inkrafttreten jeder

Änderung nach Artikel 18.

Artikel 20

Nach dem 31. Mai 1971 wird

die Urschrift dieses Übereinkommens

beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen hinterlegt;

dieser übermittelt allen in

Artikel 9 Absätze 1 und 2 bezeichneten

Staaten beglaubigte

Abschriften.

ZU URKUND DESSEN

haben die hierzu gehörig befugten

Unterzeichneten dieses

Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Genf am

ersten September neunzehnhundertundsiebzig

in einer Urschrift

in englischer, französischer

und russischer Sprache,

wobei der Wortlaut der drei

Sprachen gleichermaßen verbindlich

ist.

Anlage 1

Begriffsbestimmungen und

Normen für die besonderen

Beförderungsmittel Güterwagen, Lastkraftwagen,

Anhänger, Sattelanhänger, Container

und andere ähnliche Beförderungsmittel. für

leicht verderbliche Lebensmittel

(1) Beförderungsmittel mit

Wärmedämmung

Beförderungsmittel, bei dem

der Kasten Bei Kesselbeförderungsmitteln

bedeutet die Bezeichnung

„Kasten" in dieser Begriffsbestimmung

den Kessel. zur Begrenzung

des Wärmeaustausches zwischen

innen und außen mit wärmegedämmten

Wänden, Türen,

Boden und Dach so gebaut ist,

daß der Gesamt-Wärmedurchgangskoeffizient

des Kastens

(k-Wert) die Einreihung des Beförderungsmittels

in eine der

beiden nachstehenden Gruppen

ermöglicht

IN = Beförderungsmittel mit

normaler Wärmedämmung,

gekennzeichnet durch

einen k-Wert gleich oder

kleiner als 0,7 W/m²° C

( 0,6 kcal/h m²° C)

IR = Beförderungsmittel mit

verstärkter Wärmedämmung,

gekennzeichnet durch

einen k-Wert gleich oder

kleiner als 0,4 W/m²° C

( 0,35 kcal/h m²° C)

Die Begriffsbestimmung des k-

Wertes — in einigen Staaten

„U-Wert" genannt — und das

für seine Ermittlung anzuwendende

Verfahren sind im Anhang

2 wiedergegeben.

(2) Beförderungsmittel mit

Kältespeicher

Beförderungsmittel mit Wärmedämmung,

bei dem es mit

Hilfe einer Kältequelle (Wassereis

mit oder ohne Zusatz von

Salz, eutektische Platten, Trockeneis

mit oder ohne Regelung

der Verdunstung, verflüssigte

Gase mit oder ohne Regelung

der Verdampfung und so weiter),

jedoch nicht mit einer mechanischen

oder Absorptionskälteanlage,

möglich ist, bei einer mittleren

Außentemperatur von

+ 30°C unter Verwendung der

geeigneten Kühlmittel und Anlagen

die Temperatur im leeren

Kasten auf nachstehende Werte

zu senken und auf ihnen zu halten

— höchstens + 7° C

für die Klasse A,

— höchstens — 10° C

für die Klasse B,

— höchstens — 20° C

für die Klasse C.

Das Beförderungsmittel muß für

das Kühlmittel ein oder mehrere

Abteile, Gefäße, oder Behälter

besitzen. Diese Abteile, Gefäße

oder Behälter müssen

— von außen gefüllt oder

nachgefüllt werden können

und

— ein so großes Fassungsvermögen

haben, daß die Kältequelle

ohne nochmalige Versorgung

mit einem Kühlmittel

oder mit Energie die Temperatur

auf die für die betreffende

Klasse vorgesehene

Höhe senken und dann auf

dieser mindestens zwölf

Stunden lang halten kann.

Der k-Wert der Beförderungsmittel

der Klassen B und C muß

gleich oder kleiner sein als

0,4 W/m²° C ( 0,35 kcal/h

m²0 C).

(3) Beförderungsmittel mit

Kältemaschine

Beförderungsmittel mit Wärmedämmung

und mit eigener

Kältemaschine oder angeschlossen

an eine mehrere Beförderungsmittel

versorgende Kältemaschine

(Verdichter- oder Absorptionsmaschine

und so wei-

ter), das bei einer mittleren

Außentemperatur von + 30° C

die Innentemperatur seines leeren

Kastens senken und sie wie nachfolgend

beschrieben dauernd halten

kann

— für die Klassen A, B und C

auf jedem gewünschten praktisch

konstanten Wert ti entsprechend

den für die nachstehenden

drei Klassen festgelegten

Normen

Klasse A

Beförderungsmittel mit Kältemaschine,

die es ermöglicht,

ti zwischen + 12° C und

0° C einschließlich zu wählen,

Klasse B

Beförderungsmittel mit Kältemaschine,

die es ermöglicht,

ti zwischen + 12° C und

— 10° C einschließlich zu

wählen,

Klasse C

Beförderungsmittel mit Kältemaschine,

die es ermöglicht,

ti zwischen + 12° C und

— 20° C einschließlich zu

wählen;

— für die Klassen D, E und F

auf einen festen praktisch

konstanten Wert ti entsprechend

den für die nachstehenden

drei Klassen festgelegten

Normen

Klasse D

Beförderungsmittel mit Kältemaschine,

die ti gleich oder

tiefer als + 2° C ermöglicht,

Klasse E

Beförderungsmittel mit Kältemaschine,

die ti gleich oder

tiefer als — 10° C ermöglicht,

Klasse F

Beförderungsmittel mit Kältemaschine,

die ti gleich oder

tiefer als — 20° C ermöglicht.

Der k-Wert der Beförderungsmittel

der Klassen B,

C, E und F muß gleich oder

kleiner sein als 0,4 W/m²° C

( 0,35 kcal/h m²° C).

(4) Beförderungsmittel mit

Heizanlage

Beförderungsmittel mit Wärmedämmung

und mit Heizanlage,

mit der die Temperatur im

leeren Kasten erhöht und mindestens

zwölf Stunden lang ohne

nochmalige Versorgung auf nicht

weniger als + 12° C praktisch

konstant gehalten werden kann,

während die mittlere Außentemperatur

die für die beiden

nachstehenden Klassen angegebene

ist

Klasse A

Beförderungsmittel mit Heizanlage

für eine mittlere

Außentemperatur von

—10° C.

Klasse B

Beförderungsmittel mit Heizanlage

für eine mittlere

Außentemperatur von

— 20° C.

Der k-Wert der Beförderungsmittel

der Klasse B muß

gleich oder kleiner sein als

0,4W/m²° C ( 0,35 kcal/h

m²° C).

(5) Übergangsbestimmungen

Für die Dauer von drei Jahren,

beginnend mit dem Inkrafttreten

dieses Übereinkommens

nach Artikel 11 Absatz 1, darf

der Gesamt-Wärmedurchgangskoeffizient

(k-Wert) bei Beförderungsmitteln,

die an diesem Tage

schon in Dienst gestellt sind,

gleich oder kleiner sein als

— 0,9 W/m²° C ( 0,8 kcal/h

m²° C) bei Beförderungsmitteln

mit Wärmedämmung

der Gruppe IN, bei

Beförderungsmitteln mit

Kältespeicher der Klasse A,

bei allen Beförderungsmitteln

mit Kältemaschine und bei

Beförderungsmitteln mit

Heizanlage der Klasse A;

— 0,6 W/m²° C ( 0,5 kcal/h

m²° C) bei Beförderungsmitteln

mit Kältespeicher

der Klassen B und C und

bei Beförderungsmitteln mit

Heizanlage der Klasse B.

Ferner darf nach dem im ersten

Absatz dieser Ziffer angegebenen

Zeitraum von drei Jahren

und bis das Beförderungsmittel

endgültig aus dem Dienst gezogen

wird, der k-Wert der in

Frage kommenden Beförderungsmittel

mit Kältemaschine

der Klassen B, C, E und F gleich

oder kleiner sein als 0,7

W/m²° C ( 0,6 kcal/h m²° C).

Diese Übergangsbestimmungen

schließen jedoch nicht aus, daß

einzelne Staaten auf die von

ihnen zuzulassenden Beförderungsmittel

strengere Bestimmungen

anwenden.

Anlage 1 — Anhang 1

Bestimmungen für die Prüfung

von Beförderungsmitteln

mit Wärmedämmung,

mit Kältespeicher, mit Kältemaschine

oder mit Heizanlage

auf Übereinstimmung

mit den Normen

(1) Außer in den in den Ziffern

29 und 49 des Anhanges 2

vorgesehenen Fällen ist die

Übereinstimmung mit den in

dieser Anlage vorgeschriebenen

Normen in den Prüfstellen zu

untersuchen, die von der zuständigen

Behörde des Staates

bestimmt oder anerkannt werden,

die das Beförderungsmittel

zugelassen oder registriert hat.

Zu prüfen ist

a) vor der Indienststellung

des Beförderungsmittels,

b) wiederkehrend mindestens

alle sechs Jahre,

c) wenn immer die zuständige

Behörde es verlangt.

(2) Neue Beförderungsmittel,

die nach einem bestimmten Typ

in Serie gebaut sind, können

durch Stichproben geprüft werden,

die sich auf mindestens 1%

der Zahl der Beförderungsmittel

derselben Serie erstrecken. Die

Beförderungsmittel werden nicht

als nach einem Muster derselben

Serie gebaut anerkannt,

wenn sie nicht mindestens folgende

Voraussetzungen erfüllen,

damit festgestellt werden kann,

ob sie dem Muster entsprechen

a) Bei Beförderungsmitteln

mit Wärmedämmung, wobei

das Muster ein Beförderungsmittel

mit

Wärmedämmung, mit

Kältespeicher, mit Kältemaschine

oder mit Heizanlage

sein kann,

— haben insbesondere die

Wärmedämmung, der

Wärmedämmstoff, seine

Dicke und die Ausführung

der Wärmedämmung

gleich zu

sein,

— müssen die Inneneinrichtungen

gleich oder

vereinfacht sein,

— muß die gleiche oder

eine geringere Zahl von

Türen, Luken oder

sonstigen Öffnungen

vorhanden sein,

— darf die Innenfläche

des Kastens um höchstens

± 20% abweichen.

b) Bei Beförderungsmitteln

mit Kältespeicher, wobei

das Muster ein Beförderungsmittel

mit Kältespeicher

zu sein hat,

— müssen die Voraussetzungen

nach Buchstabe

a erfüllt sein,

— müssen die inneren

Belüftungseinrichtungen

vergleichbar sein,

— muß die Kältequelle

gleich sein,

— muß der Kältevorrat

je Einheit der Innenfläche

gleich oder

größer sein.

c) Bei Beförderungsmitteln

mit Kältemaschine, wobei

das Muster ein Beförderungsmittel

mit Kältemaschine

zu sein hat,

— müssen die Voraussetzungen

nach Buchstabe

a erfüllt sein,

— muß die Leistung der

Kältemaschine je Einheit

der Innenfläche bei

gleichen Temperaturbedingungen

gleich

oder größer sein.

d) Bei Beförderungsmitteln

mit Heizanlage, wobei

das Muster ein Beförderungsmittel

mit Wärmedämmung

oder ein Beförderungsmittel

mit Heizanlage

zu sein hat,

— müssen die Voraussetzungen

nach Buchstabe

a erfüllt sein,

— muß die Wärmequelle

gleich sein,

— muß die Leistung der

Heizanlage je Einheit

der Innenfläche gleich

oder größer sein.

(3) Die Methoden und Verfahren,

um die Übereinstimmung

der Beförderungsmittel

mit den Normen festzustellen,

sind in Anhang 2 beschrieben.

(4) Eine Bescheinigung der

Übereinstimmung mit den Normen

wird von der zuständigen

Behörde auf einem Vordruck

nach dem in Anhang 3 wiedergegebenen

Muster ausgestellt.

Bei Straßenfahrzeugen ist die

Bescheinigung oder eine Fotokopie

derselben im Fahrzeug

mitzuführen und auf Verlangen

der mit der Kontrolle beauftragten

Organe vorzuzeigen.

Kann ein Beförderungsmittel

nur auf Grund der Übergangsbestimmungen

nach Ziffer 5 in

eine Gruppe oder Klasse eingereiht

werden, so ist die Gültigkeit

der Bescheinigung auf den

in diesen Übergangsbestimmungen

vorgesehenen Zeitraum zu

beschränken.

(5) Die Beförderungsmittel

sind nach Anhang 4 mit Unterscheidungszeichen

und weiteren

Angaben zu versehen. Diese

sind zu entfernen, sobald das

Beförderungsmittel den in dieser

Anlage wiedergegebenen Normen

nicht mehr entspricht.

Anlage 1 — Anhang 2

Methoden und Verfahren zur

Messung und Prüfung der

Wirksamkeit der Wärmedämmung

sowie der Leistungsfähigkeit

der kälte- und

wärmeerzeugenden Anlagen

der besonderen Beförderungsmittel

für leicht verderbliche

Lebensmittel

A. Begriffsbestimmungen und

Allgemeines

(1) k-Wert. Der Gesamt-

Wärmedurchgangskoeffizient

(k-Wert, in einigen Staaten „U-

Wert" genannt), der die Wirksamkeit

der Wärmedämmung

des Beförderungsmittels kennzeichnet,

ergibt sich aus der

Beziehung

(2) Die mittlere Oberfläche S

des Kastens ist das geometrische

Mittel aus dessen Innenfläche

Si und Außenfläche Se.

Bei der Ermittlung der beiden

Flächen Si und Se sind bauliche

Besonderheiten des Kastens oder

Unregelmäßigkeiten seiner Oberfläche,

wie Abrundungen, Radkästen

und so weiter, zu berücksichtigen

und an der entsprechenden

Stelle des nachfolgend

als Muster abgedruckten Prüfberichtes

aufzuführen; ist jedoch

der Kasten wellblechartig verkleidet,

so ist nicht die tatsächliche,

sondern die projizierte

Oberfläche zu berücksichtigen.

(3) Bei parallelflächigen Kasten

ist die mittlere Innentemperatur

des Kastens das arithmetische

Mittel der Temperaturen,

die in 10 cm Abstand von den

Wänden an folgenden 14 Punkten

gemessen werden

a) in den acht inneren Ecken

des Kastens,

b) in der Mitte der sechs

Innenflächen des Kastens.

Ist der Kasten nicht parallelflächig,

so sind die 14 Meßpunkte

so zu verteilen, daß der

Form des Kastens am besten

Rechnung getragen wird.

(4) Bei parallelflächigen

Kasten ist die mittlere Außentemperatur

des Kastens

das

arithmetische Mittel der Temperaturen,

die in 10 cm Abstand

von den Wänden an folgenden

14 Punkten gemessen werden

a) an den acht äußeren

Ecken des Kastens,

b) in der Mitte der sechs

Außenflächen des Kastens.

Ist der Kasten nicht parallelflächig,

so sind die 14 Meßpunkte

so zu verteilen, daß der

Form des Kastens am besten

Rechnung getragen wird.

(5) Die mittlere Temperatur

der Kastenwände ergibt sich

aus dem arithmetischen Mittel

der mittleren Außentemperatur

und der mittleren Innentemperatur

des Kastens,

(6) Der Beharrungszustand

gilt als erreicht, wenn die beiden

nachstehenden Bedingungen erfüllt

sind

— Die mittlere Außentemperatur

und die mittlere Innentemperatur

des Kastens

schwanken während eines

Zeitraums von mindestens

zwölf Stunden um nicht

mehr als ± 0,5° C.

— Vor und nach diesem mindestens

zwölfstündigen Zeitraum

weichen die über

mindestens drei Stunden gemessenen

mittleren Kältebeziehungsweise

Wärmeleistungen

um weniger als 3%

voneinander ab.

B. Wirksamkeit der Wärmedämmung

der Beförderungsmittel

Verfahren zur Messung

des k-Wertes

a) Beförderungsmittel mit Ausnahme

der Kesselbeförderungsmittel

für flüssige Lebensmittel

(7) Die Wirksamkeit der

Wärmedämmung dieser Beförderungsmittel

wird im Beharrungszustand

entweder nach

dem Verfahren mit Innenkühlung

oder nach dem Verfahren

mit Innenheizung geprüft. In

beiden Fällen wird das leere

Beförderungsmittel in einen

wärmegedämmten Raum gestellt.

(8) Bei beiden Verfahren muß

während der gesamten Dauer

der Prüfung die mittlere Temperatur

im wärmegedämmten

Raum einheitlich und gleichbleibend

mit Abweichungen von

höchstens ± 0,5° C so gewählt

werden, daß der Temperatur-

unterschied zwischen dem

Inneren des Beförderungsmittels

und dem wärmegedämmten

Raum mindestens 20° C und

die mittlere Wandtemperatur

des Kastens ungefähr + 20° C

beträgt.

(9) Bei der Ermittlung des

Gesamt-Wärmedurchgangskoeffizienten

(k-Wert) nach dem

Verfahren mit Innenkühlung

muß im wärmegedämmten

Raum die Taupunkttemperatur

der Luft auf + 25° C mit einer

Abweichung von höchstens

± 2° C gehalten werden. Sowohl

bei der Prüfung nach dem

Verfahren mit Innenkühlung

als auch nach dem Verfahren

mit Innenheizung ist die Luft

im Raum ständig so umzuwälzen,

daß ihre Geschwindigkeit

in 10 cm Abstand von den

Wänden zwischen 1 und 2 m/sec

gehalten wird.

(10) Wird das Verfahren mit

Innenkühlung angewandt, so

werden ein oder mehrere

Wärmeaustauscher in den

Kasten gestellt. Die Oberfläche

dieser Wärmeaustauscher muß

so groß sein, daß beim Durchfluß

einer Flüssigkeit mit einer

Temperatur nicht unter 0° C Zur Vermeidung der Vereisung.

nach Erreichen des Beharrungszustandes

die mittlere Innentemperatur

des Kastens weniger als

+ 10° C beträgt. Wird das

Verfahren mit Innenheizung

angewandt, so sind elektrische

Heizeinrichtungen (Widerstände

und so weiter) zu benutzen.

Die Wärmeaustauscher oder

elektrischen Heizeinrichtungen

sind mit so leistungsfähigen

Ventilatoren zu versehen, daß

nach Erreichen des Beharrungszustandes

der größte Temperaturunterschied

zwischen zwei

beliebigen der 14 in Ziffer 3

angegebenen Stellen 3° C nicht

überschreitet.

(11) Strahlungsgeschützte

Temperaturfühler sind inner-

halb und außerhalb des Kastens

an den unter den Ziffern 3

und 4 angegebenen Stellen anzubringen.

(12) Die Einrichtungen für

die Kälte- oder Wärmeerzeugung

und -verteilung sowie die

Meßgeräte zur Bestimmung der

Kälte- oder Wärmeleistung und

des Wärmeäquivalentes der

Ventilatoren für die Luftumwälzung

sind in Betrieb zu

setzen.

(13) Nach Erreichen des Beharrungszustandes

darf an der

Außenseite des Kastens der Temperaturunterschied

zwischen der

wärmsten und der kältesten

Meßstelle 2° C nicht überschreiten.

(14) Die mittlere Außentemperatur

und die mittlere Innentemperatur

des Kastens müssen

jede mindestens viermal in der

Stunde gemessen werden.

(15) Die Prüfung muß so

lange fortgesetzt werden, bis

der Beharrungszustand nachgewiesen

ist (siehe Ziffer 6). Werden

nicht alle Messungen mit

selbsttätig arbeitenden und

schreibenden Geräten durchgeführt,

so muß zur Feststellung

des Beharrungszustandes und

zur Durchführung der endgültigen

Messungen die Prüfung um

acht aufeinanderfolgende Stunden

verlängert werden.

b) Kesselbeförderungsmittel für

flüssige Lebensmittel

(16) Das nachfolgend beschriebene

Verfahren gilt nur

für Kesselbeförderungsmittel,

die mit einer oder mit mehreren

Kammern ausgerüstet und

ausschließlich zur Beförderung

flüssiger Lebensmittel, wie

Milch, bestimmt sind. Jede

Kammer dieser Kessel muß

mindestens ein Mannloch und

eine Entleervorrichtung haben;

mehrere Kammern werden

durch nicht wärmegedämmte

senkrechte Innenwände voneinander

getrennt.

(17) Der leere Kessel ist in

einem wärmegedämmten Raum

nach dem Verfahren mit Innenheizung

im Beharrungszustand

zu prüfen.

(18) Während der gesamten

Dauer der Prüfung muß die

mittlere Temperatur im wärmegedämmten

Raum einheitlich

und gleichbleibend zwischen

+ 15 und +20° C mit Abweichungen

von höchstens

+ 0,5° C gehalten werden, die

mittlere Innentemperatur des

Kessels muß im Beharrungszustand

zwischen +45 und

+ 50° C, die mittlere Wandtemperatur

zwischen +30 und

+ 35° C liegen.

(19) Die Luft im Raum ist

ständig so umzuwälzen, daß

ihre Geschwindigkeit in 10 cm

Abstand von den Wänden zwischen

1 und 2 m/sec gehalten

wird.

(20) In den Kessel ist ein

Wärmeaustauscher zu stellen.

Enthält der Kessel mehrere

Kammern, so ist in jeder Kammer

ein Wärmeaustauscher aufzustellen.

Diese sind mit elektrischen

Widerständen und so leistungsfähigen

Ventilatoren zu

versehen, daß in jeder der Kammern

nach Erreichen des Beharrungszustandes

der Unterschied

zwischen der höchsten und der

niedrigsten Temperatur 3° C

nicht überschreitet. Bei Kesseln

mit mehreren Kammern darf

der Unterschied zwischen den

mittleren Temperaturen der

kältesten und der wärmsten

Kammer nicht mehr als 2° C

betragen, wobei die Temperaturen

nach Ziffer 21 gemessen

werden.

(21) Strahlungsgeschützte

Temperaturfühler sind innerhalb

und außerhalb des Kessels

in 10 cm Abstand von den

Wänden wie folgt anzubringen

a) Bei Kesseln mit nur einer

Kammer sind Meßstellen

vorzusehen

— an den vier Enden

von zwei rechtwinklig

zueinander stehenden

Durchmessern, der eine

waagrecht und der

andere senkrecht, in

Nähe der beiden Enden

des Kessels,

— an den vier Enden

von zwei in der Mittelebene

des Kessels

rechtwinklig zueinander

stehenden, um

45° zur Waagrechten

geneigten Durchmessern,

— in der Mitte der beiden

Enden des Kessels.

b) Bei Kesseln mit mehreren

Kammern sind Meßstellen

vorzusehen

in jeder der beiden äußeren

Kammern

— an den Enden eines

waagrechten Durchmessers

in Nähe des Endes

des Kessels und an

den Enden eines senkrechten

Durchmessers

in Nähe der Trennwand,

— in der Mitte des Endes

des Kessels,

und in jeder der anderen

Kammern mindestens

— an den Enden eines

Durchmessers, der in

Nähe einer der Trennwände

liegt und am

45° zur Waagrechten

geneigt ist, sowie an

den Enden eines Durchmessers,

der in Nähe

der anderen Trennwand

und senkrecht

zum vorgenannten

Durchmesser liegt.

Die mittlere Innentemperatur

und die mittlere Außentemperatur

des Kessels sind das arithmetische

Mittel sämtlicher Meß-

werte, die innen beziehungsweise

außen festgestellt wurden.

Bei Kesseln mit mehreren Kammern

ist die mittlere Innentemperatur

jeder Kammer das

arithmetische Mittel der in der

betreffenden Kammer an mindestens

vier Stellen gemessenen

Werte.

(22) Die Anlagen für die

Wärmeerzeugung und Luftumwälzung

sowie die Meßgeräte

zur Bestimmung der Heizleistung

und des Wärmeäquivalentes

der Ventilatoren für die

Luftumwälzung sind in Betrieb

zu setzen.

(23) Nach Erreichen des Beharrungszustandes

darf an der

Außenseite des Kessels der Temperaturunterschied

zwischen der

wärmsten und der kältesten

Meßstelle 2° C nicht überschreiten.

(24) Die mittlere Außentemperatur

und die mittlere Innentemperatur

des Kessels müssen

jede mindestens viermal in der

Stunde gemessen werden.

(25) Die Prüfung muß so

lange fortgesetzt werden, bis der

Beharrungszustand nachgewiesen

ist (siehe Ziffer 6). Werden nicht

alle Messungen mit selbsttätig

arbeitenden und schreibenden

Geräten durchgeführt, so muß

zur Feststellung des Beharrungszustandes

und zur Durchführung

der endgültigen Messungen

die Prüfung um acht aufeinanderfolgende

Stunden verlängert

werden.

c) Bestimmungen für alle Beförderungsmittel

mit Wärmedämmung

i) Überprüfung des k-Wertes

(26) Dienen Prüfungen nicht

der Ermittlung des k-Wertes,

sondern lediglich der Feststellung,

ob dieser Wert unter

einem bestimmten Grenzwert

liegt, so können die nach den

Ziffern 7 bis 25 durchgeführten

Prüfungen abgebrochen werden,

sobald den Meßergebnissen zu

entnehmen ist, daß der k-Wert

den geforderten Bedingungen

entspricht.

ii) Genauigkeit der Messungen

des k-Wertes

(27) Die Ausrüstung und die

Instrumente der Prüfstellen

müssen es ermöglichen, den k-

Wert mit einem maximalen

Meßfehler von ± 10% zu bestimmen.

iii) Prüfberichte

(28) Über jede Prüfung eines

Beförderungsmittels ist ein Prüfbericht

entsprechend einem der

beigefügten Muster Nr. 1 und 2

zu erstellen.

Prüfung der Wirksamkeit

der Wärmedämmung

der in Dienst befindlichen

Beförderungsmittel

(29) Für die in Anlage 1 Anhang

1 Ziffer 1 Buchstaben b

und c genannte Prüfung der

Wirksamkeit der Wärmedämmung

der in Dienst befindlichen

Beförderungsmittel können die

zuständigen Behörden

— die unter den Ziffern 7 bis

27 beschriebenen Methoden

anwenden oder

— Sachverständige beauftragen

zu prüfen, ob das Beförderungsmittel

mit Wärmedämmung

in der einen oder

anderen Gruppe belassen

werden darf. Die Sachverständigen

müssen die folgenden

Merkmale berücksichtigen

und ihre Schlußfolgerungen

darauf stützen

a) Allgemeine Prüfung des Beförderungsmittels

Diese Prüfung besteht aus einer

Besichtigung des Beförderungsmittels,

bei der nacheinander

i) die allgemeine Bauweise

des wärmedämmenden

Mantels

ii) die Herstellungsweise

der Wärmedämmung

iii) die Art und der Zustand

der Kastenwände

iv) der Erhaltungszustand

des wärmegedämmten

Raumes

v) die Dicke der Kastenwände

sowie alle sich auf die Wirksamkeit

der Wärmedämmung

des Beförderungsmittels beziehenden

Feststellungen getroffen

werden. Zu diesem Zweck können

die Sachverständigen das

Beförderungsmittel teilweise zerlegen

und sich alle für die Prüfung

benötigten Unterlagen

(Konstruktionszeichnungen,

Prüfberichte, Beschreibungen,

Rechnungen und so weiter) vorlegen

lassen.

b) Überprüfung der Luftdichtigkeit

(gilt nicht für Kesselbeförderungsmittel)

Die Überprüfung ist von einem

Beobachter durchzuführen, der

sich im geschlossenen, von außen

stark beleuchteten Beförderungsmittel

aufhält. Es kann jedes

andere Verfahren angewendet

werden, sofern es genauere

Ergebnisse liefert.

c) Entscheidungen

i) Wenn die Feststellungen

über den Allgemeinzustand

des

Kastens zufriedenstellend

sind, darf das

Beförderungsmittel

für einen weiteren

Zeitraum von höchstens

drei Jahren als

Beförderungsmittel

mit Wärmedämmung

in seiner ursprünglichen

Gruppe weiterverwendet

werden.

Bei ungünstigem Ergebnis

der Beurteilung

durch den oder

die Sachverständigen

ist die Weiterverwendung

des Beförde-

rungsmittels nur dann

zulässig, wenn das

Beförderungsmittel

bei einer Prüfstelle

die Prüfungen nach

den Ziffern 7 bis 27

besteht; in diesem

Falle darf das Beförderungsmittel

weitere

sechs Jahre in Dienst

bleiben.

ii) Handelt es sich um

Beförderungsmittel,

die nach einem bestimmten

Typ in

Serie gebaut worden

sind, die Anhang 1

Ziffer 2 entsprechen

und demselben Eigentümer

gehören, so

kann die Prüfung

jedes Beförderungsmittels

durch die

Messung des k-Wertes

nach den Ziffern 7

bis 27 an wenigstens

1% dieser Beförderungsmittel

ergänzt

werden. Wenn die

Ergebnisse der Prüfungen

und der Messungen

zufriedenstellend

sind, dürfen

diese Beförderungsmittel

mit Wärmedämmung

weitere

sechs Jahre in ihrer

ursprünglichen Gruppe

in Dienst bleiben.

Übergangsbestimmungen

für neue Beförderungsmittel

(30) Wenn es wegen fehlender

Prüfstellen nicht möglich

ist, den k-Wert nach den Ziffern

7 bis 27 zu ermitteln, darf

während vier Jahren, nachdem

dieses Übereinkommen nach

Artikel 11 Absatz 1 in Kraft

getreten ist, die Übereinstimmung

neuer Beförderungsmittel

mit Wärmedämmung mit den

in dieser Anlage vorgeschriebenen

Normen nach Ziffer 29

ermittelt werden; außerdem ist

für die Bewertung der Wirk-

samkeit der Wärmedämmung zu

berücksichtigen

Der Wärmedämmstoff der wichtigen

Teile (Seitenwände, Boden,

Dach, Luken, Türen und so

weiter) des Beförderungsmittels

muß eine weitgehend einheitliche

Dicke aufweisen, die, in

Metern gemessen, größer ist als

das Verhältnis des Wärmeleitkoeffizienten

des Stoffes in

feuchter Umgebung und zum

k-Wert, der für die Gruppe

gefordert wird, in die das Beförderungsmittel

eingestuft werden

soll.

C. Leistungsfähigkeit der kälte-

oder wärmeerzeugenden Anlagen

der Beförderungsmittel

Verfahren zur Bestimmung

der Leistungsfähigkeit

der kälte-

oder wärmeerzeugenden

Anlagen der Beförderungsmittel

(31) Die Leistungsfähigkeit

der kälte- oder wärmeerzeugenden

Anlagen der Beförderungsmittel

ist nach den unter den

Ziffern 32 bis 47 beschriebenen

Verfahren zu bestimmen.

Beförderungsmittel mit Kältespeicher

(32) Das leere Beförderungsmittel

ist in einen wärmegedämmten

Prüfraum zu stellen,

dessen mittlere Temperatur einheitlich

und gleichbleibend auf

+ 30° C ± 0,5° C gehalten

wird. Die Luft im Prüfraum

wird durch Einstellen einer Taupunkttemperatur

von + 25° C

± 2° C feucht gehalten und in

der unter Ziffer 9 beschriebenen

Weise umgewälzt.

(33) Strahlungsgeschützte

Temperaturfühler sind innerhalb

und außerhalb des Kastens

an den unter den Ziffern 3 und

4 bezeichneten Stellen anzubringen.

(34) a) Bei Beförderungsmitteln,

mit Ausnahme derjenigen

mit eingebauten eutektischen

Platten, wird die vom Hersteller

angegebene größte oder die auf

normale Weise tatsächlich einbringbare

Kältemittelmenge in

die vorgesehenen Räume eingefüllt,

sobald die mittlere Innentemperatur

des Kastens die mittlere

Außentemperatur (+ 30° C)

erreicht hat. Die Türen, Luken

und sonstigen Öffnungen werden

geschlossen und die Anlagen zur

Luftumwälzung im Beförderungsmittel

(soweit vorhanden)

mit voller Leistung in Betrieb

gesetzt. Ferner wird bei den

neuen Beförderungsmitteln im

Kasten eine Heizeinrichtung mit

einer Leistung von 35% der im

Beharrungszustand durch die

Wände ausgetauschten Leistung

in Betrieb gesetzt, sobald die für

die angenommene Klasse des Beförderungsmittels

vorgesehene

Temperatur erreicht ist. Während

der Prüfung darf kein Kältemittel

nachgefüllt werden.

b) Bei Beförderungsmitteln

mit eingebauten eutektischen

Platten umfaßt die Prüfung eine

Vorphase des Einfrierens der

eutektischen Lösung. Zu diesem

Zweck werden, wenn die mittlere

Innentemperatur des Kastens

und die Temperatur der Platten

die mittlere Außentemperatur

(+ 30° C) erreicht haben, die

Türen und Luken geschlossen

und die Kühlanlage der Platten

für die Dauer von 18 aufeinanderfolgenden

Stunden in Betrieb

gesetzt. Wenn die Kühlanlage der

Platten eine Maschine mit zyklischer

Arbeitsweise enthält, hat

die Gesamtbetriebsdauer dieser

Anlage 24 Stunden zu betragen.

Bei neuen Beförderungsmitteln

wird sofort nach dem Abstellen

der Kühlanlage im Kasten eine

Heizeinrichtung mit einer Leistung

von 35% der im Beharrungszustand

durch die Wände

ausgetauschten Leistung in Betrieb

gesetzt, sobald die für die

angenommene Klasse des Beförderungsmittels

vorgesehene Temperatur

erreicht ist. Während der

Prüfung darf die Lösung nicht

nachgefroren werden.

(35) Die mittlere Außentemperatur

und die mittlere Innentemperatur

des Kastens sind jede

mindestens halbstündlich zu messen.

(36) Die Prüfung muß von

dem Zeitpunkt an zwölf Stunden

lang fortgesetzt werden, zu dem

die mittlere Innentemperatur

des Kastens die für die angenommene

Klasse des Beförderungsmittels

festgelegte untere

Grenze (A = +7° C, B =

—10° C, C = —20° C) erreicht

hat oder bei Beförderungsmitteln

mit eingebauten

eutektischen Platten nach dem

Abstellen der Kühlanlage. Die

Prüfung gilt als zufriedenstellend,

wenn während dieser zwölf

Stunden die mittlere Innentemperatur

des Kastens den angegebenen

unteren Grenzwert

nicht übersteigt.

Beförderungsmittel mit Kältemaschine

(37) Die Prüfung ist nach den

unter den Ziffern 32 und 33 angegebenen

Bedingungen durchzuführen.

(38) Sobald die mittlere Innentemperatur

des Kastens die

Außentemperatur (+30° C) erreicht

hat, werden die Türen,

Luken und sonstigen Öffnungen

geschlossen und die Kältemaschine

sowie die Anlagen zur

Luftumwälzung im Beförderungsmittel

(soweit vorhanden)

mit voller Leistung in Betrieb

gesetzt. Ferner wird bei den

neuen Beförderungsmitteln im

Kasten eine Heizeinrichtung

mit einer Leistung von 35%

der im Beharrungszustand

durch die Wände ausgetauschten

Leistung in Betrieb gesetzt, sobald

die für die angenommene

Klasse des Beförderungsmittels

vorgesehene Temperatur erreicht

ist.

(39) Die mittlere Außentemperatur

und die mittlere

Innentemperatur des Kastens

sind jede mindestens halbstündlich

zu messen.

(40) Die Prüfung ist von dem

Zeitpunkt an zwölf Stunden

lang fortzusetzen, zu dem die

mittlere Innentemperatur des

Kastens erreicht hat

— entweder die für die angenommene

Klasse des Beförderungsmittels

festgelegte

untere Grenze, wenn es sich

um die Klassen A, B oder C

handelt (A = 0° C,

B = — 10° C, C =

— 20° C)

— oder mindestens die für die

angenommene Klasse des

Beförderungsmittels festgelegte

obere Grenze, wenn

es sich um die Klassen D, E

oder F handelt (D =

+ 2° C, E = —10° C,

F = — 20° C).

Die Prüfung gilt als zufriedenstellend,

wenn die Kältemaschine

die vorgesehene Temperatur

zwölf Stunden lang halten

kann, wobei Zeiten des automatischen

Abtauens der Kältemaschine

nicht miteingerechnet

werden dürfen.

(41) Wenn die Kältemaschine

mit ihrem gesamten Zubehör

für sich allein hinsichtlich der

Bestimmung der bei den vorgesehenen

Temperaturen nutzbaren

Kälteleistung zur Zufriedenheit

der zuständigen Behörde

geprüft worden ist, kann das

Beförderungsmittel ohne jede

Prüfung der Leistungsfähigkeit

als Beförderungsmittel mit Kältemaschine

anerkannt werden,

sofern die Kälteleistung der

Maschine im Beharrungszustand

größer ist als das 1,75fache der

Wärmeverluste durch die Wände

für die angenommene Klasse.

Diese Bestimmungen gelten

jedoch nicht für Beförderungsmittel,

die Muster nach Anlage

1 Anhang 1 Ziffer 2 sind.

(42) Wenn die Kältemaschine

durch eine Maschine eines anderen

Typs ersetzt wird, kann

die zuständige Behörde

a) verlangen, daß das Beförderungsmittel

den un-

ter den Ziffern 37 bis 40

vorgesehenen Prüfungen

oder Kontrollen unterzogen

wird,

b) sich vergewissern, daß die

nutzbare Kälteleistung der

neuen Maschine bei der

für die betreffende Klasse

vorgesehenen Temperatur

gleich oder größer als

diejenige der ersetzten

Maschine ist, oder

c) sich vergewissern, daß die

nutzbare Kälteleistung der

neuen Kältemaschine Ziffer

41 entspricht.

Beförderungsmittel mit Heizanlage

(43) Das leere Beförderungsmittel

ist in einen wärmegedämmten

Prüfraum zu stellen,

dessen Temperatur einheitlich

und gleichbleibend auf dem

tiefsten möglichen Wert zu halten

ist. Die Luft im Prüfraum

ist nach Ziffer 9 umzuwälzen.

(44) Strahlungsgeschützte

Temperaturfühler sind innerhalb

und außerhalb des Kastens

an den unter den Ziffern

3 und 4 bezeichneten Stellen

anzubringen.

(45) Die Türen, Luken und

sonstigen Öffnungen werden

geschlossen und die Heizanlage

sowie die Anlagen zur Luftumwälzung

im Beförderungsmittel

(soweit vorhanden) werden mit

voller Leistung in Betrieb gesetzt.

(46) Die mittlere Außentemperatur

und die mittlere Innentemperatur

des Kastens sind

jede mindestens halbstündlich

zu messen.

(47) Die Prüfung ist von dem

Zeitpunkt an zwölf Stunden

lang fortzusetzen, zu dem der

Unterschied zwischen der mittleren

Innentemperatur und der

mittleren Außentemperatur des

Kastens den für die angenommene

Klasse des Beförderungsmittels

jeweils maßgebenden

Wert erreicht hat, erhöht um

35% für neue Beförderungsmittel.

Die Prüfung gilt als

zufriedenstellend, wenn die

Heizanlage den vorgesehenen

Temperaturunterschied zwölf

Stunden lang halten kann.

Prüfbericht

(48) Ober jede Prüfung

eines Beförderungsmittels ist ein

Prüfbericht entsprechend einem

der beigefügten Muster Nr. 3

bis 5 zu erstellen.

Prüfung der Leistungsfähigkeit

der

Kälte- oder wärmeerzeugenden

Anlagen

der in Dienst befindlichen

Beförderungsmittel

(49) Für die in Anlage 1 Anhang

1 Ziffer 1 Buchstaben b

und c genannte Prüfung der

Leistungsfähigkeit der kälte-

oder wärmeerzeugenden Anlagen

der in Dienst befindlichen

Beförderungsmittel mit Kältespeicher,

mit Kältemaschine

oder mit Heizanlage können

die zuständigen Behörden

— die unter den Ziffern 32

bis 47 beschriebenen Methoden

anwenden oder

— Sachverständige beauftragen,

folgende Bestimmungen anzuwenden

a) Beförderungsmittel mit Kältespeicher

Es ist zu prüfen, ob die

vorher auf die Außentemperatur

gebrachte Innentemperatur

des leeren Beförderungsmittels

auf die Grenztemperatur der

nach Anlage 1 vorgesehenen

Klasse des Beförderungsmittels

gesenkt und während einer Zeit

unter dieser Temperatur gehalten

werden kann, hierbei ist

der Unterschied zwischen

+30° C und der Grenztemperatur

der betreffenden Klasse

des Beförderungsmittels und

der Unterschied zwischen

der mittleren Außentemperatur

während der Prüfung und dieser

Grenztemperatur, wobei die

Außentemperatur nicht unter

+15° C liegen darf. Wenn die

Prüfergebnisse zufriedenstellen,

dürfen diese Beförderungsmittel

höchstens weitere drei Jahre als

Beförderungsmittel mit Kältespeicher

in ihrer ursprünglichen

Klasse in Dienst bleiben.

b) Beförderungsmittel mit Kältemaschine

Es ist zu prüfen, ob bei einer

Außentemperatur von nicht

weniger als +15° C die Innentemperatur

des leeren Beförderungsmittels

— bei den Klassen A, B oder

C auf deren niedrigste in

Anlage 1 vorgesehene Temperatur,

— bei den Klassen D, E und F

auf deren in Anlage 1 vorgesehene

Grenztemperatur

gesenkt werden kann.

Wenn die Prüfergebnisse zufriedenstellen,

dürfen diese Beförderungsmittel

höchstens weitere

drei Jahre als Beförderungsmittel

mit Kältemaschine

in ihrer ursprünglichen Klasse in

Dienst bleiben.

c) Beförderungsmittel mit

Heizanlage

Es ist zu prüfen, ob sich der

Unterschied zwischen der

Innentemperatur des Beförderungsmittels

und der Außentemperatur,

der seine Klassenzugehörigkeit

nach Anlage 1

bestimmt (22° C bei Klasse A,

32° C bei Klasse B), erreichen

und wenigstens zwölf Stunden

lang halten läßt. Wenn die

Prüfergebnisse zufriedenstellen,

dürfen diese Beförderungsmittel

höchstens weitere drei Jahre

als Beförderungsmittel mit

Heizanlage in ihrer ursprünglichen

Klasse in Dienst bleiben.

d) Gemeinsame Bestimmungen

für Beförderungsmittel mit Kältespeicher,

mit Kältemaschine

oder mit Heizanlage

i) Wenn die Ergebnisse

der Prüfungen nicht

zufriedenstellen, dürfen

die Beförderungsmittel

mit Kältespeicher,

mit Kältemaschine

oder mit

Heizanlage nur dann

in ihrer ursprünglichen

Klasse in

Dienst bleiben, wenn

sie die unter den Ziffern

32 bis 47 beschriebenen

Prüfungen

in einer Prüfstelle

bestehen; sie dürfen

dann für weitere

sechs Jahre in ihrer

ursprünglichen Klasse

in Dienst bleiben.

ii) Handelt es sich um

Beförderungsmittel

mit Kältespeicher,

mit Kältemaschine

oder mit Heizanlage,

die nach einem bestimmten

Typ in Serie

gebaut worden

sind, die Anhang 1

Ziffer 2 entsprechen

und demselben Eigentümer

gehören, kann

zusätzlich zur Überprüfung

der wärme-

oder kälteerzeugenden

Anlagen jedes

Beförderungsmittels,

um sicherzustellen,

daß deren allgemeiner

Zustand zufriedenstellend

ist, an wenigstens

1% dieser

Beförderungsmittel

eine den Ziffern 32

bis 47 entsprechende

Bestimmung der Leistungsfähigkeit

der

kälte- oder wärmeerzeugenden

Anlagen

in einer Prüfstelle

vorgenommen wer-

den. Wenn die Ergebnisse

dieser Prüfungen

und Bestimmungen

zufriedenstellen,

dürfen diese

Beförderungsmittel

weitere sechs Jahre in

ihrer ursprünglichen

Klasse in Dienst bleiben.

Übergangsbestimmungen

für neue Beförderungsmittel

(50) Wenn es wegen fehlender

Prüfstellen nicht möglich

ist, die Leistungsfähigkeit der

kälte- oder wärmeerzeugenden

Anlagen des Beförderungsmittels

nach den Ziffern 32 bis 47

zu bestimmen, darf während

vier Jahre, nachdem dieses

Übereinkommen nach Artikel

11 Absatz 1 in Kraft getreten

ist, die Übereinstimmung mit

den Normen für neue Beförderungsmittel

mit Kältespeicher,

Kältemaschine oder mit Heizanlage

nach Ziffer 49 geprüft

werden.

Muster Nr. 1 eines Prüfberichtes

Muster Nr. 2 eines Prüfberichtes

Muster Nr. 3 eines Prüfberichtes

Muster Nr. 4 eines Prüfberichtes

Muster Nr. 5 eines Prüfberichtes

Anlage 1 — Anhang 3

Muster einer Bescheinigung für die für internationale Beförderungen leicht

verderblicher Lebensmittel zu Lande verwendeten Beförderungsmittel mit

Wärmedämmung, mit Kältespeicher, mit Kältemaschine oder mit Heizanlage

Anlage 1 — Anhang 4

Unterscheidungszeichen, die an den besonderen Beförderungsmitteln anzubringen sind

Die in Anhang 1 Ziffer 5 vorgeschriebenen Unterscheidungszeichen müssen aus dunkelblauen

lateinischen Großbuchstaben auf weißem Grund bestehen; die Höhe der Buchstaben muß mindestens

12 cm betragen. Dies sind

Anlage 2

Temperaturbedingungen für die Beförderung

von tiefgefrorenen und gefrorenen Lebensmitteln

Die höchste Temperatur an jedem Punkt der

Ladung darf während des Beiadens, während der

Beförderung und des Entladens nicht über dem

Wert liegen, der nachstehend für jedes Lebensmittel

angegeben ist. Wenn jedoch gewisse technische

Vorgänge, wie die Enteisung des Verdampfers

eines Beförderungsmittels mit Kältemaschine,

ein begrenztes Ansteigen der Temperatur

eines Teiles der Ladung verursachen,

darf die nachstehend für das betreffende Lebensmittel

angegebene Temperatur um höchstens

3° C überschritten werden.

Anlage 3

Temperaturbedingungen für die Beförderung

gewisser Lebensmittel, die weder tiefgefroren

noch gefroren sind

Während der Beförderung dürfen die Temperaturen

der betreffenden Lebensmittel nicht

höher als die nachstehend angegebenen Temperaturen

sein

Ferner hat der Nationalrat beschlossen, daß dieser Staatsvertrag im Sinne des Art. 50 Abs. 2

B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 1. März 1977 hinterlegt; der Staatsvertrag tritt gemäß dessen Artikel 11

Abs. 2 für Österreich am 1. März 1978 in Kraft.

Folgende weitere Staaten haben das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet

oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt

Frankreich 1. März 1971

Sowjetunion 10. September 1971

Spanien 24. April 1972

Bundesrepublik Deutschland 8. Oktober 1974

Jugoslawien 21. November 1975

Dänemark 22. November 1976

Italien 30. September 1977

Anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat die Sowjetunion erklärt, sich durch

Artikel 15 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens nicht als gebunden zu betrachten.

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