Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
144_1975 AT

144. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 144. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt

1972, BGBl. Nr. 293, wird wie folgt geändert

1. Der § 2 Abs. 1 lit. g hat zu lauten

„g) der Kundmachung der Bundesregierung

über das Außerkrafttreten von Ausführungsgesetzen

des Bundes infolge des Inkrafttretens

von Ausführungsgesetzen der

Länder (Art. 15 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes)

sowie der Kundmachung der

Bundesregierung über das Außerkrafttreten

von Bundesgesetzen und der Kundmachung

des zuständigen Bundesministers über das

Außerkrafttreten von im Bundesgesetzblatt

kundgemachten Verordnungen infolge des

Inkrafttretens von Landesgesetzen oder

Verordnungen einer Landesbehörde gemäß

Art. 16 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes;"

2. Im § 2 Abs. 1 lit. h ist der Punkt durch

einen Strichpunkt zu ersetzen.

3. Dem § 2 Abs. 1 wird folgende lit. i angefügt

„i) von Vereinbarungen des Bundes und der

Länder untereinander (Art. 15 a Abs. 1 des

Bundes-Verfassungsgesetzes), jedoch mit

Ausnahme solcher Vereinbarungen, die der

Genehmigung des Nationalrates nicht bedürfen."

4. Der § 2 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Außerdem können die nach Abs. 1 lit. b

ausgenommenen Staatsverträge, die nach Abs. 1

lit. f ausgenommenen Verordnungen und die im

Abs. 1 lit. i ausgenommenen Vereinbarungen

des Bundes und der Länder untereinander im

Bundesgesetzblatt verlautbart werden."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →