144. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt
1972, BGBl. Nr. 293, wird wie folgt geändert
1. Der § 2 Abs. 1 lit. g hat zu lauten
„g) der Kundmachung der Bundesregierung
über das Außerkrafttreten von Ausführungsgesetzen
des Bundes infolge des Inkrafttretens
von Ausführungsgesetzen der
Länder (Art. 15 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes)
sowie der Kundmachung der
Bundesregierung über das Außerkrafttreten
von Bundesgesetzen und der Kundmachung
des zuständigen Bundesministers über das
Außerkrafttreten von im Bundesgesetzblatt
kundgemachten Verordnungen infolge des
Inkrafttretens von Landesgesetzen oder
Verordnungen einer Landesbehörde gemäß
Art. 16 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes;"
2. Im § 2 Abs. 1 lit. h ist der Punkt durch
einen Strichpunkt zu ersetzen.
3. Dem § 2 Abs. 1 wird folgende lit. i angefügt
„i) von Vereinbarungen des Bundes und der
Länder untereinander (Art. 15 a Abs. 1 des
Bundes-Verfassungsgesetzes), jedoch mit
Ausnahme solcher Vereinbarungen, die der
Genehmigung des Nationalrates nicht bedürfen."
4. Der § 2 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Außerdem können die nach Abs. 1 lit. b
ausgenommenen Staatsverträge, die nach Abs. 1
lit. f ausgenommenen Verordnungen und die im
Abs. 1 lit. i ausgenommenen Vereinbarungen
des Bundes und der Länder untereinander im
Bundesgesetzblatt verlautbart werden."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung betraut.