144. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitnehmerschutzgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/
1972, wird geändert wie folgt
1. Im § 31 Abs. 1 haben die Worte „oder mit
Arrest bis zu sechs Wochen" zu entfallen.
2. Im § 31 Abs. 2 erster Satz haben die Worte
„oder mit Arrest bis zu drei Wochen" zu entfallen.
Der letzte Satz ist zu streichen.
3. Im § 31 Abs. 3 erster Satz haben die Worte
„oder mit Arrest bis zu einer Woche" zu entfallen.
Der letzte Satz ist zu streichen.
4. Im § 31 Abs. 4 haben die Worte „oder einer
Arreststrafe bis zu drei Tagen" zu entfallen.
Artikel II
(1) Die Bestimmungen des Artikels I treten zugleich
mit dem Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.