144. Verordnung: Änderung der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 des Punzierungsgesetzes,
BGBl. Nr. 68/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 222/1967 wird verordnet
Artikel I
Die Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz,
BGBl. Nr. 385/1967, in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 17/1972 wird wie
folgt geändert
Der § 13 (2) hat zu lauten
„(2) Die Punzierungsbehörde hat Edelmetallgegenstände,
die zum Gebrauch unvollständig
sind, von der Übernahme zur Feingehaltsprüfung
zurückzuweisen, wenn nicht sämtliche zum Gegenstand
gehörige Bestandteile vorgelegt werden.
Aus Platin oder Gold hergestellte Ketten und
Bänder müssen in verlötetem Zustand zur Punzierung
vorgelegt werden. Ausgenommen hievon
sind Ketten und Bänder aus Silber, ferner durch
Steine, Perlen oder ähnliches unterbrochene bzw.
maschinell hergestellte Ketten und Bänder, die
ohne Zerstörung nicht zerlegt werden können,
sowie Filigranwaren und elastische Uhrenzüge."
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. April 1973 in
Kraft.