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144_1973 AT

144. Verordnung: Änderung der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 144. Verordnung: Änderung der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz

Auf Grund des § 6 des Punzierungsgesetzes,

BGBl. Nr. 68/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 222/1967 wird verordnet

Artikel I

Die Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz,

BGBl. Nr. 385/1967, in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 17/1972 wird wie

folgt geändert

Der § 13 (2) hat zu lauten

„(2) Die Punzierungsbehörde hat Edelmetallgegenstände,

die zum Gebrauch unvollständig

sind, von der Übernahme zur Feingehaltsprüfung

zurückzuweisen, wenn nicht sämtliche zum Gegenstand

gehörige Bestandteile vorgelegt werden.

Aus Platin oder Gold hergestellte Ketten und

Bänder müssen in verlötetem Zustand zur Punzierung

vorgelegt werden. Ausgenommen hievon

sind Ketten und Bänder aus Silber, ferner durch

Steine, Perlen oder ähnliches unterbrochene bzw.

maschinell hergestellte Ketten und Bänder, die

ohne Zerstörung nicht zerlegt werden können,

sowie Filigranwaren und elastische Uhrenzüge."

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. April 1973 in

Kraft.

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