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144_1972 AT

144. Verordnung: Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1969

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 144. Verordnung: Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1969

Auf Grund des § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes,

BGBl. Nr. 54/1958, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1960 wird verordnet

Die Dienstrechtsverfahrensverordnung 1969,

BGBl. Nr. 377, wird wie folgt geändert

1. Der § 1 Abs. 1 Z. 20 hat zu lauten

„20. Feststellung der besoldungsrechtlichen

Stellung und der Geldbezüge (insbesondere Gehaltsstufe,

Dienstzulagenstufe, Vorrückung,

Aufschiebung, Hemmung und Einstellung der

Vorrückung; Gehalt, Sonderzahlung, Haushaltszulage,

Dienstalterszulage, Abfertigung, Dienstzulage,

Ergänzungszulage, Exekutivdienstzulage,

Omnibuslenkerzulage, Wachdienstzulage, Teuerungszulage,

Fahrtkostenzuschuß),"

2. Der § 1 Abs. 1 Z. 31 hat zu lauten

„31. Feststellungen in Angelegenheiten des

Nebengebührenzulagengesetzes,"

3. Die bisherigen Z. 31 bis 33 des § 1 Abs. 1

erhalten die Bezeichnung Z. 32 bis 34.

4. Der § 2 lit. f Z. 3 hat zu lauten

„3. das Österreichische Postsparkassenamt,"

5. An Stelle des Strichpunktes am Ende der

Z. 8 des § 2 lit. f ist ein Beistrich zu setzen.

6. Dem § 2 lit. f wird folgende Z. 9 angefügt

„9. die Verwertungsstelle des Österreichischen

Branntweinmonopols;"

7. Der § 4 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Zuständigkeit, die dem Bundesministerium

für Verkehr gemäß § 2 Abs. 5 dritter

Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes hinsichtlich

der Ruhestandsbeamten und der versorgungsberechtigten

Hinterbliebenen zusteht, wird,

wenn Dienstbehörde im Sinne des § 2 Abs. 5

erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes

eine Post- und Telegraphendirektion war, dieser

Behörde, außer diesem Fall jener Post- und

Telegraphendirektion übertragen, in deren Bereich

die Partei ihrem Wohnsitz hat."

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