144. Verordnung: Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1969
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes,
BGBl. Nr. 54/1958, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1960 wird verordnet
Die Dienstrechtsverfahrensverordnung 1969,
BGBl. Nr. 377, wird wie folgt geändert
1. Der § 1 Abs. 1 Z. 20 hat zu lauten
„20. Feststellung der besoldungsrechtlichen
Stellung und der Geldbezüge (insbesondere Gehaltsstufe,
Dienstzulagenstufe, Vorrückung,
Aufschiebung, Hemmung und Einstellung der
Vorrückung; Gehalt, Sonderzahlung, Haushaltszulage,
Dienstalterszulage, Abfertigung, Dienstzulage,
Ergänzungszulage, Exekutivdienstzulage,
Omnibuslenkerzulage, Wachdienstzulage, Teuerungszulage,
Fahrtkostenzuschuß),"
2. Der § 1 Abs. 1 Z. 31 hat zu lauten
„31. Feststellungen in Angelegenheiten des
Nebengebührenzulagengesetzes,"
3. Die bisherigen Z. 31 bis 33 des § 1 Abs. 1
erhalten die Bezeichnung Z. 32 bis 34.
4. Der § 2 lit. f Z. 3 hat zu lauten
„3. das Österreichische Postsparkassenamt,"
5. An Stelle des Strichpunktes am Ende der
Z. 8 des § 2 lit. f ist ein Beistrich zu setzen.
6. Dem § 2 lit. f wird folgende Z. 9 angefügt
„9. die Verwertungsstelle des Österreichischen
Branntweinmonopols;"
7. Der § 4 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Zuständigkeit, die dem Bundesministerium
für Verkehr gemäß § 2 Abs. 5 dritter
Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes hinsichtlich
der Ruhestandsbeamten und der versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen zusteht, wird,
wenn Dienstbehörde im Sinne des § 2 Abs. 5
erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes
eine Post- und Telegraphendirektion war, dieser
Behörde, außer diesem Fall jener Post- und
Telegraphendirektion übertragen, in deren Bereich
die Partei ihrem Wohnsitz hat."