144. Verordnung: Doktorat der montanistischen Wissenschaften
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 11 des Bundesgesetzes vom
10. Juli 1969, BGBl. Nr. 291, über montanistische
Studienrichtungen in Verbindung mit den
Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht
und Kunst verordnet
Allgemeines
§ 1. (1) Das Studium zur Erwerbung des Doktorates
der montanistischen Wissenschaften hat
über die wissenschaftliche Berufsvorbildung hinaus
der Weiterentwicklung der Befähigung zu
selbständiger wissenschaftlicher oder konstruktiver
bzw. wissenschaftlicher und konstruktiver
Arbeit auf dem Gebiete der montanistischen
Wissenschaften zu dienen.
(2) Das Studium zur Erwerbung des Doktorates
der montanistischen Wissenschaften ist an
der Montanistischen Hochschule in Leoben
einzurichten. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung sind die im § 2 Abs. 3 vorgesehenen
Lehrveranstaltungen einzurichten und
die im § 5 vorgesehene Prüfung abzuhalten.
Doktoratsstudium
§ 2. (1) Voraussetzung für die Erwerbung des
Doktorates der motanistischen Wissenschaften ist
die Ablegung der zweiten Diplomprüfung einer
der im Bundesgesetz über montanistische Studienrichtungen
geregelten Studienrichtungen
oder die Ablegung der abschließenden Diplomprüfung
einer gleichwertigen, an einer anderen
in- oder ausländischen Hochschule absolvierten
Studienrichtung.
(2) Wird das Studium einer Studienrichtung
an einer anderen in- oder ausländischen Hochschule
nicht als gleichwertig anerkannt, so hat
der Bewerber um einen Doktorgrad die erforderlichen
ergänzenden Studien und Prüfungen
bis zur Vorlage der Dissertation nachzutragen
(§ 21 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
Inwieweit der Besuch von Hochschullehrgängen
für höhere Studien oder die wissenschaftliche
Tätigkeit in Forschungsinstituten
oder berufliche und außerberufliche Tätigkeiten
diesen Studien gleichwertig sind, hat auf Ansuchen
das Bundesministerium für Wissenschaft
und Forschung nach Art der Forschungstätigkeit
des Institutes, nach dessen jeweiligen Forschungsprojekten
und nach der Art und dem Umfang
der Mitwirkung oder der Tätigkeit des Bewerbers
zu entscheiden. Die zuständige akademische
Behörde ist zu hören (§ 21 Abs. 3 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes).
(3) Eine Inskription ist vom Bewerber um
einen Doktorgrad, abweichend von den Bestimmungen
des § 14 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes, nicht zu fordern. Jedoch
hat das Professorenkollegium für besondere
Lehrveranstaltungen, wie Privatissima, Seminare
und Spezialvorlesungen, vorzusorgen. Es hat hiebei
auf die vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
sowie auf die Bildung wissenschaftlicher
Schwerpunkte Bedacht zu nehmen.
Dem Studierenden steht es frei, diese oder
andere Lehrveranstaltungen zu inskribieren.
Dissertation
§ 3. (1) Der Kandidat hat durch die Dissertation
über die an eine Diplomarbeit zu stellenden
Anforderungen hinaus darzutun, daß er die Befähigung
zur selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher
oder konstruktiver bzw. wissenschaftlicher
und konstruktiver Probleme erworben
hat.
(2) Das Thema der Dissertation ist den auf
Grund des Bundesgesetzes über montanistische
Studienrichtungen eingerichteten Studien zu entnehmen,
sofern das Fach, dem die Dissertation
zuzurechnen ist, an der Montanistischen Hochschule
in Leoben durch einen Hochschulprofessor,
emeritierten Hochschulprofessor, Honorarprofessor
oder Hochschuldozenten vertreten ist.
(3) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema
der Dissertation vorzuschlagen und einen seiner
Lehrbefugnis nach zuständigen Hochschulprofessor
um die Betreuung zu ersuchen. Wird das
vom Kandidaten vorgeschlagene Thema zur Betreuung
nicht angenommen, so steht es dem
Kandidaten frei, sich an das Professorenkollegium
zu wenden. Eignet sich das vom Kandidaten
vorgeschlagene Thema nach Meinung des
Professorenkollegiums grundsätzlich für eine
Dissertation und entspricht es den Bestimmungen
des Abs. 2, so ist der Kandidat vom Rektor
einem seiner Lehrbefugnis (seinem Fach) nach
zuständigen Hochschulprofessor, im Bedarfsfall
auch einem zuständigen emeritierten Hochschulprofessor,
Honorarprofessor oder Hochschuldozenten
mit dessen Zustimmung zuzuweisen.
(4) Die Dissertation ist von zwei Begutachtern
innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu
beurteilen. Der voraussichtlich für die Begutachtung
erforderliche Zeitraum ist von den Begutachtern
dem Vorsitzenden der Prüfungskommission
zur Abhaltung des Rigorosums und dem
Kandidaten bekanntzugeben. Die Begutachter
sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission
aus deren Mitgliedern auszuwählen. Das Mitglied
des Lehrkörpers, das den Verfasser einer
Dissertation betreut hat, ist jedenfalls zum Begutachter
zu bestellen. Gehört der Begutachter
nicht schon gemäß § 26 Albs. 7 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes der Prüfungskommission
an, so tritt er in sie für die Prüfung des
von ihm betreuten Kandidaten ein. Die Begutachter
halben dem Prüfungssenat anzugehören,
doch ist im Verhinderungsfall eine Vertretung
zulässig. Können sich die Begutachter einer Dissertation
über die Approbation nicht einigen, so
hat der Präses neue Begutachter zu bestellen.
Zulassung zum Rigorosum
§ 4. Die Zulassung zum Rigorosum setzt die
Approbation der Dissertation voraus.
Rigorosum
§ 5. (1) Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung,
die in der Form einer kommissionellen
Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten
ist. Der Kandidat hat seine wissenschaftliche
Befähigung sowie seine gründliche Vertrautheit
mit den Hauptproblemen der Prüfungsfächer
nachzuweisen.
(2) Prüfungsfächer des Rigorosums sind
a) das Teilgebiet des Faches, dem das Thema
der Dissertation zuzuordnen ist;
b) ein Teilgelbiet eines Faches, das vom Vorsitzenden
der Prüfungskommission nach
Anhörung des Kandidaten und der Begutachtung
der Dissertation auf Grund des
thematischen Zusammenhanges mit der
Dissertation zu bestimmen ist. Der Kandidat
ist berechtigt, einen Vorschlag zu
machen.
Verleihung des akademischen Grades „Doktor
der montanistischen Wissenschaften"
§ 6. (1) An die Absolventen des in dieser Studienordnung
geregelten Studiums wird der akademische
Grad „Doktor der montanistischen
Wissenschaften", lateinische Bezeichnung „Doctor
rerum montanarum", abgekürzt „Dr.
mont.", verliehen.
(2) Die Verleihung des akademischen Grades
erfolgt durch Promotion in feierlicher Form in
Anwesenheit des Rektors durch einen Ordentlichen
Hochschulprofessor als Promotor.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades
ist zu beurkunden.