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144_1968 AT

144. Verordnung: Umlegung von Teilen der Marchfelder Straße im Bereich der Gemeinden Groissenbrunn und Engelhartstetten auf die neu hergestellten Straßenteilstücke und Auflassung der bisherigen Straßenteilstücke als Bundesstraße

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 144. Verordnung: Umlegung von Teilen der Marchfelder Straße im Bereich der Gemeinden Groissenbrunn und Engelhartstetten auf die neu hergestellten Straßenteilstücke und Auflassung der bisherigen Straßenteilstücke als Bundesstraße

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes,

BGBl. Nr. 59/1948, wird verordnet

Die Straßenteilstücke der Marchfelder Straße

im Bereich der Gemeinden Groissenbrunn und

Engelhartstetten von

km 31,899 (alt) bis km 32,019 (alt),

km 34,650 (alt) bis km 35,166 (alt),

km 35,286 (alt) bis km 35,606 (alt),

km 35,732 (alt) bis km 36,014 (alt),

km 36,275 (alt) bis km 37,150 (alt),

km 37,518 (alt) bis km 37,662 (alt),

km 38,240 (alt) bis km 38,387 (alt)

werden auf die neu hergestellten Straßenteilstücke

umgelegt und die bisherigen Straßenteilstücke als

Bundesstraße aufgelassen.

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