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144_1967 AT

144. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 144. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens

Nach Mitteilung der Belgischen Botschaft in

Wien sind dem Abkommen über die Errichtung

eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem

Gebiete des Zollwesens vom 15. Dezember 1950

(BGBl. Nr. 165/1955, letzte Kundmachung betreffend

den Geltungsbereich BGBl. Nr. 224/

1961) Algerien, Burundi, Chile, die Elfenbeinküste,

Gabon, Jamaika, Japan, Jordanien, Kamerun,

Kenia, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Neuseeland,

Nigeria, Obervolta, Rwanda, Südafrika,

Tanganjika und Sansibar, die Tschechoslowakei,

Tunesien, Uganda und die Zentralafrikanische

Republik beigetreten.

Die Arabische Republik Syrien hat erklärt, sie

betrachte ihren Beitritt zu diesem Abkommen

mit 3. November 1959 für bindend; zu diesem

Zeitpunkt hatte die Vereinigte Arabische Republik

die Gültigkeit dieses Abkommens für die

damalige Region Syrien notifiziert.

Die Tschechoslowakei hat folgenden Vorbehalt

erklärt

„Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik

erachtet sich durch die Bestimmungen des

Artikels XIV des Abkommens über das Protokoll

betreffend die Studiengruppe für eine europäische

Zollunion nicht gebunden und sie wird

die im Abschnitt 6 des Anhanges zu dem Abkommen

festgelegten Privilegien in dem Maße

gewähren, in dem diese Privilegien in der

Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

anderen internationalen Organisationen zuerkannt

werden."

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