144. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung der Belgischen Botschaft in
Wien sind dem Abkommen über die Errichtung
eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem
Gebiete des Zollwesens vom 15. Dezember 1950
(BGBl. Nr. 165/1955, letzte Kundmachung betreffend
den Geltungsbereich BGBl. Nr. 224/
1961) Algerien, Burundi, Chile, die Elfenbeinküste,
Gabon, Jamaika, Japan, Jordanien, Kamerun,
Kenia, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Neuseeland,
Nigeria, Obervolta, Rwanda, Südafrika,
Tanganjika und Sansibar, die Tschechoslowakei,
Tunesien, Uganda und die Zentralafrikanische
Republik beigetreten.
Die Arabische Republik Syrien hat erklärt, sie
betrachte ihren Beitritt zu diesem Abkommen
mit 3. November 1959 für bindend; zu diesem
Zeitpunkt hatte die Vereinigte Arabische Republik
die Gültigkeit dieses Abkommens für die
damalige Region Syrien notifiziert.
Die Tschechoslowakei hat folgenden Vorbehalt
erklärt
„Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik
erachtet sich durch die Bestimmungen des
Artikels XIV des Abkommens über das Protokoll
betreffend die Studiengruppe für eine europäische
Zollunion nicht gebunden und sie wird
die im Abschnitt 6 des Anhanges zu dem Abkommen
festgelegten Privilegien in dem Maße
gewähren, in dem diese Privilegien in der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
anderen internationalen Organisationen zuerkannt
werden."