144. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung, womit zwischenstaatlichen Organisationen Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom
24. Feber 1954, BGBl. Nr. 74, über die Einräumung
von Privilegien und Immunitäten an zwischenstaatliche
Organisationen, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 56/1957, wird verordnet
Die Verordnung vom 18. Jänner 1955, BGBl.
Nr. 40, womit zwischenstaatlichen Organisationen
Privilegien und Immunitäten eingeräumt
werden, in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 155/1957, 98/1958, 8/1959, 79/1960, 50/1962
und 301/1962, wird abgeändert wie folgt
Punkt 3 der Anlage zur Verordnung BGBl.
Nr. 50/1962 (Annex II Die Ernährungs- und
Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen)
hat zu lauten
(Übersetzung)
3. Die Privilegien, Immunitäten,
Befreiungen und Erleichterungen,
auf die in Abschnitt
21 der Standardklauseln
Bezug genommen ist, sollen dem
Stellvertretenden Generaldirektor
und den Untergeneraldirektoren
der Organisation gewährt
werden.