Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
144_1966 AT

144. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung, womit zwischenstaatlichen Organisationen Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 144. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung, womit zwischenstaatlichen Organisationen Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden

Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom

24. Feber 1954, BGBl. Nr. 74, über die Einräumung

von Privilegien und Immunitäten an zwischenstaatliche

Organisationen, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 56/1957, wird verordnet

Die Verordnung vom 18. Jänner 1955, BGBl.

Nr. 40, womit zwischenstaatlichen Organisationen

Privilegien und Immunitäten eingeräumt

werden, in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 155/1957, 98/1958, 8/1959, 79/1960, 50/1962

und 301/1962, wird abgeändert wie folgt

Punkt 3 der Anlage zur Verordnung BGBl.

Nr. 50/1962 (Annex II Die Ernährungs- und

Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen)

hat zu lauten

(Übersetzung)

3. Die Privilegien, Immunitäten,

Befreiungen und Erleichterungen,

auf die in Abschnitt

21 der Standardklauseln

Bezug genommen ist, sollen dem

Stellvertretenden Generaldirektor

und den Untergeneraldirektoren

der Organisation gewährt

werden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →