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144_1965 AT

144. Kundmachung: 15. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1947

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 144. Kundmachung: 15. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1947

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 9. Juni 1965 (Gesetz

vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird die

Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen

Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263/1947,

in der Fassung der Kundmachungen BGBl.

Nr. 150/1949, 253/1949, 227/1950, 149/1951,

59/1956, 65/1956, 233/1958, 206/1959, 251/1959,

288/1959, 292/1960, 153/1961, 213/1962 und

171/1963 wie folgt abgeändert und ergänzt

Artikel I

1. Der § 24 a hat zu lauten

„§ 24 a. Haushaltszulage

(1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß

hat, gebührt die Haushaltszulage nach den

für die Beamten des Dienststandes geltenden

Vorschriften.

(2) Der Witwe, die Anspruch auf Witwenpension

hat, gebührt eine Haushaltszulage im

Ausmaß von je 130 S für jedes unversorgte und

ihrem Haushalt angehörende Kind des verstorbenen

Beamten. Die Bestimmungen des § 8

Abs. 6 bis 18 und § 9 der Bundesbahn-Besoldungsordnung

1963 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Einer elternlosen und dieser gleichgestellten

Waise, die Anspruch auf Waisenpension hat, gebührt

ein Zuschuß im Ausmaß von 130 S. Die

Bestimmungen des § 8 Abs. 6, 7, 9 und 12 bis

18 und des § 9 der Bundesbahn-Besoldungsordnung

1963 sind sinngemäß anzuwenden."

2. Der § 33 entfällt.

Artikel II

1. Kinder, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Kundmachung eine Kinderzulage

bezogen wurde, sowie elternlose und diesen

gleichgestellte Waisen, die im Bezuge eines Zuschusses

im Ausmaße der Kinderzulage standen,

sind bei der Bemessung der Haushaltszulage und

des Zuschusses nach § 24 a Abs. 3 der Bundesbahn-

Besoldungsordnung 1947 in der Fassung

des Art. I Z. 1 dieser Kundmachung zu berücksichtigen,

ohne daß es einer weiteren Verfügung

bedarf.

2. Wäre mit Inkrafttreten dieser Kundmachung

eine Person bei der Bemessung der

Haushaltszulage außer Betracht zu lassen, für

die nach den bisher geltenden Bestimmungen die

entsprechende Familienzulage verblieben wäre,

so ist die Haushaltszulage bis zu dem Zeitpunkt

unter Berücksichtigung dieser Person zu bemessen,

in dem die entsprechende Familienzulage

nach den bisher geltenden Bestimmungen einzustellen

wäre.

3. Die Bestimmungen dieser Kundmachung

treten mit 1. Juni 1965 in Kraft.

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