144. Kundmachung: 15. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1947
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 9. Juni 1965 (Gesetz
vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird die
Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen
Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263/1947,
in der Fassung der Kundmachungen BGBl.
Nr. 150/1949, 253/1949, 227/1950, 149/1951,
59/1956, 65/1956, 233/1958, 206/1959, 251/1959,
288/1959, 292/1960, 153/1961, 213/1962 und
171/1963 wie folgt abgeändert und ergänzt
Artikel I
1. Der § 24 a hat zu lauten
„§ 24 a. Haushaltszulage
(1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß
hat, gebührt die Haushaltszulage nach den
für die Beamten des Dienststandes geltenden
Vorschriften.
(2) Der Witwe, die Anspruch auf Witwenpension
hat, gebührt eine Haushaltszulage im
Ausmaß von je 130 S für jedes unversorgte und
ihrem Haushalt angehörende Kind des verstorbenen
Beamten. Die Bestimmungen des § 8
Abs. 6 bis 18 und § 9 der Bundesbahn-Besoldungsordnung
1963 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Einer elternlosen und dieser gleichgestellten
Waise, die Anspruch auf Waisenpension hat, gebührt
ein Zuschuß im Ausmaß von 130 S. Die
Bestimmungen des § 8 Abs. 6, 7, 9 und 12 bis
18 und des § 9 der Bundesbahn-Besoldungsordnung
1963 sind sinngemäß anzuwenden."
2. Der § 33 entfällt.
Artikel II
1. Kinder, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Kundmachung eine Kinderzulage
bezogen wurde, sowie elternlose und diesen
gleichgestellte Waisen, die im Bezuge eines Zuschusses
im Ausmaße der Kinderzulage standen,
sind bei der Bemessung der Haushaltszulage und
des Zuschusses nach § 24 a Abs. 3 der Bundesbahn-
Besoldungsordnung 1947 in der Fassung
des Art. I Z. 1 dieser Kundmachung zu berücksichtigen,
ohne daß es einer weiteren Verfügung
bedarf.
2. Wäre mit Inkrafttreten dieser Kundmachung
eine Person bei der Bemessung der
Haushaltszulage außer Betracht zu lassen, für
die nach den bisher geltenden Bestimmungen die
entsprechende Familienzulage verblieben wäre,
so ist die Haushaltszulage bis zu dem Zeitpunkt
unter Berücksichtigung dieser Person zu bemessen,
in dem die entsprechende Familienzulage
nach den bisher geltenden Bestimmungen einzustellen
wäre.
3. Die Bestimmungen dieser Kundmachung
treten mit 1. Juni 1965 in Kraft.