144. Verordnung: Erlassung einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung für die Wasserkraftnutzung der Traun unterhalb des Traunsees.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 54 des Wasserrechtsgesetzes
1959, BGBl. Nr. 215, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft zur Durchführung des
gemäß § 53 Abs. 4 Wasserrechtsgesetz 1959 anerkannten
Rahmenplanes Traun verordnet
§ 1. Das Wasserdarbieten der Traun von ihrem
Ausfluß aus dem Traunsee bis Fluß-km 8,5
(oberhalb des Kleinmünchner Wehres) wird, unbeschadet
bestehender Rechte und unter Berücksichtigung
der wasserwirtschaftlichen Erfordernisse
der Abwasserbeseitigung und der Reinhaltung
des Grundwassers in der Welser Heide,
der Wasserkraftnutzung mit dem Ziel der Einrichtung
einer möglichst geschlossenen, nach
einem wasser- und energiewirtschaftlich einheitlichen
Betriebsplan arbeitenden Kraftwerkskette
gewidmet.
§ 2. Bei der Verleihung von Wasserrechten
sowie bei der Handhabung der §§ 9 (Anlagenänderung),
15 (Schutz der Fischerei), 28 (Wiederherstellung
zerstörter Anlagen), 29 (Vorkehrungen
bei Erlöschen von Wasserrechten), 30 bis
35 (Reinhaltung), 38 (Sicherung des Hochwasserabflusses)
und 112 Wasserrechtsgesetz 1959
(Fristen) in der Widmungsstrecke sind nachstehende
Gesichtspunkte zu beachten
a) Die betriebsmäßigen Spiegelbewegungen im
Traunsee haben sich in den Monaten Mai
bis September im Bereich von 422,40 bis
422,80 m ü. A., in den Monaten Oktober
bis April im Bereich von 422,10 bis
422,80 m ü. A. zu halten.
b) Der Rückhalt von Hochwasserflutwellen
im Traunsee darf nicht durch einen Kraftwerksbetrieb
verringert werden, damit ein
Zusammenfall der maximalen Wasserführung
der Traun mit der maximalen Wasserführung
der Nebenflüsse verhindert wird.
c) Eine allfällige Vorabsenkung des Traunsees
zur Vergrößerung des Retentionsraumes
und damit zur Verringerung der
Flutwellen hat so zu erfolgen, daß keine
Gefährdung der Unterlieger eintritt.
d) Der Abfluß aus dem Traunsee darf nach
Abklingen der Hochwasserflutwelle der
Nebenflüsse nur geringfügig vergrößert
werden, wobei auf die Industriebetriebe der
Schluchtstrecke und die Ortschaft Stadl-
Paura Bedacht zu nehmen ist.
e) Auf die jeweiligen Grundwasserverhältnisse
ist entsprechend Rücksicht zu nehmen.
Größeren Hebungen des Grundwasserstandes
ist durch Entwässerungsmaßnahmen zu
begegnen.
f) Für Wasserversorgungs- und Bewässerungszwecke
bleibt in der Strecke Gmunden—
Lambach die jederzeitige Entnahme bis zu
1 m³/s, in der übrigen Strecke bis zu 3 m³/s,
vorbehalten.
§ 3. Das Interesse der Oberösterreichischen
Kraftwerke A.G. (OKA) an der Wasserkraftnutzung
im Widmungsgebiet (§ 1) wird als
rechtliches Interesse im Sinne des § 54 Abs. 2
lit. e Wasserrechtsgesetz 1959 anerkannt.