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144_1964 AT

144. Verordnung: Erlassung einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung für die Wasserkraftnutzung der Traun unterhalb des Traunsees.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 144. Verordnung: Erlassung einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung für die Wasserkraftnutzung der Traun unterhalb des Traunsees.

Auf Grund des § 54 des Wasserrechtsgesetzes

1959, BGBl. Nr. 215, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft zur Durchführung des

gemäß § 53 Abs. 4 Wasserrechtsgesetz 1959 anerkannten

Rahmenplanes Traun verordnet

§ 1. Das Wasserdarbieten der Traun von ihrem

Ausfluß aus dem Traunsee bis Fluß-km 8,5

(oberhalb des Kleinmünchner Wehres) wird, unbeschadet

bestehender Rechte und unter Berücksichtigung

der wasserwirtschaftlichen Erfordernisse

der Abwasserbeseitigung und der Reinhaltung

des Grundwassers in der Welser Heide,

der Wasserkraftnutzung mit dem Ziel der Einrichtung

einer möglichst geschlossenen, nach

einem wasser- und energiewirtschaftlich einheitlichen

Betriebsplan arbeitenden Kraftwerkskette

gewidmet.

§ 2. Bei der Verleihung von Wasserrechten

sowie bei der Handhabung der §§ 9 (Anlagenänderung),

15 (Schutz der Fischerei), 28 (Wiederherstellung

zerstörter Anlagen), 29 (Vorkehrungen

bei Erlöschen von Wasserrechten), 30 bis

35 (Reinhaltung), 38 (Sicherung des Hochwasserabflusses)

und 112 Wasserrechtsgesetz 1959

(Fristen) in der Widmungsstrecke sind nachstehende

Gesichtspunkte zu beachten

a) Die betriebsmäßigen Spiegelbewegungen im

Traunsee haben sich in den Monaten Mai

bis September im Bereich von 422,40 bis

422,80 m ü. A., in den Monaten Oktober

bis April im Bereich von 422,10 bis

422,80 m ü. A. zu halten.

b) Der Rückhalt von Hochwasserflutwellen

im Traunsee darf nicht durch einen Kraftwerksbetrieb

verringert werden, damit ein

Zusammenfall der maximalen Wasserführung

der Traun mit der maximalen Wasserführung

der Nebenflüsse verhindert wird.

c) Eine allfällige Vorabsenkung des Traunsees

zur Vergrößerung des Retentionsraumes

und damit zur Verringerung der

Flutwellen hat so zu erfolgen, daß keine

Gefährdung der Unterlieger eintritt.

d) Der Abfluß aus dem Traunsee darf nach

Abklingen der Hochwasserflutwelle der

Nebenflüsse nur geringfügig vergrößert

werden, wobei auf die Industriebetriebe der

Schluchtstrecke und die Ortschaft Stadl-

Paura Bedacht zu nehmen ist.

e) Auf die jeweiligen Grundwasserverhältnisse

ist entsprechend Rücksicht zu nehmen.

Größeren Hebungen des Grundwasserstandes

ist durch Entwässerungsmaßnahmen zu

begegnen.

f) Für Wasserversorgungs- und Bewässerungszwecke

bleibt in der Strecke Gmunden—

Lambach die jederzeitige Entnahme bis zu

1 m³/s, in der übrigen Strecke bis zu 3 m³/s,

vorbehalten.

§ 3. Das Interesse der Oberösterreichischen

Kraftwerke A.G. (OKA) an der Wasserkraftnutzung

im Widmungsgebiet (§ 1) wird als

rechtliches Interesse im Sinne des § 54 Abs. 2

lit. e Wasserrechtsgesetz 1959 anerkannt.

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