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144_1963 AT

144. Bundesgesetz: 9. Gehaltsgesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 144. Bundesgesetz: 9. Gehaltsgesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 94/1959,

BGBl. Nr. 247/1959, BGBl. Nr. 297/1959, BGBl.

Nr. 281/1960, BGBl. Nr. 164/1961, BGBl.

Nr. 306/1961, BGBl. Nr. 89/1963 und BGBl.

Nr. 117/1963 wird geändert wie folgt

1. Im § 28 Abs. 3 ist die Tabelle der Dienstklasse

III der Verwendungsgruppe E wie folgt

zu ergänzen

2. Im § 29 treten an die Stelle des Abs. 3

folgende Absätze

„(3) Dem Beamten der Verwendungsgruppe D,

der die Dienstklasse IV durch Zeitvorrückung erreicht

hat, gebührt nach zwei in der Gehaltsstufe

2 verbrachten Jahren eine für die Bemessung

des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage

im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages

der Dienstklasse IV; die Dienstalterszulage

erhöht sich nach vier in der Gehaltsstufe 2

verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb

Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse

TV. Hat der Beamte im Zeitpunkt der

Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand

mindestens zwei Jahre in der Gehaltsstufe

2 verbracht, so gebührt ihm die erhöhte

Dienstaltersaulage mit diesem Zeitpunkt.

(4) Die Bestimmungen der §§ 8 bis 11 sind in

den Fällen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden."

3. Die Abs. 2 und 3 des § 32 haben zu lauten

„(2) Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der

Beamte

der Verwendungsgruppe E — die Dienstklassen

II und III,

der Verwendungsgruppe D — die Dienstklassen

II und III sowie — bis einschließlich

der Gehaltsstufe 2 — die Dienstklasse IV,

der Verwendungsgruppe C — die Dienstklassen

II bis IV,

der Verwendungsgruppe B — die Dienstklassen

III bis V,

der Verwendungsgruppe A — die Dienstklassen

IV bis VI.

(3) Die Zeitvorrückung eines Beamten

der Verwendungsgruppen E, D und C in die

Dienstklasse III,

der Verwendungsgruppen D, C und B in die

Dienstklasse IV,

der Verwendungsgruppen B und A in die Dienstklasse

V,

der Verwendungsgruppe A in die Dienstklasse

VI

findet nur statt, wenn der Beamte mindestens

eine- seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung

erbringt."

4. § 33 Abs. 7 hat zu lauten

„(7) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe

D vor oder nach der Zeitvorrückung in

die Dienstklasse IV in diese Dienstklasse befördert,

so ist die in der höchsten Gehaltsstufe der

Dienstklasse III verbrachte Zeit bis zum Ausmaß

von zwei Jahren für die Vorrückung in der

Dienstklasse IV anzurechnen. Wird der Beamte

nach der Zeitvorrückung in die Dienstklasse IV

in diese Dienstklasse befördert, so ist die in der

Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse IV verbrachte

Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die

Vorrückung in der Dienstklasse IV anzurechnen.

Die Bestimmungen der §§ 8 bis 11 sind sinngemäß

anzuwenden."

5. Im § 39 Abs. 1 ist die Tabelle der Dienstklasse III wie folgt zu ergänzen

6. § 40 hat zu lauten

„Dienstalterszulage, Dienstzulage,

Zeitvorrückung, Beförderung,

Überstellung.

§ 40. (1) Dem Beamten der Verwendungsgruppen

P 8 bis P 4, der die höchste Gehaltsstufe

der Dienstklasse III erreicht hat, gebührt

nach vier Jahren, die er in dieser Gehaltsstufe

verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß

von eineinhalb Vorrückungsbeträgen seiner

Dienstklasse. Hat der Beamte im Zeitpunkt der

Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand

mindestens zwei Jahre in der höchsten

Gehaltsstufe verbracht, so gebührt ihm die

Dienstalterszulage mit diesem Zeitpunkt.

(2) Dem Beamten der Verwendungsgruppen P 3

bis P 1 gebührt nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe

der Dienstklasse III verbrachten Jahren

eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare

Dienstalterszulage im Ausmaß eines

Vorrückungsbetrages seiner Dienstklasse; die

Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der

höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf

das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen

seiner Dienstklasse. Hat der Beamte im

Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes

in den Ruhestand mindestens zwei Jahre in der

höchsten Gehaltsstufe verbracht, so gebührt ihm

die erhöhte Dienstalterszulage mit diesem Zeitpunkt.

{3) Die Bestimmungen der §§ 8 bis 11 sind in

den Fällen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

(4) Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der

Beamte in handwerklicher Verwendung die

Dienstklassen II und III. Die Zeitvorrückung in

die Dienstklasse III findet nur statt, wenn der

Beamte mindestens eine seinem Dienstalter entsprechende

Durchschnittsleistung erbringt.

(5) Die Bestimmungen der §§ 30 und 31, des

§ 32 Abs. 1 und 4 und der §§ 33 bis 37 sind

auf die Beamten in handwerklicher Verwendung

mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß

die Verwendungsgruppen P 3 bis P 1 der Verwendungsgruppe

D und die Verwendungsgruppen

P 8 bis P 4 der Verwendungsgruppe E entsprechen."

7. § 61 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Vergütung beträgt je Wochenstunde

im Monat 6 v. H. des Gehaltes des Lehrers; für

die Berechnung dieser Vergütung sind die Dienstalterszulage

(§ 56) und die Dienstzulagen nach

§ 58 Abs. 2 bis 4, § 59 Abs. 3, 4, 6 und 7, § 60

Abs. 1 und 2 und § 85 b dem Gehalt zuzurechnen."

8. § 72 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) § 29 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für Wachebeamte."

9. § 75 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) § 29 Abs. 1 und 4 gilt auch für Berufsoffiziere."

Artikel II.

(1) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 1 bis 6

sind ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

auch auf Beamte anzuwenden, die die höchste

Gehaltsstufe der Dienstklasse III ihrer Verwendungsgruppe

vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

erreicht haben.

(2) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe

E oder D oder ein Beamter in handwerklicher

Verwendung, der am 1. Jänner 1963 oder vor

diesem Zeitpunkt die höchste Gehaltsstufe der

Dienstklasse III erreicht hat, in den Ruhestand

versetzt oder tritt er von Gesetzes wegen in den

Ruhestand über, ohne daß in den Verwendungsgruppen

E oder P 8 bis P 1 die Vorrückung in

die Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse III oder in der

Verwendungsgruppe D die Vorrückung in die

Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse IV stattgefunden

hat, so gebührt ihm eine für die Bemessung des

Ruhegenusses anrechenbare Zulage im Ausmaß

eines halben Vorrückungsbetrages seiner Dienstklasse,

wenn er zwei Jahre in der Gehaltsstufe 7

der Dienstklasse III verbracht hat. Die Bestimmungen

der §§ 8 bis 11 des Gehaltsgesetzes 1956

sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Einem Beamten der Allgemeinen Verwaltung,

der in eine höhere Dienstklasse befördert

wird, gebühren für die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)

genusses jedenfalls die Bezüge, die ihm

als Beamten der niedrigeren Dienstklasse zugekommen

wären, wenn er nicht in die höhere

Dienstklasse befördert worden wäre.

Artikel III.

Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit

1. April 1963 in Kraft.

Artikel IV.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetze ist

jedes Bundesministerium, und zwar insoweit

betraut, als es oberste Dienstbehörde ist.

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