144. Bundesgesetz: 9. Gehaltsgesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 94/1959,
BGBl. Nr. 247/1959, BGBl. Nr. 297/1959, BGBl.
Nr. 281/1960, BGBl. Nr. 164/1961, BGBl.
Nr. 306/1961, BGBl. Nr. 89/1963 und BGBl.
Nr. 117/1963 wird geändert wie folgt
1. Im § 28 Abs. 3 ist die Tabelle der Dienstklasse
III der Verwendungsgruppe E wie folgt
zu ergänzen
2. Im § 29 treten an die Stelle des Abs. 3
folgende Absätze
„(3) Dem Beamten der Verwendungsgruppe D,
der die Dienstklasse IV durch Zeitvorrückung erreicht
hat, gebührt nach zwei in der Gehaltsstufe
2 verbrachten Jahren eine für die Bemessung
des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage
im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages
der Dienstklasse IV; die Dienstalterszulage
erhöht sich nach vier in der Gehaltsstufe 2
verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb
Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse
TV. Hat der Beamte im Zeitpunkt der
Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand
mindestens zwei Jahre in der Gehaltsstufe
2 verbracht, so gebührt ihm die erhöhte
Dienstaltersaulage mit diesem Zeitpunkt.
(4) Die Bestimmungen der §§ 8 bis 11 sind in
den Fällen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden."
3. Die Abs. 2 und 3 des § 32 haben zu lauten
„(2) Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der
Beamte
der Verwendungsgruppe E — die Dienstklassen
II und III,
der Verwendungsgruppe D — die Dienstklassen
II und III sowie — bis einschließlich
der Gehaltsstufe 2 — die Dienstklasse IV,
der Verwendungsgruppe C — die Dienstklassen
II bis IV,
der Verwendungsgruppe B — die Dienstklassen
III bis V,
der Verwendungsgruppe A — die Dienstklassen
IV bis VI.
(3) Die Zeitvorrückung eines Beamten
der Verwendungsgruppen E, D und C in die
Dienstklasse III,
der Verwendungsgruppen D, C und B in die
Dienstklasse IV,
der Verwendungsgruppen B und A in die Dienstklasse
V,
der Verwendungsgruppe A in die Dienstklasse
VI
findet nur statt, wenn der Beamte mindestens
eine- seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung
erbringt."
4. § 33 Abs. 7 hat zu lauten
„(7) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe
D vor oder nach der Zeitvorrückung in
die Dienstklasse IV in diese Dienstklasse befördert,
so ist die in der höchsten Gehaltsstufe der
Dienstklasse III verbrachte Zeit bis zum Ausmaß
von zwei Jahren für die Vorrückung in der
Dienstklasse IV anzurechnen. Wird der Beamte
nach der Zeitvorrückung in die Dienstklasse IV
in diese Dienstklasse befördert, so ist die in der
Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse IV verbrachte
Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die
Vorrückung in der Dienstklasse IV anzurechnen.
Die Bestimmungen der §§ 8 bis 11 sind sinngemäß
anzuwenden."
5. Im § 39 Abs. 1 ist die Tabelle der Dienstklasse III wie folgt zu ergänzen
6. § 40 hat zu lauten
„Dienstalterszulage, Dienstzulage,
Zeitvorrückung, Beförderung,
Überstellung.
§ 40. (1) Dem Beamten der Verwendungsgruppen
P 8 bis P 4, der die höchste Gehaltsstufe
der Dienstklasse III erreicht hat, gebührt
nach vier Jahren, die er in dieser Gehaltsstufe
verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß
von eineinhalb Vorrückungsbeträgen seiner
Dienstklasse. Hat der Beamte im Zeitpunkt der
Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand
mindestens zwei Jahre in der höchsten
Gehaltsstufe verbracht, so gebührt ihm die
Dienstalterszulage mit diesem Zeitpunkt.
(2) Dem Beamten der Verwendungsgruppen P 3
bis P 1 gebührt nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe
der Dienstklasse III verbrachten Jahren
eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare
Dienstalterszulage im Ausmaß eines
Vorrückungsbetrages seiner Dienstklasse; die
Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der
höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf
das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen
seiner Dienstklasse. Hat der Beamte im
Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes
in den Ruhestand mindestens zwei Jahre in der
höchsten Gehaltsstufe verbracht, so gebührt ihm
die erhöhte Dienstalterszulage mit diesem Zeitpunkt.
{3) Die Bestimmungen der §§ 8 bis 11 sind in
den Fällen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der
Beamte in handwerklicher Verwendung die
Dienstklassen II und III. Die Zeitvorrückung in
die Dienstklasse III findet nur statt, wenn der
Beamte mindestens eine seinem Dienstalter entsprechende
Durchschnittsleistung erbringt.
(5) Die Bestimmungen der §§ 30 und 31, des
§ 32 Abs. 1 und 4 und der §§ 33 bis 37 sind
auf die Beamten in handwerklicher Verwendung
mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß
die Verwendungsgruppen P 3 bis P 1 der Verwendungsgruppe
D und die Verwendungsgruppen
P 8 bis P 4 der Verwendungsgruppe E entsprechen."
7. § 61 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Vergütung beträgt je Wochenstunde
im Monat 6 v. H. des Gehaltes des Lehrers; für
die Berechnung dieser Vergütung sind die Dienstalterszulage
(§ 56) und die Dienstzulagen nach
§ 58 Abs. 2 bis 4, § 59 Abs. 3, 4, 6 und 7, § 60
Abs. 1 und 2 und § 85 b dem Gehalt zuzurechnen."
8. § 72 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) § 29 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für Wachebeamte."
9. § 75 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) § 29 Abs. 1 und 4 gilt auch für Berufsoffiziere."
Artikel II.
(1) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 1 bis 6
sind ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
auch auf Beamte anzuwenden, die die höchste
Gehaltsstufe der Dienstklasse III ihrer Verwendungsgruppe
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
erreicht haben.
(2) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe
E oder D oder ein Beamter in handwerklicher
Verwendung, der am 1. Jänner 1963 oder vor
diesem Zeitpunkt die höchste Gehaltsstufe der
Dienstklasse III erreicht hat, in den Ruhestand
versetzt oder tritt er von Gesetzes wegen in den
Ruhestand über, ohne daß in den Verwendungsgruppen
E oder P 8 bis P 1 die Vorrückung in
die Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse III oder in der
Verwendungsgruppe D die Vorrückung in die
Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse IV stattgefunden
hat, so gebührt ihm eine für die Bemessung des
Ruhegenusses anrechenbare Zulage im Ausmaß
eines halben Vorrückungsbetrages seiner Dienstklasse,
wenn er zwei Jahre in der Gehaltsstufe 7
der Dienstklasse III verbracht hat. Die Bestimmungen
der §§ 8 bis 11 des Gehaltsgesetzes 1956
sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Einem Beamten der Allgemeinen Verwaltung,
der in eine höhere Dienstklasse befördert
wird, gebühren für die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)
genusses jedenfalls die Bezüge, die ihm
als Beamten der niedrigeren Dienstklasse zugekommen
wären, wenn er nicht in die höhere
Dienstklasse befördert worden wäre.
Artikel III.
Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit
1. April 1963 in Kraft.
Artikel IV.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetze ist
jedes Bundesministerium, und zwar insoweit
betraut, als es oberste Dienstbehörde ist.