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144_1961 AT

144. Abänderungen des Europäischen Währungsabkommens.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 144. Abänderungen des Europäischen Währungsabkommens.

Der Bundespräsident erklärt die vom Rat für wirtschaftliche Zusammenarbeit gemäß Artikel 26

des Europäischen Währungsabkommens (BGBl. Nr. 75/1960) beschlossenen Abänderungen des

Europäischen Währungsabkommens, welche also lauten

(Übersetzung)

„Artikel 13

ÄNDERUNGEN DER

WECHSELKURS-MARGEN

Wenn die gemäß Artikel 9

gemeldeten An- oder Verkaufskurse

von einer Vertragspartei

während einer Abrechnungsperiode

geändert werden,

1. haben die Vertragsparteien

so bald wie möglich

nach einer solchen

Änderung entsprechend

den Bestimmungen des

Artikels 11 Absatz a die

dort genannten Beträge

und Salden zu melden,

die in der Währung der

betreffenden Vertragspartei

angegeben werden

und mit dem Kontenabschluß

am Tage vor der

Änderung auszugleichen

sind;

2. werden die Nettoforderung

oder -schuld der

betreffenden Vertragspartei

sowie die entsprechenden

Forderungen

und Schulden der anderen

Vertragsparteien auf

der Grundlage dieser Beträge

und Salden sowie

des vor der Änderung

gemeldeten An- oder

Verkaufskurses oder

vereinbarten Kurses entsprechend

den Bestimmungen

des Artikels 11

errechnet und sind gemäß

Artikel 12 an dem von

der Organisation bestimmten

Wertstellungstag

auszugleichen;

3. jeder Verzug bei einer

auf Grund des vorliegenden

Artikels zu leistenden

Zahlung gilt als Verzug

einer zu leistenden

Zahlung gemäß Artikel

12."

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der

obigen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 8. Mai 1961.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Finanzen

Klaus

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

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