144. Abänderungen des Europäischen Währungsabkommens.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident erklärt die vom Rat für wirtschaftliche Zusammenarbeit gemäß Artikel 26
des Europäischen Währungsabkommens (BGBl. Nr. 75/1960) beschlossenen Abänderungen des
Europäischen Währungsabkommens, welche also lauten
(Übersetzung)
„Artikel 13
ÄNDERUNGEN DER
WECHSELKURS-MARGEN
Wenn die gemäß Artikel 9
gemeldeten An- oder Verkaufskurse
von einer Vertragspartei
während einer Abrechnungsperiode
geändert werden,
1. haben die Vertragsparteien
so bald wie möglich
nach einer solchen
Änderung entsprechend
den Bestimmungen des
Artikels 11 Absatz a die
dort genannten Beträge
und Salden zu melden,
die in der Währung der
betreffenden Vertragspartei
angegeben werden
und mit dem Kontenabschluß
am Tage vor der
Änderung auszugleichen
sind;
2. werden die Nettoforderung
oder -schuld der
betreffenden Vertragspartei
sowie die entsprechenden
Forderungen
und Schulden der anderen
Vertragsparteien auf
der Grundlage dieser Beträge
und Salden sowie
des vor der Änderung
gemeldeten An- oder
Verkaufskurses oder
vereinbarten Kurses entsprechend
den Bestimmungen
des Artikels 11
errechnet und sind gemäß
Artikel 12 an dem von
der Organisation bestimmten
Wertstellungstag
auszugleichen;
3. jeder Verzug bei einer
auf Grund des vorliegenden
Artikels zu leistenden
Zahlung gilt als Verzug
einer zu leistenden
Zahlung gemäß Artikel
12."
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der
obigen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 8. Mai 1961.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Finanzen
Klaus
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky