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144_1959 AT

144. Verordnung: Erlassung einer Dienstordnung für Vertragslehrer und Lehrbeauftragte an den Kunstakademien.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 144. Verordnung: Erlassung einer Dienstordnung für Vertragslehrer und Lehrbeauftragte an den Kunstakademien.

Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Kunstakademiegesetzes,

BGBl. Nr. 168/1948, in der Fassung

der Kunstakademiegesetz-Novelle 1958, BGBl.

Nr. 160, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

und dem Bundesministerium für

Finanzen verordnet

ABSCHNITT I.

§ 1. (1) Die nicht in einem öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis stehenden Lehrer an den Kunstakademien

sind vertragsmäßig angestellte Lehrer

oder Lehrbeauftragte.

(2) Die vertragsmäßige Anstellung von Lehrern

und die Erteilung von Lehraufträgen obliegt

dem Bundesministerium für Unterricht über

Vorschlag des Lehrerkollegiums der betreffenden

Kunstakademie. Das Bundesministerium für

Unterricht kann den Präsidenten der Kunstakademie

zum Abschluß von Dienstverträgen

ermächtigen.

ABSCHNITT II.

Vertragsmäßig angestellte Lehrer.

§ 2. Auf das Dienstverhältnis der vertragsmäßig

angestellten Lehrer finden, soweit diese

Verordnung nicht besondere Bestimmungen enthält,

die Vorschriften des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, über das Dienstverhältnis

der auf bestimmte Zeit aufgenommenen

Vertragsbediensteten des Bundes Anwendung.

§ 3. (1) Die vertragsmäßig angestellten Lehrer

an den Akademien für Musik und darstellende

Kunst gelten als vollbeschäftigt, wenn sie in den

einzelnen Gruppen von Lehrfächern zur Abhaltung

von Unterricht in der nachstehend angeführten

Zahl von Stunden pro Woche verpflichtet

sind

(2) Die vertragsmäßig angestellten! Lehrer an

der Akademie für angewandte Kunst gelten als

vollbeschäftigt, wenn sie in den einzelnen Gruppen

von Lehrfächern zur Abhaltung von Unterricht

in der nachstehend angeführten Zahl von

Stunden pro Woche verpflichtet sind

§ 4. (1) Die Entlohnung der vertragsmäßig angestellten

Lehrer an den Kunstakademien ist im

Dienstvertrag festzusetzen. Hiebei ist auf die

Art des Unterrichtes und auf die Mindest- und

Höchstsätze des Abs. 2 Bedacht zu nehmen.

(2) Als Mindest- und Höchstsätze der Jahresentlohnung

für eine Unterrichtsstunde pro

Woche gelten

(3) Den vertragsmäßig angestellten Lehrern

an den Kunstakademien gebühren alle Teuerungszuschläge,

Sonderzahlungen und sonstigen

geldlichen Zuwendungen, die den entsprechenden

öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes

gebühren, und zwar bei Vollbeschäftigung in

voller Höhe, sonst entsprechend ihrem Beschäftigungsausmaß

anteilsmäßig.

(4) Die Entlohnung wird in gleichen Teilbeträgen

als Monatsentgelt ausgezahlt.

§ 5. (1) Ist ein vertragsmäßig angestellter

Lehrer nach Beginn der Verwendung durch

Krankheit oder Unfall oder infolge gesundheitspolizeilicher

Anordnung an der Lehrtätigkeit

verhindert, ohne daß er diese Verhinderung vorsätzlich

oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt

hat, so gebührt ihm die volle Entlohnung

auf die Dauer von zwei Monaten, längstens

jedoch bis zum Ende des Vertragsverhältnisses.

(2) Das Bundesministerium für Unterricht

kann einem vertragsmäßig angestellten Lehrer

in den Fällen des Abs. 1 die Auszahlung der

vollen Entlohnung ausnahmsweise um höchstens

weitere zwei Monate bewilligen, sofern die

Weiterverwendung des vertragsmäßig angestellten

Lehrers wegen dessen besonderer Eignung

im Interesse des Unterrichts unbedingt notwendig

ist.

(3) Das Bundesministerium für Unterricht kann

in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des

Abs. 2 nicht vorliegen, den Fortbezug der halben

Entlohnung höchstens für den gleichen Zeitraum

bewilligen, für den der vertragsmäßig angestellte

Lehrer gemäß Abs. 1 die volle Entlohnung bezogen

hat, höchstens aber bis zum Ende des

Dienstverhältnisses, wenn berücksichtigungswürdige

Gründe gegeben sind.

§ 6. (1) Der Präsident kann vertragsmäßig angestellte

Lehrer außerhalb der Schulferien in

jedem Studienjahr bis zum Gesamtausmaß von

einem Monat im eigenen Wirkungskreis beurlauben,

wenn eine wesentliche Beeinträchtigung

des Unterrichtsbetriebes infolge der Beurlaubung

nicht zu erwarten ist.

(2) Beurlaubungen, die über dieses Ausmaß

hinausgehen, bedürfen der Genehmigung des

Bundesministeriums für Unterricht, die nur bei

Vorliegen rücksichtswürdiger Umstände erteilt

werden kann.

(3) Wird der Urlaub unter Belassung der Bezüge

erteilt, so hat der beurlaubte Lehrer die

Kosten seiner Vertretung im Unterricht während

dieses Zeitraumes zu tragen.

(4) Unter den in den Abs. 1 und 2 genannten

Voraussetzungen kann das Bundesministerium

für Unterricht einem vertragsmäßig angestellten

Lehrer auf Antrag des Lehrerkollegiums einen

Urlaub gegen Entfall der Entlohnung erteilen,

sofern die Belassung im Dienstverhältnis wünschenswert

ist.

§ 7. Ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes

Dienstverhältnis kann von beiden Teilen unter

Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist

zum 30. September jedes Jahres ohne Angabe

von Gründen gelöst werden.

§ 8. In Ausnahmsfällen können mit vertragsmäßig

angestellten Lehrern an den Kunstakademien,

die besonders qualifizierten Unterricht erteilen

sollen, höhere als die im § 4 Abs. 2 normierten

Bezüge, ferner besondere Urlaube und

Kündigungsfristen vereinbart werden; solche

Sondervereinbarungen bedürfen der Zustimmung

des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums

für Finanzen.

ABSCHNITT III.

§ 9. Lehraufträge sind befristet und jederzeit

widerruflich zu erteilen. Durch die Erteilung

eines solchen Lehrauftrages wird ein Dienstverhältnis

nicht begründet.

§ 10. Für das Ausmaß der den. Lehrbeauftragten

zu gewährenden Vergütung sind die Bestimmungen

der §§ 3, 4, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 bis 3

und 8 sinngemäß anzuwenden.

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