144. Verordnung: Erlassung einer Dienstordnung für Vertragslehrer und Lehrbeauftragte an den Kunstakademien.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Kunstakademiegesetzes,
BGBl. Nr. 168/1948, in der Fassung
der Kunstakademiegesetz-Novelle 1958, BGBl.
Nr. 160, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
und dem Bundesministerium für
Finanzen verordnet
ABSCHNITT I.
§ 1. (1) Die nicht in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis stehenden Lehrer an den Kunstakademien
sind vertragsmäßig angestellte Lehrer
oder Lehrbeauftragte.
(2) Die vertragsmäßige Anstellung von Lehrern
und die Erteilung von Lehraufträgen obliegt
dem Bundesministerium für Unterricht über
Vorschlag des Lehrerkollegiums der betreffenden
Kunstakademie. Das Bundesministerium für
Unterricht kann den Präsidenten der Kunstakademie
zum Abschluß von Dienstverträgen
ermächtigen.
ABSCHNITT II.
Vertragsmäßig angestellte Lehrer.
§ 2. Auf das Dienstverhältnis der vertragsmäßig
angestellten Lehrer finden, soweit diese
Verordnung nicht besondere Bestimmungen enthält,
die Vorschriften des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, über das Dienstverhältnis
der auf bestimmte Zeit aufgenommenen
Vertragsbediensteten des Bundes Anwendung.
§ 3. (1) Die vertragsmäßig angestellten Lehrer
an den Akademien für Musik und darstellende
Kunst gelten als vollbeschäftigt, wenn sie in den
einzelnen Gruppen von Lehrfächern zur Abhaltung
von Unterricht in der nachstehend angeführten
Zahl von Stunden pro Woche verpflichtet
sind
(2) Die vertragsmäßig angestellten! Lehrer an
der Akademie für angewandte Kunst gelten als
vollbeschäftigt, wenn sie in den einzelnen Gruppen
von Lehrfächern zur Abhaltung von Unterricht
in der nachstehend angeführten Zahl von
Stunden pro Woche verpflichtet sind
§ 4. (1) Die Entlohnung der vertragsmäßig angestellten
Lehrer an den Kunstakademien ist im
Dienstvertrag festzusetzen. Hiebei ist auf die
Art des Unterrichtes und auf die Mindest- und
Höchstsätze des Abs. 2 Bedacht zu nehmen.
(2) Als Mindest- und Höchstsätze der Jahresentlohnung
für eine Unterrichtsstunde pro
Woche gelten
(3) Den vertragsmäßig angestellten Lehrern
an den Kunstakademien gebühren alle Teuerungszuschläge,
Sonderzahlungen und sonstigen
geldlichen Zuwendungen, die den entsprechenden
öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes
gebühren, und zwar bei Vollbeschäftigung in
voller Höhe, sonst entsprechend ihrem Beschäftigungsausmaß
anteilsmäßig.
(4) Die Entlohnung wird in gleichen Teilbeträgen
als Monatsentgelt ausgezahlt.
§ 5. (1) Ist ein vertragsmäßig angestellter
Lehrer nach Beginn der Verwendung durch
Krankheit oder Unfall oder infolge gesundheitspolizeilicher
Anordnung an der Lehrtätigkeit
verhindert, ohne daß er diese Verhinderung vorsätzlich
oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt
hat, so gebührt ihm die volle Entlohnung
auf die Dauer von zwei Monaten, längstens
jedoch bis zum Ende des Vertragsverhältnisses.
(2) Das Bundesministerium für Unterricht
kann einem vertragsmäßig angestellten Lehrer
in den Fällen des Abs. 1 die Auszahlung der
vollen Entlohnung ausnahmsweise um höchstens
weitere zwei Monate bewilligen, sofern die
Weiterverwendung des vertragsmäßig angestellten
Lehrers wegen dessen besonderer Eignung
im Interesse des Unterrichts unbedingt notwendig
ist.
(3) Das Bundesministerium für Unterricht kann
in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des
Abs. 2 nicht vorliegen, den Fortbezug der halben
Entlohnung höchstens für den gleichen Zeitraum
bewilligen, für den der vertragsmäßig angestellte
Lehrer gemäß Abs. 1 die volle Entlohnung bezogen
hat, höchstens aber bis zum Ende des
Dienstverhältnisses, wenn berücksichtigungswürdige
Gründe gegeben sind.
§ 6. (1) Der Präsident kann vertragsmäßig angestellte
Lehrer außerhalb der Schulferien in
jedem Studienjahr bis zum Gesamtausmaß von
einem Monat im eigenen Wirkungskreis beurlauben,
wenn eine wesentliche Beeinträchtigung
des Unterrichtsbetriebes infolge der Beurlaubung
nicht zu erwarten ist.
(2) Beurlaubungen, die über dieses Ausmaß
hinausgehen, bedürfen der Genehmigung des
Bundesministeriums für Unterricht, die nur bei
Vorliegen rücksichtswürdiger Umstände erteilt
werden kann.
(3) Wird der Urlaub unter Belassung der Bezüge
erteilt, so hat der beurlaubte Lehrer die
Kosten seiner Vertretung im Unterricht während
dieses Zeitraumes zu tragen.
(4) Unter den in den Abs. 1 und 2 genannten
Voraussetzungen kann das Bundesministerium
für Unterricht einem vertragsmäßig angestellten
Lehrer auf Antrag des Lehrerkollegiums einen
Urlaub gegen Entfall der Entlohnung erteilen,
sofern die Belassung im Dienstverhältnis wünschenswert
ist.
§ 7. Ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes
Dienstverhältnis kann von beiden Teilen unter
Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist
zum 30. September jedes Jahres ohne Angabe
von Gründen gelöst werden.
§ 8. In Ausnahmsfällen können mit vertragsmäßig
angestellten Lehrern an den Kunstakademien,
die besonders qualifizierten Unterricht erteilen
sollen, höhere als die im § 4 Abs. 2 normierten
Bezüge, ferner besondere Urlaube und
Kündigungsfristen vereinbart werden; solche
Sondervereinbarungen bedürfen der Zustimmung
des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums
für Finanzen.
ABSCHNITT III.
§ 9. Lehraufträge sind befristet und jederzeit
widerruflich zu erteilen. Durch die Erteilung
eines solchen Lehrauftrages wird ein Dienstverhältnis
nicht begründet.
§ 10. Für das Ausmaß der den. Lehrbeauftragten
zu gewährenden Vergütung sind die Bestimmungen
der §§ 3, 4, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 bis 3
und 8 sinngemäß anzuwenden.