Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
144_1958 AT

144. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien, betreffend die Erneuerung, den Schutz und die Instandhaltung der Grenzsteine und der sonstigen Grenzzeichen an der österreichisch-jugoslawischen Staatsgrenze.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 144. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien, betreffend die Erneuerung, den Schutz und die Instandhaltung der Grenzsteine und der sonstigen Grenzzeichen an der österreichisch-jugoslawischen Staatsgrenze.

Ausgehend von dem Wunsch, alle im Zusammenhang

mit der Erneuerung, dem Schutz und

der Instandhaltung der bestehenden Grenzsteine

und der sonstigen Grenzzeichen, durch welche die

Grenzlinie zwischen den beiden Staaten deutlich

sichtbar gemacht werden soll, stehenden Fragen

einvernehmlich zu regeln, haben die beiden Regierungen

durch ihre Bevollmächtigten beschlossen,

dieses Übereinkommen mit folgenden Bestimmungen

abzuschließen

Artikel 1

Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich

und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien,

die im Laufe der Jahre 1920 bis 1923

vom Grenzregelungsausschuß auf Grund des Vertrages

von Saint Germain vom 10. September

1919 festgelegt und durch den österreichischen

Staatsvertrag vom 15. Mai 1955 nach dem Stande

vom 1. Jänner 1938 bestätigt wurde, ist durch

numerierte ein- und zweifache Grenzsteine,

Grenzplaketten, dreiseitige Grenzsteine und sonstige

Grenzzeichen gekennzeichnet.

Die Staatsgrenze bleibt auch weiterhin in die

vom vorerwähnten Grenzregelungsausschuß festgelegten

Grenzabschnitte I bis XXVII geteilt.

Artikel 2

Beide vertragschließenden Teile verpflichten

sich, alle Grenzsteine und Grenzzeichen ohne

Rücksicht auf die Grenzabschnitte zu schützen.

Sie verpflichten sich weiters, für die Instandhaltung

und Erneuerung dieser Grenzsteine und

Grenzzeichen sowie für die daraus entstehenden

Kosten auf folgende Weise aufzukommen

a) die Republik Österreich für die Grenzabschnitte

I—VII und XXII—XXVII,

b) die Föderative Volksrepublik Jugoslawien

für die Grenzabschnitte VIII—XXI.

Unbeschadet der Bestimmungen gemäß den

Punkten a und b wird jeder vertragschließende

Teil dort, wo die Grenzlinie in einem Gewässer

verläuft und durch Doppelgrenzsteine oder

durch abwechselnde Grenzsteine gekennzeichnet

ist, die Arbeiten an jenen Grenzsteinen und sonstigen

Grenzzeichen selbst durchführen, die sich

auf seinem Gebiet befinden, und er wird hiefür

alle Kosten tragen.

Artikel 3

Sollte eine Beschädigung oder Vernichtung

eines Grenzsteines oder eines Grenzzeichens

durch einen Staatsangehörigen jenes vertragschließenden

Teiles verursacht werden, der für

die Instandhaltung des betreffenden Grenzabschnittes

nicht Sorge trägt, hat die Kosten für

die Erneuerung dieser vertragschließende Teil zu

tragen.

Artikel 4

Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens

werden beide vertragschließenden Teile die notwendigen

Vorbereitungen zur Erneuerung der

Grenzsteine und Grenzzeichen, die noch im

Laufe des Jahres 1958 in Angriff genommen werden

soll, treffen.

Beide vertragschließenden Teile werden alle

sechs Jahre eine periodische Kontrolle und Erneuerung

der Grenzsteine und Grenzzeichen

durchführen.

Unbeschadet der periodischen Kontrolle und

Erneuerung, werden solche Grenzsteine und

Grenzzeichen, die sich an wichtigen Grenzpunkten

befinden und beschädigt oder entfernt wurden,

jeweils nach dem Bekanntwerden des Schadens

so bald als möglich instandgesetzt. In der

gleichen Weise wird auch die Überprüfung und

Erneuerung derjenigen Grenzsteine und Grenzzeichen

durchgeführt, von welchen einer der vertragschließenden

Teile behauptet, daß sie versetzt

worden sind.

Als wichtige Grenzpunkte gelten Grenzsteine

und sonstige Grenzzeichen an Stellen, wo die

Grenzlinie Straßen oder Eisenbahnstrecken

schneidet oder an denen die Grenzlinie einen

stark ausgeprägten Grenzbruch bildet.

Artikel 5

Alle Arbeiten zur Erneuerung und Instandhaltung

beschädigter oder fehlender Grenzsteine

und sonstiger Grenzzeichen werden nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen in Anwesenheit

von Vertretern beider vertragschließenden

Teile ausgeführt.

Die Organisation und Durchführung der bei

der Erneuerung erforderlichen Arbeiten wird

von einer Gemischten Kommission, bestehend aus

je drei oder vier Delegierten und weiteren

je drei oder vier Angehörigen des technischen

Personals und des Verwaltungspersonals jedes

vertragschließenden Teiles vorgenommen.

Beide vertragschließenden Teile werden gleichzeitig

die Namen ihrer Delegierten und der Angehörigen

des technischen Personals und des Verwaltungspersonals

auf diplomatischem Wege bekanntgeben

und gleichzeitig einvernehmlich den

Ort und den Zeitpunkt des Zusammentretens

der Gemischten Kommission bestimmen.

Für die Durchführung der Arbeiten nach Absatz

1 wird die Gemischte Kommission die erforderliche

Zahl der Fach- und Arbeitskräfte sowie

den Zeitpunkt des Arbeitsbeginnes bestimmen

und die hiezu sonst erforderlichen Maßnahmen

treffen. Die Gemischte Kommission wird den

Fach- und Arbeitskräften insbesondere Bescheinigungen

ausstellen, in denen die für die ungestörte

Durchführung der Arbeiten notwendige Bewegungsfreiheit

zeitlich und räumlich begrenzt

wird. Die Gemischte Kommission wird die Arbeiten

nach ihrer Beendigung überprüfen. Das

Ergebnis wird niederschriftlich festgelegt werden.

Die Wiederherstellung der Grenzlinie im Bereich

der trockenen Staatsgrenze wie auch dort,

wo die Grenzlinie in einem Gewässer verläuft,

wird genau nach den in den Jahren 1920 bis 1923

auf Grund des Staatsvertrages von Saint Germain

vom 10. September 1919 ausgearbeiteten geodätischen

Grenzplänen durchgeführt werden.

Artikel 6

Um die Sicht entlang der Grenzlinie zu ermöglichen,

verpflichtet sich jeder der vertragschließenden

Teile auf seiner Seite entlang der ganzen

Grenzlinie einen Streifen von je einem Meter

Breite von Bäumen und Gesträuch freizuhalten.

Im Interesse einer gleichzeitigen Durchführung

der hiezu erforderlichen Arbeiten werden diese

nur in den Monaten Juni, Juli und August in der

Weise, welche die beiden vertragschließenden

Teile als zweckmäßig erachten, vorgenommen

werden. Vor der Durchführung der Arbeiten ist

der andere vertragschließende Teil im Wege der

zuständigen Grenzorgane in Kenntnis zu setzen.

Artikel 7

Im Falle einer Erneuerung des dreiseitigen

Grenzsteines auf dem Dreiländerpunkt der Republik

Österreich, der Föderativen Volksrepublik

Jugoslawien und der Volksrepublik Ungarn werden

die notwendigen Maßnahmen und Arbeiten

im Einvernehmen zwischen den drei daran beteiligten

Staaten durchgeführt werden. Über die

Art der Durchführung der Arbeiten und die

Kostentragung werden sich die Beteiligten gesondert

ins Einvernehmen setzen.

Im Falle einer Erneuerung des dreiseitigen

Grenzsteines auf dem Dreiländerpunkt der Republik

Österreich, der Föderativen Volksrepublik

Jugoslawien und der Republik Italien werden die

notwendigen Maßnahmen und Arbeiten im Einvernehmen

zwischen den drei daran beteiligten

Staaten durchgeführt werden. Über die Art der

Durchführung der Arbeiten und die Kostentragung

werden sich die Beteiligten gesondert ins

Einvernehmen setzen.

Artikel 8

Dieses Übereinkommen tritt mit dem Austausch

diplomatischer Noten über die erfolgte

Genehmigung durch die Regierungen der beiden

vertragschließenden Teile in Kraft und wird

zehn Jahre gültig sein.

Wird das Übereinkommen nicht sechs Monate

vor Ablauf der zehnjährigen Frist gekündigt,

wird seine Gültigkeit auf unbestimmte Zeit verlängert,

und zwar mit der Maßgabe, daß es auch

dann noch jederzeit mit einer sechsmonatigen

Kündigungsfrist gekündigt werden kann.

Ausgefertigt in je zwei Originalen in deutscher

und serbokroatischer Sprache, die in gleicher

Weise authentisch sind.

Wien, am 19, März 1958.

Für die Österreichische

Bundesregierung

Rudolf Kirchschläger

Für die Regierung der Föderativen

Volksrepublik Jugoslawien

Karl Šuman

Das vorliegende Übereinkommen ist auf Grund eines Notenwechsels zwischen der Österreichischen

Botschaft in Belgrad und dem jugoslawischen Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten

am 1. Mai 1958 in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →