144. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien, betreffend die Erneuerung, den Schutz und die Instandhaltung der Grenzsteine und der sonstigen Grenzzeichen an der österreichisch-jugoslawischen Staatsgrenze.
Gesetzestext (1 Artikel)
Ausgehend von dem Wunsch, alle im Zusammenhang
mit der Erneuerung, dem Schutz und
der Instandhaltung der bestehenden Grenzsteine
und der sonstigen Grenzzeichen, durch welche die
Grenzlinie zwischen den beiden Staaten deutlich
sichtbar gemacht werden soll, stehenden Fragen
einvernehmlich zu regeln, haben die beiden Regierungen
durch ihre Bevollmächtigten beschlossen,
dieses Übereinkommen mit folgenden Bestimmungen
abzuschließen
Artikel 1
Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich
und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien,
die im Laufe der Jahre 1920 bis 1923
vom Grenzregelungsausschuß auf Grund des Vertrages
von Saint Germain vom 10. September
1919 festgelegt und durch den österreichischen
Staatsvertrag vom 15. Mai 1955 nach dem Stande
vom 1. Jänner 1938 bestätigt wurde, ist durch
numerierte ein- und zweifache Grenzsteine,
Grenzplaketten, dreiseitige Grenzsteine und sonstige
Grenzzeichen gekennzeichnet.
Die Staatsgrenze bleibt auch weiterhin in die
vom vorerwähnten Grenzregelungsausschuß festgelegten
Grenzabschnitte I bis XXVII geteilt.
Artikel 2
Beide vertragschließenden Teile verpflichten
sich, alle Grenzsteine und Grenzzeichen ohne
Rücksicht auf die Grenzabschnitte zu schützen.
Sie verpflichten sich weiters, für die Instandhaltung
und Erneuerung dieser Grenzsteine und
Grenzzeichen sowie für die daraus entstehenden
Kosten auf folgende Weise aufzukommen
a) die Republik Österreich für die Grenzabschnitte
I—VII und XXII—XXVII,
b) die Föderative Volksrepublik Jugoslawien
für die Grenzabschnitte VIII—XXI.
Unbeschadet der Bestimmungen gemäß den
Punkten a und b wird jeder vertragschließende
Teil dort, wo die Grenzlinie in einem Gewässer
verläuft und durch Doppelgrenzsteine oder
durch abwechselnde Grenzsteine gekennzeichnet
ist, die Arbeiten an jenen Grenzsteinen und sonstigen
Grenzzeichen selbst durchführen, die sich
auf seinem Gebiet befinden, und er wird hiefür
alle Kosten tragen.
Artikel 3
Sollte eine Beschädigung oder Vernichtung
eines Grenzsteines oder eines Grenzzeichens
durch einen Staatsangehörigen jenes vertragschließenden
Teiles verursacht werden, der für
die Instandhaltung des betreffenden Grenzabschnittes
nicht Sorge trägt, hat die Kosten für
die Erneuerung dieser vertragschließende Teil zu
tragen.
Artikel 4
Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens
werden beide vertragschließenden Teile die notwendigen
Vorbereitungen zur Erneuerung der
Grenzsteine und Grenzzeichen, die noch im
Laufe des Jahres 1958 in Angriff genommen werden
soll, treffen.
Beide vertragschließenden Teile werden alle
sechs Jahre eine periodische Kontrolle und Erneuerung
der Grenzsteine und Grenzzeichen
durchführen.
Unbeschadet der periodischen Kontrolle und
Erneuerung, werden solche Grenzsteine und
Grenzzeichen, die sich an wichtigen Grenzpunkten
befinden und beschädigt oder entfernt wurden,
jeweils nach dem Bekanntwerden des Schadens
so bald als möglich instandgesetzt. In der
gleichen Weise wird auch die Überprüfung und
Erneuerung derjenigen Grenzsteine und Grenzzeichen
durchgeführt, von welchen einer der vertragschließenden
Teile behauptet, daß sie versetzt
worden sind.
Als wichtige Grenzpunkte gelten Grenzsteine
und sonstige Grenzzeichen an Stellen, wo die
Grenzlinie Straßen oder Eisenbahnstrecken
schneidet oder an denen die Grenzlinie einen
stark ausgeprägten Grenzbruch bildet.
Artikel 5
Alle Arbeiten zur Erneuerung und Instandhaltung
beschädigter oder fehlender Grenzsteine
und sonstiger Grenzzeichen werden nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen in Anwesenheit
von Vertretern beider vertragschließenden
Teile ausgeführt.
Die Organisation und Durchführung der bei
der Erneuerung erforderlichen Arbeiten wird
von einer Gemischten Kommission, bestehend aus
je drei oder vier Delegierten und weiteren
je drei oder vier Angehörigen des technischen
Personals und des Verwaltungspersonals jedes
vertragschließenden Teiles vorgenommen.
Beide vertragschließenden Teile werden gleichzeitig
die Namen ihrer Delegierten und der Angehörigen
des technischen Personals und des Verwaltungspersonals
auf diplomatischem Wege bekanntgeben
und gleichzeitig einvernehmlich den
Ort und den Zeitpunkt des Zusammentretens
der Gemischten Kommission bestimmen.
Für die Durchführung der Arbeiten nach Absatz
1 wird die Gemischte Kommission die erforderliche
Zahl der Fach- und Arbeitskräfte sowie
den Zeitpunkt des Arbeitsbeginnes bestimmen
und die hiezu sonst erforderlichen Maßnahmen
treffen. Die Gemischte Kommission wird den
Fach- und Arbeitskräften insbesondere Bescheinigungen
ausstellen, in denen die für die ungestörte
Durchführung der Arbeiten notwendige Bewegungsfreiheit
zeitlich und räumlich begrenzt
wird. Die Gemischte Kommission wird die Arbeiten
nach ihrer Beendigung überprüfen. Das
Ergebnis wird niederschriftlich festgelegt werden.
Die Wiederherstellung der Grenzlinie im Bereich
der trockenen Staatsgrenze wie auch dort,
wo die Grenzlinie in einem Gewässer verläuft,
wird genau nach den in den Jahren 1920 bis 1923
auf Grund des Staatsvertrages von Saint Germain
vom 10. September 1919 ausgearbeiteten geodätischen
Grenzplänen durchgeführt werden.
Artikel 6
Um die Sicht entlang der Grenzlinie zu ermöglichen,
verpflichtet sich jeder der vertragschließenden
Teile auf seiner Seite entlang der ganzen
Grenzlinie einen Streifen von je einem Meter
Breite von Bäumen und Gesträuch freizuhalten.
Im Interesse einer gleichzeitigen Durchführung
der hiezu erforderlichen Arbeiten werden diese
nur in den Monaten Juni, Juli und August in der
Weise, welche die beiden vertragschließenden
Teile als zweckmäßig erachten, vorgenommen
werden. Vor der Durchführung der Arbeiten ist
der andere vertragschließende Teil im Wege der
zuständigen Grenzorgane in Kenntnis zu setzen.
Artikel 7
Im Falle einer Erneuerung des dreiseitigen
Grenzsteines auf dem Dreiländerpunkt der Republik
Österreich, der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien und der Volksrepublik Ungarn werden
die notwendigen Maßnahmen und Arbeiten
im Einvernehmen zwischen den drei daran beteiligten
Staaten durchgeführt werden. Über die
Art der Durchführung der Arbeiten und die
Kostentragung werden sich die Beteiligten gesondert
ins Einvernehmen setzen.
Im Falle einer Erneuerung des dreiseitigen
Grenzsteines auf dem Dreiländerpunkt der Republik
Österreich, der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien und der Republik Italien werden die
notwendigen Maßnahmen und Arbeiten im Einvernehmen
zwischen den drei daran beteiligten
Staaten durchgeführt werden. Über die Art der
Durchführung der Arbeiten und die Kostentragung
werden sich die Beteiligten gesondert ins
Einvernehmen setzen.
Artikel 8
Dieses Übereinkommen tritt mit dem Austausch
diplomatischer Noten über die erfolgte
Genehmigung durch die Regierungen der beiden
vertragschließenden Teile in Kraft und wird
zehn Jahre gültig sein.
Wird das Übereinkommen nicht sechs Monate
vor Ablauf der zehnjährigen Frist gekündigt,
wird seine Gültigkeit auf unbestimmte Zeit verlängert,
und zwar mit der Maßgabe, daß es auch
dann noch jederzeit mit einer sechsmonatigen
Kündigungsfrist gekündigt werden kann.
Ausgefertigt in je zwei Originalen in deutscher
und serbokroatischer Sprache, die in gleicher
Weise authentisch sind.
Wien, am 19, März 1958.
Für die Österreichische
Bundesregierung
Rudolf Kirchschläger
Für die Regierung der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien
Karl Šuman
Das vorliegende Übereinkommen ist auf Grund eines Notenwechsels zwischen der Österreichischen
Botschaft in Belgrad und dem jugoslawischen Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten
am 1. Mai 1958 in Kraft getreten.