144. Verordnung: Taxen, die für die Ausstellung von Bestätigungen, Duplikaten und Abschriften an den wissenschaftlichen Hochschulen zu entrichten sind.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 Abs. 3 des Hochschultaxengesetzes,
BGBl. Nr. 102/1953, wird verordnet
§ 1. Allgemeine Bestimmungen.
Für die Ausstellung von Bestätigungen, Duplikaten
und Abschriften sind, falls für das auszu-
stellende Dokument eine Drucksorte verwendet
wird, die Herstellungskosten der Drucksorte zu
vergüten; außerdem werden die in den folgenden
Bestimmungen dieser Verordnung festgesetzten
Taxen zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung
bei der Ausstellung der Dokumente eingehoben.
§ 2. Taxen für Duplikate und
Kopien.
(1) Die Taxe für das Duplikat eines Doktordiploms
oder eines Magisterdiploms beträgt 20 S;
die Taxe für die Kopie eines Doktordiploms oder
eines Magisterdiploms 10 S.
(2) Die Taxe für das Duplikat anderer Diplome
(Dipl.Ing., Dipl.Tierarzt, Dipl.Kfm., Dipl.-
Dolm.) beträgt 10 S; die Taxe für die Kopie
solcher Diplome 5 S.
(3) Die Taxe für Duplikate von Zeugnissen
aller Art beträgt 5 S für eine Seite und 5 S für
jede weitere Seite.
(4) Die Taxe für das Duplikat eines Studienbuches
beträgt, falls erst ein Semester inskribiert
wurde, 10 S; für jedes weitere Semester erhöht
sich die Taxe um je 5 S. Das gleiche gilt hinsichtlich
der Taxe für das Duplikat eines Prüfungsbuches.
(5) Die Taxe für das Duplikat eines Nationales
oder eines Belegscheines beträgt 1 S.
(6) Die Taxe für das Duplikat eines Matrikelauszuges,
eines Abgangszeugnisses oder eines Abschlußzeugnisses
(Absolutoriums) beträgt 5 S.
(7) Die Taxe für das Duplikat einer Ausweiskarte
beträgt 5 S.
§ 3. Taxen für die Ausstellung
von Bestätigungen.
(1) Die Taxe für eine Bestätigung über den
bisherigen Studiengang des Bewerbers beträgt
10 S.
(2) Die Taxe für die Bestätigung der Verlängerung
der Gültigkeit eines Zeugnisses beträgt 10 S.
(3) Die Taxe für sonstige Bestätigungen (Inskriptionsbestätigung,
Dissertationsbestätigung
und dergleichen) beträgt 1 S; sie wird nicht eingehoben,
wenn die Bestätigung zum Zwecke der
Erlangung einer Begünstigung wegen Bedürftigkeit
ausgestellt wird.
§ 4. Wirksamkeitsbeginn.
Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des
Wintersemesters 1953/54 in Kraft.