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144_1953 AT

144. Verordnung: Taxen, die für die Ausstellung von Bestätigungen, Duplikaten und Abschriften an den wissenschaftlichen Hochschulen zu entrichten sind.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 144. Verordnung: Taxen, die für die Ausstellung von Bestätigungen, Duplikaten und Abschriften an den wissenschaftlichen Hochschulen zu entrichten sind.

Auf Grund des § 8 Abs. 3 des Hochschultaxengesetzes,

BGBl. Nr. 102/1953, wird verordnet

§ 1. Allgemeine Bestimmungen.

Für die Ausstellung von Bestätigungen, Duplikaten

und Abschriften sind, falls für das auszu-

stellende Dokument eine Drucksorte verwendet

wird, die Herstellungskosten der Drucksorte zu

vergüten; außerdem werden die in den folgenden

Bestimmungen dieser Verordnung festgesetzten

Taxen zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung

bei der Ausstellung der Dokumente eingehoben.

§ 2. Taxen für Duplikate und

Kopien.

(1) Die Taxe für das Duplikat eines Doktordiploms

oder eines Magisterdiploms beträgt 20 S;

die Taxe für die Kopie eines Doktordiploms oder

eines Magisterdiploms 10 S.

(2) Die Taxe für das Duplikat anderer Diplome

(Dipl.Ing., Dipl.Tierarzt, Dipl.Kfm., Dipl.-

Dolm.) beträgt 10 S; die Taxe für die Kopie

solcher Diplome 5 S.

(3) Die Taxe für Duplikate von Zeugnissen

aller Art beträgt 5 S für eine Seite und 5 S für

jede weitere Seite.

(4) Die Taxe für das Duplikat eines Studienbuches

beträgt, falls erst ein Semester inskribiert

wurde, 10 S; für jedes weitere Semester erhöht

sich die Taxe um je 5 S. Das gleiche gilt hinsichtlich

der Taxe für das Duplikat eines Prüfungsbuches.

(5) Die Taxe für das Duplikat eines Nationales

oder eines Belegscheines beträgt 1 S.

(6) Die Taxe für das Duplikat eines Matrikelauszuges,

eines Abgangszeugnisses oder eines Abschlußzeugnisses

(Absolutoriums) beträgt 5 S.

(7) Die Taxe für das Duplikat einer Ausweiskarte

beträgt 5 S.

§ 3. Taxen für die Ausstellung

von Bestätigungen.

(1) Die Taxe für eine Bestätigung über den

bisherigen Studiengang des Bewerbers beträgt

10 S.

(2) Die Taxe für die Bestätigung der Verlängerung

der Gültigkeit eines Zeugnisses beträgt 10 S.

(3) Die Taxe für sonstige Bestätigungen (Inskriptionsbestätigung,

Dissertationsbestätigung

und dergleichen) beträgt 1 S; sie wird nicht eingehoben,

wenn die Bestätigung zum Zwecke der

Erlangung einer Begünstigung wegen Bedürftigkeit

ausgestellt wird.

§ 4. Wirksamkeitsbeginn.

Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des

Wintersemesters 1953/54 in Kraft.

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