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144_1952 AT

144. Verordnung: Durchführung des Bundesgesetzes über den Beginn der Schulpflicht.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 144. Verordnung: Durchführung des Bundesgesetzes über den Beginn der Schulpflicht.

Auf Grund des § 1 Abs. 2 letzter Satz des

Bundesgesetzes vom 13. Feber 1952, BGBl.

Nr. 44, über den Beginn der Schulpflicht, wird

verordnet

§ 1. (1) Die Aufnahme in die Volksschule von

Kindern im vorschulpflichtigen Alter, über deren

geistige und körperliche Reife kein Zweifel besteht,

ist nur bei Schulanfang zulässig und erfolgt

auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten

durch den Schulleiter jener

Volksschule, in die das Kind aufgenommen werden

soll.

(2) Der Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten

ist beim Schulleiter schriftlich

einzubringen. Der Zeitpunkt der Einbringung

richtet sich nach den von der Landesschulbehörde

hiefür aufzustellenden Richtlinien.

(3) Der Schulleiter kann zum Zwecke der Beurteilung,

ob das Kind die für den Schulbesuch

erforderliche geistige und körperliche Reife besitzt,

die Vorstellung des Kindes verlangen und

erforderlichenfalls auch die Vorlage eines schul-

oder gemeindeärztlichen Gutachtens veranlassen.

In Ländern, in denen für Volksschulen Schulärzte

oder Schulpsychologen bestellt sind, können

die Schulleiter von der Landesschulbehörde

angewiesen werden, in allen Fällen den Schularzt

oder den Schulpsychologen oder beide anzuhören.

(4) Der Schulleiter hat die Aufnahme oder

Nichtaufnahme des Kindes in die Volksschule

auf dem schriftlichen Antrage (Abs. 2) begründet

zu vermerken und den Einschreitern mündlich

oder schriftlich mitzuteilen. Auf Verlangen der

Einschreiter hat die Mitteilung schriftlich zu erfolgen.

Das Datum der Mitteilung ist vom Schulleiter

ebenfalls auf dem schriftlichen Antrage

(Abs. 2) zu vermerken.

§ 2. (1) Im Falle der Nichtaufnahme des Kindes

in die Volksschule durch den Schulleiter

können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten

innerhalb von zwei Wochen nach

erhaltener Mitteilung (§ 1 Abs. 4) die Bezirksschulbehörde

anrufen, die nach Anhörung des

Amtsarztes entscheidet.

(2) Solange eine gegenteilige rechtskräftige Entscheidung

nicht vorliegt, kann das Kind die

Schule besuchen.

§ 3. Die Aufnahme in die Volksschule von

Kindern, die das sechste Lebensjahr erst nach dem

auf den Anfang des Schuljahres folgenden 31. Dezember

vollenden, ist unzulässig.

§ 4. (1) Kinder im vorschulpflichtigen Alter, die

in die Volksschule aufgenommen worden sind,

bei denen sich jedoch nach dem Schuleintritt

herausstellt, daß sie geistig oder körperlich nicht

genügend entwickelt sind, um am Unterricht mit

Erfolg teilzunehmen, können von den Eltern

oder sonstigen Erziehungsberechtigten vor dem

31. Dezember des begonnenen Schuljahres vom

Schulbesuch zurückgezogen oder vom Schulleiter

innerhalb des gleichen Zeitraumes vom Schulbesuche

zurückgestellt werden.

(2) Im Falle der beabsichtigten Zurückstellung

vom Schulbesuche durch den Schulleiter kann

dieser die Vorlage eines schul- oder gemeindeärztlichen

Gutachtens veranlassen. In Ländern,

in denen für Volksschulen Schulärzte oder Schulpsychologen

bestellt sind, können die Schulleiter

von der Landesschulbehörde angewiesen werden,

in allen Fällen den Schularzt oder den Schulpsychologen

oder beide anzuhören.

(3) Die Zurückziehung oder Zurückstellung

vom Schulbesuche ist vom Schulleiter auf dem

schriftlichen Antrage (§ 1 Abs. 2) zu vermerken.

(4) Der Schulleiter hat die Zurückstellung vom

Schulbesuche den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten

mündlich oder schriftlich mitzuteilen.

Auf Verlangen der Eltern oder sonstigen

Erziehungsberechtigten hat die Mitteilung

schriftlich zu erfolgen. Das Datum der Mitteilung

ist vom Schulleiter ebenfalls auf dem schriftlichen

Antrage (§ 1 Abs. 2) zu vermerken.

§ 5. (1) Im Falle der Zurückstellung des Kindes

vom Schulbesuche durch den Schulleiter können

die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten

innerhalb von zwei Wochen nach erhaltener Mitteilung

(§ 4 Abs. 4) die Bezirksschulbehörde anrufen,

die nach Anhörung des Amtsarztes entscheidet.

(2) Solange eine gegenteilige rechtskräftige Entscheidung

nicht vorliegt, kann das Kind die

Schule weiter besuchen.

§ 6. Der Besuch der Volksschule durch Kinder

im vorschulpflichtigen Alter wird in die Dauer

der Schulpflicht eingerechnet, wenn das Kind

nicht gemäß § 4 vom Schulbesuche zurückgezogen

oder zurückgestellt worden ist.

§ 7. Diese Verordnung tritt in jedem Bundeslande

zugleich mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes

vom 13. Feber 1952, BGBl. Nr. 44,

über den Beginn der Schulpflicht, frühestens aber

mit dem der Kundmachung dieser Verordnung

folgenden Tag in Kraft.

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