144. Verordnung: Durchführung des Bundesgesetzes über den Beginn der Schulpflicht.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 2 letzter Satz des
Bundesgesetzes vom 13. Feber 1952, BGBl.
Nr. 44, über den Beginn der Schulpflicht, wird
verordnet
§ 1. (1) Die Aufnahme in die Volksschule von
Kindern im vorschulpflichtigen Alter, über deren
geistige und körperliche Reife kein Zweifel besteht,
ist nur bei Schulanfang zulässig und erfolgt
auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
durch den Schulleiter jener
Volksschule, in die das Kind aufgenommen werden
soll.
(2) Der Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
ist beim Schulleiter schriftlich
einzubringen. Der Zeitpunkt der Einbringung
richtet sich nach den von der Landesschulbehörde
hiefür aufzustellenden Richtlinien.
(3) Der Schulleiter kann zum Zwecke der Beurteilung,
ob das Kind die für den Schulbesuch
erforderliche geistige und körperliche Reife besitzt,
die Vorstellung des Kindes verlangen und
erforderlichenfalls auch die Vorlage eines schul-
oder gemeindeärztlichen Gutachtens veranlassen.
In Ländern, in denen für Volksschulen Schulärzte
oder Schulpsychologen bestellt sind, können
die Schulleiter von der Landesschulbehörde
angewiesen werden, in allen Fällen den Schularzt
oder den Schulpsychologen oder beide anzuhören.
(4) Der Schulleiter hat die Aufnahme oder
Nichtaufnahme des Kindes in die Volksschule
auf dem schriftlichen Antrage (Abs. 2) begründet
zu vermerken und den Einschreitern mündlich
oder schriftlich mitzuteilen. Auf Verlangen der
Einschreiter hat die Mitteilung schriftlich zu erfolgen.
Das Datum der Mitteilung ist vom Schulleiter
ebenfalls auf dem schriftlichen Antrage
(Abs. 2) zu vermerken.
§ 2. (1) Im Falle der Nichtaufnahme des Kindes
in die Volksschule durch den Schulleiter
können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
innerhalb von zwei Wochen nach
erhaltener Mitteilung (§ 1 Abs. 4) die Bezirksschulbehörde
anrufen, die nach Anhörung des
Amtsarztes entscheidet.
(2) Solange eine gegenteilige rechtskräftige Entscheidung
nicht vorliegt, kann das Kind die
Schule besuchen.
§ 3. Die Aufnahme in die Volksschule von
Kindern, die das sechste Lebensjahr erst nach dem
auf den Anfang des Schuljahres folgenden 31. Dezember
vollenden, ist unzulässig.
§ 4. (1) Kinder im vorschulpflichtigen Alter, die
in die Volksschule aufgenommen worden sind,
bei denen sich jedoch nach dem Schuleintritt
herausstellt, daß sie geistig oder körperlich nicht
genügend entwickelt sind, um am Unterricht mit
Erfolg teilzunehmen, können von den Eltern
oder sonstigen Erziehungsberechtigten vor dem
31. Dezember des begonnenen Schuljahres vom
Schulbesuch zurückgezogen oder vom Schulleiter
innerhalb des gleichen Zeitraumes vom Schulbesuche
zurückgestellt werden.
(2) Im Falle der beabsichtigten Zurückstellung
vom Schulbesuche durch den Schulleiter kann
dieser die Vorlage eines schul- oder gemeindeärztlichen
Gutachtens veranlassen. In Ländern,
in denen für Volksschulen Schulärzte oder Schulpsychologen
bestellt sind, können die Schulleiter
von der Landesschulbehörde angewiesen werden,
in allen Fällen den Schularzt oder den Schulpsychologen
oder beide anzuhören.
(3) Die Zurückziehung oder Zurückstellung
vom Schulbesuche ist vom Schulleiter auf dem
schriftlichen Antrage (§ 1 Abs. 2) zu vermerken.
(4) Der Schulleiter hat die Zurückstellung vom
Schulbesuche den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
mündlich oder schriftlich mitzuteilen.
Auf Verlangen der Eltern oder sonstigen
Erziehungsberechtigten hat die Mitteilung
schriftlich zu erfolgen. Das Datum der Mitteilung
ist vom Schulleiter ebenfalls auf dem schriftlichen
Antrage (§ 1 Abs. 2) zu vermerken.
§ 5. (1) Im Falle der Zurückstellung des Kindes
vom Schulbesuche durch den Schulleiter können
die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
innerhalb von zwei Wochen nach erhaltener Mitteilung
(§ 4 Abs. 4) die Bezirksschulbehörde anrufen,
die nach Anhörung des Amtsarztes entscheidet.
(2) Solange eine gegenteilige rechtskräftige Entscheidung
nicht vorliegt, kann das Kind die
Schule weiter besuchen.
§ 6. Der Besuch der Volksschule durch Kinder
im vorschulpflichtigen Alter wird in die Dauer
der Schulpflicht eingerechnet, wenn das Kind
nicht gemäß § 4 vom Schulbesuche zurückgezogen
oder zurückgestellt worden ist.
§ 7. Diese Verordnung tritt in jedem Bundeslande
zugleich mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes
vom 13. Feber 1952, BGBl. Nr. 44,
über den Beginn der Schulpflicht, frühestens aber
mit dem der Kundmachung dieser Verordnung
folgenden Tag in Kraft.