144. Verordnung: Nachweis der Voraussetzungen für die Weiterbelassung in der Liste schutzwürdiger Unternehmungen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes vom 24. Juli
1946, BGBl. Nr. 161, über prozeß- und exekutionsrechtliche
Sonderbestimmungen für schutzwürdige
Unternehmungen, in der Fassung des
Bundesgesetzes vom 21. Juni 1950, BGBl.
Nr. 136, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Finanzen und für Justiz verordnet
Die Bestimmungen der Verordnung vom
31. Dezember 1948, BGBl. Nr. 12/1949, gelten
sinngemäß für Anträge auf Weiterbelassung in
der Liste schutzwürdiger Unternehmungen, die
gemäß Artikel II Abs. 1 und 5 des Bundesgesetzes
vom 21. Juni 1950, BGBl. Nr. 136, eingebracht
werden, mit der Maßgabe, daß der Antragsteller
dem Antrage auch ein Verzeichnis
jener inländischen Gläubiger, deren Gesamtforderungen
den Betrag von je 20.000 S nicht erreichen,
beizugeben hat. Das Verzeichnis hat
den Namen, Wohnsitz (Sitz) des Gläubigers, die
Höhe seiner Forderung, den Tag der Fälligkeit
und den Gegenstand der ihr zugrunde liegenden
Leistung zu enthalten.