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144_1950 AT

144. Verordnung: Nachweis der Voraussetzungen für die Weiterbelassung in der Liste schutzwürdiger Unternehmungen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 144. Verordnung: Nachweis der Voraussetzungen für die Weiterbelassung in der Liste schutzwürdiger Unternehmungen.

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 24. Juli

1946, BGBl. Nr. 161, über prozeß- und exekutionsrechtliche

Sonderbestimmungen für schutzwürdige

Unternehmungen, in der Fassung des

Bundesgesetzes vom 21. Juni 1950, BGBl.

Nr. 136, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien

für Finanzen und für Justiz verordnet

Die Bestimmungen der Verordnung vom

31. Dezember 1948, BGBl. Nr. 12/1949, gelten

sinngemäß für Anträge auf Weiterbelassung in

der Liste schutzwürdiger Unternehmungen, die

gemäß Artikel II Abs. 1 und 5 des Bundesgesetzes

vom 21. Juni 1950, BGBl. Nr. 136, eingebracht

werden, mit der Maßgabe, daß der Antragsteller

dem Antrage auch ein Verzeichnis

jener inländischen Gläubiger, deren Gesamtforderungen

den Betrag von je 20.000 S nicht erreichen,

beizugeben hat. Das Verzeichnis hat

den Namen, Wohnsitz (Sitz) des Gläubigers, die

Höhe seiner Forderung, den Tag der Fälligkeit

und den Gegenstand der ihr zugrunde liegenden

Leistung zu enthalten.

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